1 Einleitung
1.1 Anlass
Die Stadt Schleswig beabsichtigt die bauliche Entwicklung auf dem ehemaligen Kasernengelände "Auf der Freiheit" voranzutreiben. Hierzu befinden sich bereits mehrere Bauleitpläne im Verfahren. Für den mittleren Teil des Geländes, welches das Gebiet zwischen der Kreisbahntrasse und der Schlei sowie zwischen den Gebieten 'Auf der Freiheit' Ostteil und Westteil umfasst, stellt sie aktuell die 24. Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) "Auf der Freiheit – Zentralbereich" auf. In die Flächennutzungsplanänderung werden das bereits bestehende Kulturhaus "Heimat" mit Veranstaltungsräumen und Gastronomie sowie der Standort zweier Hallengebäude mit eingebunden.
Parallel zur 24. Änderung des Flächennutzungsplans wird für das Plangebiet der Bebauungsplan Nr. 102 aufgestellt. Für einen kleinen Teilbereich am nordöstlichen Rand des Plangebiets (Bereich der Fjordallee) befindet sich der Bebauungsplan Nr. 105 im Verfahren.
Um die Belange der Umwelt in den Planungsprozess einzustellen wird für das Vorhaben eine Umweltprüfung durchgeführt, deren Ergebnisse im Umweltbericht der Flächennutzungsplanänderung dargelegt werden.
1.2 Aufgabe und Inhalt des Umweltberichts
1.2.1 Allgemeine Rechtsgrundlagen
Das Verfahren für die 24. Änderung des Flächennutzungsplans wird nach den Vorschriften des Baugesetzbuches durchgeführt. Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB und § 1a BauGB ist gemäß § 2 Abs. 4 BauGB eine Umweltprüfung (UP) durchzuführen, in der die voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden.
In Bezug auf § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB sind insbesondere folgende Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, zu berücksichtigen:
- Die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
- die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
- umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
- umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
- die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
- die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
- die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechtes,
- die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
- die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
- unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i.
Des Weiteren ist zu prüfen, ob die in § 1a BauGB genannten ergänzenden Vorschriften zum Umweltschutz eingehalten werden. Hierzu gehören:
- der sparsame und schonende Umgang mit Grund und Boden,
- die Berücksichtigung der Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz,
- die Zulässigkeit des Vorhabens in Bezug auf Natura 2000-Gebiete sowie
- Maßnahmen bezüglich des Klimawandels.
Um den Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung zu bestimmen, sind Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, gemäß § 4 Abs. 1 BauGB zu unterrichten und zur Äußerung aufzufordern. Dieses wurde im Mai und Juni 2021durchgeführt.
Die aufgrund der Umweltprüfung ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes sind gemäß § 2a BauGB in einem Umweltbericht darzulegen. Dieser bildet einen gesonderten Teil der Begründung.
1.2.2 Ziele und Inhalt des Umweltberichtes
Die Aufgabe des Umweltberichtes liegt darin, die Umweltbelange in den Planungsprozess einzustellen und die Ergebnisse der Umweltprüfung zu dokumentieren.
Die Inhalte des vorliegenden Umweltberichtes sind entsprechend den Vorgaben der Anlage 1 zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB zusammengestellt.
1.3 Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Bauleitplans
1.3.1 Ziele und Inhalte der 24. Änderung des Flächennutzungsplans
Das rund 6,55 ha große Plangebiet liegt östlich des Ortskerns der Stadt Schleswig am Nordufer der Schlei.
Die geplante Entwicklung ist Bestandteil eines im städtebaulichen Rahmenplan der Stadt Schleswig geplanten neuen Stadtteils auf dem ehemaligen Kasernengelände "Auf der Freiheit". Hierbei handelt es sich um ein insgesamt ca. 27 ha umfassendes Areal. Das geplante Vorhaben wird über die 24., 25. und 26. Änderung des Flächennutzungsplans vorbereitet und über die Bebauungspläne Nr. 102, 103 und 105 konkretisiert.
Das Gebiet der 24. Änderung des Flächennutzungsplans umfasst den mittleren Teilbereich des ehemaligen, bis in das Jahr 2004 genutzten Bundeswehrgeländes, welches in den vergangenen Jahren von Gebäuden weitgehend beräumt wurde. Im Bestand verblieben sind das Kulturzentrum "Heimat" und zwei Hallengebäude.
Im Plangebiet sollen bauliche Entwicklungen ermöglicht werden, die dem Wohnen, gewerblichen und künstlerischen Nutzungen, der Sicherung und Erweiterung des Veranstaltungszentrums "Heimat" sowie der Bereitstellung eines Nahversorgungszentrums und eines zentralen Stadtteil-Parkhauses dienen. Insgesamt sollen ca. 300 Wohneinheiten, soziale und kulturelle Einrichtungen sowie ca. 70 Gewerbeeinheiten, darunter auch für handwerkliche Betriebe, realisiert werden. Zudem wird für das Veranstaltungszentrum "Heimat" eine Theatersaal-Erweiterung ermöglicht.
Entlang der Schlei verbleibt ein ca. 80 m breiter Freiraum für eine Parkanlage.
1.3.2 Inhalte der 24. Änderung des Flächennutzungsplans
In der Planzeichnung sind folgende für die Umweltbelange relevante Darstellungen vorhanden:
- Im zentralen Bereich sind Sonstige Sondergebiete (SO) mit den Zuordnungen 'Kultur', 'Nahversorgung + Wohnen' und 'Parkhaus' ausgewiesen.
- An zwei Standorten befinden sich Gemischte Bauflächen (MI).
- Im Nordwesten ist eine Wohnbaufläche (W) ausgewiesen.
- An der Schlei hin ist eine Grünfläche 'Parkanlage' geplant
- Teile der Küste sind als "Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft" ausgewiesen.
1.3.3 Kennzeichnungen und nachrichtliche Übernahmen in der 24. Änderung des Flächennutzungsplans
Als nachrichtliche Übernahmen bezüglich umweltrelevanter Belange wurden folgende Inhalte in die Planzeichnung eingetragen:
- FFH-Gebiet
- EU-Vogelschutzgebiet
- Hochwasserrisikogebiet gemäß § 59 LWG
- 150 m Schutzstreifen an Gewässern gemäß § 35 Abs. 2 LNatSchG.
1.3.4 Bedarf an Grund und Boden
Der Plangeltungsbereich umfasst eine Fläche von rund 6,55 ha. Hiervon werden ca. 0,86 ha als Wohnbauflächen, ca. 1,41 ha als Gemischte Bauflächen, ca. 2,28 ha als Sondergebiete ca. 1,89 ha als Grünflächen und ca. 0,11 ha als Maßnahmenflächen ausgewiesen.
1.3.5 Allgemeine Wirkfaktoren
Vor dem Hintergrund der Planinhalte ergeben sich hinsichtlich der zu bewertenden Umweltbelange folgende potenzielle Wirkfaktoren:
Baubedingte Wirkfaktoren (temporär):
- Temporäre Flächeninanspruchnahmen durch Baustellenbetrieb (Bauarbeiten, Baustellenverkehr)
- Temporäre Emissionen durch Baustellenbetrieb (Lärm, Staub, Licht, optische Reizauslösung durch Bewegung von Menschen und Fahrzeugen)
- Temporäre Absenkung des Grundwasserspiegels
- Unfälle (Leckagen) im Rahmen des Baustellenbetriebs
Anlagenbedingte Wirkfaktoren (dauerhaft):
- Flächeninanspruchnahme insgesamt 6,55 ha, davon 0,02 ha Strandbereich der Schlei
- Inanspruchnahme durch
- Versiegelungsflächen auf ca. 3,63 ha (geschätzte Überbaubarkeit im Normalfall gemäß BauNVO sowie angenommen 15 % Verkehrsflächenanteile)
- grüne Außenanlagen (Hausgärten, Gemeinschaftsanlagen) im Bereich der Bauflächen auf ca. 0,92 ha
- Grünflächen auf 1,89 ha, davon 0,02 ha im Küstenraum der Schlei
- Anwesenheit von Gebäuden und Nebenanlagen im küstennahen Bereich (ca. 80 m Abstand zur Schlei)
- Abgrabungen, Aufschüttungen, Bodenaustausch sowie Vermischung von Bodenhorizonten
- Ableitung von Oberflächenwasser aus dem Plangebiet aus rund 3,63 ha Versiegelungsflächen
- Einleitung von abgeleitetem Oberflächenwasser in die Schlei
Betriebsbedingte Wirkfaktoren (dauerhaft):
- Durch den Betrieb von ca. 300 Haushalten, ca. 70 Einheiten Gewerbe und dem Veranstaltungszentrum 'Heimat':
- Verbrauch von Wasser und Energie
- Anfall und Entsorgung von Abfall und Abwasser durch die geplanten Nutzungen (Wohnen, Gewerbe, Freizeit)
- Emissionen durch Straßenverkehr (Lärm, Schadstoffe)
- Emissionen durch Wohnen, Freizeit und Gewerbe (Lärm, Licht, Bewegungsreize)
- Lärmemissionen durch Veranstaltungen
- Gegebenenfalls Unfälle (Leckagen) im Rahmen der geplanten Nutzungen (Wohnen, Gewerbe, Freizeit)
- Durch die öffentliche Nutzung von Grünanlagen und einer Bademöglichkeit an der Schlei:
- Lärmemissionen durch Freizeittätigkeiten, optische Reizauslösung durch Bewegung von Menschen und Hunden, Stoffeinträge, ggf. Nutzungsausbreitung in weitere Küstenbereiche.
1.4 Ziele des Umweltschutzes
1.4.1 Fachgesetze
Mehrere Richtlinien, Gesetze und Verordnungen verschiedener Fachbereiche enthalten grundlegende Vorgaben bezüglich Natur und Umwelt, die in der Umweltprüfung zum Bauleitplan als Ziele des Umweltschutzes zu berücksichtigen sind. Hierzu zählen insbesondere folgende Gesetze und hierin genannte Ziele:
Europäische Richtlinien
- Fauna-Flora-Habitatrichtlinie der Europäischen Gemeinschaft - Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 (FFH-RL)
- Ausweisung eines zusammenhängenden europäischen ökologischen Netzes zur Wiederherstellung oder Wahrung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume und der Arten von gemeinschaftlichem Interesse
- Vogelschutzrichtlinie - Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (VSchRL)
- Erhaltung sämtlicher wildlebender Vogelarten, die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten heimisch sind
- EU-Umgebungslärmrichtlinie - Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und die Bekämpfung von Umgebungslärm
- Gewährleistung eines hohen Gesundheits- und Umweltschutzniveaus mit dem Ziel Lärmschutz
- Wasserrahmenrichtlinie - Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (WRRL)
- Erhaltung und Verbesserung der aquatischen Umwelt in der Gemeinschaft bezüglich der Güte und der Wassermenge sowie Verhinderung einer Verschlechterung des Zustands
- EU-Abfallrahmenrichtlinie - Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien
- Mit Abfällen ist so umzugehen, dass die Umwelt und die menschliche Gesundheit nicht beeinträchtigt werden
- Kyoto-Protokoll - Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen
- Förderung einer nachhaltigen Entwicklung durch Emissionsbegrenzungen und -reduktionen zur Reduzierung von Treibhausgasen
Die genannten europäischen Richtlinien und deren Ziele sind inzwischen durch die Übernahme von Inhalten in diverse Bundesgesetze in deutsches Recht übergegangen.
Bundesgesetze und -verordnungen
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Vor allem:
- § 1 Abs. 6 Nr. 7 a) bis j): Berücksichtigung der aufgelisteten Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Aufstellung von Bauleitplänen
- § 1a Abs. 2 BauGB: Sparsamer Umgang mit Grund und Boden
- § 1a Abs. 3 BauGB: Berücksichtigung von Vermeidung und Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes (Eingriffsregelung BNatSchG) in der Abwägung
- § 1a Abs. 5 BauGB: Berücksichtigung von Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken und von Maßnahmen, die der Anpassung an den Klimawandel dienen in der Abwägung.
- Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
- Vor allem:
- § 1 BNatSchG: Allgemeiner Schutz von Natur und Landschaft zur dauerhaften Sicherung der biologischen Vielfalt sowie der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und des Erholungswertes von Natur und Landschaft
- § 13 bis § 15 BNatSchG: Vermeidung, Ausgleich und Ersatz erheblicher Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft (Eingriffsregelung)
- § 20 BNatSchG: Schaffung eines Netzes verbundener Biotope (Biotopverbund)
- § 33 Abs.1 BNatSchG: Veränderungen oder Störungen mit nachfolgenden erheblichen Beeinträchtigungen von Natura 2000-Gebieten in ihren Erhaltungszielen oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen sind unzulässig
- § 44 BNatSchG: Verbote bezüglich des Tötens, der Störung und der Entnahme aus der Natur von besonders geschützten Tier- und Pflanzenarten.
- Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG)
- § 1 BBodSchG: Nachhaltige Sicherung und Wiederherstellung der Funktionen des Bodens
- § 7 BBodSchG: Vorsorgepflicht gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen
- Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- § 1 BImSchG: Schutz von Menschen, Tieren, Pflanzen, Böden, und Wasser sowie der Atmosphäre, Kulturgütern und sonstigen Sachgütern vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen und Vorbeugung des Entstehens schädlicher Umwelteinwirkungen
- Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- § 1 WHG: Schutz der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen
- Bundeswaldgesetz (BWaldG)
- § 1 BWaldG: Wald ist wegen seiner Bedeutung für die Umwelt, insbesondere für die dauernde Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, das Klima, den Wasserhaushalt, die Reinhaltung der Luft, die Bodenfruchtbarkeit, das Landschaftsbild und die Erholung der Bevölkerung zu erhalten und erforderlichenfalls zu mehren
- Denkmalschutzgesetz (DSchG)
- § 1 DSchG: Mit Kulturgütern des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege ist im Rahmen einer nachhaltigen Ressourcennutzung schonend und werterhaltend umzugehen
- Erneuerbare Energien-Gesetz (EEG)
- § 1 EEG: Ermöglichung einer nachhaltigen Entwicklung der Energieversorgung im Interesse des Klima- und Umweltschutzes durch Schonung fossiler Energieressourcen und Förderung von erneuerbaren Energien
- Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
- § 1 KrWG: Schonung der natürlichen Ressourcen durch Kreislaufwirtschaft und Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen
Für das geplante Vorhaben sind u.a. auch folgende weiterführende Verordnungen relevant:
- Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV
- § 2 (1) 16. BImSchV: Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche
- Bundesbodenschutzverordnung
- § 12 BBodSchV: Anforderungen an das Aufbringen und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden
Landesgesetze
Ergänzungen und Abweichungen zu den Bundesgesetzen werden über folgende Landesgesetze geregelt:
- Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG)
- Landesbodenschutz- und Altlastengesetz (LBodSchG)
- Landeswassergesetz (LWasG)
- Landeswaldgesetz (LWaldG)
- Landesdenkmalschutzgesetz (DSchG)
- Landesabfallwirtschaftsgesetz (LAbfWG)
1.4.2 Schutzgebiete und -objekte
Natura 2000-Gebiete (§ 32 BNatSchG)
Die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie 92/43/1992 der Europäischen Union vom 21. Mai 1992 (FFH-RL), geändert durch Richtlinie 97/62/EG vom 27. Oktober 1997, sieht vor, dass ein System von FFH- und EU-Vogelschutzgebieten mit der Bezeichnung "Natura 2000" nach einheitlichen EU-Kriterien zu entwickeln und zu schützen ist. Die FFH-Richtlinie ist am 09. Mai 1998 in der Bundesrepublik Deutschland in nationales Recht umgesetzt worden.
Das Plangebiet der 24. Änderung des Flächennutzungsplans grenzt an das FFH- Gebiet DE 1423-394 „Schlei incl. Schleimünde und vorgelagerter Flachgründe“ sowie an das EU-Vogelschutzgebiet DE 1423- 491 „Schlei“ und ragt im Bereich der Uferböschung und des Strandbereichs der Schleiküste z.T. in die Schutzgebiete hinein.
Gemäß § 33 (1) BNatSchG sind alle Veränderungen oder Störungen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können, unzulässig. Gemäß § 34 BNatSchG in Verbindung mit § 36 BNatSchG sind Projekte und Pläne vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen von Natura 20000-Gebieten zu überprüfen.
Naturpark (§ 27 BNatSchG i.V.m. § 16 Abs. 1 LNatSchG)
Der gesamte Plangeltungsbereich liegt im Naturpark „Schlei“. Naturparke sollen für die Erholung und den Tourismus unter Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch vielfältige Nutzung geprägten Landschaft und ihrer Arten- und Biotopvielfalt erschlossen und weiterentwickelt werden.
Gesetzlich geschützte Biotope (§ 30 BNatSchG i.V.m. § 21 LNatSchG)
Im Vorhabengebiet befinden sich ein Biotopkomplex aus Röhricht und Weidensumpf sowie Brackwasserröhrichte, die als gesetzlich geschützte Biotope den Schutzbestimmungen des § 30 BNatSchG i.V.m. § 21 LNatSchG unterliegen. Handlungen, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen Beeinträchtigung dieser Biotope führen können, sind verboten. Über § 67 BNatSchG sind Befreiungsmöglichkeiten von den Verboten geregelt.
Besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten (§ 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG)
Im Plangeltungsbereich befinden sich besonders geschützte Arten gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG. Hierzu gehören allgemein betrachtet z.B. europäische Vogelarten, Amphibien, Reptilien und einzelne Arten oder Artengruppen der Säugetiere und Insekten. Einzelne Arten oder Artengruppen sind darüber hinaus gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG streng geschützt (z.B. Fledermäuse).
Gemäß § 44 BNatSchG gelten für die besonders und streng geschützten Arten diverse Verbotstatbestände. Die in § 44 (1) BNatSchG formulierten Zugriffsverbote (Töten, Störung, Entnahme aus der Natur) sind im Zusammenhang mit den Regelungen des § 44 (5) BNatSchG zu beachten. Über § 45 BNatSchG sind Ausnahmen und in § 67 BNatSchG sind Befreiungsmöglichkeiten von den Verboten geregelt.
Schutzstreifen an Gewässern (§ 61 BNatSchG)
Der südöstliche Bereich des Plangebiets liegt innerhalb eines gemäß § 61 BNatSchG i.V.m. § 35 LNatSchG zu beachtenden 150 m Schutzstreifens zur Küste. Ziel der Schutzstreifen an Gewässern ist der Erhalt der besonderen Erholungseignung und der ökologischen Funktionen.
An der Ostseeküste dürfen gemäß § 35 Abs. 2 LNatSchG i.V.m. § 61 BNatSchG bauliche Anlagen in einem Abstand von mindestens 150 m landwärts von der Mittelwasserlinie sowie mindestens 150 m landwärts von der oberen Böschungskante eines Steilufers nicht errichtet oder wesentlich erweitert werden. Von dem Verbot können unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen zugelassen werden. In § 67 BNatSchG sind Befreiungsmöglichkeiten von den Verboten geregelt.
Die untere Naturschutzbehörde hat für die 24. Änderung des Flächennutzungsplans bereits am 23. Juni 2021 eine naturschutzrechtliche Befreiung gemäß § 35 Abs. 2 LNatSchG i.V.m. § 67 BNatSchG vom Bauverbot im Gewässerschutzstreifen erteilt.
Hochwasserrisikogebiet (§ 73 WHG und § 59 LWG)
Teile des Plangeltungsbereiches befinden sich in einem Hochwasserrisikogebiet an der Schlei. In § 73 Abs. 1 WHG ist als Hochwasserrisiko die Kombination der Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Hochwasserereignisses mit den möglichen nachteiligen Hochwasserfolgen für die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe, wirtschaftliche Tätigkeiten und erhebliche Sachwerte definiert. Aufgrund von Hochwasserrisiken ist in Teilen des Plangeltungsbereichs die Bevölkerung vor Küstenhochwasser zu schützen. Nach § 82 Abs. 1 Nr. 4 LWG gibt es ein Bauverbot in den Hochwasserrisikogebieten an der Küste.
Küstenschutz (§§ 80 und 81 LWG)
Die Errichtung, Beseitigung oder wesentliche Änderung von Anlagen an der Küste oder im Küstengewässer sind nach § 80 LWG genehmigungspflichtig. Veränderungen des Bewuchses, des Bodens und der Nutzung im Bereich der Küste und des Meeresbodens im küstennahen Bereich (§ 81 Abs. 1 Satz 2 LWG) sind verboten. Unter bestimmten Voraussetzungen können Ausnahmegenehmigungen erteilt werden.
Archäologisches Interessengebiet
Das Archäologische Landesamt hat archäologische Interessengebiete ausgewiesen, in denen mit hoher Wahrscheinlichkeit mit dem Vorkommen von Fundplätzen und Kulturdenkmalen zu rechnen ist. Die Interessengebiete sollen den Planern von in den Boden eingreifenden Bauvorhaben und Maßnahmen Informationen darüber bieten, bei welchen Maßnahmen das Archäologische Landesamt in jedem Fall zu beteiligen ist und wo mit hoher Wahrscheinlichkeit mit dem Vorkommen von Fundplätzen und Kulturdenkmälern zu rechnen ist, auch wenn sie oberirdisch nicht erkennbar sind.
Nördlich des Plangebiets liegt ein archäologisches Interessengebiet mit der Gebietsnummer 19. Der angrenzende Bereich der Schlei ist ein archäologisches Interessengebiet mit der Nr. 5.
1.4.3 Pläne
1.4.3.1 Pläne der überörtlichen Raumplanung
Landesentwicklungsplan (LEP) Schleswig-Holstein Fortschreibung 2021
Das Plangebiet liegt im ländlichen Raum und hier im Stadt-Umlandbereich des baulich zusammenhängenden Siedlungsgebietes des Mittelzentrums Schleswig. Die Stadt- und Umlandbereiche in ländlichen Räumen sollen als regionale Wirtschafts-, Versorgungs- und Siedlungsschwerpunkte in den ländlichen Räumen gestärkt werden und dadurch Entwicklungsimpulse für den gesamten ländlichen Raum geben.
Dem Raum wird eine Bedeutung als Entwicklungsraum für Tourismus und Erholung zugesprochen. Diese Raumkategorie weist aufgrund der naturräumlichen und landschaftlichen Voraussetzungen und Potenziale sowie der Infrastruktur eine besondere Eignung für Tourismus und Erholung auf. In diesen Räumen soll eine gezielte regionale Weiterentwicklung der Möglichkeiten für Tourismus und Erholung angestrebt werden.
Die Schlei und ihre Uferbereiche gehören in ihrer Funktion als landesweite Verbundachse und Natura 2000-Gebiet zu einem Vorbehaltsraum für Natur und Landschaft. Vorbehaltsräume für Natur und Landschaft umfassen u.a. großräumige, naturraumtypische, reich mit naturnahen Elementen ausgestattete Landschaften und Biotopverbundachsen auf Landesebene. Sie dienen als Planungsgrundlage für ganzheitliche Schutzansätze sowie zur Entwicklung großflächiger naturbetonter Landschaftsbestandteile und Kulturlandschaften mit ihren charakteristischen Lebensräumen und Lebensgemeinschaften. In den Regionalplänen sind diese Räume weiter differenzierend als Vorbehaltsgebiete für Natur und Landschaft darzustellen. Die Vorbehaltsgebiete für Natur und Landschaft sollen im Rahmen der kommunalen Planungen berücksichtigt werden. Dabei soll eine überörtliche Abstimmung angestrebt werden.
Zu den gemäß des LEP 2021 zu berücksichtigenden Vorranggebieten für den Küstenschutz und die Klimafolgeanpassung gehört das im Plangebiet vorhandene Hochwasserrisikogebiet. In diesem Gebiet haben die Belange des Küstenschutzes und der Anpassung an die Folgen der Klimaveränderung gegenüber konkurrierenden Raumnutzungsansprüchen Vorrang. Die Vorranggebiete sind von neuen baulichen Anlagen, die nicht dem Küstenschutz dienen, und sonstigen nur schwer revidierbaren Nutzungen, die im Konflikt mit Belangen des Küstenschutzes und der Anpassung an den Klimawandel stehen, freizuhalten. Nur in begründeten Fällen kann vom Vorrang des Küstenschutzes und der Klimafolgeanpassung abgewichen werden. Die Ausweisung neuer Bauflächen und Baugebiete durch Bauleitpläne oder sonstige bauplanungsrechtliche Satzungen im Wege einer Ausnahme ist nur zulässig, wenn für sie ausschließlich für bauliche Anlagen erfolgt, die unter den Voraussetzungen des § 82 Abs. 3 Landeswassergesetz zulässig sind und die Vereinbarkeit mit den Belangen der Klimafolgenanpassung vereinbar ist.
Regionalplan
In der Neufassung des Regionalplans für den Planungsraum V - Schleswig-Holstein - Nord - wird der Plangeltungsbereich der 24. Änderung des Flächennutzungsplans dem baulich zusammenhängenden Siedlungsgebiet der Stadt Schleswig zugeordnet. Hinsichtlich der regionalen Freiraumstruktur liegt er:
- innerhalb eines Gebiets mit besonderer Bedeutung für Natur und Landschaft,
- innerhalb eines Gebiets mit besonderer Bedeutung für den Grundwasserschutz und
- innerhalb eines Gebiets mit besonderer Bedeutung für Tourismus und Erholung.
Darüber hinaus werden folgende planrelevante Aussagen getroffen:
- Die „Anschlussnutzung” frei gewordener und frei werdender militärischer Liegenschaften soll raum- und umweltverträglich sein
- Bei der Planung und Verwirklichung von Erholungs-, Sport- und Tourismuseinrichtungen sollen Neubauvorhaben möglichst nur an vorhandene Anlagen und Ortschaften in der Regel unter Ausschluss von Küstenlebensräumen, Biotopverbundflächen und Natura 2000- Gebieten angebunden werden
- Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Grundwasservorkommen für den Naturhaushalt, aber auch für die Trinkwasserversorgung, sind im gesamten Planungsraum das Grundwasser vor Verunreinigungen zu schützen und die Grundwasserneubildung zu fördern. Gefahrenquellen für die Grundwasservorkommen sind zu beseitigen; bereits verunreinigte Vorkommen sind möglichst zu sanieren.
1.4.3.2 Pläne der Ortsplanung
Integriertes Stadtentwicklungskonzept Schleswig (ISEK)
Das integrierte Stadtentwicklungskonzept Schleswig (GEWOS 2010) wurde von der Stadt Schleswig als Leitfaden und informelle Planungsgrundlage für die künftige Stadtentwicklung beschlossen. Es stellt die Grundlage für stadtentwicklungsrelevante Entscheidungen der Stadt Schleswig dar und betrachtet die Themenfelder Wohnen, Wirtschaft, Freizeit, Verkehr, Einzelhandel, Tourismus und technische sowie soziale Infrastruktur. Dabei wurden auch der Umwelt- und Klimaschutz berücksichtigt.
Die Entwicklung des Geländes "Auf der Freiheit" gehört gemäß ISEK zu den zwei essenziellen Projekten zur Stadtentwicklung. Dabei ist die Umsetzung im Wesentlichen vom Engagement privater Investoren abhängig.
Hinsichtlich des Handlungsschwerpunkts "Energie und Umweltschutz" beabsichtigt die Stadt Schleswig in Maßnahmen zum Klimaschutz und zur Senkung des Energieverbrauchs im Rahmen ihrer zukünftigen Stadtentwicklung zu intensivieren. Das formulierte Leitziel im Themenfeld „Klimaschutz und Energie“ ist die Reduzierung der CO2-Emissionen. Um dauerhaft eine Verringerung des CO2-Ausstoßes erreichen zu können, sind gemäß des städtischen Klimaschutzkonzeptes unter anderem eine Verringerung des Energieverbrauches sowie der Ausbau regenerativer Energien anzustreben.
Flächennutzungsplan
Der geltende Flächennutzungsplan der Stadt Schleswig stellt im Bereich der 24. Änderung des Flächennutzungsplans ein Sondergebiet Bund dar. Vor diesem Hintergrund ist die beabsichtigte Entwicklung des Gebiets nicht durchführbar. Aus diesem Grund wird die 24. Änderung des Flächennutzungsplans aufgestellt, in der die beabsichtigten Entwicklungen planerisch vorbereitet werden.
Bebauungsplan Nr. 105
Für den nordwestlichen Randbereich der Flächennutzungsplanänderung wird aktuell der Bebauungsplan Nr. 105 aufgestellt, der in diesem Bereich eine Straßenverkehrsfläche mit randlichen Begleitstreifen (Sickermulde, öffentliche Grünfläche) festsetzt.
Bebauungsplan Nr. 88
Die Stadt Schleswig hatte für das ehemalige Kasernengelände bereits den Bebauungsplan Nr. 88 aufgestellt, dessen Verfahren allerdings nicht zum Abschluss geführt wurde.
1.4.3.3 Pläne der Landschaftsplanung
Landschaftsprogramm (LAPRO) Schleswig-Holstein 1999
Der Landschaftsraum an der Schlei, einschließlich des Plangebiets, ist als "Gebiet mit besonderer Bedeutung für die Bewahrung der Landschaft, ihrer Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie als Erholungsraum" ausgewiesen. Es soll ein verträgliches und generell kooperatives Miteinander von Nutzungs- und Naturschutzaspekten erreicht werden. Dabei sollen umweltschonende Nutzungsweisen besonders berücksichtigt werden.
Zudem liegt das Vorhabengebiet innerhalb eines Wasserschongebiets. Sind in diesen Gebieten Siedlungsflächen geplant, so soll gewährleistet sein, dass erhebliche und nachhaltige Beeinträchtigungen des Grundwassers ausgeschlossen werden.
Die Schlei einschließlich der Landfläche des Plangebiets ist als Geotop (Tunneltal) dargestellt. Nutzungen sollen diese Strukturen nicht erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen oder zerstören.
Darüber hinaus gehört die an das Plangebiet angrenzende Schlei einschließlich Teilen der Uferbereiche zu den "Schwerpunkträumen des Schutzgebiets- und Biotopverbundsystems der landesweiten Planungsebene" und zu den "Gebieten mit besonderer Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz" (FFH-Gebiet, europäisches Vogelschutzgebiet).
Landschaftsrahmenplan (LRP) für den Planungsraum I 2020
Der Landschaftsraum an der Schlei, einschließlich des Plangebiets, ist als Gebiet mit besonderer Erholungseignung dargestellt. Diese großräumig dargestellten Bereiche weisen vielerorts eine ausgeprägte landschaftliche Vielfalt, ein abwechslungsreiches Landschaftsbild und ein landschaftstypisches Erscheinungsbild auf. Vorhaben für die Erholungsnutzung sind in diesen Gebieten mit den Belangen des Naturschutzes in Einklang zu bringen.
Das Plangebiet liegt zudem innerhalb eines Geotop-Potenzialgebiets Tu 005 "Schlei mit den Gletschertoren bei Haddeby, / Selk, Busdorf und Thyraburg / Dannewerk". In diesem Gebiet steht die Erhaltung der generellen Morphologie im Vordergrund.
Im küstennahen Bereich ist ein Hochwasserrisikogebiet gemäß § 73 WHG dargestellt. In diesen Gebieten besteht ein potenziell signifikantes Hochwasserrisiko durch Schleihochwasser.
Der an das Plangebiet grenzende und geringfügig hineinreichende Küstenraum der Schlei liegt im Europäischen Netz Natura 2000 gemäß § 32 BNatSchG i.V.m. § 23 LNatSchG (Europäisches Vogelschutzgebiet und FFH-Gebiet). In diesen Gebieten sind Maßnahmen des Naturschutzes zu fördern. Auf Grundlage des § 1 Absätze 1 und 2 in Verbindung mit § 20 Absatz 2 und § 21 Absatz 4 BNatSchG ist bei der Abwägung mit anderen Nutzungsansprüchen dem Naturschutz ein besonderes Gewicht beizumessen. Es ist ferner zu gewährleisten, dass bei unvermeidbaren Eingriffen in diesen Gebieten die beabsichtigte Funktion des Biotopverbundes nicht nachhaltig beeinträchtigt wird.
Die Schlei ist ein Achsenraum im Schutzgebiets- und Biotopverbundsystem auf landesweiter Ebene. In den Gebieten mit besonderer Eignung zum Aufbau eines Schutzgebiets- und Biotopverbundsystems ist bei der Abwägung mit anderen Nutzungsansprüchen dem Naturschutz ein besonderes Gewicht beizumessen. Es ist ferner zu gewährleisten, dass bei unvermeidbaren Eingriffen in diesen Gebieten die beabsichtigte Funktion des Biotopverbundes nicht nachhaltig beeinträchtigt wird.
In der nordöstlichen Ecke des Plangebiets beginnt ein Trinkwassergewinnungsgebiet. Bei Planung von Maßnahmen in Trinkwassergewinnungsgebieten ist von der Wasserbehörde im Rahmen der wasserrechtlichen Genehmigung zu prüfen, ob die Maßnahme dem Schutz der Trinkwassergewinnungsanlage zuwiderläuft oder welche Maßnahmen zum Schutz des Grundwassers getroffen werden müssen.
Landschaftsplan der Stadt Schleswig 1990
Im geltenden Landschaftsplan der Stadt Schleswig werden für den Bereich des Vorhabengebiets keine planerischen Darstellungen getroffen. Die Karte "Entwicklung" enthält lediglich Angaben zum Bestand. Sie zeigt ein vorhandenes Sondergebiet mit integrierten Grünbeständen und im Bereich der in der 24. Flächennutzungsplanänderung in einer Strandbucht dargestellten Grünfläche ist die Wasserfläche der Schlei dargestellt. Zu den Grünbeständen gehören mehrere Grünflächen (ca. 1,9 ha) und zwei parallel zur Schlei angeordnete Gehölzsäume. Entlang des Schleiufers zieht sich ein 50 m breiter Erholungsstreifen (Anm.: nach aktueller Gesetzeslage sind die 50 m überholt. Es ist stattdessen ein 150 m breiter Schutzstreifen an Gewässern zu berücksichtigen).
1.4.3.4 Pläne des Naturschutzes
Managementpläne für die Natura 2000-Gebiete an der Schlei
Für das Fauna-Flora-Habitat-Gebiet DE-1423-394 "Schlei incl. Schleimünde und vorgelagerter Flachgründe" und das Europäische Vogelschutzgebiet DE-1423-491 "Schlei" wurden mehrere Managementpläne ausgearbeitet. Für den Umgebungsbereich der 24. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Schleswig gelten die zwei Managementpläne "Teilgebiet Wasserfläche der Schlei" (MELUR 2017) und "Teilgebiet Nordseite der Schlei" (MELUR 2015).
In diesen Plänen werden die notwendigen Erhaltungsmaßnahmen festgelegt, um in den besonderen Schutzgebieten des Netzes Natura 2000 eine Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und Habitate der Arten zu vermeiden. Hiermit wird dem "Verschlechterungsverbot" gemäß § 33 BNatSchG, ggf. i.V. mit § 24 Abs. 1 LNatSchG, Rechnung getragen.
Die Managementpläne sind in erster Linie eine verbindliche Handlungsanleitung für Behörden und eine fachliche Information für die Planung von besonderen Vorhaben. Sie dienen insbesondere der Umsetzung der Vorgaben der europäischen Gemeinschaft. Sie beinhalten notwendige Maßnahmen und weitergehende Entwicklungsmaßnahmen.
Die notwendigen Erhaltungsmaßnahmen und ggf. Wiederherstellungsmaßnahmen dienen der Umsetzung des o.g. Verschlechterungsverbots. Diese Vorgaben sind somit verbindlich einzuhalten. Bei Abweichungen hiervon ist i.d.R. eine Verträglichkeitsprüfung durchzuführen. In den Managementplänen sind u.a. folgende notwendige Erhaltungsmaßnahmen aufgeführt:
Teilgebiet Wasserfläche der Schlei:
- Reduzierung von diffusen Nährstoffeinträgen über Zuflüsse und über entsorgtes Grüngut in der Nähe des Schleiufers (Kap. 6.2.1)
- Erhaltung des in der Flachwasserzone der Noore und der Strandseen ausgebildeten Brackwasserröhrichts (6.2.4)
- Erhaltung der natürlichen Küstendynamik. Genehmigte Küsten- und Hochwasserschutzmaßnahmen erfüllen weiterhin ihre Funktion (6.2.5)
Teilgebiet Nordseite der Schlei (hier: Bezug Holmer Noor)
- Erhaltung der natürlichen Entwicklung in der Flachwasserzone, an Strandwall und Steilküste des Flachen großen Meeresarms - LRT 1160, 1210, 1220, 1230 und 1330 (Kap. 6.2.2).
Landschaftsökologischer Fachbeitrag zum Schutzgebiets- und Biotopverbundsystem
Die in Schleswig-Holstein zu berücksichtigenden Belange des Biotopverbundes werden für den Raum Schleswig im Gutachten "Schutzgebiets- und Biotopverbundsystem Schleswig-Holstein: Landschaftsökologischer Fachbeitrag zur Landschaftsrahmenplanung Planungsraum V – Teilbereich Kreis Schleswig-Flensburg und Stadt Flensburg" (LANU 1999) dargelegt." Mit der Schutzgebiets- und Biotopverbundplanung wurden landesweit die Bereiche gekennzeichnet, die aus überörtlicher Sicht herausragende Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz aufweisen. Es handelt sich um Gebiete von regionaler, landes-, bundes-, europaweiter und internationaler Bedeutung, die sich für die Erhaltung und Entwicklung großflächiger natürlicher, naturnaher und halbnatürlicher Lebensräume eignen. Durch Übernahme der Fachbeiträge in die Pläne der Raumordnung und Landschaftsplanung soll dem Naturschutz innerhalb dieser Eignungsgebiete Vorrang vor anderen Raumansprüchen im Umfang von mindestens 15 % der Landesfläche (vgl. § 20 BNatSchG i.V.m. § 12 LNatSchG) eingeräumt werden. Dieses erfolgte durch die Darstellung von "Gebieten mit besonderer Eignung zum Aufbau eines Schutzgebiets- und Biotopverbundsystems" im Regionalplan und im Landschaftsrahmenplan. Die erforderlichen Kernflächen, Verbindungsflächen und Verbindungselemente sind des Weiteren durch Erklärung zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 21 BNatSchG, durch planungsrechtliche Festlegungen, durch langfristige Vereinbarungen oder andere geeignete Maßnahmen rechtlich zu sichern, um den Biotopverbund dauerhaft zu gewährleisten.
Im Umfeld der 24. Änderung des Flächennutzungsplans befinden sich folgende Zuweisungen:
Schwerpunktraum der landesweiten Ebene
- Nr. 36 "Innere Schlei": Entwicklung von naturraumtypischen Biotopkomplexen und komplexen Landschaftsausschnitten.
1.4.3.5 Pläne der Wasserwirtschaft
Bewirtschaftungsplan Schlei/Trave
Zur Umsetzung der Ziele der Wasserrahmenrichtlinie wurde im Jahr 2015 der Bewirtschaftungsplan FGE Schlei/Trave für den 2. Bewirtschaftungszeitraum 2016-2021 aufgestellt (MELUR 2015). Ziel der EG-WRRL ist es, dass alle Gewässer (Oberflächengewässer und Grundwasser) bis 2015 einen guten ökologischen und chemischen Zustand oder ein gutes ökologisches Potenzial und einen guten chemischen Zustand erreichen (Art. 4 Abs. 1 EG-WRR). Dazu wird ein flusseinzugsgebietsbezogener Bewirtschaftungsplan (BWP) erstellt, welcher Beschreibungen der Bestandssituation sowie Angaben der zu erreichenden Ziele und erforderlichen Maßnahmen enthält.
Das Küstengewässer Schlei wird als mesohalines inneres Küstengewässer der Ostsee mit signifikanten Belastungen durch Abflussregulierungen und morphologische Veränderungen sowie durch landwirtschaftliche Aktivitäten eingestuft. Der Ökologische Zustand des Oberflächenwasserkörpers ist schlecht und auch der chemische Zustand nicht gut. Als signifikante Belastungen werden diffuse Quellen angegeben. Insbesondere Stickstoff- und Phosphorfrachten haben zu Eutrophierungserscheinungen geführt. Umweltziel für den Oberflächenwasserkörper Schlei zur Erreichung eines guten Zustands hinsichtlich Ökologie und Chemie ist jeweils eine Fristverlängerung bis nach 2021 (Art.4 (4) WRRL).
Der mengenmäßige und chemische Zustand des Grundwasserköpers ST04 "Angeln - östliches Hügelland West" ist jeweils gut.
Die im Bewirtschaftungsplan dargestellten Maßnahmen sind auf rechtliche, administrative, konzeptionelle und wirtschaftliche Instrumente ausgerichtet. Diese fließen über die Beachtung rechtlicher Vorgaben, insbesondere wasserrechtlicher Vorschriften, sowie weiteren Informationen aus dem Beteiligungsverfahren in das Bauleitplanverfahren mit ein.
Hinsichtlich unvorhersehbarer Unfälle weist der Bewirtschaftungsplan darauf hin, dass aus Vorsorgegesichtspunkten alle praktikablen Vorkehrungen getroffen werden, um eine Verschlechterung des Gewässerzustands zu verhindern. Neben nicht vorhersehbaren Unfällen sind als außergewöhnliche natürliche Ursachen in der FGE Schlei/Trave extreme Hochwasserereignisse, längere Trockenperioden oder extreme Witterungsbedingungen möglich. Über die bereits genannten Maßnahmen hinaus sind vorsorglich Frühwarnsysteme für Chemikalien im Gewässer eingerichtet. Bei Eintritt von außergewöhnlichen extremen natürlichen Ursachen oder unvorhersehbaren Unfällen stehen Feuerwehren, Technisches Hilfswerk, Havariekommando und in Katastrophenfällen auch eine Unterstützung durch Bundeswehr und die Beauftragung von Privatfirmen bereit, um die Schäden möglichst schnell und vollständig zu beseitigen.
Maßnahmenprogramm Schlei/Trave
Grundlage für das Maßnahmenprogramm ist der Bewirtschaftungsplan zur Umsetzung der EG-WRRL. Das Maßnahmenprogramm ist nach Maßgabe der Landeswassergesetze für die Behörden verbindlich, d.h. es ist bei allen Planungen, die die Belange der Wasserwirtschaft betreffen, zu berücksichtigen.
Das Maßnahmenprogramm beinhaltet grundlegende und ergänzende Maßnahmen. Bei den grundlegenden Maßnahmen handelt es sich um die rechtliche Umsetzung anderer gemeinschaftlicher Wasserschutzvorschriften, die in Bundes- oder Landesrecht übernommen werden. Sie gelten als Mindestanforderungen an die Umsetzung der WRRL und fließen allgemein über öffentlich-rechtliche Vorschriften in ein Bauleitplanverfahren mit ein. Ergänzende Maßnahmen müssen geplant und umgesetzt werden, wenn die Umweltziele nicht allein durch die grundlegenden Maßnahmen erreicht werden können. Für den Bereich des Plangebiets sind derzeit keine ergänzenden Maßnahmen vorgesehen.
Hochwasserrisikomanagementplan Schlei/Trave
Hochwasserrisikomanagementpläne enthalten insbesondere Maßnahmenempfehlungen zur Verringerung der hochwasserbedingten Folgen auf die menschliche Gesundheit, Umwelt, Kulturerbe und wirtschaftliche Tätigkeiten. Wichtige Aspekte sind auch Maßnahmen aus dem Bereich der Gefahrenabwehr und des Katastrophenschutzes.
Im Jahr 2015 wurde zur Umsetzung der europäischen Wasserrahmenrichtlinie ein Hochwasserrisikomanagementplan für die Flussgebietseinheit (FGE) Schlei/Trave (MELUR 2015) erstellt. Gemäß der Bestandsdaten liegt ein küstennaher Saum des Geltungsbereichs der 24. Flächennutzungsplanänderung der Stadt Schleswig innerhalb von Hochwasserrisikogebieten gem. § 73 Abs. 1 WHG. In diesem Bereich können Hochwasserereignissen durch Küstenhochwasser mit hoher (HW20), mittlerer (HW100) und niedriger Wahrscheinlichkeit (HW 200) eintreten.
Der Hochwasserrisikomanagementplan gibt Auskunft, dass in der FGE Schlei/Trave bezüglich Küstenhochwasser 15 Maßnahmenarten zur Verringerung potenziell hochwasserbedingter nachteiliger Folgen für die menschlich Gesundheit, die Umwelt sowie wirtschaftliche Tätigkeiten als zielführend bewertet wurden. Hierbei handelt es sich überwiegend um konzeptionelle Maßnahmen. Einzelmaßnahmen, die konkret auf das Hochwasserrisikogebiet im Bereich der 24. Änderung des Flächennutzungsplans ausgerichtet sind und bei der Aufstellung der 24. Änderung des Flächennutzungsplans gesondert zu beachten wären, werden nicht aufgeführt. Allerdings sind die Planungsträger verpflichtet, die Risikogebiete in ihren Planwerken nachrichtlich aufzuführen.
1.4.3.6 Pläne des Immissionsschutzrechts
Lärmaktionsplan der Stadt Schleswig
Die Stadt Schleswig hat im Jahr 2013 einen Lärmaktionsplan gem. § 47d BImSchG aufgestellt und im Jahr 2018 fortgeschrieben. Demgemäß ist das Gebiet der Stadt Schleswig hinsichtlich der relevanten Lärmquellen von den Hauptverkehrsstraßen BAB A7, B 76 und B 201 sowie von Lärmimmissionen durch Schienenverkehr betroffen. Das Gebiet der 24. Änderung des Flächennutzungsplans liegt außerhalb der erfassten verlärmten Umgebungsbereiche. Die zur Umsetzung der Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG erstellten Lärmkarten zum Straßenlärm der Stadt Schleswig enthalten keine Daten für das Plangebiet. Ruhige Gebiete sind innerhalb der Stadt Schleswig nicht festgesetzt.
1.4.3.7 Pläne der Abfallwirtschaft
Abfallwirtschaftsplan Schleswig-Holstein
Gemäß § 30 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) stellen die Länder für ihr Gebiet Abfallwirtschaftspläne nach überörtlichen Gesichtspunkten auf. Hauptinhalt der Abfallwirtschaftspläne ist der Nachweis, dass die Entsorgungssicherheit für die im Planungsraum anfallenden Abfälle gewährleistet ist. Mit seinen Empfehlungen und Leitlinien bildet der Plan die Grundlage für die Entsorgungsträger. Die Umsetzung entsprechender Maßnahmen und Projekte obliegt dabei wesentlich den öffentlich-rechtlichen und privaten Entsorgungsträgern im Rahmen ihrer Eigenverantwortung.
Der Abfallwirtschaftsplan Schleswig-Holstein bestimmt als Grundsatz der Kreislaufwirtschaft eine Minimierung der Abfallentstehung und eine Entsorgung der Abfälle ohne die menschliche Gesundheit und die Umwelt, insbesondere Wasser, Luft, Boden sowie Tier- und Pflanzenwelt zu gefährden.
1.4.4 Berücksichtigung der Ziele des Umweltschutzes und der Umweltbelange bei der Aufstellung des Bauleitplans
Das Plangebiet ragt geringfügig in den Randbereich von Natura 2000-Gebieten hinein. Diese sind vor Beeinträchtigungen zu bewahren. Als weitere für die Umwelt hochwertige Bereiche sind gesetzlich geschützte Biotope zu berücksichtigen. Zudem sind im Zuge der Flächenentwicklung einem Hochwasserrisikogebiet und einem 150 m Küstenschutzstreifen eine besondere Bedeutung beizumessen. Allgemein sind die geltenden Vorschriften des besonderen Artenschutzes gemäß BNatSchG einzuhalten sowie weitere unter Kap. 1.4 genannte "Ziele des Umweltschutzes" vor dem Hintergrund der jeweiligen Verbindlichkeit in den Planungsprozess einzubeziehen.
Die 24. Änderung des Flächennutzungsplans berücksichtigt diese und weitere Anforderungen an den Umweltschutz u.a. durch:
- Entwicklung einer Konversionsfläche (§ 1a Abs. 2 BauGB: Sparsamer Umgang mit Grund und Boden)
- Prüfung des geplanten Vorhabens auf Verträglichkeit gegenüber Natura 2000-Gebieten im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 102 (§ 1a Abs. 4 BauGB: Zulässigkeit des Planvorhabens in Bezug auf Natura 2000-Gebiete, § 34 BNatSchG: Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten gegenüber Natura 2000-Gebieten)
- Erstellung eines artenschutzrechtlichen Fachbeitrags im Rahmen der Parallelaufstellung des Bebauungplans Nr. 102 (§ 44 BNatSchG: Vorschriften für besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten)
- Darstellung von Maßnahmenflächen als Schutzraum zwischen Siedlungsnutzung und gesetzlich geschützten Biotopen sowie Natura 2000-Gebieten (§ 1a Abs. 4 BauGB: Zulässigkeit des Planvorhabens in Bezug auf Natura 2000-Gebiete, § 30 BNatSchG i.V.m. § 21 LNatSchG: Schutz von gesetzlich geschützten Biotopen vor Beeinträchtigungen, § 44 BNatSchG: Vorschriften für besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten)
- Nachrichtliche Übernahme des Hochwasserrisikogebiets (Hochwasserrisikomanagementplan: Pflicht zur Kennzeichnung)
- Darstellung von Grünflächen (§ 1a Abs. 5 BauGB: Maßnahme zur Anpassung an den Klimawandel)
2 Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen
2.1 Darstellung der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustands
2.1.1 Derzeitiger Umweltzustand
Die zentrale Grundlage für die Darstellung der aktuellen Bestandssituation bildet eine Biotoptypenkartierung, die im Sommer und Herbst 2021 von BHF Landschaftsarchitekten im Rahmen eines Landschaftsplanerischen Fachbeitrags zum Bebauungsplan Nr. 102 durchgeführt und ausgewertet wurde. Die Bestandserfassung erfolgte auf Basis der "Kartieranleitung und Biotoptypenschlüssel für die Biotopkartierung Schleswig-Holstein" (LLUR Stand 2021).
Zudem hat das Büro Biologen im Arbeitsverbund (B.i.A.) auf der Grundlage mehrerer bereits vorhandener faunistischer Geländeerfassungen (Fledermäuse, Brutvögel, Amphibien und Reptilien durch Bioplan 2018, Zauneidechsen durch B.i.A. 2019) eine faunistische Begehung zur Einschätzung der Lebensraumausstattung durchgeführt. Die Ergebnisse sind in einem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. 102 aufgeführt (B.i.A. 2022).
Weitere Informationen zu den abiotischen Faktoren, Pflanzen- und Tierlebensräumen sowie Umweltbelangen des Menschen ergeben sich durch eine Auswertung des Landschaftsrahmenplans und des Landschaftsplans sowie aus weiteren Unterlagen, wie vorhabenbezogenen Untersuchungen, Gutachten und eingegangene Informationen aus dem frühzeitigen Beteiligungsverfahren der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange. Die Informationsquellen sind jeweils bei den einzelnen Umweltbelangen aufgeführt.
Die Bewertung des derzeitigen Umweltzustandes erfolgt angelehnt an den Gemeinsamen Runderlass des Innenministeriums und des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume "Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht" (2013) über die zwei Wertstufen "allgemeine Bedeutung" und "besondere Bedeutung".
2.1.1.1 Fläche
Untersuchungsrahmen | Flächennutzung, Naturnähe. |
Datengrundlagen | Flächennutzungsplan und Landschaftsplan der Stadt Schleswig, Landschaftsplanerischer Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. 102 (BHF 2022). |
Beschreibung | Bei dem 6,55 ha großen Plangebiet handelt es sich um einen ehemaligen Bundeswehrstandort. Im Flächennutzungsplan ist ein Sondergebiet 'Bund - Kaserne' dargestellt. Vor Ort sind größtenteils beräumte Flächen, Straßenzüge, wenige verbliebene Gebäude (das Veranstaltungszentrum "Heimat", zwei Hallengebäude) und verwilderte Grünanlagen vorzufinden. Damit sind die Flächen einem anthropogen geprägten Raum zuzuordnen. Am südöstlichen Rand beginnt der Küstensaum der Schlei. Er gehört zum naturnahen Landschaftsraum der Schlei. Die gesicherte Uferböschung sowie ein kleiner Strandbereich liegen im Plangebiet. |
Vorbelastung | Das Plangebiet ist größtenteils durch die vormalige und z.T. noch vorhandene Infrastruktur des Bundeswehrgeländes vorbelastet. |
Bewertung | Bewertungskriterien: Flächengröße, Natürlichkeitsgrad. Die Flächenqualität bzw. Natürlichkeit der Fläche ist aufgrund der anthropogenen Vorbelastung weitgehend von allgemeiner Bedeutung. Der naturnahe Küstensaum der Schlei (Böschungen und Strandbereich) besitzt besondere Bedeutung. |
2.1.1.2 Boden
Untersuchungsrahmen | Bodenarten, Bodentypen, Bodenfunktionen, Altlasten. |
Datengrundlagen | Landschaftsplan der Stadt Schleswig, Bodenübersichtskarte CC1518 Flensburg M. 1:200.000 (Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe 1999), Informationen zu den Themen "Boden" und "Geologie" aus dem Agrar- und Umweltatlas des MELUND (http://www.umweltdaten.landsh.de/atlas/script/index.php), Stellungnahme der unteren Bodenschutzbehörde im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung des Bebauungsplans Nr. 103 (UBB 2020), Vorerkundungsbericht – Stellungnahme zur generellen Bebaubarkeit (Erdbaulabor Gerowski 2020), Geotechnisches Gutachten (Erdbaulabor Gerowski 2021), Landschaftsplanerischer Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. 102 (BHF 2022). |
Beschreibung | Das Plangebiet liegt in der Bodenregion der Jungmoränenlandschaften und der Untereinheit "Böden der Niederungen". Die Flächen sind aus glazifluviatilen Ablagerungen (Sand, untergeordnet Kies) entstanden. Sie sind heute großflächig durch Aufschüttungen und Versiegelungsflächen verändert. Ursprüngliche naturnahe Böden sind im Plangebiet, ausgenommen im direkten Küstensaum der Schlei, nicht mehr zu erwarten. Die Geländeoberfläche liegt auf Höhen von ca. 0,2 m ü.NN an der Schlei und ca. 4,1 m ü.NN im Hinterland mit kleinflächig verstreut vorzufindenden Erhöhungen bis zu ca. 5,0 m ü.NN. Bodenbewertungsdaten des LLUR liegen in diesem siedlungsgeprägten Bereich nicht vor. Ein Vorerkundungsbericht zur Bebaubarkeit der Flächen (Gerowski 2020) hat Bohrungen im Nordwesten und im Südosten des Plangebiets beurteilt und stellt fest, dass die Oberböden im Plangebiet in der Regel aus Aufschüttungen bestehen. Darunter folgen meistens Sande mit Kiesanteilen. Nordwestlich des Veranstaltungszentrums "Heimat" wurden ab ca. 2-3 m Tiefe mehrere Meter mächtige Horizonte aus zersetzen Torfen vorgefunden. Weitere Torfschichten wurden durch ein weiteres Gutachten (Gerowski 2021) am Ostrand des Plangebiets dokumentiert. Für die Bereiche im Nordosten und den direkten Bereich des Veranstaltungszentrums "Heimat" sowie den südlich anschließenden Flächen gibt es keine Angaben. Der Wasserstand in den Böden lag zum Zeitpunkt der Bohrarbeiten 0,20-1,90 m unterhalb der Geländeoberkante. Nach niederschlagsintensiven Perioden und in Abhängigkeit vom Schleiwasserstand können höhere Wasserstände (z.B. als Schichten-, bzw. Stauwasser oder Hochwasser) erwartet werden. Hohe Wasserstände mit weniger als 1 m Abstand zur Geländeoberkante wurden nordwestlich des Veranstaltungszentrums "Heimat" eingemessen. In diesem Bereich wurden auch die Torfschichten im Untergrund angetroffen. Das geotechnische Gutachten (Gerowski 2021) gibt zur Versickerbarkeit von Oberflächenwasser im Plangebiet folgende Auskunft: "Unter Berücksichtigung des erkundeten sehr unterschiedlichen Baugrundaufbaus und der erkundeten Wassersstände sind lediglich Teilbereiche für die dezentrale Versickerung von Niederschlagswasser nach Vorgaben der DWA-A 138 geeignet". Der Planungsbereich wurde in der Vergangenheit durch diverse Untersuchungen auf Altlasten überprüft und konnte aus dem Altlastenverdacht entlassen werden. Er wird im Boden - und Altlastenkataster des Kreises Schleswig-Flensburg als Archiv A2 geführt. Das heißt, dass, parameterabhängig, unter den gegebenen Umständen kein Verdacht einer Gefährdung besteht. Lediglich im Bereich des westlichen Parkplatzes am Kulturzentrum "Heimat" ist nach Auskunft der unteren Bodenbehörde vor dem Hintergrund einer Detailuntersuchung nicht ausschließbar, dass Kampfmittel und/ oder Abfälle vergraben wurden. Eine Entlastung des Altlastenverdachts liegt bis jetzt nicht vor. |
Vorbelastung | Versiegelungen im Bereich von Straßen und Stellplätze sowie im Bereich der beiden Hallen und des Veranstaltungszentrums "Heimat". Aufschüttungen, Abgrabungen und Bodenverdichtungen durch Druckbelastung im Bereich des durch Aufschüttung entstandenen Kasernengeländes. |
Bewertung | Bewertungskriterien: Naturnähe, Bedeutung als Bestandteil des Naturhaushaltes, natur- und kulturhistorische Bedeutung, Seltenheit. Die Böden sind anthropogen stark verändert und überwiegend von allgemeiner Bedeutung. Die Böden im unbebauten Strandbereich sind von besonderer Bedeutung. Die im Untergrund anstehenden Torfschichten haben aufgrund der bereits erfolgten Aufschüttungen und Versiegelungen keine Bedeutung mehr als potenzieller Standort für schützenswerte Vegetation und sind ebenfalls von allgemeiner Bedeutung. |
2.1.1.3 Wasser
Untersuchungsrahmen | Fließgewässer, Stillgewässer, Grundwasser, Trinkwasserschutz. |
Datengrundlagen | Landschaftsplan der Stadt Schleswig, Informationen zum Thema "Wasser" aus dem Agrar- und Umweltatlas des MELUND (http://www.umweltdaten.landsh.de/atlas/script/index.php), Wasserkörper- und Nährstoffinformationen des MELUND (http://zebis.landsh.de/webauswertung/pages/map/default/index.xhtml), Hochwasserrisikomanagementplan (Art.7) für die FGE Schlei/Trave (MELUR 2015), Maßnahmenprogramm (gem. Art. 11 EG-WRRL bzw. § 82 WHG) FGE Schlei/Trave 2. Bewirtschaftungszeitraum 2016 – 2021 (MELUR 2015), Vorerkundungsbericht – Stellungnahme zur generellen Bebaubarkeit (Erdbaulabor Gerowski 2020), Entwässerungskonzept für Schmutz- und Regenwasser – B-Plan 102 und 105 Schleswig (M+O 2021), Bewertung der Wasserhaushaltsbilanz, Fachbeitrag nach A-RW1 B-Plan 102/105 Schleswig (M+O 2021), Landschaftsplanerischer Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. 102 (BHF 2022). |
Beschreibung | Grundwasser: Das Plangebiet befindet sich im Bereich des 445 km² umfassenden Grundwasserkörpers ST04 Angeln - östliches Hügelland West der Grundwasserkörpergruppe ST-a. Die Deckschichten dieses Grundwasserkörpers haben gemäß Wasserkörpersteckbrief überwiegend eine mittlere Schutzwirkung zum Grundwasserkörper. Insgesamt gilt der Grundwasserkörper hinsichtlich seines mengenmäßigen Zustands als nicht gefährdet und hinsichtlich seines chemischen Zustands als gefährdet. Umweltziele sind ein guter mengenmäßiger und guter chemischer Zustand. Der Wasserstand vor Ort lag gemäß des Vorerkundungsberichts vom Erdbaulabor Gerowski (2020) zum Zeitpunkt der Bohrarbeiten bei 0,20-1,90 m unterhalb der Geländeoberkante. Nach niederschlagsintensiven Perioden und in Abhängigkeit vom Schleiwasserstand können höhere Wasserstände (z.B. als Schichten-, bzw. Stauwasser oder Hochwasser) erwartet werden. Hohe Wasserstände mit weniger als 1 m Abstand zur Geländeoberkante befinden sich nordwestlich des Veranstaltungszentrums "Heimat". Im Rahmen der vorhabenbezogenen Biotoptypenkartierung wurde in diesem Bereich entsprechend Vegetation nasser Standorte angetroffen. Oberflächengewässer: Das Plangebiet liegt auf der Nordseite der Schlei und endet am Schleiufer. Entwässerung: Die Ableitung überschüssigen Regenwassers erfolgt derzeit ungereinigt über Reste eines Entwässerungssystems der Bundeswehr in die Schlei. Küstenhochwasser: Ein küstennaher Saum des Plangebiets liegt im Überflutungsbereich der Schlei. Hochwasserereignisse können durch Küstenhochwasser mit hoher (HW20), mittlerer (HW100) und niedriger (HW200) Wahrscheinlichkeit eintreten. |
Vorbelastung | Störung des natürlichen Wasserhaushalts durch Versiegelungen (Straßen, Stellplätze, Gebäude und versiegelte Nebenflächen) sowie Ableitung von Oberflächenwasser in die Schlei. |
Bewertung | Bewertungskriterien Grundwasser / Oberflächengewässer: Natürlichkeit, Bedeutung für die Trinkwassergewinnung / Natürlichkeit, natur- und kulturhistorische Bedeutung. Die Grundwassersituation ist aufgrund der Vorbelastung des Gebiets durch bestehende Entwässerungseinrichtungen und vormalige Siedlungsnutzung von allgemeiner Bedeutung. Die angrenzende Schlei besitzt besondere Bedeutung. |
2.1.1.4 Klima
Untersuchungsrahmen | Großklima, Lokalklima, klimabeeinflussende Strukturen. |
Datengrundlagen | Landschaftsplanerischer Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. 102 der Stadt Schleswig (BHF 2022). |
Beschreibung | Der Wasserkörper der Schlei wirkt extremen Temperaturen ausgleichend entgegen. Lokalklimatisch besitzen die abgeräumten Flächen des Plangebiets vor allem kaltluftbildende Funktion. Die flächenhaften Gehölzbestände rückwärtig der beiden Hallen sowie die Baumbestände im Plangebiet (an den Stellplätzen und in den Grünanlagen des Veranstaltungszentrums "Heimat" sowie in einer weiteren nordöstlich davon gelegenen ehemaligen Grünanlage) wirken als Schattenspender und bewirken lokal eine höhere Luftfeuchtigkeit. |
Vorbelastung | Versiegelungsflächen und von Vegetation beräumte Flächen. |
Bewertung | Bewertungskriterien: Natürlichkeit sowie raumbedeutende Klimafunktionen. Dem Plangebiet wird eine allgemeine Bedeutung bezüglich der klimatischen Verhältnisse zugeordnet. Lokal besitzen einige Strukturen, wie kleine Gehölzflächen und Einzelbaumbestände, besondere Bedeutung. |
2.1.1.5 Luft
Untersuchungsrahmen | Frischluftgebiete, belastete Gebiete, Emissionsquellen. |
Datengrundlagen | "Luftqualität in Schleswig-Holstein Jahresübersicht 2018" (LLUR 2019). |
Beschreibung | Das Untersuchungsgebiet liegt außerhalb von stärker lufthygienisch belasteten Gebieten oder Gebieten mit besonderer Reinheit der Luft. Schadstoffemissionen werden lokal durch den Kfz-Verkehr zum Veranstaltungszentrum "Heimat", zu den beiden Werkhallen und zur Schleiküste verursacht. Lokal wirkende Strukturen mit positiver Wirkung auf die lufthygienische Situation, wie Gehölzflächen und Altbaumbestand (lokale Staubfilterung), sind rückwärtig der Hallengebäude nordöstlich des Veranstaltungszentrums "Heimat" vorhanden. |
Vorbelastung | Auf dem Gelände sind geringfügig verkehrsbedingte Schadstoffemissionen zu erwarten. |
Bewertung | Bewertungskriterien: Natürlichkeit, raumbedeutende lufthygienische Funktionen. Das Gebiet besitzt allgemeine Bedeutung bezüglich des Umweltschutzguts Luft. |
2.1.1.6 Pflanzen
Untersuchungsrahmen | Biotop- und Nutzungstypen, gesetzlich geschützte Biotope, gefährdete Arten, besonders und streng geschützte Arten. |
Datengrundlagen | Landschaftsplan der Stadt Schleswig (1990), Landschaftsplanerischer Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. 102 der Stadt Schleswig (BHF 2022), Landschaftsplanerischer Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. 105 der Stadt Schleswig (BHF 2022) Daten des LLUR (Gesetzlich geschützte Biotope und FFH-LRT 2019), Zusatzuntersuchung der marinen Unterwasservegetation am Schlei-Ufer/Schleswig zum B-Plan 105 (GFN 2020). |
Beschreibung | Das ehemalige Bundeswehrgelände wurde in den vergangenen Jahren weitgehend von baulichen Anlagen und Gehölzbeständen beräumt. Im Plangebiet sind von den Siedlungsstrukturen zwei Hallen sowie die Gebäude, Parkplätze und Grünflächen des Veranstaltungszentrums "Heimat" verblieben. Von den Räumarbeiten nicht betroffen waren einige kleinere flächenhafte Gehölzbestände und Baumgruppen sowie der direkte Küstensaum der Schlei. Die beräumten Flächen sind derzeit vegetationslos oder mit Spontanvegetation wiederbesiedelt. Küsten- und Meeresbiotope Am südöstlichen Rand des Plangebiets beginnt der Küstenraum der Schlei, welcher mit einer Böschung vom aufgeschütteten Landbereich des ehemaligen Kasernengelände abgegrenzt ist. Die Wasserfläche der Schlei gehört zum Biotoptyp "Flachwasserbereiche der Nord- und Ostsee" (KF). Sie liegt außerhalb des Plangebiets. Im Rahmen einer Untersuchung der marinen Unterwasservegetation für einen ca. 200 m nördlich der 24. Änderung des Flächennutzungplans gelegenen Küstenabschnitt, die für ein Baufeld des Bebauungsplans Nr. 105 vorgenommen wurde, wurde im ufernahen Bereich ein Bewuchs mit Kamm-Laichkraut Potamogeton pectinatus festgestellt (GFN 2020). Die Bestände setzen sich auch außerhalb des untersuchten Bereichs fort und sind als "Sonstiger sublitoraler Makrophytenbestand" gemäß § 30 BNatSchG i.V.m. § 21 LNatSchG gesetzlich geschützt. Die Dichte des Bewuchses war gering und z.T. nur fleckenhaft. Makrophytenbestände können auch im Umfeld der 24. Änderung des Flächennutzungsplans nicht ausgeschlossen werden. Im Bereich der vorhandenen Badestelle ist eine für einen gesetzlichen Biotopschutz ausreichende Vegetationsdichte aufgrund des Vertritts durch Badegäste allerdings nicht anzunehmen. Am Schleiufer sind entlang der Plangebietsgrenze auf ca. 2/3 der Uferlänge Schilfsäume ausgebildet. Es gibt einen großflächigen Schilfbestand im Norden und zwei kleinflächige Schilfinseln im Süden. Die Bestände gehören aufgrund des Brackwassereinflusses zu den Schilf-Brackwasserröhrichten (KRs). Sie sind im Zentrum nahezu ausschließlich aus Schilf Phragmites australis aufgebaut. Zur Landseite hin lockern sich die Bestände auf und es treten weitere Arten der Brackröhrichte wie Sumpf-Gänsedistel Sonchus palustris und Strandaster Tripolium pannonicum hinzu. Vereinzelt sind kleinflächige Bestände aus Strandsimsen Bolboschoenus maritimus angegliedert. Die Röhrichte befinden sich weitgehend außerhalb des Plangebiets und ragen lediglich im Bereich der Strandbucht geringfügig in das Plangebiet hinein. Die Brackwasserröhrichte stehen überwiegend im landseitigen Uferbereich, oberhalb der Küstenlinie. Teilweise wachsen die Schilfbestände in den Wasserbereich der Schlei und werden hier dem Hauptbiotoptyp "Flachwasserbereiche der Nord- und Ostsee" (KF) als Nebenbiotoptyp zugeordnet (KF/KRs). Die Küstenlinie wurde dabei einer aktuellen Vermessung aus Orthophotos entnommen (Nebel & Partner 2021). Das Ergebnis der Vermessung deckt sich im Wesentlichen mit den etwas älteren Darstellungen in der Digitalen topographischen Karte DTK5 (LVermGeo.) sowie den Darstellungen in den Hochwasserkarten des MELUND. Die landseitig sowie in der Schlei stehenden Brackwasserröhrichte sind mehr als 2 m breit und jeweils über 100 m² groß und entsprechend als gesetzlich geschützte Biotope gemäß § 30 BNatSchG i.V.m. § 21 LNatSchG anzusehen. In der südlichen Spitze des Plangebiets hat sich unterhalb der Feldsteinböschungen eine kleine Strandbucht gebildet. In diesem Bereich werden die Schilfbestände von Rohrschwingelfluren abgelöst. Diese sind stellenweise durchsetzt mit Pflanzenarten der Schilf-Brackwasserröhrichte, der nassen Hochstaudenfluren und zudem mit Pflanzenarten der Ruderalfluren. Als weitere Arten wurden u.a. Zaunwinde Calystegia sepium, Wasser-Knöterich Polygonum amphibium, Wasser-Dost Eupatorium cannabinum, Sumpf-Ziest Stachys palustris, Acker-Kratzdistel Cirsium arvense, Beifuß Artemisia vulgaris, Vogel-Wicke Viccia cracca und Glatthafer Arrhenatherum elatius vorgefunden. Selten oder nur in wenigen Exemplaren finden sich hier Acker-Gänsedistel Sonchus arvensis, Erzengelwurz Angelica archangelica, Sumpf-Gänsedistel Sonchus palustris, Huflattich Tussilago farfara, Strand-Aster Tripolium pannonicum, Hohlzahn Galeopsis sp., Gänse-Fingerkraut Potentilla anserina und Brennnessel Urtica dioica. Aufgrund der Dominanz des Rohrschwingels Festuca arundinacea und eines nur geringen Schilfanteils von weit weniger als 50% wird dieser Bereich als Ruderale Grasflur (RHg) mit dem Schilf-Brackwasserröhricht als Nebenbiotoptyp eingestuft (RHg/KRs). Auch innerhalb der mit Feldsteinen befestigten Böschungen (SKx) haben sich im unteren und mittleren Böschungsbereich die oben genannten Pflanzenvertreter der Küstenbiotope angesiedelt. Bei dichteren Schilfbeständen erfolgt eine Ergänzung der Biotoptypenbezeichnung "KRs" als Biotopnebentyp (SKx/KRs). Der mittige Bereich der Strandbucht ist ein ca. 130 m² großer Sandstrand bzw. Vegetationsfreier Strand (KSs). Davon liegen die hinteren ca. 60 m² im Plangebiet und die ufernahen Flächen außerhalb des Plangebiets. Bei der Kartierung wurden Reste einer offenen Feuerstelle angetroffen. Gewässer- und Feuchtbiotope des Binnenlandes An zwei Standorten sind im Randbereich von Gehölzen kleinflächig Röhrichtbestände vorhanden. Hierbei handelt es sich überwiegend um Schilfröhricht (NRs). Im nördlichen der beiden Standorte, im unmittelbaren Randbereich einer wechselnassen Senke, wurde zudem ein Strandsimsen-Röhricht (NRb) mit Dominanz der Gewöhnlichen Strandsimse Bolboschoenus maritimus vorgefunden. Daneben sind weitere Vertreter nasser Standorte wie Breitblättriger Rohrkolben Typha latifolia, Schmalblättriger Rohrkolben Typha angustifolia, Sumpfsegge Carex acutiformus und weitere Seggen vorhanden. Der Röhrichtbestand im Norden erreicht als Biotopkomplex aus Schilf- und Strandsimsenröhricht mit 117 m² die Mindestgröße von 100 m² und ist gemäß § 30 BNatSchG i.V.m. § 21 LNatSchG gesetzlich geschützt. Zwei Bereiche der beräumten und mit Pionierfluren bewachsenen Flächen sind durch zeitweilige Überflutung geprägt. Sie haben in der Biotoptypenbezeichnung den Zusatzcode "b" erhalten. Gehölzbestände Zur Zeit der Kartierung waren im Gelände mehrere Gehölzflächen unterschiedlicher Ausprägung auf insgesamt 0,38 ha sowie Einzelbaumbestände vorhanden. Rückwärtig der zwei Hallengebäude befindet sich ein ca. 0,24 ha umfassendes Sonstiges Feldgehölz (HGy) aus überwiegend heimischen Arten. In diesen Bereichen sind Gehölze wie Schwarz-Erle Alnus glutinosa, Weide Salix spec., Pappel Populus spec., Stiel-Eiche Quercus robur, Esche Fraxinus excelsior, Grau-Erle Alnus incana, Hasel Corylus avellana, Weißdorn Crataegus spec. Sowie Brombeeren Rubus fruticosus sukzessiv aufgewachsen. Direkt hinter der westlichen Halle befindet sich zudem eine Lindenreihe im Bestand (Stammdurchmesser 0,30 – 0,45 m). Zwei weitere kleine Feldgehölze liegen südlich davon, am Ostrand der beräumten Flächen. An einigen Standorten sind auf dem Gelände nichtheimische Balsam-Pappeln Populus balsamirefa hochgewachsen. Sie bilden im Nordwesten ein kleinflächiges Feldgehölz aus nichtheimischen Arten (HGx). Oberhalb der mit Feldsteinen befestigten Böschung vor der Schleiküste sind in einigen Abschnitten schmale Säume aus Feldgehölzen überwiegend heimischer Arten, wie Berg-Ahorn Acer pseudoplatanus, Vogelkirsche Prunus avium, Zitterpappel Populus nigra, Roter Hartriegel Cornus sanguinea und Brombeeren aufgewachsen. Zudem haben sich teilweise auch nicht-heimische Balsam-Pappeln Populus balsamirefa angesiedelt, die eine starke Wüchsigkeit aufweisen. Die Gehölzbestände sind teilweise in die Böschung hineingewachsen und werden hier im Biotoptyp „Steinschüttung oder Setzsteinwerk“ (SKx) als Nebenbiotoptyp aufgeführt (SKx/Hgy/HGx). Auf dem Gelände nordwestlich des Veranstaltungszentrums "Heimat“, das durch geringe Grundwasserflurabständen von stellenweise weniger als 50 cm geprägt ist, sind kleinflächig Weidengebüsche anzutreffen. Bereiche, in denen weitere Pflanzenvertretern nasser Standorte, wie Schilf Phragmites australis oder Seggen Carex spec. Vorhanden waren, wurden dem Biotoptyp "Weidensumpf“ (Wew) zugeordnet. Da die Fläche weit weniger als 1.000 m² umfasst, besitzt der Weidensumpf für sich keinen Status als gesetzlich geschütztes Biotop. Im Verbund mit den angrenzenden gesetzlich geschützten Röhrichten ist die Fläche dennoch gemäß § 30 BnatSchG i.V.m. § 21 LnatSchG gesetzlich geschützt. Im Nordwesten liegen weitere Feldgehölze, die sich als Saum entlang der Pionierstraße ziehen, im Plangebiet. Hierbei handelt es sich ebenso um ein Sonstiges Feldgehölz mit heimischen Arten sowie um ein Feldgehölz mit hohem Nadelholzanteil (HGn). Hierin prägen hoch gewachsene Kiefern (HGn) mit Stammdurchmessern von 30-70 cm den Bestand. Der Unterwuchs besteht aus Berg-Ahorn Acer pseudoplatanus, Birke Betula pendula, Weißdorn Crataegus spec., Pfaffenhütchen Euonymus europaeus, und Heckenkirsche Lonicera xylosteum sowie Grasfluren. Im Rahmen des Bebauungsplans Nr. 105 wird der dort vorhandene westliche Teil der Gehölzbestände mit einer geplanten Verkehrsfläche überlagert, so dass planerisch für den Hauptteil der Gehölzbestände bereits ein Verlust veranlasst ist. Einzelbäume (Hey) befinden sich in der Umgebung des Veranstaltungszentrums "Heimat". Im Bereich der Grünflächen und Stellplatzanlagen stehen Schwedische Mehlbeeren Sorbus intermedia (Stammdurchmesser 10-30 cm) sowie ein Kugel-Ahorn Acer platanoides (Stammdurchmesser 30 cm), eine Hainbuche Carpinus betulus (Stammdurchmesser 30 cm) und eine Birke Betula pendula (Stammdurchmesser 60 cm). Im weiteren Umfeld stehen einige Stieleichen Quercus robur (Stammdurchmesser 40-70 cm), Linden Tilia spec. (Stammdurchmesser 60-70 cm), eine Hainbuche Carpinus betulus (Stammdurchmesser 60 cm) und eine Weide Salix spec. (Stammdurchmesser 70 cm). Ein großer Weidenbusch (Hew) ist in der südwestlichen Ecke des Plangebiets aufgewachsen. Baumreihen stehen ebenfalls im Umfeld des Veranstaltungszentrums Heimat. Die Außenanlagen werden am westlichen Rand mit einer Baumreihe aus Mehlbeeren Sorbus intermedia (Stammdurchmesser 20 cm) gesäumt. Im weiteren Umfeld, am Rand einer nördlich anschließenden Brachfläche, befindet sich eine Lindenreihe (Stammdurchmesser 55 cm) mit 2 Linden im Plangebiet und weiteren Linden im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 105. Die Linden sind dort zur Erhaltung festgesetzt. Eine weitere Lindenreihe (Stammdurchmesser ca. ja 25 cm) steht nordwestlich der beiden Hallengebäude. Diese wird im Rahmen des Bebauungsplans Nr. 105 mit einer geplanten Verkehrsfläche überlagert, so dass planerisch bereits ein Verlust veranlasst ist. Ruderalvegetation Auf dem Gelände befinden sich auf rund 3 ha Pionierfluren und ruderale Gras- und Staudenfluren. Das Areal westlich des Veranstaltungszentrums "Heimat" wurde nach Beräumungsarbeiten im Jahr 2021 aufgelassen. Inzwischen ist es großflächig mit Pionierfluren bewachsen. Im Westen zeigen sich Pflanzenbestände überwiegend frischer sowie z.T. trockener und geringfügig wechselfeuchter Standorte, in denen der Weiße Steinklee dominant auftritt. Zudem sind u.a. Geruchlose Kamille Tripleurospermum inodorum, Huflattich Tussilago farfara, Kompass-Lattich Lactuca serrida, Gewöhnlicher Hornklee Lotus corniculatus, Sandmohn Papaver argemone, Spitzwegerich Plantago lancolata, Hopfenklee Medicago lupulupulina, Kleinerköpfiger Pippau Crepis cappilaris und Vogelknöterich Polygonum aviculare sowie im Übergang zu den feuchteren Standorten einzelne Gliederbinsen Juncus articulatus vorhanden. Diese Flächen werden den nährstoffreichen Pionierfluren trockener Standorte (Rpe) zugeordnet. Südöstlich davon beginnt ein Areal, das durch wechselnasse Bodenverhältnisse und entsprechend ausgebildete Vegetation geprägt ist. Dieses wird dem Biotoptyp "Nährstoffreiche Pionierflur wechselfeuchter Standorte" (RPr) zugeordnet. Im Westen sind die Flächen dominant mit Gift-Hahnenfuß Ranunculus sceleratus bewachsen. Weitere Pflanzenvertreter sind u.a. Ampfer-Knöterich Persicaria lapathifolia, Sumpf-Ampfer Rumex palustris, Rohrkolben Typha spec. (junge Pflanzen), Krötenbinse Juncus bufonius, Gliederbinse Juncus articulatus und Acker-Gänsedistel Sonchus arvensis. Im Osten wird die Dominanz des Gift-Hahnenfußes Ranunculus sceleratus durch Rohrkolben Typha spec. abgelöst. Hier hat sich ein bis ca. 50 cm hoher überwiegend dichter und teils lückiger Bestand ausgebildet. Zudem wurden einzelne Exemplare des Froschlöffels Alisma plantago-aquatica angetroffen. Trotz der Dominanz des Rohrkolbens wurde der Pflanzenbewuchs nicht den Röhrichten, sondern den Pionierfluren zugeordnet, da die jungen Pflanzen auch im Herbst noch nicht vollständig entwickelt und die Pflanzendecke nicht geschlossen war, so dass sich die typischen ökologischen Funktionen eines Röhricht noch nicht einstellen konnten. Zwei Bereiche der durch Nässe geprägten Pionierfluren sind durch zeitweilige Überflutung geprägt (RPr/b), wobei die südliche der Flächen eine abweichende Vegetation mit nahezu ausschließlich Hühnerhirse Echinochloa crus-galli im Bewuchs aufwies. Die große Freifläche zwischen der Straße "Auf der Freiheit" und der Schlei hat in der Vergangenheit z.T. als Baustellennebenfläche gedient. Nach Beendigung der Beräumungsmaßnahmen des Plangebiets im Winter 2020/2021 wurde die Fläche nivelliert und liegt seitdem brach. Eine Nutzung als Parkplatz durch die Öffentlichkeit wurde mittels eines absperrenden Erdwalls unterbunden. Auf 1,1 ha hat sich durch Spontanentwicklung inzwischen eine Pionierflur trockener Standorte ausgebildet. Die Vegetationszusammensetzung ist sehr artenreich und entspricht einer Ruderalen Staudenflur frischer Standorte (RHm). Die Vegetation hat sich erst kürzlich entwickelt und besitzt in Teilbereichen eine relativ lückenhafte Vegetationsdeckung. Damit erhält die Biotoptypenbezeichnung die Pionierflur als Hauptbiotoptyp und die Ruderale Staudenflur als Nebenbiotoptyp (RPe/RHm). Es wurden u.a. folgende Pflanzenarten angetroffen: Spitzwegerich Plantago lanceolata, Klatschmohn Papaver rhoeas, Krause Gänsedistel Carduus crispus, Acker-Ochsenzunge Lycopsis arvensis, Sumpf-Ruhrkraut Gnaphalium uligonosum, Hasen-Klee Trifolium arvense, Zahntrost Odontites sp., Gelber Steinklee Melilotus officinalis, Weißer Steinklee Melilotus albus, Gewöhnlicher Hornklee Lotus corniculatus, Färber-Wau Reseda luteola, Krauser Ampfer Rumex cf. Crispus, Beifuß Artemisia vulgaris, Kanadisches Berufkraut Erigeron canadensis, Nachtkerze Oenothera sp., Hopfenklee Medicago lupulina, Vogel-Wicke Viccia cracca, Acker-Kratzdistel Cirsium arvense, Zaunwinde Calystegia sepium, Acker-Schachtelhalm Equisetum arvense, Weißer Gänsefuß Chaenopodium album, Rohrglanzgras Phalaris arundinacea, Quecke Elymus repens, Schwedenklee Trifolium hybridum, Wilde Möhre Daucus carota, Geruchlose Kamille Tripleurospermum inodorum, Acker-Stiefmütterchen Viola arvensis, Rainkohl Lapsana communis. In vielen derzeit ungenutzten Flächen und Säumen des Plangebiets haben sich Ruderale Grasfluren (RHg) entwickelt. Größere Flächen befinden sich nordöstlich des Veranstaltungszentrums Heimat und im Umfeld der südlichen Halle. Die Saumbereiche liegen z.B. in den Randbereichen der beräumten Flächen und vor der Schleiküste. Die Grasfluren sind stellenweise mit höheren Anteilen an Ruderalpflanzen, wie Rainfarn Tanacetum vulgare und Beifuß Artemisa vulgaris durchsetzt und bilden Komplexe mit Ruderalfluren frischer Standorte (RHg/RHm). Im Bereich der kleinen Strandfläche sind entlang der Böschungen Ruderale Grasfluren (RHg) ausgebildet, in denen der Rohrschwingel Festuca arundinacea dominiert. Eingestreut sind in geringen Anteilen weitere Arten der Gras- und Ruderalfluren wie Acker-Kratzdistel Cirsium arvense, Beifuß Artemisia vulgaris, Vogel-Wicke (Viccia cracca) und Glatthafer (Arrhenatherum elatius). Zudem wachsen in diesen Beständen typische Arten der Küstenbiotope, welche in Richtung der Uferbereiche zunehmen und zu den Schilf-Brackwasserröhrichten überleiten. Aus diesem Grund erhalten die durch Rohrschwingel geprägten Grasfluren den Nebenbiotoptyp der Schilf-Brackwasserröhrichte (RHg/KRs). Nordwestlich des Veranstaltungszentrums sind innerhalb der Grasfluren auch kleinflächig trocken-mager geprägte Vegetationsbestände der Staudenfluren trockener Standorte (RHt bzw. RHg/RHt) vorzufinden. Neben Gräsern, bei denen häufig das Wollige Honiggras Holcus lanatus vertreten ist, wurden Kräuter und Stauden mittlerer und teilweise mager-trockener Standorte, wie u.a. Wilde Möhre Daucus carota, Weiße Lichtnelke Silene latifolia, Beifuß Artemesia vulgaris, Spitzwegerich Plantago lanceolata, Rainfarn Tanacetum vulgare, Schafgarbe Achillea milleflorum, Hasenklee Trifolium arvense, Echtes Johanniskraut Hypericum perforatum, Berg-Sandglöckchen Jasione montana, Königskerze Verbascum thapsus, Kleiner Sauerampfer Rumex acetosella, Löwenzahn Taraxacum officinalis, Viersamige Wicke Vicia tetrasperma, Brombeere Rubus fruticosus und vereinzelt auch Sandsegge Carex arenaria angetroffen. Die große Brachfläche nordöstlich des Veranstaltungszentrums "Heimat" beginnt an einigen Stellen mit aufwachsenden Robinien Robinia pseudoacacia und zu verbuschen (Zusatzcode /v). Kleinflächig wurden im Plangebiet eine Nitrophytenflur (RHn) aus Brennnesseln Urtica dioica sowie Brombeerfluren (RHr) vorgefunden. In der zur Schlei hin abfallenden Böschungskante, die mit Feldsteinen befestigt ist, sind zwischen den Feldsteinen teilweise spärlich und teilweise in dichter Ausprägung Pflanzenvertreter der Ruderalfluren, der feuchten Hochstaudenfluren sowie der Küstenbiotope aufgewachsen, die pauschal als Gesamtkomplex dem Biotoptyp Feuchte Hochstaudenfluren (RHf) zugeordnet wurden. Sie werden als begleitender Nebenbiotoptyp der Küstenschutzsteinschüttung aufgeführt (SKx/RHf). Siedlungsbereiche Als Gebäudebestand sind zwei Hallen und das Veranstaltungszentrum "Heimat", Biotoptyp "Alte Bausubstanz" (SXa), vorhanden. Deren befestigte Außenanlagen wurden als "Sonstige vegetationsarme/ -freie Fläche (SXy)" erfasst. Dabei wurden versiegelte Einfahrten und Zuwegungen mit dem Zusatz "/SVs" und sonstige versiegelte Flächen mit dem Zusatz "/v" gekennzeichnet. Die begrünten Außenanlagen des Kulturzentrums "Heimat" sind größtenteils als Rasenflächen gestaltet und werden dem Biotoptyp "Arten- oder strukturreiche Rasenfläche" (SGe) zugeordnet. Im rückwärtigen Bereich sind Zierstrauchpflanzungen des Biotoptyps "Urbanes Gebüsch mit nicht heimischen Arten" (SGf) vorhanden, in denen sich durch Sukzession inzwischen z.T. auch heimische Gehölze angesiedelt haben (SGf/SGy). Rund 0,66 ha des Plangebiets sind den vollversiegelten Verkehrsflächen (SVs) zuzuordnen. Hierzu gehören der Straßenabschnitt "Auf der Freiheit" sowie die Fahrgassen und Stellplatzflächen am Veranstaltungszentrum "Freiheit". Bei weiteren 0,36 ha bzw. den direkten Zufahrten, Stellplätzen und Zuwegungen zu den Gebäuden, wurde der Biotoptyp SVs als Nebenbiotoptyp vergeben (SXy/SVs). Als unversiegelter Weg (SVu) wurde ein kurzes Stück Straßenrandstreifen vorgefunden, das als Parkplatz genutzt wird. Zudem ist entlang des Schleiufers ein Fußpfad ausgebildet, der sich durch den hier vorhandenen Komplex aus Feldgehölzen und Ruderalfluren zieht und als Nebenbiotoptyp mit aufgeführt wird. Die Stellplatz- und Verkehrsflächen im Bereich Heimat werden begleitet von Straßenbegleitgrün ohne Gehölze (SVo), Straßenbegleitgrün mit Gebüschen (SVg) und Straßenbegleitgrün mit Bäumen. Die Uferböschung zur Schlei ist durchgehend mit geschütteten Feldsteinen befestigt. Diese Küstenschutzanlage gehört zum Biotoptyp "Steinschüttung oder Setzsteinwerk" (SKx). Oft ist das Steinwerk an der oberen Böschung mit Grasfluren und Gebüschen überwachsen und z.T. nur wenig zu erkennen. Im mittleren und unteren Böschungsbereich sind zudem Vegetationsbestände des Küstenraums in die befestigte Böschung hineingewachsen. Je nach Ausprägung wurde in der Kennzeichnung des Biotoptyps der Pflanzenbewuchs als Nebenbiotoptyp ergänzt (z.B. SKx/HGy, SKx/RHf, SKx/KRs). Schutzstatus: Die Brackwasserröhrichte sowie ein Biotopkomplex aus Röhricht und Weidensumpf im oberen Landbereich sind gemäß § 30 BNatSchG i.V.m. § 21 LNatSchG gesetzlich geschützte Biotope. |
Vorbelastung | Teile der Plangebietsflächen sind versiegelt oder durch Beräumungsarbeiten und Baustellen vegetationslos. Große Bereiche unterlagen bis vor kurzem Beräumungsarbeiten. Die Uferbereiche der Schlei werden landseitig weitgehend aus mit Steinwerk befestigten Böschungen begrenzt. Der Strandbereich ist eine beliebte Badestelle und Surfereinstieg. An der oberen Böschungskante zur Schlei beginnen sich nichtheimische stark wüchsige Balsampappeln auszubreiten. |
Bewertung | Bewertungskriterien: Naturnähe, Alter bzw. Ersetzbarkeit, Vorkommen seltener bzw. gefährdeter Arten, Gefährdung / Seltenheit des Biotops. Allgemeine Bedeutung: Versiegelte und teilversiegelte Flächen, Vegetationsfreie Flächen, Grünflächen, Rasenflächen und schüttere Pionierfluren. Besondere Bedeutung: Feldgehölze, prägende Einzelbäume und Baumreihen, Pionierfluren, Ruderale Gras- und Staudenfluren, Feuchte Hochstaudenfluren und Röhrichte. |
2.1.1.7 Tiere
Untersuchungsrahmen | Faunistisches Potenzial, gefährdete Arten, besonders und streng geschützte Tierarten. |
Datengrundlagen | Landschaftsplanerischer Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. 102 der Stadt Schleswig (BHF 2022), Faunistische Kartierungen 2018: Fledermäuse, Brutvögel, Amphibien, Reptilien, zum B-Plan 102 in Schleswig (Bioplan 2020), Abbruch von vier ehemaligen Unterkunftsgebäuden. Schleswig – „Auf der Freiheit“. Berücksichtigung der zentralen Vorschriften des besonderen Artenschutzes nach § 44 Abs. 1 BNatSchG (Bioplan 2018). Zu Vorhaben im Gebiet des Bebauungsplans Nr. 105, Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag gemäß § 44 BNatSchG zum B-Plan Nr. 102 "Auf der Freiheit - Zentralbereich" der Stadt Schleswig (B.i.A 2022). |
Beschreibung | Zur Ermittlung von Vorkommen relevanter Tierarten wurden durch das Büro Biologen im Arbeitsverbund B.i.A. im Rahmen der Erstellung des Bebauungplans Nr. 102 vorhandene Daten abgefragt und ausgewertet. Aufbauend auf Erfassungsdaten aus dem Jahr 2018 des Büros Bioplan sowie Ergebnissen von Geländebegehungen des Büros B.i.A. in den Jahren 2019 und 2021 (zu den Bebauungsplänen Nr. 103 und Nr. 105) erfolgten zum Bebauungsplan Nr. 102 durch das Büro B.i.A. im Jahr 2021 erneute Geländebegehungen zur Ermittlung des faunistischen Potenzials (als Plausibilitätsprüfung) sowie eine Ermittlung des Quartierpotenzials für Fledermäuse anhand einer Höhlenbaumkartierung. Anhand der Ergebnisse wurde eine faunistische Potenzialanalyse artenschutzrechtlich relevanter Arten (Brutvögel, Fledermäuse, Reptilien, Amphibien) erstellt. Die Ergebnisse sind im Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. 102 (B.i.A. 2022) aufgeführt. Im Folgenden werden Auszüge hieraus dargestellt. Relevante Biotopstrukturen für die Fauna sind im Plangebiet insbesondere großräumige Brachflächen, Feldgehölze, Feuchtbereiche mit Röhrichten und Weidengebüschen, Einzelbäume und die Schleiküste mit uferbegleitenden Schilfröhrichten. Brutvögel Entsprechend der Lebensraumausstattung wird das Plangebiet in erster Linie durch verschiedene Gehölzbrüter gekennzeichnet. Dabei handelt es sich vor allem um Gehölzfreibrüter, die in Gebüschen, den Baumbeständen im zentralen, nordöstlichen und südwestlichen Randbereich des Plangebietes sowie in dem Gehölzbestand zwischen den Bestandsgebäuden anzutreffen sind. Prägend sind häufige, weit verbreitete und hinsichtlich der Habitatwahl vergleichsweise anspruchslose Arten wie Amsel, Buchfink, Fitis, Heckenbraunelle, Grünfink, Mönchsgrasmücke, Rotkehlchen, Ringeltaube und Zilpzalp. Streng genommen zählen Fitis und Zilpzalp dabei zu den Bodenbrütern und auch das Rotkehlchen legt seine Nester häufig am Boden an. Da alle Arten aber zur Brut auch eng an Gehölzbestände gebunden sind, werden sie mit zu den Gehölzbrütern gezählt. Die Klappergrasmücke, welche dichtere Gebüsche in Offenlandschaften bevorzugt, trat während der Kartierungen im Jahr 2018 immerhin mit 7 Revierpaaren auf. Neben den Gehölzfreibrütern sind, obwohl im Plangebiet keine ausgeprägten Höhlenstrukturen oder Nistkästen festgestellt wurden, einzelne Höhlen- und Nischenbrüter wie Blaumeise, Kohlmeise, Gartenrotschwanz und Feldsperling nicht vollständig auszuschließen. Im Jahr 2018 brüteten mehrere Paare des Feldsperlings an/in den Gebäuden im Norden. Auch andere Arten, wie Heckenbraunelle, Amsel, Blau- und Kohlmeise nutzen im Siedlungsraum verschiedene Nistmöglichkeiten an Gebäuden oder vereinzelte Nisthilfen. Ein potenzielles Vorkommen von Gebäudebrütern wie Hausrotschwanz und Haussperling beschränkt sich innerhalb des Plangebietes auf die Gebäude der Lagerhallen und das Veranstaltungszentrum. Während der Geländekartierungen im Jahr 2018 bestanden im Untersuchungsgebiet noch mehrere flache Gewässer mit geringer Vegetationsbedeckung und z.T. kleinflächigem Röhrichtbestand. In diesen Bereichen wurden vereinzelt Teichrohrsänger, Rohrammer und Blässralle festgestellt. Aktuell bestehen innerhalb des Plangeltungsbereiches keine Gewässer mehr, sodass landseitig hier keine Wasservogelarten mehr zu erwarten sind. In den von Schilf dominierten Brackwasserröhrichten am Schleiufer siedelt der Teichrohrsänger als charakteristische Art ufernaher Röhrichtbestände. Während einer Geländebegehung zum angrenzenden Bebauungsplan Nr. 105 im Juni 2021 konnten hier mehrere Reviere nachgewiesen werden. Weitere Arten konnten nicht festgestellt werden, doch sind Bruten von Arten wie Blässralle im Bereich der schleiseitigen Röhrichtbestände nicht auszuschließen. In den vegetationsarmen Bereichen des Plangebietes sind nur wenige Brutvogelarten zu erwarten. Charakteristisch für die offenen, im Südwesten stellenweise verbuschenden ruderalen Staudenfluren sind in erster Linie Dorngrasmücke und Bluthänfling. Diese Arten werden hier aber nur in Einzelpaaren auftreten. Auf den noch im Jahr 2018 vegetationsarmen Flächen mit den damalig bestehenden Flachgewässern, wurde ein Brutrevier des Flussregenpfeifers festgestellt. Die Art siedelt sonst in vegetationsarmen Habitaten mit Offenböden und Gewässern, sodass aufgrund der momentan vorhandenen feuchten Ruderalfluren und den nicht mehr vorhandenen Gewässern nicht mehr mit einem Auftreten der Art gerechnet werden kann. Bodenbrüter des Offenlandes sind für das Plangebiet entsprechend nicht zu erwarten. Im weiteren Umfeld des Plangebietes sind Brutvorkommen weiterer Arten bekannt. So ergab die Abfrage des Artkatasters (LLUR-Datenbank) für das Betrachtungsgebiet Nachweise folgender Arten: Sturmmöwe 2016 (650 m südlich und 1.450 m südwestlich des Plangebietes), Wiesenweihe 2012 (1.450 m südlich des Plangebietes) und Wanderfalke 2016 (1.350 m westlich des Plangebietes am Schleswiger Dom). Neben den Brutvogelarten sind eine Reihe von Nahrungsgästen wie Saatkrähe, Silbermöwe und Lachmöwe zu erwarten, die im weiteren Umfeld des Plangebietes brüten und die offenen oder nur teilweise verbuschten Brachflächen des Plangebietes zur Nahrungssuche nutzen. Dies wurde auch während der Brutvogelkartierungen im Jahr 2018 festgestellt, als immerhin 12 Arten als Nahrungsgäste regelmäßig auftraten. Hier sind Rauch-, Mehlschwalbe und Star zu nennen, die bundesweit als gefährdet eingestuft werden. Mehrere dieser Nahrungsgäste hatten einen Bezug zu den Gewässern des Untersuchungsraumes, ohne dort zur Brut zu schreiten (Schnatter-, Stock-, Reiherente, Kanadagans). Rastvögel Die Schleiförde mit ihren beruhigten Nooren und der Schleisand sind bedeutende Rast- und Überwinterungsgebiete für Wasservögel. Sie ist daher als Europäisches Vogelschutzgebiet ausgewiesen. Hervorzuheben ist insbesondere die internationale Bedeutung für Reiherenten. Das Plangebiet liegt am Nordufer der Kleinen Breite, die sich vom westlichen Ende der Schlei bis zur Halbinsel Reesholm erstreckt. Gemäß Kieckbusch (2010) stellt die Kleine Breite ein bedeutendes Rastgebiet insbesondere für Gänsesäger und Zwergsäger dar und beherbergt bei Vereisung der Binnengewässer hohe Zwergtaucherzahlen. Darüber hinaus treten hier zahlreiche weitere Wasservogelarten rastend und überwinternd auf. Prägend sind vor allem Entenarten wie Krick-, Stock-, Reiher- und Schellente, Blässhuhn, Haubentaucher und verschiedene Möwenarten. Zudem finden sich zur Heringslaichzeit große Kormoranansammlungen. Amphibien Innerhalb des Plangebietes befinden sich zum heutigen Zeitpunkt keine Stillgewässer. Während der Erfassungen der Amphibienfauna im Jahr 2018 fanden sich innerhalb des Plangebietes noch insgesamt 7 flache Gewässer mit geringer Vegetationsbedeckung. In einigen Gewässern wurde ein kleinflächiger Röhrichtbestand aus Schilf oder Breitblättrigem Rohrkolben vorgefunden. Wasservegetation fehlte jedoch fast vollständig. Die Gewässer waren vermutlich beim Abbruch von Gebäuden entstanden, sind heute aber nicht mehr vorhanden oder ganzjährig trockengefallen. Außerhalb des Plangebietes befanden sich zwei weitere Stillgewässer, die auch bei Erhebungen im Zuge der angrenzenden Bebauungspläne Nr. 105 und Nr. 103 kartiert wurden. Das sich nordöstlich des Plangebietes befindliche Stillgewässer ist die einzig verbleibende Lebensraumstruktur für Amphibien im näheren Umfeld des Plangebietes und weist gewässertypische Strukturen wie Uferröhricht, Ufergehölze und Wasserpflanzen auf. Rings um das Gewässer besteht ein breiter und dichter Gehölzstreifen. Während der Begehung im benachbarten Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 105 konnten hier Jungtiere der Erdkröte nachgewiesen werden (B.i.A. 2021). Im Jahr 2018 wurden am selbigen Gewässer im Zuge faunistischer Kartierungen zum Bebauungsplan Nr. 102 neben der Erdkröte (ca. 40 Männchen, 5 Tandems, 3 Weibchen, ca. 30 Laichschnüre), ca. 20 Larven des weit verbreiteten und wenig anspruchsvollen Teichmolchs sowie 2 Laichballen und ein männliches Exemplar des in Schleswig-Holstein auf der Vorwarnliste geführten Grasfroschs nachgewiesen. In den übrigen – heute nicht mehr vorhandenen Gewässern – wurden im Jahr 2018 bei der Kartierung mit der Erdkröte, dem Grasfrosch, dem Teichfrosch und dem Teichmolch insgesamt vier Amphibienarten nachgewiesen. Im Zuge der Geländebegehung zum Bebauungsplan Nr. 103 konnten ebenfalls zahlreiche Larven des Teichfroschs in einem Kleingewässer südwestlich des aktuellen Plangebietes nachgewiesen werden. Die Art dürfte auch im o.g. einzig verbleibenden Stillgewässer nordöstlich des Plangebietes vorkommen. Hierfür sprechen auch der Nachweis eines Teichfrosches im Keller eines Abbruchgebäudes, der zusammen mit einem Nachweis der Erdkröte erbracht wurde. Weiterhin wurden in den übrigen – heute nicht mehr vorhandenen Gewässern –während der Kartierungen zum Bebauungsplan Nr. 102 im Jahr 2018 in 4 von 7 Kleingewässern Individuen des Teichfrosches nachgewiesen. In 2 von diesen 7 Kleingewässern wurde ebenso die Erdkröte, und in allen 7 Gewässern der Teichmolch nachgewiesen. Die Abfrage der LLUR-Datenbank ergab für den Betrachtungsraum keine bekannten Vorkommen von Amphibien. Innerhalb des Plangebietes bestehen aktuell keine geeigneten Laichstrukturen mehr. Somit dienen lediglich kleinere Teilbereiche mit Gehölzen und feucht beeinflussten Ruderalfluren als Sommerlebensraum, der von den genannten Arten sporadisch als Nahrungshabitat genutzt werden könnte. Für anspruchsvollere und in Schleswig-Holstein vorkommende besonders planungsrelevante Arten wie Moorfrosch, Kreuzkröte, Wechselkröte, Laubfrosch und Knoblauchkröte (alle Anhang IV der FFH-Richtlinie) sowie Rotbauchunke und Kammmolch (Anhang II und IV der FFH-Richtlinie) bietet das Plangebiet keine Habitateignung bzw. liegt der Bereich außerhalb der bekannten Verbreitung der Arten. Reptilien Im Zuge der Untersuchungen zum benachbarten Bebauungsplan Nr. 103 konnte im südwestlich angrenzenden Plangebiet mit der Waldeidechse nur eine Reptilienart in sehr geringer Abundanz (2 adulte Exemplare) nachgewiesen werden. Die Tiere wurden jeweils frei liegend auf Steinen bzw. Betondeckeln beobachtet. Vergleichbare Ergebnisse wurden im Zuge der faunistischen Kartierungen zum aktuellen Bebauungsplan Nr. 102 erzielt. Hier wurden an der westlichen Plangebietsgrenze ebenfalls zwei Individuen der Waldeidechse festgestellt. Weitere Exemplare fanden sich an der östlichen Plangebietsgrenze (zwei Individuen) sowie südwestlich der großen Lagerhalle (2 adulte und 4 juvenile Tiere). Die Waldeidechse ist die häufigste Reptilienart in Schleswig-Holstein und derzeit in ihrem Bestand nicht gefährdet und auch nicht europarechtlich geschützt. Weitere Reptilienarten konnten innerhalb des Plangebietes und der angrenzenden Flächen im Zuge der Untersuchungen aus dem Jahr 2018 nicht registriert werden. Für die Gruppe der Reptilien gilt somit, dass Vorkommen der anspruchsvolleren Arten des Anhang IV der FFH-Richtlinie im aktuellen Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 102 nicht zu erwarten sind. Für die Arten Zauneidechse und Schlingnatter liegen weder Nachweise für die nähere und weitere Umgebung noch geeignete Habitatbedingungen vor. Die Sumpfschildkröte gilt in Schleswig-Holstein als ausgestorben. Fledermäuse Für das Gebiet "Auf der Freiheit" wurden in den Jahren 2018 Fledermauserfassungen bezüglich Gebäudequartieren, Jagdhabitaten und Flugstraßen durchgeführt (Bioplan 2018). Im Untersuchungsgebiet zum B-Plan Nr. 102 (Bereich der 24. Änderung des Flächennutzungsplans) erfolgten flächendeckende Detektorbegehungen im Zusammenhang mit dem Einsatz von Horchboxen. Im Jahr 2021 wurde eine Höhlenbaumkartierung durchgeführt (B.i.A. 2022). Das Untersuchungsgebiet wurde durch mehrere Fledermausarten zur Jagd und auf Durchflügen (Transferflüge zwischen Quartier und Jagdgebieten) genutzt. Die Ergebnisse der Untersuchungen deuten darauf hin, dass keine bedeutenden Flugrouten der genannten Arten festgestellt wurden. Die Zwergfledermaus und die in Schleswig-Holstein gefährdete Breitflügelfledermaus (RL3 in SH) waren die am häufigsten registrierten Arten, gefolgt von der in Schleswig-Holstein gefährdeten Rauhautfledermaus (RL3 in SH). Außer der Wasserfledermaus und Individuen der Myotis-Gattung konnten alle nachgewiesenen Arten in Teilbereichen des Untersuchungsgebietes jagend beobachtet werden. Ausdauernde Jagdaktivitäten konnten in Teilbereichen des Untersuchungsgebietes vor allem durch Breitflügelfledermäuse festgestellt werden, so dass hier zum Zeitpunkt der Untersuchung von einem bedeutenden Jagdhabitat für Breitflügelfledermäuse auf Brachflächen des Plangebietes auszugehen war. Mit dem Wegfall der Gewässer um die Brachflächen haben diese sich gegenüber dem Zeitpunkt der Untersuchung im Jahr 2018 deutlich verändert. Mit einer Absenz der Wasserflächen vermindert sich auch das Insektenangebot in einem deutlichen Maß, sodass momentan nicht mehr von einem bedeutenden Jagdhabitat für die Breitflügelfledermaus ausgegangen werden kann. Zwerg-, Mücken-, Rauhautfledermäuse und der in Schleswig-Holstein gefährdete Große Abendsegler (RL3 in SH) wurden in geringeren Intensitäten beobachtet. Jagdaktivitäten der Zwerg- und Mückenfledermäuse konzentrierten sich vor allem auf den nordwestlichen Rand des Plangebietes sowie auf Brachflächen um die Hallen. Die Zwergfledermaus wurde zudem auch um das Veranstaltungszentrum „Heimat“ sowie an der Schlei im Süden jagend registriert. Rauhautfledermäuse jagten am Wasser des Regenrückhaltebeckens nordöstlich des Plangebietes und auf den Brachflächen innerhalb des Plangebietes. Für den Betrachtungsraum ist demnach auch aktuell mit dem Vorkommen von Fledermäusen zu rechnen, da Lebensstätten in Form von Gebäuden und einzelnen älteren Gehölzen im Umfeld des Plangebietes vorhanden sind. So ist nach wie vor mit den häufigen Arten Breitflügelfledermaus, Großer Abendsegler, Zwergfledermaus, Mückenfledermaus, Rauhautfledermaus und Wasserfledermaus zu rechnen, die in den Gebäuden oder Altbäumen der Umgebung potenzielle Tagesverstecke oder Quartierstandorte nutzen könnten. Das gesamte Plangebiet dürfte darüber hinaus als dunkel gehaltene Freifläche in Verbindung mit angrenzenden Offenflächen (Holmer Noor, Mühlenbachniederung, Schlei, Agrarlandschaft nördlich des Plangebietes, ehemalige Kläranlage im Osten) für Fledermäuse als Nahrungshabitat für die genannten Arten fungieren. Dies gilt auch für den Großen Abendsegler, der während der Nahrungsflüge weite Strecken zwischen Quartieren und Nahrungshabitaten zurücklegen kann und auch während der Untersuchungen im Jahr 2018 in Schlei-Nähe sowie auf Brachflächen im Westen des Untersuchungsgebietes jagend registriert wurde. Aus den Ergebnissen der Horchbox- und Detektorbegehungen lässt sich schließen, dass zum damaligen Zeitpunkt keine aktuell genutzten Fledermausquartiere in oder an den untersuchten Gebäuden existierten. Tagesverstecke in den Dachbereichen und Fassaden konnten hingegen nicht vollständig ausgeschlossen werden. Als Ergebnis der Höhlenbaumkartierung kann festgehalten werden, dass innerhalb des Plangebietes keine Gehölze vorhanden sind, die Höhlenstrukturen mit einer höherwertigen Quartiereignung für Fledermäuse aufweisen (Sommer- oder Winterquartierpotenzial). Großbäume (Kiefern, Eichen, Linden, Birken) sind um das Veranstaltungszentrum „Heimat“ vorzufinden, weisen jedoch keine Quartierpotenziale auf. Lediglich eine Hainbuche mit einzelnen Ausfaulungshöhlen und eine Weide mit abstehender Rinde am nordöstlichen Rand des Plangebietes weisen ein geringfügiges Tagesquartierpotenzial in Form einzelner Ausfaulungshöhlen auf. Sonstige Arten Generell ist, neben den im Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag betrachteten Arten, aufgrund der Ausstattung des Plangebiets mit Gehölz- und Brachflächen mit dem Vorkommen zahlreicher weiterer Tierarten zu rechnen. Als Säugetiere können, neben den bereits genannten Fledermäusen, potenziell eine Reihe an weit verbreiteten Arten wie Reh, Feldhase, Wildkaninchen, Rotfuchs, diverse Marder- und Mausarten, Maulwurf und Igel im Gebiet vorhanden sein. Hiervon sind der Maulwurf, der Igel und einzelne Mausarten gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG besonders geschützt. Zudem sind voraussichtlich zahlreiche Insekten- und Arthropoden-Arten der Gruppen Heuschrecken, Schmetterlinge, Käfer und Spinnen sowie Mollusken im Gebiet vorhanden, unter denen ebenfalls einige Arten zu den gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG besonders geschützten Tierarten zählen. Die in einigen Bereichen blütenreichen Pionier- und Ruderalfluren bieten vor allem der Insektenfauna ein reichhaltiges Lebensraumangebot. Für gefährdete Arten mit spezifischen Ansprüchen an seltene Lebensräume bietet das Gelände aufgrund der Prägung mit allgemein weit verbreiteten Brach- und Gehölzflächen und lediglich schmalen Röhrichtgürteln keine geeigneten Lebensräume. Schutzstatus: Die beschriebenen Vögel, Amphibien, Reptilien und einzelne Säugetier- sowie eine Vielzahl an Insektenarten sind gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG besonders geschützt. Fledermäuse sowie sind Anhang IV-Art der FFH-Richtlinie und gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 14 streng geschützt. |
Vorbelastung | Die Tierwelt wird seit Jahren gestört durch phasenweise Bauarbeiten (Beräumung der Flächen) sowie durch Erholungsnutzungen (Ausflugsziel, Hundeausführen, Badestelle und Surfereinstieg). |
Bewertung | Bewertungskriterien: Seltenheit des Lebensraums (landesweite, regionale Bedeutung) sowie Vorkommen gefährdeter Arten mit enger Lebensraumbindung. Hinsichtlich der faunistischen Lebensraumqualität und dem Vorkommen schützenswerter Arten wird dem Plangebiet überwiegend eine allgemeine Bedeutung zugeordnet. |
2.1.1.8 Biologische Vielfalt
Untersuchungsrahmen | Biotopverbundsysteme, Schutzgebiete und -objekte, Arteninventar. |
Datengrundlagen | Landschaftsplanerischer Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. 102 der Stadt Schleswig (BHF 2022), Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag gemäß § 44 BNatSchG zum B-Plan Nr. 102 "Auf der Freiheit - Zentralbereich" der Stadt Schleswig (B.i.A 2022), Verträglichkeitsprüfung gemäß § 34 BNatSchG für das Vogelschutzgebiet DE 1423-491 "Schlei" zum B-Plan Nr. 102 der Stadt Schleswig (B.i.A. 2022), FFH-Verträglichkeitsvorprüfung gemäß § 34 BNatSchG für das FFH-Gebiet DE 1423-394 "Schlei incl. Schleimünde und vorgelagerte Flachgründe" zum Bebauungsplan Nr. 102 der Stadt Schleswig“ (BHF 2022). |
Beschreibung | Das FFH-Gebiet DE 1423-394 „Schlei incl. Schleimünde und vorgelagerte Flachgründe“ sowie das Europäischen Vogelschutzgebiet DE 1423-491 „Schlei“ ragen teilweise in das Plangebiet. Die an das Plangebiet angrenzende Schlei ist zugleich ein Schwerpunktraum der landesweiten Ebene im Schutzgebiets- und Biotopverbundsystem Schleswig-Holstein. Die kleinflächig innerhalb des Plangebiets sowie überwiegend außerhalb des Plangebiets gelegenen Brackwasserröhrichte und ein weiterer kleinflächiger im Plangebiet gelegener Röhrichtbestand mit angegliedertem Weidensumpf sind gemäß § 30 BNatSchG i.V.m. § 21 LNatSchG gesetzlich geschützte Biotope. Bezüglich besonders geschützter Arten sind europäische Brutvogelarten (Gehölzbrüter, Nischenbrüter und Gebäudebrüter und an der angrenzenden Schlei zudem Röhrichtbrüter und Wasservögel) vorhanden und potenziell Jagdgebiete und Tagesquartiere von Fledermäusen sowie weit verbreitete Amphibienarten zu erwarten. Davon sind die potenziell auftretenden Fledermäuse gemäß § 7 Abs. 14 BNatSchG streng geschützt. Zusätzlich können weitere weit verbreitete besonders geschützte Tierarten im Gebiet vorhanden sein. Das Plangebiet liegt teilweise innerhalb eines 150 m landeinwärts einzuhaltenden Schutzstreifens an Gewässern gemäß § 61 BNatSchG i.v.m. § 35 LNatSchG. Hier befinden sich z.T. naturnahe Küstenbereiche, bebaute Flächen, Verkehrsflächen und junge Brachflächen. |
Vorbelastung | Der Uferbereich der Schlei (FFH-Gebiet, EU-Vogelschutzgebiet) ist durch Steinschüttungen begrenzt. Auf dem Vorhabengelände fanden großflächig Beräumungen statt. Teilflächen sind bebaut. |
Bewertung | Bewertungskriterien: Lage in Schutzgebieten und Biotopverbundsystemen der verschiedenen Administrationsebenen sowie aktueller Zustand in Hinsicht auf das Arteninventar. Eine besondere Bedeutung bezüglich der biologischen Vielfalt kommt den teilweise in das Plangebiet hineinreichenden Natura 2000-Gebieten sowie den Zielen des Schutzgebiets- und Biotopverbundsystems mit der Schlei als Schwerpunktraum auf landesweiter Ebene zu. Vor allem die naturnahen Küstenbereiche unterhalb der befestigten Böschungen, insbesondere die hierin gelegenen gesetzlich geschützten Biotope (Brackwasserröhrichte), sind für die biologische Vielfalt typischer Küstengebiete von besonderer Bedeutung. Die im hinteren Landbereich gesetzlich geschützten Biotope (Röhricht, Weidensumpf) sind in Schleswig-Holstein regelmäßig vertreten und von allgemeiner Bedeutung hinsichtlich der biologischen Vielfalt. Die im Plangebiet vorkommenden besonders und streng geschützten Arten gehören überwiegend zu den in Schleswig-Holstein weit verbreiteten Arten und sind hinsichtlich der biologischen Vielfalt von allgemeiner Bedeutung. |
2.1.1.9 Landschaft
Untersuchungsrahmen | Landschafts- und Ortsbild, Landschaftsbildräume, Landschaftsschutzgebiete. |
Datengrundlagen | Landschaftsplan der Stadt Schleswig (1990), Landschaftsplanerischer Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. 102 der Stadt Schleswig (BHF 2022), Landschaftsrahmenplan. |
Beschreibung | Das Plangebiet liegt an der Schlei, die mit ihren vielgestaltigen Küstenformationen insgesamt zu den abwechslungsreichsten Landschaftsräumen Schleswig-Holsteins zählt. Sie ist zudem ein überregional bedeutendes Segelrevier mit herausragender Landschaftsqualität. Auf Höhe der Ortslage der Stadt Schleswig ist das Landschafts- bzw. Ortsbild durch Hafenanlagen und Bebauung sowie Grünflächen geprägt. In Richtung Osten, auf dem ehemaligen Bundeswehrstandort "Freiheit", entwickelt sich ein neuer Stadtteil mit Ausrichtung dominanter Gebäudeensembles zur Schlei. Bei dem Gebiet der 24. Änderung des Flächennutzungsplans handelt es sich um den mittleren Teilbereich dieses Konversionsgeländes. Von den Gebäuden der Bundeswehr sind das ehemalige Soldatenheim (jetzt: Veranstaltungszentrum "Heimat") sowie zwei Hallengebäude und deren Außenbereiche verblieben. Die übrigen Flächen wurden von den alten Nutzungen weitgehend beräumt. Hier zeigen sich großflächig frisch beräumte Flächen, Brachflächen und einige verbliebene Gehölzbestände. Als prägende Landschaftsstruktur ist vor allem die Schleiküste hervorzuheben. Sie ist am Rand des Plangebiets mit einer Uferböschung aus Feldsteinen eingefasst. Das Ufer ist weitgehend mit Röhrichten gesäumt, die im Nordosten einen ausgeprägten Bestand bilden. In einem südlichen Eckbereich der Böschung hat sich ein kleiner Strand ausgebildet, der an den Seiten in Grasfluren und Röhrichtflächen übergeht. Weitläufige Blickbeziehungen gibt es über die Schlei und auf das gegenüberliegende Schleiufer. Direkt von der Böschungskante an der Schleiküste aus fallen die Blickbeziehungen zudem in Richtung Südwesten auf das Entwicklungsgebiet des Pionierhafens und in Richtung Nordosten in einen naturnahen Küstenraum mit der Mühle Nicola als Blickfänger im Hintergrund. Dabei bildet die südöstliche Ecke des Plangebiets einen guten Aussichtspunkt über den Küstenbereich. Mit fortschreitender Umsetzung der benachbarten Bebauungspläne Nr. 103 und Nr. 105 wird das Umfeld der 24. Änderung des Flächennutzungsplans urbaner werden, und die weiträumigen Blickbeziehungen über das Pionierhafengebiet sowie in den nördlichen naturnahen Küstenraum einschließlich auf die Mühle Nicola werden zukünftig, aufgrund im Bereich der Sichtachsen entstehender Gebäude voraussichtlich kaum noch vorhanden sein. |
Vorbelastung | Die auf dem Gelände beendeten Räumarbeiten haben hinsichtlich des Bodens und der Vegetation einen naturfernen und störenden Eindruck hinterlassen. Die naturnahe Schleiküste wird durch eine befestigte Böschung in ihrer Ausdehnung und dynamischen Prozessen begrenzt. Der kleine Strandabschnitt ist durch Vermüllung gestört (Lagerfeuerreste, Leergut). Die benachbarten Bebauungspläne Nr. 103 und Nr. 105 ermöglichen durch die Festsetzung von Gebäuden direkt an und über der Schlei eine erhebliche Beeinträchtigung der weitläufigen Blickbeziehungen vom Schleiufer aus entlang der Küstenlinie. |
Bewertung | Bewertungskriterien: Natürlichkeit, Historische Kontinuität sowie Vielfalt. Das Landschaftsbild des Großraums Schlei besitzt aufgrund seiner überregionalen Attraktivität eine besondere Bedeutung. Teile wertgebender Strukturen, (ein kurzer Strandabschnitt) liegen auch im Plangebiet. Die südliche Ecke des Plangebiets hat aufgrund der exponierten Lage eine besondere Bedeutung als Aussichtspunkt mit Blick über den Küstenabschnitt des Gebiets "Auf der Freiheit" und des nördlich anschließenden Küstenverlaufs. Das Landschaftsbild des Plangebiets abseits des unmittelbaren Küstensaums ist vorwiegend anthropogen überprägt und ist pauschal betrachtet von allgemeiner Bedeutung. Im Detail besitzen einzelne prägende Bäume und Baumgruppen besondere Bedeutung für das Landschafts- bzw. Ortsbild. |
2.1.1.10 Menschen
Untersuchungsrahmen | Wohngebiete, Erholungsgebiete, Einrichtungen für Freizeit und Erholung, Einrichtungen für Fremdenverkehr und Tourismus. |
Datengrundlagen | Landschaftsplan der Stadt Schleswig, Flächennutzungsplan der Stadt Schleswig, Landschaftsplanerischer Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. 102 der Stadt Schleswig (BHF 2022), Stellungnahme der unteren Bodenschutzbehörde im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung des Bebauungsplans Nr. 103 (uBB 2020), Schalltechnische Prognose zum Bebauungsplan Nr. 102 (M+O 2022). |
Beschreibung | Das Plangebiet liegt an der Schlei, einem überregional bedeutenden Segelrevier mit herausragender Landschaftsqualität. Vom Küstenbereich des Plangebiets aus ist diese besondere Attraktivität erlebbar. Mit dem Veranstaltungszentrum "Heimat" ist auf dem Gelände eine für die Stadt Schleswig bedeutende kulturelle Einrichtungen vorhanden. Zwei im Nordwesten stehende Hallen werden gewerblich und kulturell genutzt. Das restliche Gelände befindet sich seit Jahren nicht in Nutzung. Es war der Öffentlichkeit in der Vergangenheit bedingt zugänglich und wurde im südlichen, schleinahen Bereich zur Erholung genutzt. Die nächstliegenden Wohnnutzungen befinden sich ca. 200 m nordöstlich und ca. 500 m südwestlich des Plangebiets. Unmittelbar westlich und östlich des Plangebiets schließen sich Entwicklungsflächen des zukünftigen Wohn- und Freizeitquartiers 'Auf der Freiheit' an. Insofern hat das Plangebiet Bedeutung als unmittelbares Wohnumfeld. Das Plangebiet liegt zudem in einem zur Naherholung erreichbaren Raum der Schleswiger Bevölkerung. Das Gebiet wird zunehmend durch Radfahrer erschlossen und auch erkundet. In den vergangenen Jahren standen im Umfeld des westlich anschließenden Pionierhafens Stellplätze für Tagesausflüge und Wohnmobilübernachtungen zur Verfügung. Seit Beendigung der Kasernennutzung wird im Plangebiet der 24. Flächennutzungsplanänderung der kleine Strandbereich unterhalb der Uferböschung von der Öffentlichkeit als Badestelle und Surfeinsatzstelle aufgesucht. In der südlichen Plangebietsecke befindet sich am Eckpunkt der Feldsteinböschung ein exponierter Aussichtspunkt mit Überblick über die nördlich anschließende Schleiküste. Um diesen zu erreichen hat sich in jüngerer Vergangenheit, vermutlich nach Abriegelung des Baustellengeländes des Pionierhafens, in der Feldsteinböschung ein schmaler Fußpfad bis zur Landspitze entwickelt. Besonders gesundheitsfördernde Aspekte (Luftkurort, Seeklima) oder erhebliche gesundheitsschädigende Einwirkungen (starke Luftschadstoff- sowie Lärmimmissionen) sind im Plangeltungsbereich nicht gegeben. Zurzeit ist das Plangebiet nur wenig von Straßenverkehr und entsprechenden Lärm- und Schadstoffemissionen belastet. Allerdings wirken zeitweise Lärmimmissionen des Veranstaltungszentrums "Heimat" auf das Plangebiet und den umgebenden Raum ein. |
Vorbelastung | Das Plangebiet ist von Lärmemissionen des Veranstaltungszentrums "Heimat" vorbelastet. |
Bewertung | Bewertungskriterien: Wohnfunktion, Erholungswirksamkeit der Landschaft, Gesundheit. Dem Plangebiet kommt aufgrund seiner Attraktivität eine besondere Bedeutung als Erholungsort an der Schlei zu. Es besitzt ebenfalls eine besondere Bedeutung als Wohnumfeld und als Standort von Kultureinrichtungen. Orte mit besonderer Bedeutung bezüglich Wohnnutzungen liegen außerhalb des Plangebiets. |
2.1.1.11 Kulturgüter und sonstige Sachgüter
Untersuchungsrahmen | Kulturdenkmale, Archäologische Fundstellen, Archäologisches Interessengebiete, Historische Landnutzungsformen, kulturell bedeutsame Stadt- und Ortsbilder. |
Datengrundlagen | Landschaftsrahmenplan, Landschaftsplan, Denkmalliste Schleswig-Flensburg (Landesamt für Denkmalpflege), Archäologie-Atlas SH (DigitalerAtlas Nord). |
Beschreibung | Im Plangebiet sind keine Kulturdenkmale oder sonstige historisch und kulturell bedeutsamen Güter vorhanden. Nördlich des Plangebiets liegt ein Archäologisches Interessengebiet mit der Gebietsnummer 19. Der vorgelegene Bereiche der Schlei ist Interessengebiet Nr. 5. |
Vorbelastung | Das Gelände ist anthropogen überformt. Es handelt sich großflächig um Aufschüttungsböden. |
Bewertung | Bewertungskriterien: Seltenheit, Ausprägung, Schutzstatus. Das Plangebiet ist bezüglich des kulturellen Erbes und sonstiger Sachgüter von allgemeiner Bedeutung. |
2.1.2 Voraussichtliche Entwicklung des Umweltzustands bei Nichtdurchführung der Planung
Ohne die 24. Änderung des Flächennutzungsplans sind weiterhin der Betrieb der beiden Hallen und des Veranstaltungszentrums "Heimat" vor dem Hintergrund des Bestandsschutzes möglich. Eine Entwicklung des geplanten Quartiers aus Wohnungen und wohnverwandten sowie kulturellen und gewerblichen Einrichtungen sowie eine Erweiterung des Veranstaltungszentrums "Heimat" kann allerdings nicht verwirklicht werden. Das städtebauliche Potenzial der am Ortsrand und in attraktiver Lage der Schlei gelegene Fläche könnte nicht genutzt werden.
Das Gelände würde, ausgenommen ggf. im Bereich der Hallen und des Veranstaltungszentrums "Heimat", eine unbebaubare Siedlungsbrache bleiben, die gegebenenfalls in Teilbereichen zur Erholung oder für Veranstaltungen genutzt werden könnte. Es ist anzunehmen, dass in diesem Fall Teilbereiche an der Schlei zur Erholung genutzt werden und die Flächen im Hinterland als Brachflächen verbleiben.
Sollten keine Nutzungen oder Pflegemaßnahmen auf dem Gelände erfolgen, ist mit dem Einsetzen einer Spontanvegetation auf den beräumten Flächen und einer fortschreitenden Verbuschung der Pionier- und Ruderalfluren sowie einer Zunahme an Konflikten durch unbefugte Nutzer auszugehen. Bezüglich der Umweltbelange wären vorteilhafte Entwicklungen bezüglich der Pflanzen- und Tierwelt zu verzeichnen. Dieses hätte insbesondere Vorteile für den schützenswerten Küstensaum der Schlei. Anderenfalls kann allerdings auch davon ausgegangen werden, dass frei zugänglich werdende Uferbereiche durch eine ansteigende Erholungsnutzung gestört werden könnten.
2.2 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung
Die Vorgehensweise zur Erstellung einer Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung ist in Halbsatz 2 Buchstabe b) der Anlage 1 BauGB wie folgt vorgegeben:
"hierzu sind, soweit möglich, insbesondere die möglichen erheblichen Auswirkungen während der Bau- und Betriebsphase der geplanten Vorhaben auf die Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a bis i zu beschreiben, unter anderem infolge
aa) | des Baus und des Vorhandenseins der geplanten Vorhaben, soweit relevant einschließlich Abrissarbeiten |
bb) | Der Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Wasser, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt, wobei soweit möglich die nachhaltige Verfügbarkeit der Ressourcen zu berücksichtigen ist |
cc) | Der Art und Menge an Emissionen von Schadstoffen, Lärm, Erschütterungen, Lichte, Wärme und Strahlung sowie der Verursachung von Belästigungen |
dd) | Der Art und Menge der erzeugten Abfälle und ihrer Beseitigung und Verwertung |
ee) | Der Risiken für die menschliche Gesundheit, das kulturelle Erbe oder die Umwelt (z.B. durch Unfälle oder Katastrophen) |
ff) | Der Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete unter Berücksichtigung etwaiger bestehender Umweltprobleme in Bezug auf möglicherweise betroffene Gebiete mit spezieller Umweltrelevanz oder auf die Nutzung von natürlichen Ressourcen, |
gg) | Der Auswirkungen der geplanten Vorhaben auf das Klima (z.B. Art und Ausmaß der Treibhausgasemissionen) und der Anfälligkeit der geplanten Vorhaben gegenüber den Folgen des Klimawandels |
hh) | der eingesetzten Techniken und Stoffe; |
die Beschreibung nach Halbsatz 2 soll sich auf die etwaigen indirekten, sekundären, kumulativen, grenzüberschreitenden, kurzfristigen, mittelfristigen und langfristigen, ständigen und vorübergehenden sowie positiven und negativen Auswirkungen der geplanten Vorhaben erstrecken; die Beschreibung nach Halbsatz 2 soll zudem den auf Ebene der Europäischen Union oder auf Bundes-, Landes- oder kommunaler Ebene festgelegten Umweltschutzzielen Rechnung tragen."
In den folgenden Kapiteln werden die Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf die Umwelt vor dem Hintergrund der in Kapitel "2.2.1 "Relevante Wirkfaktoren und Wirkintensität" aufgelisteten Faktoren beschrieben und bewertet.
Die in der Anlage 1 Halbsatz 2 Buchstabe b) Aufzählung aa) bis hh) BauGB genannten Einflüsse und Wirkzusammenhänge werden bezüglich ihrer Auswirkungen auf die nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a bis i BauGB zu prüfenden Umweltbelange sowie auf die ergänzenden Vorschriften zum Umweltschutz gemäß § 1a BauGB beschrieben und bewertet.
Zu den genannten Umweltbelangen gehören folgende Bestandteile: Schutzgüter, Natura 2000-Gebiete, Wechselwirkungen, Darstellung in Landschafts- und anderen Plänen, Emissionen, Abfall, Abwasser, erneuerbare Energien, effiziente Nutzung von Energie, Luftqualität, Unfälle und Katastrophen.
Die gemäß § 1a BauGB in der Umweltprüfung abzuhandelnden ergänzenden Vorschriften zum Umweltschutz mit den Themen "Sparsamer Umgang mit Grund und Boden", "Berücksichtigung der Eingriffsregelung", "Konfliktbewältigung Natura 2000-Gebiete" und "Maßnahmen zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel" sind in der Anlage 1 BauGB nicht als gesonderter Gliederungspunkt des Umweltberichts benannt. Da sie eine besondere Planungsrelevanz besitzen, haben diese Themen in diesem Umweltbericht dennoch ein gesondertes Kapitel erhalten (Kap. 2.2.11 "Auswirkungen bezüglich ergänzender Vorschriften zum Umweltschutz"). Auch dem Thema "Schutzgebiete" wird zum besseren Verständnis ein zusätzliches Kapitel gewidmet (Kap. 2.2.5 "Auswirkungen auf sonstige Schutzgebiete und -objekte").
Die Erheblichkeit der Auswirkungen wird verbal-argumentativ hergeleitet. Hierfür werden Maßstäbe des UVPG und Informationen weiterer rechtlicher Vorgaben der verschiedenen Administrationsebenen herangezogen.
2.2.1 Relevante Wirkfaktoren und Wirkintensität
2.2.1.1 Wirkfaktoren und Wirkintensität des geplanten Vorhabens
In Kapitel 1.3.5 "Allgemeine Wirkfaktoren" sind die planbedingten potenziellen bau,- anlagen- und betriebsspezifische Wirkfaktoren der Flächennutzungsplanänderung aufgelistet.
Die Auswirkungen auf die Umwelt hängen von der räumlichen Reichweite und der Intensität der Wirkfaktoren sowie von dem aktuellen Umweltzustand einschließlich seiner Vorbelastungen und der Empfindlichkeit der betroffenen Umweltbelange ab.
Im Plangebiet der 24. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Schleswig sind aktuell insbesondere folgende Vorbelastungen und anthropogene Nutzungen vorhanden:
- Großflächige Aufschüttungen (Herstellung des ehemaligen Kasernengeländes)
- Zwei in gewerblicher und kultureller Nutzung befindliche Hallengebäude mit ca. 4 gewerblichen Einheiten
- Das Veranstaltungszentrum "Heimat" mit Gastronomie und kulturellen Angeboten
- Insgesamt ca. 1,8 ha Versiegelte Flächen (Straßen, Stellplätze, Wege, Lagerplätze, Gebäude, Terrassen und sonstige versiegelte Flächen)
- Entwässerungseinrichtungen
- Befestigte Böschungsbereiche an der Schlei
- Punktuell Erholungsnutzung am Schleiufer (schmaler Zugang zum Strand, Badestelle)
- Flächennivellierungen im Jahr 2020 (Befahren, Entfernung von Vegetation, Geländenivellierungen)
- Bei Veranstaltungen Lärmeinwirkungen durch das Kulturzentrum "Heimat".
Für die Umweltprüfung sind lediglich diejenigen Einwirkungen relevant, mit denen die Wirkfaktoren gegenüber den bestehenden Verhältnissen Veränderungen auslösen können.
In der folgenden Tabelle werden die für die Umweltprüfung relevanten Wirkfaktoren mit der jeweils auslösenden städtebaulichen Darstellung und der prognostizierten Wirkintensität (Angabe von Wirkort und Größenordnung des Wirkfaktors) aufgelistet. Anhand dieser Informationen werden in den nachfolgenden Kapiteln die Auswirkungen und erheblichen Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf die aktuelle Umweltsituation bewertet.
Tab. 1: Relevante Wirkfaktoren der städtebaulichen Entwicklung unter Berücksichtigung der Vorbelastungen
Wirkfaktor | Auslösende städtebauliche Darstellung | Wirkintensität |
Wirkort | Größe |
Baubedingte Wirkfaktoren (temporär) |
Temporäre Flächeninanspruchnahme durch Baustellenbetrieb (Bauarbeiten, Baustellenverkehr) | Bauflächen und Baugebiete, Grünflächen | Gesamtes Plangebiet | Ca. 6,55 ha |
Temporäre Emissionen durch Baustellenbetrieb (Lärm, Staub, Licht, Bewegungsreize durch Menschen und Fahrzeuge) | Bauflächen und Baugebiete, Grünflächen | Großteil des Plangebiets und der Umgebung (Schlei, benachbarte Konversionsflächen) | Ca. 6,55 ha plus Umgebung |
Temporäre Absenkung des Grundwasserspiegels (Grundwasserhaltung für Baugruben) | Bauflächen und Baugebiete | Potenzielle Baufenster und Umgebungsbereiche | Im Rahmen von Baugruben für Gebäude |
Abtransport von Bodenaushub | Bauflächen und Baugebiete | Teilflächen des Plangebiets | Massen und Qualitäten werden im Rahmen der Vorhabenumsetzung ermittelt |
Unfälle (Leckagen) mit Eintrag von Schadstoffen | Bauflächen und Baugebiete, Grünflächen | Nahezu gesamtes Plangebiet und Umgebung | Allgemeiner Baustellenbetrieb ohne außergewöhnliche Gefahrenquellen |
Anlagenbedingte Wirkfaktoren (dauerhaft) |
Flächeninanspruchnahme durch Siedlungsentwicklung auf einer Konversionsfläche (Flächenentwicklung auf Brachflächen) | Bauflächen und Baugebiete, Grünflächen | Großteil des Plangebiets, ausgenommen Bestandsgebäude mit Stellplatzanlagen (2 Hallen, Kulturzentrum "Freiheit") | Ca. 4,5 ha (neue Bauflächen ca. 2,6 ha, Grünflächen ca. 1,9 ha) |
Entfernen / Beeinträchtigung von Vegetation im Rahmen der Baufeldvorbereitung | Bauflächen und Baugebiete, Grünflächen im Bereich vorhandener Vegetationsbestände | Teilflächen des Plangebiets | Vegetation mit besonderer Bedeutung auf ca.3,5 ha, davon ca. 3 ha Pionier- und Ruderalfluren. |
Inanspruchnahme durch neue Versiegelungsflächen | Verkehrsflächen, Bauflächen | Teilflächen des Plangebiets | Ca. 1,7 ha |
Neue und wieder hergestellte öffentliche Grünflächen | Grünflächen Parkanlage | Teilflächen des Plangebiets, Land- und Küstenraum | 1,9 ha Grünflächen im Landbereich rückwärtig der Küstenböschung 0,02 ha öffentliche im Küstenraum |
Vorhandensein von neuen Gebäuden und Nebenanlagen (gegenständliche und optische Barriere) | Festlegung im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung | Bauflächen | Neubauquartier mit Wohn- und Gewerbegebäuden |
Zusätzliche Ableitung von Oberflächenwasser aus dem Plangebiet | Bauflächen und Baugebiete (ca. 1,9 ha Neuversiegelung) | Teilflächen des Plangebiets | Durch zusätzlich ca. 1,9 ha Versiegelungsflächen |
Zusätzliche Einleitung von Oberflächenwasser in Schlei | Bauflächen und Baugebiete (ca. 1,9 ha Neuversiegelung) | Schlei | Aus zusätzlich ca. 1,9 ha Versiegelungsflächen |
Abgrabungen, Aufschüttungen, Bodenaustausch sowie Vermischung von Boden zur Umsetzung neuer Vorhaben | Bauflächen, Baugebiete, Grünflächen | Großteil des Plangebiets | Ca.6,5 ha im Bereich vorhandener Aufschüttungsböden Ca. 0,02 ha im Strandbereich |
Betriebsbedingte Wirkfaktoren (dauerhaft) |
Zusätzlicher Verbrauch von Wasser, Energie Zusätzliche Entsorgung von Abfall und Abwasser | Bauflächen, Baugebiete | Gebäude | für ca. 300 Haushalte, 70 Einheiten Gewerbe, Erweiterung Veranstaltungszentrum |
Emissionen durch zusätzlichen Straßenverkehr (Lärm, Luftschadstoffe) und Hausbrand (Luftschadstoffe) | Bauflächen, Baugebiete | Pauschal Plangebiet und Umgebung | Im Rahmen von ortsüblichen Nutzungen (Wohnen, Gewerbe, Freizeit, Kultur) des Stadtgebiets |
Emissionen (Licht, Lärm, Bewegung, Nährstoffe) durch neue Nutzungen (Wohnen, Gewerbe, Erweiterung Kulturbetrieb, Freizeit) | Bauflächen, Baugebiete, Grünflächen | Pauschal Plangebiet und Umgebung | Im Rahmen von ortsüblichen Nutzungen (Wohnen, Gewerbe, Freizeit, Kultur) des Stadtgebiets |
Potenziell Erhöhung der Freizeittätigkeiten im Bereich der Badestelle (z.B. Spielen, Baden, Kanus, SUP) | Geplante Grünfläche im Bereich einer vorhandenen Badestelle | Strand, Schlei | Durch Anlieger, Feriengäste und Naherholungssuchende aus Schleswig |
Unfälle (Leckagen) im Rahmen der geplanten Nutzungen | Bauflächen, Baugebiete | Plangebiet und Umgebung | Im Rahmen von ortsüblichen Nutzungen (Wohnen, Gewerbe, Freizeit, Kultur) des Stadtgebiets |
2.2.1.2 Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete (Kumulierung)
Zusätzlich zur Abhandlung der direkten planbedingten Auswirkungen ist zu prüfen, ob zusätzlich erhebliche Auswirkungen entstehen, die gemäß Halbsatz 2 Buchstabe b) Unterpunkt ff) der Anlage 1 BauGB "infolge einer Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete unter Berücksichtigung etwaiger bestehender Umweltprobleme in Bezug auf möglicherweise betroffene Gebiete mit spezieller Umweltrelevanz oder auf die Nutzung von natürlichen Ressourcen" ausgelöst werden können.
Folgende Vorhaben benachbarter Planungsgebiete besitzen hinsichtlich möglicher kumulativer Wirkungen Relevanz:
- 25. Änderung des Flächennutzungsplans bzw. Bebauungsplan Nr. 103: Auf der Freiheit (Westteil) – für das Gebiet zwischen der Fjordallee und dem Veranstaltungszentrum 'Heimat' sowie zwischen der ehemaligen Kreisbahntrasse und der Schlei. In diesem Bereich sollen Wohnraum für ca. 650 Haushalte, mehrere Einheiten Gewerbe, ein Medizinisches Zentrum, ein Pflegeheim, ca. 15 Büros, Hafenbetrieb mit sanitären Anlagen sowie Kran, Bootstankstelle, Dienstleistungsbetrieben und Gastronomie, ein Wohnmobilstellplatz und 30 Bootsliegeplätze entstehen.
- 26. Änderung des Flächennutzungsplans bzw. Bebauungsplan Nr. 105: Auf der Freiheit (Ostteil) – für das Gebiet zwischen der Fjordallee und dem Veranstaltungszentrum 'Heimat' sowie zwischen der ehemaligen Kreisbahntrasse und der Schlei. In diesem Bereich sollen ca. 500 Wohneinheiten und ein Hotel mit 80 Zimmern sowie 4 Gewerbeeinheiten für handwerkliche Betriebe realisiert werden. Ergänzend wurden auch die bereits baulich neu entwickelten Grundstücke der Mühle Nicola, welche als kulturelle Einrichtung dient, und des Klosters Freiheit, welches Wohnraum für ca. 17 Bewohner und Gäste sowie Werkstätten und Gemeinschaftseinrichtungen bereitstellt, mit in den Geltungsbereich aufgenommen
Beide Planvorhaben sind zusammen mit der 24. Änderung des Flächennutzungsplans Teile eines rund 27 ha großen Gesamtvorhabens im Bereich des ehemaligen Kasernengeländes "Auf der Freiheit" (siehe Kap. 1.3.1 "Ziele und Inhalt des Bauleitplans).
Mit der Prüfung auf zusätzliche erhebliche Auswirkungen durch Kumulierung wird ermittelt, ob durch eine kumulative Betrachtung eine Erheblichkeit der betrachteten Umweltauswirkungen der 24. Änderung des Flächennutzungsplans feststellbar wäre. Dieses kann vor allem für Konstellationen zutreffen, wenn die zu erwartenden Auswirkungen des anderweitigen Planvorhabens bereits erheblich sind, oder wenn die zu erwartenden Auswirkungen der Einzelvorhaben durch Summation erstmals eine Erheblichkeit erreichen.
Abb. 1: Quartier "Auf der Freiheit II", Stand der Bauleitplanung 12.03.2020 (Quelle: SGEG 2020, Entwurfsverfasser: Evers und Küssner, Stadtplaner PartGmbB)
Die 25. Flächennutzungsplanänderung und der konkretisierende Bebauungsplan Nr. 103 haben inzwischen Rechtkraft erlangt. Im den Umweltberichten sind die Wirkfaktoren und Auswirkungen des geplanten Vorhabens sowie die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung dargelegt. Das Verfahren der 26. Änderung des Flächennutzungsplans und des konkretisierenden Bebauungsplans Nr. 105 sind noch nicht abgeschlossen. Allerdings können aus den Planungsunterlagen ebenfalls bereits Angaben zur Art und zum Umfang der Umweltauswirkungen sowie deren Bewertung entnommen werden. Die bereits konkretisierenden Planungen der Bebauungspläne Nr. 103 und Nr. 105 werden in den nachfolgenden Kapiteln des Umweltberichts zur 24. Flächennutzungsplanänderung im Rahmen der Bewertung kumulierender Auswirkungen "in Bezug auf möglicherweise betroffene Gebiete mit spezieller Umweltrelevanz oder auf die Nutzung von natürlichen Ressourcen" berücksichtigt.
In der folgenden Tabelle sind die in den Bebauungsplänen Nr. 103 und Nr. 105 bereits als erheblich bewerteten Umweltauswirkungen aufgelistet.
Tab. 2: Erhebliche Auswirkungen der Bebauungspläne Nr. 103 und Nr. 105 auf die Umweltbelange
Umweltbelange und Prüfpunkte | Erhebliche Auswirkungen |
Umweltbelange gemäß §1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a bis i BauGB |
Wasser | Nachteilig (B-Plan 103): Der Wasserhaushalt wird gemäß Wasserhaushaltsbilanz nach dem Regelwerk A-RW 1 aufgrund der Veränderungen der Abflusswerte um mehr als 15 % erheblich beeinträchtigt. Nachteilig (B-Plan 105): Der Wasserhaushalt wird gemäß Wasserhaushaltsbilanz nach dem Regelwerk A-RW 1 aufgrund der Veränderungen der Verdunstungswerte um mehr als 15 % erheblich beeinträchtigt. Nachteilig (B-Plan 103): Das Grundwasser kann nach Entsiegelungen im Bereich von zwei Altlastenverdachtsflächen möglicherweise durch eine Verlagerung von Schadstoffen erheblich beeinträchtigt werden. Die Möglichkeit einer Gefährdung des Grundwassers ist im Rahmen der Vorhabenumsetzung durch einen Fachgutachter zu klären und bei Erfordernis durch geeignete Maßnahmen zu unterbinden. |
Pflanzen | Nachteilig (B-Plan 105): Durch die geplanten Nutzungen geht nicht kurzfristig wiederherstellbare Vegetation (Wald, Gehölzbestände, Brackwasserröhricht) auf rund 0,9 Hektar verloren. |
Landschaft | Nachteilig (B-Plan 103): Die ländlich und naturnah wirkende Schleilandschaft im östlichen Bereich "Kleine Breite" wird durch eine weit sichtbare Gebäudesilhouette überprägt und in ihrem Charakter erheblich beeinträchtigt. Nachteilig (B-Plan 105): Die ländlich und naturnah wirkende Schleilandschaft im östlichen Bereich "Kleine Breite" wird durch weit sichtbare Gebäude überprägt und in ihrem Charakter erheblich beeinträchtigt. Nachteilig (B-Plan 105): Die Natürlichkeit des Küstensaums mit hoher Landschaftsbildqualität wird durch die Überbauung eines Küstenabschnitts mit Steghäusern lokal erheblich beeinträchtigt. |
Mensch | Nachteilig (B-Plan 105): Die Erlebbarkeit der Naturnähe der Schleiküste vom geplanten Schleiwanderweg aus wird durch die Überkragung der Küste mit zwei Gebäuden erheblich beeinträchtigt. Nachteilig (B-Plan 103): Die Gesundheit von Menschen kann im Bereich von zwei Altlastenverdachtsflächen möglicherweise durch einen Kontakt mit Schadstoffen gefährdet werden. Die Möglichkeit einer Gefährdung von Menschen ist im Rahmen der Vorhabenumsetzung durch einen Fachgutachter zu klären und bei Erfordernis durch geeignete Maßnahmen zu unterbinden. Kumulativ vorteilhaft (B-Plan 105): In Verbindung mit dem Bebauungsplan Nr. 103 entsteht auf dem Gelände "Freiheit" ein neuer Stadtteil, in dem in hohem Maße der Bedarf der Stadt Schleswig an zusätzlichem Wohnraum sowie die Beherbergung von Gästen in attraktiver Lage an der Schlei realisiert werden. Kumulativ nachteilig (B-Plan 105): Kumulativ mit den Bebauungsplänen Nr. 102 und Nr. 103 wird die Wohnqualität im Bereich der Straße Holmer Noorweg (Abschnitt nördlich Ilensee) beziehungsweise auf der Klosterhofer Straße durch die Steigerung des Verkehrslärms um 2,1 dB und einer Überschreitung der Grenzwerte der 16. BImSchV an einigen Gebäuden erheblich beeinträchtigt. |
Vor dem Hintergrund der in der Tabelle gelisteten erheblichen Auswirkungen ist auch für die 24. Änderung des Flächennutzungsplans, sofern entsprechende Auswirkungen ausgelöst werden, in Hinblick auf kumulierende Wirkungen eine Erheblichkeit der betroffenen Auswirkung zu bewerten. Demnach sind folgende potenzielle erhebliche Auswirkungen der anderweitigen Pläne auf eine Kumulierung mit den Auswirkungen der 24. Änderung des Flächennutzungsplans zu prüfen:
- Erhöhung der Abflusswerte in der Wasserhaushaltsbilanz nach dem Regelwerk A-RW1
- Schadstoffverlagerungen im Bereich von Altlastenverdachtsflächen
- Verlust von nicht kurzfristig wiederherstellbarer Vegetation (z.B. Wald, Gehölze, Brackwasserröhricht)
- Errichtung von weit in der Schleilandschaft sichtbaren Gebäuden
- Überbauung des direkten Küstenraums
- ggf. Auslösung eines möglichen Kontaktes von Menschen mit Schadstoffen
- Steigerung von Verkehrslärm außerhalb des Plangebiets
- Entstehung von Wohnraum.
Alle weiteren Auswirkungen der Bebauungspläne Nr. 103 und Nr. 105, die bisher als nicht erheblich bewertet wurden, werden in den nachfolgenden Kapiteln des Umweltberichts zur 24. Änderung des Flächennutzungsplans "in Bezug auf möglicherweise betroffene Gebiete mit spezieller Umweltrelevanz oder auf die Nutzung von natürlichen Ressourcen" auf ein planbedingt erstmaliges Eintreten kumulativer Auswirkungen geprüft und bewertet.
2.2.2 Auswirkungen auf den Umweltzustand / § 1 Abs. 6 Nr. 7 a), c), d) BauGB)
2.2.2.1 Auswirkungen auf Fläche
Auswirkungen | Das ca. 6,5 ha große Plangebiet aus ca. 3,9 ha brach gefallenen oder von Nutzungen beräumten Flächen des ehemaligen Bundeswehrstandorts, ca.1,8 ha in Nutzung verbliebende Flächen (Kulturzentrum "Heimat", zwei Hallen mit Außengelände), ca. 0,8 ha Verkehrsflächen und ca. 210 m² Strandbucht an der Schlei sind für die Bereitstellung bzw. Ertüchtigung von Bauflächen sowie die Anlage von Grünflächen vorgesehen. Insofern handelt es sich nicht um eine Neuerschließung sondern nahezu ausschließlich um eine Wiedernutzbarmachung von Siedlungsflächen. Eine Siedlungsentwicklung zu Lasten naturgeprägter Flächen der freien Landschaft findet durch die Ausweisung eines kleinen Strandbereichs als Grünfläche 'Parkanlage' statt. Aufgrund der vorwiegenden Wiedernutzbarmachung von Siedlungsflächen (Konversionsgelände) und der geringen Flächeninanspruchnahme in naturnahen Bereichen werden die Auswirkungen auf das Schutzgut Fläche als nicht erheblich gewertet. Kumulative Auswirkungen: Zusammen mit den 10,8 ha Reaktivierung von Siedlungsflächen durch den Bebauungsplan Nr. 103, 8,2 ha Reaktivierung von Siedlungsflächen durch den Bebauungsplan Nr. 105 und 0,74 ha Inanspruchnahme von Flächen der freien Landschaft durch den Bebauungsplans Nr. 105 ist zusammen mit der 24. Änderung des Flächennutzungsplans eine Wiedernutzbarmachung und Ertüchtigung von Siedlungsflächen von insgesamt 25,5 ha und Inanspruchnahme von Flächen der freien Landschaft auf 0,76 ha zu bewerten. Die kumulative Betrachtung führt aufgrund der großflächigen Vorbelastungen (Konversionsgelände) und nur geringfügigen Inanspruchnahme von Flächen der freien Landschaft nicht zu zusätzlichen erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Fläche. |
Erhebliche Auswirkungen | - |
2.2.2.2 Auswirkungen auf Boden
Auswirkungen | Im Bereich der geplanten Baugebiete werden Böden, die in vielen Bereichen durch Aufschüttungen, Versiegelungsflächen und Beräumung vormaliger baulicher Anlagen anthropogen vorbelastet sind, erneut durch Baustellentätigkeiten (Abgrabungen, Aufschüttungen, Vermischungen, Verdichtungen) verändert. Hierdurch werden die natürlichen Bodenfunktionen (Lebensraumfunktion, Funktion im Wasserhaushalt, Regulationsfunktion) erneut und zusätzlich dauerhaft beeinträchtigt. Durch die Festsetzung von Bauflächen und Baugebieten werden bis zu ca. 1,7 ha Neuversiegelungen ermöglicht. Unterhalb von Versiegelungen werden die natürlichen Bodenprozesse größtenteils unterbunden. Aufgrund der Betroffenheit stark vorbelasteter Böden bei einer Flächengröße von weit unterhalb von 10 ha sind die Auswirkungen nicht erheblich. Die in mehreren Bereichen anstehenden Torfschichten können möglicherweise entfernt und gegen ein tragfähiges Material ersetzt werden. Die mögliche Entnahme der im Untergrund anstehenden Torfe bzw. deren Überbauung wird aufgrund der bereits vor Jahrzehnten erfolgten Aufschüttungen und teilweise Versiegelungen an den betroffenen Standorten nicht als erhebliche Beeinträchtigung gewertet. Kumulative Auswirkungen: Die Bebauungspläne Nr. 103 und Nr. 105 bereiten Neuversiegelungen auf einer Fläche von 8,0 ha vor. Kumulativ mit der 24. Änderung des Flächennutzungsplans ist eine Neuversiegelung von insgesamt 9,7 ha zu bewerten. Aufgrund der Betroffenheit von stark veränderten Böden allgemeiner Bedeutung, und da eine Flächengröße von 10 ha nicht erreicht wird, sind die Auswirkungen vor dem Hintergrund des im UVPG angelegten Rahmens für städtebauliche Entwicklungen nicht erheblich. |
Erhebliche
Auswirkungen | - |
2.2.2.3 Auswirkungen auf Wasser
Auswirkungen | Die Planung ermöglicht auf ca. 1,7 ha Neuversiegelungen. Für die Bebauungspläne Nr. 102 (Bereich der 24. Änderung des Flächennutzungsplans) und Nr. 105 wurde zum Umgang mit dem anfallenden und überschüssigen Regenwasser ein Entwässerungskonzept erstellt (M+O 2021). Das auf den Straßenflächen anfallende Niederschlagswasser soll in Mulden, Pflanzinseln und begrünten Parkstreifen durch die Passage der belebten Oberbodenzone („A-Horizont“) vorgereinigt werden. Niederschlagswasser, das nicht unmittelbar zur Versickerung gebracht werden kann, wird über Teilsickerleitungen und Abläufe (im Starkregenfall) gefasst und in eine geplante Regenwasserkanalisation mit Anschluss an die Schlei eingeleitet. Das Niederschlagswasser der Grundstücksflächen wird, soweit es der anstehende Baugrund zulässt, zur Versickerung gebracht. Niederschlagswasser das nicht in den Untergrund versickert werden kann wird in die geplante Regenwasserkanalisation mit Anschluss an die Schlei abgeleitet. Ein gewisser Anteil des anfallenden Niederschlagswassers wird in Mulden, Grünflächen und auf Gründächern verdunsten. Für den Grundwasserhaushalt bedeuten die zusätzlichen Versiegelungen eine erhöhte Ableitung von Oberflächenwasser aus der Fläche und damit eine Verringerung der Grundwassereinspeisung. Die zukünftigen Versiegelungsflächen liegen in einem Gelände, das bereits mit Entwässerungseinrichtungen erschlossenen ist. Aufgrund dieser Vorbelastung und vor dem Hintergrund des im UVPG angelegten Rahmens für städtebauliche Entwicklungen werden die Beeinträchtigungen des Grundwasserhaushalts durch 1,7 ha Neuversiegelungen nicht als erheblich gewertet. Bei einer möglicherweise Erhöhung der Abflüsse wird sich die Einleitung von Oberflächenwasser in die Schlei erhöhen. Die zusätzlich erwirkten Einleitungen aus wenigen Hektar Versiegelungsflächen bewirken gegenüber dem großräumigen Einzugsgebiet der Schlei und dem umfangreichen Wasserkörper der 53,4 km² großen Wasserfläche nur eine geringfügige Veränderung der Einleitmenge. Die mengenmäßigen Auswirkungen sind nicht erheblich. Für das geplante Vorhaben wurde, aufbauend auf ein erstes Entwässerungskonzept, ein Fachbeitrag nach dem Regelwerk A-RW 1 zur Bewertung der Wasserhaushaltsbilanz erstellt (M+O 2021). Diese Bewertungen sind auf spezielle Anforderungen ausgerichtet und umfassen lediglich einen Teilaspekt wasserrechtlicher Fragen. Das Gutachten basiert auf einer zusammenfassenden Betrachtung der Plangebiete des Bebauungsplans Nr. 105 und des Bebauungsplans Nr. 102 (Bereich der 24. Änderung des Flächennutzungsplans). Aufgrund vergleichbarer Ausgangslagen und Planabsichten können die Prüfergebnisse allerdings auch dem jeweils einzelnen Bebauungsplan zugeordnet werden. Im Ergebnis werden die Abweichungen des Wasserhaushalts zu dem anzunehmenden potenziell naturnahen Referenzzustand gemäß des angewendeten Regelwerks A-RW 1 bezüglich der Kriterien "Ableitung" und "Abfluss" als eine deutliche Schädigung und gegenüber dem Kriterium "Verdunstung" als eine extreme Schädigung eingeordnet. Hieraus ergeben sich gemäß der Bewertung der Wasserhaushaltsbilanz (M+O 2021) folgende Anforderungen: "Dieser Eingriff in den Wasserhaushalt ist zu vermeiden oder ggf. eine weitergehende regionale Betrachtung durchzuführen. Entsprechend A-RW 1 Abs. 3.2 sind Maßnahmen zur Erhöhung der Verdunstung zu prüfen. Maßnahmen zur Förderung der Verdunstung innerhalb des Plangebietes wurden im B-Plan Verfahren berücksichtigt. So wurden Festsetzungen zum B-Plan Dachbegrünungen, Baumpflanzungen und die Herstellung von Grünflächen vorgesehen. Im Folgenden werden zusätzliche mögliche Maßnahmen beispielhaft aufgelistet: Fassadenbegrünung, gezielte Pflanzung von verdunstungsfördernden Pflanzen (Röhricht, Binsen)". Eine Regenwasserbehandlung ist nach dem Merkblatt DWA-M 153 (Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser) nicht zwingend erforderlich. Gemäß einer Vorabstimmung mit der unteren Wasserbehörde soll das auf den Verkehrsflächen anfallende Niederschlagswasser dennoch zumindest über eine Passage der belebten Oberbodenzone gereinigt werden. Wo dieses nicht umsetzbar ist, soll für die jeweiligen Abflüsse der Straßenentwässerung ein Tauchwandschacht mit Schlammfang vorgesehen werden. Im Fall von Havarien kann der Abfluss in die Schlei gesperrt werden. Für die Trockenhaltung von Baugruben werden Wasserhaltungsmaßnahmen erforderlich sein. Hierbei kann es im nahen Umfeld zu einer Absenkung des Grundwasserspiegels sowie zu einer Einleitung von verschmutztem Wasser in die Schlei kommen. Erhebliche Beeinträchtigungen sind nicht zu erwarten, da die Wasserhaltung unter Einhaltung von Auflagen durchzuführen ist, nur temporär wirkt und Gebiete mit besonders empfindlichen Grundwasserverhältnissen nicht betroffen sind. Teilbereiche des Plangebiets befinden sich in einem Hochwasserrisikogebiet gemäß § 73 Abs. 1 WHG an der Schlei. Bei Hochwasserereignissen könnten gegebenenfalls in Gebäuden gelagerte wassergefährdende Stoffe in das Schleiwasser gelangen. Eine vorhabenbedingte Gefährdung ist allerdings nicht gegeben, da innerhalb der Hochwasserrisikogebiets keine Gebäude geplant sind. Im Bereich des heutigen Parkplatzes westlich des Veranstaltungszentrums "Heimat" kann sich durch die geplante zukünftige Nutzung als Sondergebiet 'Kultur' eine geänderte Einstufung des Gefährdungs- und Handlungsbedarfs bezüglich einer dort möglicherweise anstehenden Altlast ergeben. Derzeit kann nicht vollständig ausgeschlossen werden, dass im Rahmen der Herstellung der Außenanlagen, nach Beseitigung von derzeit vorhandenen Oberflächenversiegelungen, zukünftig mehr Regenwasser durch den Boden versickert und möglicherweise vorhandene Schadstoffe in das Grundwasser trägt. Kumulative Auswirkungen: Die Bebauungspläne Nr. 103 und Nr. 105 bereiten Neuversiegelungen auf einer Fläche von zusammen ca. 8,0 ha vor. Kumulativ mit den ca. 1,7 ha Neuversiegelungen der 24. Änderung des Flächennutzungsplans ist eine Neuversiegelung von 9,7 ha zu bewerten. Aufgrund der Vorbelastung durch bestehende Entwässerungseinrichtungen und vor dem Hintergrund des im UVPG angelegten Rahmens für städtebauliche Entwicklungen werden die Beeinträchtigungen des Grundwasserhaushalts durch Ableitung von Oberflächenwasser aus 9,7 ha neuen Versiegelungsflächen in einem vorbelasteten Raum nicht als erheblich gewertet. |
Erhebliche
Auswirkungen | Nachteilig: Der Wasserhaushalt wird gemäß Wasserhaushaltsbilanz nach dem Regelwerk A-RW 1 aufgrund der Veränderungen der Verdunstungswerte um mehr als 15 % erheblich beeinträchtigt. Nachteilig: Das Grundwasser kann nach Entsiegelungen im Bereich einer Altlastenverdachtsfläche möglicherweise durch eine Verlagerung von Schadstoffen erheblich beeinträchtigt werden. Die Möglichkeit einer Gefährdung des Grundwassers ist im Rahmen der Vorhabenumsetzung durch einen Fachgutachter zu klären und bei Erfordernis durch geeignete Maßnahmen zu unterbinden. |
2.2.2.4 Auswirkungen auf Klima
Auswirkungen | Es wird durch die Entwicklung von Bauflächen eine Veränderung von Flächen mit vorhandenem Freiraumklima in Richtung eines durch Trockenheit und Wärmebildung gekennzeichneten Klimas von Siedlungsbereichen prognostiziert. Die Auswirkungen sind lokal auf das Plangebiet begrenzt und nicht erheblich. Von dem geplanten Vorhaben gehen voraussichtlich Emissionen von Treibhausgasen (Wärmeerzeugung) aus. Die Auswirkungen sind, auch bezüglich des Klimawandels, nicht erheblich, da keine außergewöhnlich hoch emittierenden Nutzungen, wie z.B. Industrieanlagen, angesiedelt werden. |
Erhebliche
Auswirkungen | - |
2.2.2.5 Auswirkungen auf Luft
Auswirkungen | Die Ermöglichung zu weiteren Versiegelungen, Heizaktivitäten und ein erhöhtes Fahrzeugaufkommen durch Nutzer der geplanten Bauflächen führen lokal zu einer Verschlechterung der Luftqualität durch Stäube und Schadstoffemissionen. Die Auswirkungen sind aufgrund der nur lokalen Bedeutung und aufgrund der guten Luftaustauschfunktion in der Nähe der Schlei nicht erheblich. |
Erhebliche
Auswirkungen | - |
2.2.2.6 Auswirkungen auf Pflanzen
Auswirkungen | Mit der Entwicklung des Quartiers werden etwa zur Hälfte Flächen allgemeiner Bedeutung für Natur und Landschaft, wie die nach Beräumungsarbeiten verbliebenen vegetationsfreien und vegetationsarmen Flächen, bebaute Grundstücke mit Außenanlagen und vorhandene Straßen, in Anspruch genommen. Zur Hälfte werden auf dem Konversionsgelände auch Vegetationsbestände besonderer Bedeutung beseitigt. Diese stehen in Bereichen, die von den Beräumungsarbeiten bisher noch nicht betroffen waren, oder sich nach Beendigung der Beräumungsarbeiten wieder angesiedelt haben. So wird mit der Flächennutzungsplanänderung ein Verlust von ca. 0,45 ha flächenhaften Gehölzbeständen (Laubgehölz, Kieferngehölz, Gebüsch), ca. 0,05 ha Feuchtvegetation (Röhricht und Weidensumpf) und ca. 3 ha Pionierfluren, Ruderalfluren und ruderalen Grasfluren vorbereitet. Zudem können Einzelbäume mit Stammdurchmessern von 25-70 cm, die ggf. nicht mit in die Planungen integriert werden können, entfallen. In der kleinen Strandbucht, die als Grünfläche 'Parkanlage' ausgewiesen wird, könnte der vorhandene sandige Strandbereich zu Lasten der hier vorhandenen Grasfluren und eines angrenzenden Brackwasser-Röhrichtes möglicherweise erweitert werden. Damit wäre eine Beseitigung von gesetzlich geschützten Röhrichten verbunden. Der Strandbereich wird zukünftig voraussichtlich stärker durch Freizeittätigkeiten genutzt werden, als es derzeit der Fall ist. Ein erhöhter Nutzungsdruck könnte dazu führen, dass auch zunehmend angrenzende naturnahe Flächen in Anspruch genommen werden. Eine Nutzung der Strandzone über das geplante Maß hinaus, die zu einer nutzungsbedingten Schädigung weiterer umliegender Schilfröhrichte führt, wird allerdings nicht erwartet, da auch im Rahmen der bisherigen Nutzungen jahrelang keine maßgeblichen Veränderungen eingetreten sind und zum anderen die Schilfbestände und die unmittelbar angrenzenden robusten Rohrschwingelbestände der Grasflur zum Liegen und Spielen unkomfortabel sind. Um maßgebliche Schädigungen sicher auszuschließen, sollte im Rahmen der nachfolgenden verbindlichen Bauleitplanung eine Überwachung des ordnungsgemäßen Zustands der schutzwürdigen Flächen vorbereitet werden. Die Beeinträchtigung von Pflanzenbeständen besonderer Bedeutung wird aufgrund der überwiegend kurzfristigen Wiederherstellbarkeit der betroffenen Pionier- und Ruderalfluren, der nicht maßgeblich hohen Betroffenheit von Pflanzenbeständen etwas längerfristiger Wiederherstellbarkeit (ca. 0,5 ha Röhrichte und Gehölze mittleren Alters) und mit ca. 0,03 ha nur geringfügigen Betroffenheit von gesetzlich geschützten Biotopen (Röhrichte, Weidensumpf) sowie möglicherweise weitere 20 m² Schilfröhricht der Strandbucht als nicht als erheblich bewertet. Kumulative Auswirkungen: Über den östlich angrenzenden Bebauungsplan Nr. 105 wird eine Beseitigung von nicht kurzfristig wiederherstellbarer Vegetation (Wald, Gehölzbestände, Brackwasserröhricht) auf rund 0,9 ha ausgelöst. Im Umweltbericht wird dieses als erhebliche nachteilige Auswirkung bewertet. Vor diesem Hintergrund sind die durch die 24. Änderung des Flächennutzungsplans veranlassten potenziellen Verluste von Pflanzenbeständen etwas längerfristiger Herstellbarkeit in einer Größenordnung von ca. 0,5 ha (Röhrichte und Gehölze mittleren Alters), die für sich nicht als erhebliche Beeinträchtigung eingestuft wurden, in Kumulierung mit dem Bebauungsplan Nr. 105 als erheblich nachteilige Auswirkung zu werten. Zusätzlich sind entsprechende Beeinträchtigungen des Bebauungsplans Nr. 103 heranzuziehen. Zusammen mit den hierin ermittelten Verlusten von ca. 0,08 ha (Gehölzflächen, Röhricht) erhöht sich die zu bewertenden Gesamtfläche auf rund 1,5 ha |
Erhebliche
Auswirkungen | Kumulativ nachteilig: In Verbindung mit den benachbarten Bebauungsplänen Nr. 103 und Nr. 105 geht nicht kurzfristig wiederherstellbare Vegetation (Wald, Gehölzbestände, Röhricht, Brackwasserröhricht) kumulativ betrachtet auf rund 1,5 Hektar verloren. |
2.2.2.7 Auswirkungen auf Tiere
Auswirkungen | Mit dem Vorhaben werden großflächige Brachflächen und beräumte Flächen sowie Feldgehölze und in geringen Anteilen Röhrichte und Weidengebüsche überplant. Zudem sind Umbauarbeiten an vorhandenen Gebäuden zu erwarten. Relevante Lebensraumverluste entstehen vor allem durch die Beseitigung von Feldgehölzen und Bäumen und damit insbesondere für gehölzbrütende Vogelarten. Hinsichtlich der artenschutzrechtlich streng geschützten Fledermäuse bestehen für die Gehölze keine maßgeblichen Eignungen als Potenzial für Tagesverstecke und Quartiere. Von zwei im Plangebiet vorhandenen Bäumen mit Tagesquartiereignung ist lediglich für eine Weide (Stammdurchmesser 70 cm) eine Fällung nicht auszuschließen. Verluste von Nistplätzen gebäudebrütender Vogelarten und Tagesverstecken von Fledermäusen können im Rahmen von Ausbaumaßnahmen an den bestehenden Gebäuden entstehen. Es bestehen allerdings Ausweichmöglichkeiten in die weitere Umgebung und durch die Entwicklung eines neuen Ortsteils entstehen neue Potenziale. Für Röhrichtbrüter, wie den Teichrohrsänger, können maßgebliche Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden, da die Röhrichtgürtel der Schleiküste erhalten bleiben. Zudem werden mit der Überplanung der artenreichen Grasfluren und Pionierflur-Ruderalflur-Komplexe blütenreicher Insektenlebensraum und Lebensraum vieler weiterer Tierarten beseitigt. Von dem allgemeinen Lebensraumverlust können auch weitere weit verbreitete besonders geschützte Arten, wie diverse Mausarten, Igel und Insektenarten betroffen sein. Nach Umsetzung des geplanten Vorhabens können sich in den neu entstehenden öffentlichen Grünflächen und weiteren begrünten Außenanlagen neue siedlungstolerante Tierarten ansiedeln. Während der Bauphase oder betriebsbedingt durch Emissionen (Lärm, Bewegung) sowie anlagebedingt durch hohe Baukörper können potenziell Beeinträchtigungen durch Scheuchwirkung auf scheuchempfindliche Vogelarten auftreten. Die Tiere im Plangebiet und der Umgebung sind durch die bereits über Jahre dauernden Abräumarbeiten auf dem Gelände an Lärmemissionen gewöhnt und auch gegenüber hohen Gebäuden nicht scheuchempfindlich. Besondere Konfliktsituationen bezüglich Rastvögeln der Schlei werden nicht prognostiziert, da die neuen Gebäude nicht im unmittelbaren Küstenbereich entstehen und der Schwerpunkt des Rast- und Brutgeschehens z.B. des Gänsesägers zudem vor allem weit abseits des geplanten Vorhabens in den östlichen Teilen der Kleinen Breite liegt, so dass bau- und betriebsbedingte Wirkungen (vor allem Licht und Lärm) als irrelevant zu betrachten sind. Zusammenfassend betrachtet sind von dem geplanten Vorhaben lediglich Tiervorkommen allgemeiner Bedeutung bzw. geringer Individuenzahl betroffen. Erhebliche Beeinträchtigungen des Umweltbelangs Fauna sind nicht zu erwarten. |
Erhebliche
Auswirkungen | - |
2.2.2.8 Berücksichtigung der Wirkungsgefüge zwischen den Belangen Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft und Klima
Gemäß § 1 Ab. 6 Nr. 7 Buchstabe a) sind die Auswirkungen auf das Wirkungsgefüge zwischen den Belangen "Tiere", "Pflanzen", "Fläche", "Boden", "Wasser", "Luft" und "Klima" zu bewerten. Die Zusammenhänge sind vielfältig und vielfach auch nicht einschätzbar oder bislang unbekannt. Eine vollständige Darstellung des Wirkungsgefüges in allen Einzelheiten ist aus diesen Gründen nicht möglich.
In der folgenden Beziehungsmatrix sind zur Veranschaulichung die Intensitäten der Wechselwirkungen zwischen den typischen Aspekten der Umwelt dargestellt. Als Grundlage für das Kapitel 2.2.4 "Auswirkungen auf die Wechselwirkungen zwischen einzelnen Belangen des Umweltschutzes" sind auch die Belange "Biologische Vielfalt", "Mensch" und "Kulturgüter" in die Matrix mit einbezogen.
Tab. 3: Wechselwirkungen zwischen den Aspekten der Umwelt
| | | Umweltaspekte | Mensch |
A | B | Boden | Wasser | Klima/Luft | Tiere + Pflanzen | Biologische Vielfalt | Landschaft | Fläche | Kulturgüter | Wohnen | Erholung |
Boden | | ■ | • | ■ | ■ | ● | ■ | ■ | • | ― |
Wasser | ■ | | ● | ■ | ■ | ● | | • | ● | ● |
Klima / Luft | • | ● | | ● | ● | ― | ― | ● | ■ | ● |
Tiere + Pflanzen | ● | • | • | | ■ | ■ | ― | • | • | ● |
Landschaft | ― | ― | ― | ● | ■ | | ● | ■ | ● | ■ |
Biologische Vielfalt | ● | ● | • | ■ | | ■ | ● | ● | ● | ■ |
Fläche | ■ | ■ | ■ | ■ | ■ | ■ | | ■ | ■ | ■ |
Kulturgüter | ― | ― | ― | • | • | ■ | ● | | • | • |
Wohnen | • | • | ■ | ■ | | ■ | ■ | • | | ■ |
Erholung | • | • | ― | ■ | ● | ● | ● | • | • | |
A beeinflusst B: ■ stark ● mittel • wenig ― gar nicht
Aufgrund der Wirkungsgefüge können Auswirkungen auf einen Umweltbelang (z.B. Boden) Auswirkungen auf einen anderen Umweltbelang (z.B. Wasser) nach sich ziehen. Die bekannten Wirkungsgefüge wurden bei der Zusammenstellung der vorangegangenen Kapitel 2.2.12.1 bis 2.2.2.7 grundlegend bereits berücksichtigt. In Kapitel 2.2.4 "Auswirkungen der Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes" werden einzelne mögliche Auswirkungen auf Wechselwirkungen sowie deren Folgen auf die Umwelt beispielhaft beschrieben.
2.2.2.9 Auswirkungen auf Biologische Vielfalt
Auswirkungen | Das geplante Vorhaben ragt in den Randbereich von Natura 2000-Gebieten hinein. Die schützenswerten Bestandteile des FFH-Gebiets DE 1423-394 „Schlei incl. Schleimünde und vorgelagerte Flachgründe“ sowie des Europäischen Vogelschutzgebiets DE 1423-491 „Schlei“ könnten durch Flächeninanspruchnahme, Vertritt von Vegetation und nutzungsspezifische Emissionen (Licht, Lärm, Bewegungsreize) beeinträchtigt werden. Zwei im Rahmen des Bebauungsplans Nr. 102 durchgeführte vorhabenbezogene Prüfungen zu den Natura 2000-Gebieten haben dieses bewertet. Im Ergebnis ist festzustellen, dass das geplante Vorhaben gegenüber den Natura 2000-Gebieten verträglich ist. (siehe Kap. 2.2.3 "Auswirkungen auf Natura 2000-Gebiete"). Nördlich des Kulturzentrums "Heimat" werden auf brachgefallenem Gelände entstandene gesetzlich geschützte Biotope (Röhricht, Weidensumpf) überplant. Die Beeinträchtigungen sind aufgrund des geringen Umfangs in Bezug auf die biologische Vielfalt nicht erheblich. Die Röhrichte der Schleiküste bleiben durch die Vorsehung von Maßnahmenflächen (Pufferzone zwischen Grünflächen und Küste) geschützt. Das geplante Vorhaben führt zu einem Verlust von Lebensräumen besonders geschützter Tierarten und kann im Rahmen des Baubetriebs zur Tötung von Individuen führen. Erhebliche Beeinträchtigungen sind allerdings aufgrund der Betroffenheit von lediglich weit verbreiteten Arten bzw. geringen Individuenzahlen, der Zuordnung von Ökokontoflächen mit Lebensraumqualitäten entsprechend der verlorengegangenen faunistischen Habitate sowie durch die Einhaltung von Bauverbotszeiten im Rahmen der Vorhabenumsetzung vermeidbar. Zusammenfassend betrachtet sind keine maßgeblichen Auswirkungen auf die biologische Vielfalt zu erwarten, da die genannten Auswirkungen nur lokale Bedeutung besitzen und nicht maßgeblich auf wertgebende Bestandteile von Schutzgebieten, großräumige Beziehungen oder empfindliche faunistische Populationen wirken. Erhebliche Beeinträchtigungen der Natura 2000-Gebiete werden nicht ausgelöst. Die Funktion des Schwerpunktbereichs des Schutzgebiets- und Biotopverbundsystems wird nicht gefährdet. |
Erhebliche
Auswirkungen | - |
2.2.2.10 Auswirkungen auf Landschaft
Auswirkungen | Auf der Siedlungsbrache eines ehemaligen Bundeswehrstandorts an der Schlei wird im Anschluss an vorhandene Ortsbebauung ein neuer Ortsteil entstehen. Hierdurch wird ermöglicht, dass derzeit im Verfall befindliche Infrastrukturen und durch Abräumtätigkeiten geprägte Frei- und Grünflächen saniert und zu einem städtebaulich konzeptionierten Wohn- und Freizeitquartier aufgewertet werden. Mit der 24. Änderung des Flächennutzungsplans wird der mittlere Teilbereich des Großprojektes entwickelt. Neue Gebäude könnten über die Schlei hin sichtbar sein werden. Es ist allerdings nicht zu erwarten, dass optische Störeinflüsse auf die Naturnähe des Schleiraums ein erhebliches Ausmaß erreichen, denn neue Baukörper entstehen erst hinter dem Kulturzentrum "Freiheit" und können durch vorgelagerte Baumpflanzungen im Bereich der Außenanlagen der Bauflächen und im Bereich der großen Grünfläche an der Küste teilweise abgeschirmt werden. Kumulative Auswirkungen: Die beiderseits angrenzenden Bebauungspläne Nr. 103 und Nr. 105 bereiten bereits ein Stadtquartier mit bis zu 20 m üNHN hohen Gebäuden vor, die z.T. direkt an der Schlei positioniert sind. In den Umweltberichten dieser Bebauungspläne werden erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das naturnahe Landschaftsbild der Schlei durch eine weit sichtbare Gebäudesilhouette bzw. weit sichtbare Gebäude prognostiziert. Ggf. über die Schlei sichtbare Gebäude oder Gebäudeteile im Bereich der 24. Änderung des Flächennutzungsplans sind, auch wenn sie lediglich im hinteren Bereich stehen und von der Ferne weitaus weniger sichtbar sind, kumulierend mit den benachbarten Bebauungsplänen in der Gesamtschau ebenfalls als erheblich nachteilige Auswirkung des Gesamtvorhabens zu werten. Die öffentlichen Grünflächen an der Schlei bieten Möglichkeiten zur Anpflanzung von Bäumen. Nach einer gewissen Entwicklungszeit könnten diese auch eine Eingrünung der über die Bebauungspläne Nr. 103 und Nr. 105 an der Schlei geplanten Gebäude bewirken. Damit könnte eine Verringerung der Beeinträchtigung des naturnahen Landschaftsbildes der Schlei erreicht werden. Eine maßgebliche Verringerung der Beeinträchtigungen auf ein unerhebliches Maß ist allerdings nicht anzunehmen, da voraussichtlich nur partiell Ansichten verdeckt werden würden. |
Erhebliche
Auswirkungen | Kumulativ Nachteilig: In Verbindung mit den benachbarten Bebauungsplänen Nr. 103 und 105 wird die ländlich und naturnah wirkende Schleilandschaft im östlichen Bereich "Kleine Breite" kumulativ betrachtet durch weit sichtbare Gebäude überprägt und in ihrem Charakter erheblich beeinträchtigt. |
2.2.2.11 Auswirkungen auf den Menschen
Auswirkungen | Durch das geplante Vorhaben kann der Bedarf der Stadt Schleswig an zusätzlichem Wohnraum sowie eine Erweiterung des Kulturzentrums "Heimat" realisiert werden. Zudem entstehen öffentlich nutzbare Naherholungsflächen an der Schlei. Aufgrund der zukünftig engen Vernetzung von Wohnen, Arbeiten, Freizeit und Kultur auf dem gesamten Entwicklungsgelände 'Auf der Freiheit' wird ein lebendiger Stadtteil entstehen. Dieses kann bezüglich Lärm zu Konflikten führen. Aus diesem Grund wurde zum B-Plan Nr. 102 eine schalltechnische Prognose angefertigt (M+O 2022). Das Gutachten erläutert, dass neue Lärmquellen auf die Anwohner des neuen Ortsteils einwirken werden. Es kommt zu folgendem Ergebnis: Verbrauchermarkt: "Die Emissionen der Anlieferung des Verbrauchermarktes verursachen im geplanten benachbarten östlich gelegenen Mischgebiet geringe Überschreitungen um ca. 2 dB(A). Die Schallemissionen der Anlieferung können durch eine Einhausung oder innenliegende Verladerampen vermindert werden, so dass eine Einhaltung der Immissionsrichtwerte gesichert ist. Prinzipiell ist der Betrieb des Parkhauses und des Verbrauchermarktes in der Zeit von 6:00 bis 22:00 Uhr möglich. Details zum Schallschutz können im Bauantragsverfahren geregelt werden und bedürfen keiner Festsetzung." Kulturhaus: "Durch das Kulturhaus entstehen in der Nacht in weiten Teilen Überschreitungen des Richtwertes von 45 dB(A). Die Überschreitungen werden durch mehrere Quellen verursacht. Je nach Lage des Immissionsortes sind die Haltestellen der Busse und der Taxis, der Weg der Gäste zum Parkhaus, der Verladebereich oder der Parkplatz das Kulturhaus verantwortlich für die Überschreitungen. Die höchsten Immissionen betragen 55 dB(A) und überschreiten den Immissionsrichtwert von 45 dB(A) um bis zu 10 dB. Aufgrund der Lage der Schallquellen, ihrer Größe oder aus Kostengründen kommen Schallmindernde Maßnahmen zur Reduzierung der Emissionen nicht in Frage. Es sind daher besondere Regelungen in Form von Festsetzungen zu treffen, um schalltechnische Konflikte zu vermeiden." Das schalltechnische Gutachten führt im Anschluss Festsetzungsempfehlungen für den erforderlichen baulichen Schallschutz auf. Parkhaus: "Das Parkhaus wird über getrennte Ein- und Ausfahrten von der Alten Kreisbahn aus erschlossen. In den ersten Entwürfen die uns vorliegen, ist das Parkhaus zu allen Seiten hin offen mit oben offenen Parkdecks geplant. Vorabberechnungen haben gezeigt, dass Aufgrund der Nähe zu der schützenswerten Wohn-Nachbarschaft im gegenüberliegenden allgemeinen Wohngebiet, dem SO und dem Mischgebiet alle Fassaden geschlossen ausgeführt werden müssen (Zu- und Abfahrtsbereiche müssen natürlich offenbleiben). Auch eine der oberen Parkebenen müsste zum Teil abgedeckt werden, da aufgrund der kurzzeitigen Geräusche beim Türen- oder Kofferraumschließen ein Mindestabstand von 28 m zum allgemeinen Wohngebiet bei freier Schallausbreitung notwendig ist. Der Abstand vom Parkhaus zum Wohngebäude im allgemeinen Wohngebiet beträgt ca. 19 m. Es ist demnach eine Abdeckung auf einer Breite von 9 m nötig. Wir gehen im Folgenden davon aus, dass die Schallabstrahlung über die Parkhausfassaden vernachlässigt werden kann. Die oberen Parkdecks berücksichtigen wir mit einer 9 m breiten Überdachung." "In Bezug auf das Parkhaus sind aus unserer Sicht nur Festsetzungen nötig, die eine Erschließung des Parkhauses von der Alten Kreisbahn aus ermöglichen. Alles andere kann im Baugenehmigungsverfahren geregelt werden. Wenn im Bebauungsplan Festsetzungen bezüglich der Fassadengestaltung oder der oberen Parkdecks getroffen werden, kann dies gestalterische oder technische Lösungen verhindern." Verkehrslärm im Plangebiet "Aufgrund der geringen Verkehrsstärken der umliegenden Straßen, fällt die Verkehrslärmbelastung insgesamt gering aus. In dem allgemeinen Wohngebiet an der Alten Kreisbahn werden die Orientierungswerte der DIN 18005 in den straßennahen Bereichen am Tag und in der Nacht geringfügig überschritten, hier werden aber die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV eingehalten. Aufgrund der Überschreitungen der Orientierungswerte der DIN 18005 sollten Festsetzungen zum Schutz der Wohnnutzung getroffen werden. In den Mischgebieten werden die Orientierungswerte der DIN 18005 eingehalten." Das schalltechnische Gutachten führt im Anschluss Festsetzungsempfehlungen für den erforderlichen baulichen Schallschutz auf. Aus dem schalltechnischen Gutachten ist ersichtlich, dass durch das geplante Vorhaben Lärmemissionen ausgelöst werden können, die ohne lärmtechnische Maßnahmen zur Überschreitung von Lärmrichtwerten führen können. Die vorgeschlagenen Festsetzungen und Regelungen zum Schutz der Anwohner vor Lärmemissionen können auf der Ebene des Flächennutzungsplans nicht getroffen werden. Dementsprechend ist auf der Ebene des Flächennutzungsplans nicht ausschließbar, dass erhebliche Lärmbelastungen für die Anwohner entstehen können. Im Zuge von Festsetzungen des Bebauungsplans und über das Baugenehmigungsverfahren sind entsprechende lärmmindernde Maßnahmen zu sichern. Verkehrslärm im weiteren Straßennetz: In der Prognose zum Straßenverkehr ist die Verkehrserzeugung der Bebauungspläne 103, 102 und 105 enthalten. Die Ergebnisse werden unten stehend unter "Kumulative Auswirkungen" aufgeführt. Im Bereich des heutigen Parkplatzes westlich des Veranstaltungszentrums "Heimat" kann sich durch die geplante zukünftige Nutzung als Sondergebiet 'Kultur' eine geänderte Einstufung des Gefährdungs- und Handlungsbedarfs bezüglich einer dort möglicherweise anstehenden Altlast ergeben. Es ist derzeit nicht ausschließbar, dass im Zuge der Flächenentsiegelungen und Gestaltung der Außenanlagen sowie der anschließenden öffentlichen Nutzung die Gesundheit von Menschen durch freigesetzte Schadstoffe gefährdet werden kann. Durch ein zusätzliches Fahrzeugaufkommen im Plangebiet werden auch vermehrt Luftschadstoffbelastungen verursacht. Da es sich um eine ortsübliche städtebauliche Entwicklung handelt werden keine maßgeblichen Belastungen der Anwohner erwartet. Die geplanten Bauflächen liegen außerhalb des Hochwasserrisikogebiets gemäß § 73 Abs. 1 WHG der Schlei. Damit können planbedingt erwirkte besondere Risiken für die menschliche Gesundheit, z.B. durch Vernässung von Wohnräumen, Ertrinken oder Kontakt mit ausgetretenen Gefahrenstoffen, ausgeschlossen werden. Kumulative Auswirkungen: Das geplante Vorhaben ist Bestandteil eines neuen Stadtteils auf dem ehemaligen Kasernengelände "Auf der Freiheit". Hierbei handelt es sich um ein insgesamt 27 ha umfassendes Areal, welches über die Bebauungspläne Nr. 102 (im Bereich der 24. Änderung des Flächennutzungsplans), Nr. 103 und Nr. 105 erschlossen wird. Damit werden mit den benachbarten Bebauungsplänen Nr. 103 und Nr. 105 kumulierend die Grundlagen geschaffen, dass in hohem Maße der Bedarf der Stadt Schleswig an zusätzlichem Wohnraum sowie die Beherbergung von Gästen in attraktiver Lage an der Schlei realisiert werden kann. Im Immissionsgutachten (M+O 2022) wird festgestellt, dass die in den Bebauungsplänen Nr. 103, 102 und 105 geplanten Nutzungen zusätzliche Verkehre im näheren und weiteren Straßennetz verursachen. Damit einher geht auch eine Erhöhung der Verkehrslärmbelastung. Das Gutachten kommt zu folgendem Fazit: "Auf den Straßen Werkstraße, Ilensee, Auf der Freiheit und Pionierstraße wird der Verkehrslärm um mehr als 1 dB ansteigen. Die Steigerung des Verkehrslärms ist jedoch nicht erheblich, da die Grenzwerte der 16. BImSchV nicht überschritten werden. Die Steigerung des Verkehrslärms auf der Straße Holmer Noorweg (Abschnitt nördlich Ilensee) beziehungsweise auf der Klosterhofer Straße ist erheblich, da die Änderung des Verkehrslärms 2,1 dB betragen wird und die Grenzwerte der 16. BImSchV an einigen Gebäuden überschritten werden. Die Verkehrslärmänderung ist in der Abwägung zu thematisieren (Umweltprüfung). Die Gesundheitsschwellenwerte von 70/60 dB(A) (Tag/Nacht) werden an den Gebäuden nicht überschritten. Zur Verringerung der Verkehrslärmimmissionen schlagen wir die Verringerung der zulässigen Höchstgeschwindigkeiten vor. Auf dem Holmer Noorweg sollte die Geschwindigkeit von 50 km/h auf 30 km/h und auf der Klosterhofer Straße sollte die Geschwindigkeit von 30 km/h auf 20 km/h gesenkt werden. Auf der auf der Knud-Laward-Straße wird der Verkehrslärm um 1,1 dB ansteigen. Die Grenzwerte der 16. BImSchV werden an einigen Gebäuden überschritten. Geschwindigkeitsreduzierungen zur Verringerung des Verkehrslärms, sind aus unserer Sicht nicht verhältnismäßig, da der Anstieg im Rahmen der Prognoseungenauigkeit liegt und ein Pegelanstieg um 1 dB bei Verkehrslärm kaum wahrnehmbar ist. Die Verkehrslärmänderung in anderen Bereichen des Verkehrsnetzes kann nicht prognostiziert werden, da sich die Verteilung des Verkehres nicht sicher vorhersagen lässt." |
Erhebliche Auswirkungen | Nachteilig: Die potenziellen Lärmemissionen durch Gewerbe und Verkehr sind ohne verbindliche lärmmindernde Vorkehrungen aufgrund einer potenziellen Überschreitung von Immissionswerten nicht verträglich mit den benachbarten geplanten Wohnnutzungen. Im Rahmen der nachfolgenden verbindlichen Bauleitplanung und der Bauausführung können gestalterische oder technische Lösungen für eine Lärmminderung vorgegeben und eingesetzt werden. Anhand von schalltechnischen Prognosen ist nachzuweisen, dass eine Überschreitung von Lärmrichtwerten nicht eintritt. Nachteilig: Die Gesundheit von Menschen kann im Bereich einer Altlastenverdachtsfläche möglicherweise durch einen Kontakt mit Schadstoffen gefährdet werden. Die Möglichkeit einer Gefährdung von Menschen ist im Rahmen der Vorhabenumsetzung durch einen Fachgutachter zu klären und bei Erfordernis durch geeignete Maßnahmen zu unterbinden. Kumulativ vorteilhaft: In Verbindung mit den Bebauungsplänen Nr. 103 und Nr. 105 entsteht auf dem Gelände "Freiheit" ein neuer Stadtteil, in dem in hohem Maße der Bedarf der Stadt Schleswig an zusätzlichem Wohnraum in attraktiver Lage an der Schlei realisiert wird. Kumulativ nachteilig: Kumulativ mit den Bebauungsplänen Nr. 103 und Nr. 105 wird die Wohnqualität im Bereich der Straße Holmer Noorweg (Abschnitt nördlich Ilensee) beziehungsweise auf der Klosterhofer Straße durch die Steigerung des Verkehrslärms um 2,1 dB und einer Überschreitung der Grenzwerte der 16. BImSchV an einigen Gebäuden voraussichtlich erheblich beeinträchtigt. |
2.2.2.12 Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter
Auswirkungen | Erhebliche Auswirkungen auf Kulturdenkmale oder sonstige historisch und kulturell bedeutsamen Anlagen sind nicht bekannt. |
Erhebliche Auswirkungen | - |
2.2.3 Auswirkungen auf Natura 2000-Gebiete / § 1 Abs.6 Nr. 7 b) BauGB)
Das geplante Vorhaben ragt in die Randbereiche von Natura 2000-Gebieten hinein. Es war zu Beginn der Planungen nicht gänzlich ausschließbar, dass schützenswerte Bestandteile des FFH-Gebiets DE 1423-394 „Schlei incl. Schleimünde und vorgelagerte Flachgründe“ sowie des Europäischen Vogelschutzgebiets DE 1423-491„Schlei“ durch planbedingte Wirkfaktoren gegebenenfalls beeinträchtigt werden könnten. Um darzustellen, welche Folgen das geplante Vorhaben auf die Natura 2000-Gebiete haben könnte, wurden im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 102 für die planbedingten Entwicklungen je eine Verträglichkeitsprüfung bezüglich des FFH-Gebiets (BHF 2022) sowie bezüglich des EU-Vogelschutzgebiets (B.i.A. 2022) erstellt. Die Ergebnisse der Prüfungen werden im Folgenden vorgestellt:
2.2.3.1 FFH-Gebiet DE-1423-394 "Schlei incl. Schleimünde und vorgelagerter Flachgründe"
FFH-Verträglichkeitsvorprüfung zum B-Plan Nr. 102 "Auf der Freiheit -Zentralbereich" für das FFH-Gebiet DE 1423-394 "Schlei incl. Schleimünde und vorgelagerte Flachgründe“ (BHF 2022)
In der Stadt Schleswig ist im Stadtteil „Auf der Freiheit“ auf dem Gelände der ehemaligen Kaserne die Entwicklung eines Baugebiets geplant. Die Stadt Schleswig stellt hierfür den B-Plan Nr. 102 auf, der neben der Entwicklung von Wohnbauflächen vor allem eine Mischbebauung aus Wohnen und Gewerbe für Kunst und Handwerk, ein Nahversorgungszentrum, Bürogebäude, einen Kindergarten, sowie ein Parkhaus vorsieht. Auch wird das bereits vorhandene Kulturhaus mit Veranstaltungsräumen, Gastronomie und Parkplatz in den B-Plan mit eingebunden.
Teile des Plangebiets liegen innerhalb des FFH-Gebiets DE 1423-394 "Schlei incl. Schleimünde und vorgelagerter Flachgründe". Da Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele des FFH-Gebietes nicht unmittelbar auszuschließen sind, ist die Verträglichkeit des Vorhabens mit den Erhaltungszielen gemäß Art. 6 Abs. 3 FFH-RL bzw. nach § 34 BNatSchG zu beurteilen.
Das FFH-Gebiet DE 1423-394 “Schlei incl. Schleimünde und vorgelagerte Flachgründe“ liegt zwischen Schleswig und Schleimünde und grenzt an die Naturräume Angeln und Schwansen. Es umfasst mit einer Gesamtgröße von 8.748 ha die Schleiförde einschließlich des Flachwasserbereichs vor der Schleimündung (Schleisand) sowie die Strandseen, Noore und Dünen der Schleilandschaft.
Zu den Erhaltungszielen des FFH-Gebietes gehören folgende im Umfeld des Vorhabens vorhandene LRT:
1140 Vegetationsfreies Schlick-, Sand- und Mischwatt
1160 Flache große Meeresarme und -buchten
1330 Atlantische Salzwiesen
Der Geltungsbereich des B-Plans Nr. 102 umfasst ein Areal von rund 6,23 ha. Hier befinden sich derzeit der Siedlungsbereich der ehemaligen Kaserne mit angegliederten Grünflächen, umgebenden Gehölzflächen sowie die Schleiküste.
In der Planzeichnung sind folgende relevante Darstellungen getroffen worden:
- Im Nordwesten ist ein Allgemeines Wohngebiet (WA) positioniert.
- An zwei Standorten befinden sich Mischgebiete (MI).
- Die Bauflächen in Schleinähe sind als Sonstiges Sondergebiet 'Kultur' (SO 1.1) dem Kulturzentrum "Heimat" vorbehalten. Zwei weitere Sondergebiete mit den Zuordnungen 'Parkhaus' (SO 1.2) und 'Einzelhandel mit Wohnen' (SO 1.3) schließen sich nordwestlich an.
- Im Nordosten ist eine Fläche für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung festgesetzt, die der Aufnahme eines Schmutzwasserpumpwerks dient.
- Die innere Erschließung erfolgt über mehrere Straßenverkehrsflächen sowie Wanderwegen an der Schlei als Straßenverkehrsfläche mit der Zweckbestimmung 'Fuß- und Radweg'.
- Zur Schlei hin ist eine öffentliche Grünfläche mit den Zweckbestimmungen 'Parkanlage' und 'Badegelegenheit' angeordnet. Im Süden schließt sich eine private Grünfläche an.
- Teile der Küste sind als "Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft" festgesetzt.
Zur Klärung der Frage, ob von dem Vorhaben erhebliche Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele des FFH-Gebietes ausgehen wurden die folgenden Wirkfaktoren abgeprüft.
Baubedingte Wirkfaktoren
- Temporäre Flächeninanspruchnahme durch Baustelleneinrichtungen und Baubetrieb außerhalb von Baugebieten
- Temporäre Emissionen (Lärm, Staub, Licht, Bewegung) des allgemeinen Baustellenbetriebs
- Temporäre Wassertrübung und möglicher Eintrag von Sand durch Strandaufschüttung
Anlagenbedingte Wirkfaktoren
- Veränderung der Oberflächenentwässerung und Einleitung von Oberflächenwasser
- Inanspruchnahme von benachbarten LRTs durch Stranderweiterung
Betriebsbedingte Wirkfaktoren
- Lärm- und Lichtemissionen sowie Scheuchwirkung durch Nutzung der Wohngebiete sowie durch Freizeitnutzung
- Beeinträchtigung von LRT durch Freizeitnutzung
- Einträge in LRT
- Emissionen und Störungen durch Bootsverkehr
Für alle Wirkfaktoren konnten erhebliche Beeinträchtigungen der Lebensraumtypen und Arten unter Berücksichtigung von ihm B-Plan festgelegten umweltrechtlichen Festsetzungen ausgeschlossen werden.
Folgende im B-Plan aufgeführte Maßnahmen sind hierfür relevant:
- Errichtung von Schutzzäunen im Uferbereich während der Baumaßnahmen zur Vermeidung temporärer Flächeninanspruchnahme durch Baustelleneinrichtungen und Baubetrieb außerhalb von Baugebieten für die LRT 1140 Vegetationsfreies Schlick-, Sand- und Mischwatt, 1160 Flache große Meeresarme und –buchten (Flachwasserzonen und Seegraswiesen) und 1330 Atlantische Salzwiesen, sowie für gesetzlich geschützte Röhrichtbereiche
- Ausweisung von Maßnahmenflächen und Schutz der naturnäheren Flächen am Schleiufer um die geschützten Biotope und LRT vor betriebsbedingten Beeinträchtigungen wie Erholungsnutzung (z.B. Angeln) zu schützen
- Einbindung einer Umweltbaubegleitung für die Umsetzung der geplanten Vorhaben des Bebauungsplans um Maßnahmen zur Vermeidung von Beeinträchtigungen vorzubereiten und während der Ausführung zu begleiten.
Weiterhin wurde geprüft, ob sich kumulativ durch die Wirkungen andere Pläne oder Projekte erhebliche Auswirkungen ergeben können. Als kumulativ zu betrachtende Projekte wurden durch die zuständige Naturschutzbehörde die beiden angrenzenden B-Pläne 103 und 105 benannt. Für die Prüfung relevant sind bei diesen insbesondere die geplanten Bauvorhaben „Neubau eines Kranhafens/einer Schiffshebestation“, sowie einer „Steganlage/Wellenschutz“ im Bereich des B-Plan 103, sowie der Bau von „Steghäusern“ im Bereich des B-Plan 105.
Die Prüfung ergab, dass auch kumulativ keine erheblichen Auswirkungen auf Lebensraumtypen und Arten zu erwarten sind.
Zusammenfassend kann damit festgestellt werden, dass für das geplante Vorhaben erhebliche Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele des FFH-Gebietes DE 1423-304 ausgeschlossen werden können. Das Projekt ist damit zulässig.
2.2.3.2 Europäisches Vogelschutzgebiet DE 1423-394 "Schlei"
Verträglichkeitsprüfung zum B-Plan Nr. 102 "Auf der Freiheit - Zentralbereich" für das Vogelschutzgebiet DE 1423-491 "Schlei (B.i.A 2022)
Zur Ordnung der städtebaulichen Entwicklung im Rahmen der baulichen und sonstigen Nutzung wird für das Plangebiet ‚Auf der Freiheit – Zentralbereich‘ der Bebauungsplan Nr. 102 der Stadt Schleswig aufgestellt. Er trifft innerhalb seines räumlichen Geltungsbereiches rechtsverbindliche Festsetzungen für die städtebauliche Entwicklung entsprechend den kommunalen Zielsetzungen. Die Aufstellung des Bebauungsplanes wurde notwendig, um in dem Planbereich auf einer Gesamtfläche von 6,22 ha eine den Funktionsbedürfnissen der Stadt Schleswig entsprechende bauliche Entwicklung zu ermöglichen.
Der Plangeltungsbereich grenzt im Südosten an die Ufer- und Wasserflächen der Schlei. Diese besitzt eine herausragende Bedeutung für brütende, rastende und mausernde Wasser- und Küstenvögel und wurde als Vogelschutzgebiet DE 1423-394 ‚Schlei‘ gemeldet.
Da Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele des bedeutsamen Gebietes nicht auszuschließen sind, ist die Verträglichkeit des Vorhabens mit den Erhaltungszielen gemäß Art. 4 Abs. 4 VSchRL bzw. nach § 34 BNatSchG im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung zu beurteilen.
Aufgrund des großen Flächenumfangs und der großen Längserstreckung des Schutzgebietes und der begrenzten Reichweite der Wirkfaktoren kann sich der Betrachtungsraum, in dem Beeinträchtigungen der als Erhaltungsziel festgelegten Arten wirksam werden können, auf den Bereich ‚Kleine Breite‘ der Schlei zwischen Westende der Schlei und der Halbinsel Reesholm beschränken.
Unter den als Erhaltungsziel festgelegten Arten finden sich vor allem Arten, die zur Brut- bzw. zur Rast, Mauser oder Überwinterung an Binnengewässer und/oder Küsten gebunden sind. Für alle Brutvogelarten, die ausschließlich oder überwiegend in weiter entfernten Teilbereichen der Schlei bzw. ausschließlich in Ostseenähe auftreten oder für die im Umfeld des Plangeltungsbereiches keine geeigneten Habitatbedingungen vorherrschen, konnten erhebliche Beeinträchtigungen im Vorhinein ausgeschlossen werden. Eine Prüfrelevanz ergibt sich lediglich für die Rastvogelarten Reiherente, Schellente, Gänsesäger und Zwergsäger.
Relevante und zu prüfende Wirkfaktoren sind die bau- und betriebsbedingten Lärm- und Lichtemissionen durch den Baustellen- bzw. Wohn- und Freizeitbetrieb sowie die anlagenbedingte Scheuchwirkung durch einzelne besonders hohe Gebäude.
Die detaillierte Bewertung der potenziellen Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele kommt zu dem Ergebnis, dass für den B-Plan Nr. 102 der Stadt Schleswig erhebliche negative Auswirkungen auf die als Erhaltungsziel festgelegten Brut- und Rastvogelarten ausgeschlossen werden können.
Dies begründet sich wesentlich durch die Vorbelastung durch die städtischen Siedlungsstrukturen am nordwestlichen Ufer der Schlei, die dazu führt, dass die Schwerpunkte der Wasservogelrast und -überwinterung in den östlichen Bereichen der ‚Kleinen Breite‘ liegen. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die Hauptzeit der Freizeitaktivitäten auf der Schlei sich nicht mit dem Hauptrastgeschehen überschneidet, welches in den Herbst- und Wintermonaten sein Maximum findet. Darüber hinaus verbleibt den potenziell betroffenen Rastvogelarten die Möglichkeit, die vorhabensnahen Rastplätze zu verlagern und den bau-, anlagen- und betriebsbedingten Störungen kurzzeitig innerhalb des weiträumigen Schutzgebietes auszuweichen. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass Wasservögel im Winterhalbjahr erfahrungsgemäß eine höhere Störtoleranz gegenüber menschlicher Nutzung im Landbereich aufweisen als während der Brutzeit.
Mögliche Kumulationseffekte, die sich aus dem Zusammenwirken des zu prüfenden Vorhabens mit anderen Plänen und Projekten ergeben, sind nicht einschlägig. So führt das hier zu betrachtende Vorhaben B-Plan 102 Schleswig "Auf der Freiheit – Zentralbereich" im Zusammenwirken mit anderen Plänen und Projekten nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen der als Erhaltungsziel benannten Rastvogelarten.
Die Verträglichkeit des B-Plans Nr. 102 ‚Auf der Freiheit – Zentralbereich‘ der Stadt Schleswig mit den Erhaltungszielen des Vogelschutzgebietes DE 1423-491 ‚Schlei‘ ist gegeben. Es ist somit insgesamt davon auszugehen, dass es zu keinen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen kommen wird. Hierdurch ist auch gewährleistet, dass keine Konflikte mit der Managementplanung vorliegen.
2.2.4 Auswirkungen auf die Wechselwirkungen zwischen einzelnen Belangen des Umweltschutzes / § 1 Abs. 6 Nr. 7 i) BauGB
Gemäß Anlage 1 BauGB sind die möglichen erheblichen Auswirkungen auf die Wechselwirkungen gemäß § 1 (6) Nr.7 i) BauGB, d.h. Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a-d zu beschreiben. Hierunter fallen die einzelnen Aspekte der Umwelt (abiotische Standortfaktoren, Pflanzen- und Tierlebensräume sowie Umweltbelange des Menschen) sowie die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes.
Die Wechselwirkungen zwischen den Belangen des Umweltschutzes umfassen ein komplexes Wirkungsgefüge. In Kap. 2.2.2.8 "Berücksichtigung des Wirkungsgefüges zwischen den Belangen Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft und Klima" wurden bereits typische Wechselwirkungen in einer Matrix veranschaulicht. Aufgrund der Zusammenhänge können Eingriffswirkungen auf einen Belang der Umwelt Folgen für einen anderen Belang der Umwelt nach sich ziehen. So hat z.B. die Überbauung von Böden im Regelfall Auswirkungen auf den Wasserhaushalt, mit den Folgen, dass der Oberflächenabfluss erhöht und die Grundwasserneubildung verringert wird.
Die Zusammenhänge sind vielfältig und vielfach auch nicht einschätzbar oder bislang unbekannt. Eine vollständige Darstellung des Wirkungsgefüges in allen Einzelheiten ist aus diesen Gründen nicht möglich. Die bekannten Wirkungsgefüge wurden bei der Zusammenstellung der vorangegangenen Kapitel allerdings grundlegend bereits berücksichtigt. Im Folgenden werden beispielshaft einige für die 24. Änderung des Flächennutzungsplans mögliche Auswirkungen auf Wechselwirkungen sowie deren Folgen für die Umwelt dargestellt.
Überbauung, Bodenversiegelung
- Versiegelung Entfall der Speicher- und Pufferfunktion des Bodens Auswirkung auf Wechselwirkungen zwischen Boden und Wasser (Verhinderung der Aufnahme und Versickerung von Regenwasser) Verhinderung der Grundwasserneubildung.
- Versiegelung Entfall der Speicher- und Pufferfunktion des Bodens Auswirkung auf Wechselwirkungen zwischen Boden und Wasser (Ableitung von Regenwasser in die Vorflut) Erhöhung der Einleitung von Oberflächenwasser in die Vorflut Einwirkungen auf den Wasserkörper des FFH-Gebiets DE-1423-394 “Schlei incl. Schleimünde und vorgelagerte Flachgründe“
- Versiegelung Verhinderung der Austauschfunktion zwischen Boden und Luft Auswirkung auf Wechselwirkungen zwischen Boden und Luft (geringere Verdunstung im Plangebiet) Geringere Luftfeuchtigkeit und Verdunstungskühle Veränderung des Lokalklimas und der Luft.
- Versiegelung Unterbindung der Lebensraumfunktion des Bodens Auswirkung auf Wechselwirkungen zwischen Boden und Pflanzen (Verhinderung von Pflanzenbewuchs) Fehlender Pflanzenbewuchs Auswirkung auf Wechselwirkungen zwischen Pflanzen und Tieren (Verlust an faunistischem Lebensraum) Geringeres Vorkommen von Pflanzen und Tieren im Plangebiet Auswirkung auf Wechselwirkungen zwischen Tieren und Pflanzen sowie Umweltbelange des Menschen (Verlust an empfundener Naturnähe) Verringerung der landschaftsgebundenen Erholungsqualität des Raums.
Verlust von Gehölzen
- Beseitigung von Gehölzen Auswirkungen auf Wechselwirkungen zwischen Pflanzen und Tieren (Verlust von Tierlebensräumen) Auswirkungen auf Wechselwirkungen zwischen Pflanzen, Tieren und Umweltbelange des Menschen (Verringerung an empfundener Naturnähe) Verringerung der landschaftsgebundenen Erholungsqualität des Raums.
- Beseitigung von Gehölzen Auswirkung auf Wechselwirkungen zwischen Pflanzen und Klima/Luft (Verlust der klimatischen und lufthygienischen Ausgleichsfunktion) Verlust von Schattenplätzen und Erhöhung des Staubgehalts der Luft Beeinträchtigung des Wohlbefindens des Menschen und der Erholungsfunktion.
Luftschadstoff-Immissionen (Verkehr)
- Verkehrsemissionen Eintrag von Feststoffen in die Luft Auswirkungen auf Wechselwirkungen zwischen Luft und Mensch (Einatmung von Luftschadstoffen) Beeinträchtigung der Gesundheit des Menschen durch Luftschadstoffe.
Die genannten Wirkbeziehungen wurden im Wesentlichen bereits bei der Abhandlung der Auswirkungen auf den Umweltzustand und auf die Natura 2000-Gebiete berücksichtigt. Durch die dargestellten Auswirkungen auf Wechselwirkungen werden keine Auswirkungen ausgelöst, welche maßgeblich über die in Kap. 2.2.2 "Auswirkungen auf den Umweltzustand / § 1 Abs. 6 Nr. 7 a), c), d) BauGB)" sowie Kap. 2.2.3 "Auswirkungen auf Natura 2000-Gebiete / § 1 Abs.6 Nr. 7 b) BauGB)" bereits genannten Auswirkungen hinausgehen.
2.2.5 Auswirkungen auf Sonstige Schutzgebiete und -objekte
2.2.5.1 Naturpark
Das geplante Vorhaben liegt innerhalb des Naturparks "Schlei". Bei der Siedlungsbrache des ehemaligen Bundeswehrstandorts handelt es sich nicht um einen wertgebenden Bestandteil des Naturparks. Die Entwicklung von Erholungsflächen an der Schlei entspricht den Zwecken eines Naturparks. Die Beeinträchtigung des naturnahen Landschaftsbilds der Schlei im Bereich der Großen Breite durch Urbanisierung, welche im Rahmen des Gesamtvorhabens "Auf der Freiheit", bzw. kumulierend mit den benachbarten Bebauungsplänen Nr. 103 und Nr. 105 zu erwarten ist, steht dem Ziel einer Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung einer durch vielfältige Nutzung geprägten Landschaft entgegen. Aufgrund der direkten Nachbarschaft zur Ortslage und der Größe des Naturparks wird eine raumwirksame erhebliche Beeinträchtigung des 50.000 ha großen Naturparks und seiner Erholungseignung nicht erwartet.
2.2.5.2 Gesetzlich geschützte Biotope
Im zentralen Bereich des Plangebiets werden gemäß § 30 BNatSchG i.V.m. § 21 LNatSchG gesetzlich geschützte Biotope (Röhricht, Weidensumpf) überplant. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung ist von der unteren Naturschutzbehörde eine Inaussichtstellung auf Befreiung gemäß § 67 BNatSchG für gegebenenfalls entstehende Beeinträchtigungen zu erlangen.
2.2.5.3 Gewässerschutzstreifen
Das Plangebiet liegt teilweise innerhalb eines gemäß § 61 BNatSchG i.V.m. § 35 LNatSchG zu beachtenden 150 m Gewässerschutzstreifens. Die untere Naturschutzbehörde hat für die 24. Änderung des Flächennutzungsplans am 23. Juni 2021 bereits eine naturschutzrechtliche Befreiung vom Bauverbot im Gewässerschutzstreifen erteilt.
2.2.5.4 Besonders und streng geschützte Arten
Im Plangeltungsbereich befinden sich gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 13 BNatSchG besonders geschützte Arten sowie einige gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG streng geschützte Arten. Im Rahmen der Aufstellung eines Bebauungsplans ist zu prüfen, ob bei Umsetzung des geplanten Vorhabens die artenschutzrechtlichen Anforderungen des § 44 Abs. 1 BNatSchG eingehalten werden können.
Auf Basis des parallel zur 24. Änderung des Flächennutzungsplans erstellten Entwurfs des Bebauungsplans Nr. 102 wurde ein artenschutzrechtlicher Fachbeitrag erstellt (B.i.A. 2022). Fachliche Grundlagen sind allgemein vorhandene Daten, Erfassungsdaten aus 2018, und Geländebegehungen im Jahr 2021 zur Bewertung des aktuellen faunistischen Artenpotenzials sowie zur Erfassung von Höhlenbäumen mit Quartierpotenzial. Anhand einer Relevanzprüfung und Konfliktanalyse wurde geprüft, ob durch die Ausführung des Bebauungsplans die in § 44 Abs. 1 BNatSchG die formulierten Zugriffsverbote (Tötungsverbot, Störungstatbestände, Zerstörung von Fortpflanzung und Ruhstätten) eintreten.
Dem Fachbeitrag ist zu entnehmen, dass bei der Durchführung des geplanten Vorhabens artenschutzrechtliche Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG eintreten können. Diese sind jedoch durch geeignete Maßnahmen vermeidbar. Zur Vermeidung der artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG sind die in der folgenden Tabelle aufgeführten artenschutzrechtlichen Vermeidungsmaßnahmen erforderlich:
Tab. 4: Erforderliche artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahmen
Tiergruppe | Relevante
Beeinträchtigungen | Maßnahmen (Vermeidung, Ausgleich, CEF) |
Brutvögel: Gehölzbrüter | Schädigungen im Zuge der baubedingt erforderlichen Beseitigung von Gehölzen. | Bauzeitenregelung: Beseitigung der Gehölze außerhalb der Brutzeit. Bauverbotszeit: 01.03. bis 30.09. |
Brutvögel: Gebäude- und Nischenbrüter | Schädigungen im Zuge der Bautätigkeit. | Bauzeitenregelung: Beginn der Bautätigkeiten außerhalb der Brutzeit.* Bauverbotszeit: 15.03. bis 31.08. |
Fledermäuse mit Tagesquartierstandorten in Gebäuden und Gehölzen | Verletzungen/Tötungen im Zuge der Bautätigkeit. | Bauzeitenregelung: A) Einzelbaum (Tagesquartiere, Balzquartiere) Fällung außerhalb der Aktivitätszeit im Zeitraum 01.12. bis 28.02. B) Bestandsgebäude (Tagesquartiere, Balzquartiere) Bauzeitenregelung ohne begleitende Maßnahmen:
Abbruch der Gebäude im Zeitraum 01.12. bis 28.02. |
* Sind die Gebäude im Zuge der Bauausführung soweit verändert, dass sie sich als Bruthabitat (Brutvögel) bzw. Quartierstandort (Fledermäuse) nicht mehr eignen, kann die weitere Bauausführung auch innerhalb der Brut- bzw. Aktivitätszeit der Arten stattfinden (vgl. Kap. 8.1 und 8.2 ASB).
Im Ergebnis kommt die artenschutzrechtliche Prüfung zum B-Plan Nr. 102 „Auf der Freiheit - Zentralbereich“ der Stadt Schleswig zum Fazit, dass unter Berücksichtigung von Bauzeitenregelungen im Hinblick auf die möglichen Beeinträchtigungen prüfrelevanter Brutvögel und Fledermäuse keine Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG berührt werden. Eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG ist demnach für keine der näher geprüften Arten bzw. Artengruppen erforderlich.
Übertragen auf die 24. Änderung des Flächennutzungsplans kann festgehalten werden, dass bei der Umsetzung der Darstellungen der Flächennutzungsplanänderung artenschutzrechtliche Verbotstatbestände eintreten können. Diese sind jedoch durch artenschutzrechtliche Maßnahmen vermeidbar und ausgleichbar. Die grundsätzlichen Ziele der Flächennutzungsplanänderung werden dadurch nicht berührt.
2.2.6 Entwicklungen gegenüber den Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen / § 1 Abs. 6 Nr. 7 g) BauGB)
Zusätzlich zur Prognose der Entwicklungen gegenüber den Darstellungen von Landschaftsplänen sind entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 g) BauGB insbesondere auch die Pläne des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts in die Bewertung mit einzubeziehen.
2.2.6.1 Landschaftsplan der Stadt Schleswig
Im geltenden Landschaftsplan der Stadt Schleswig werden für den Bereich des Vorhabengebiets keine planerischen Aussagen getroffen. Die Karte "Entwicklung" stellt lediglich die Bestandssituation mit dem derzeit vorhandenen Sondergebiet und den integrierten Grünbeständen (Grünflächen, zwei saumartige Gehölze an der Schlei) dar.
In der 24. Änderung des Flächennutzungsplans werden ebenfalls Bauflächen und Grünflächen ausgewiesen. Gegenüber den Darstellungen des geltenden Landschaftsplans ist die Nutzungsart sowie die Verteilung der Bau- und Grünflächen geändert. Eine Ausstattung der Grünflächen mit Gehölzen wird erst auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung festgelegt und in diesem Rahmen bewertet. In der südlichen Ecke der Flächennutzungsplanänderung sind eine Grünfläche und eine Maßnahmenfläche dargestellt. Dieser Bereich gehörte im Landschaftsplan aus dem Jahr 1990 noch zur Wasserfläche der Schlei. Zudem sind die Böschungsbereiche zur Schlei, ausgenommen vor dem Strandbereich, für Maßnahmenflächen vorgesehen.
Die Maßnahmenflächen an der Schlei sind als vorteilhafte Entwicklung zu verstehen, da sie einen Schutz der naturnahen Schleiküste gegenüber einer räumlichen Ausweitung von Freizeitnutzungen in den Bereich naturnaher Küstenbereiche bzw. deren Brackwasserröhrichte bilden.
Der im Landschaftsplan auf 50 m Breite dargestellte Erholungsstreifen wurde in der 24. Änderung des Flächennutzungsplans entsprechend der heutigen Gesetzeslage angepasst auf den aktuell für Küstenbereiche geltenden 150 m Schutzstreifen an Gewässern gemäß § 61 BNatSchG i.V.m. § 34 LNatSchG.
Die Forderung des Landschaftsplans, vorhandene Altlasten zu sanieren, wurde bereits großflächig umgesetzt. Auf einen verbliebenen Altlastenverdacht im Bereich des Parkplatzes am Kulturzentrum "Heimat" wird in der Begründung hingewiesen, so dafür gesorgt ist, dass im Laufe der nachfolgenden Planungen gegebenenfalls erforderliche Bodenschutzmaßnahmen berücksichtigt werden.
2.2.6.2 Managementpläne für die Natura 2000-Gebiete an der Schlei
Die Managementpläne zum Fauna-Flora-Habitat-Gebiet DE-1423-394 "Schlei incl. Schleimünde und vorgelagerter Flachgründe" und zum Europäischen Vogelschutzgebiet DE-1423-491 "Schlei", jeweils für die Teilräume "Teilgebiet Wasserfläche der Schlei" und "Teilgebiet Nordseite der Schlei", listen eine Reihe an Maßnahmen auf, mit der die Umsetzung der Vorgaben der europäischen Gemeinschaft zum Schutz der Natura 2000-Gebiete unterstützt werden soll. Im Rahmen des Umweltberichts ist darzulegen, ob die planerischen Entwicklungen der 24. Änderung des Flächennutzungsplans einer Umsetzung der Managementpläne gegebenenfalls entgegenstehen könnten.
Eine diesbezügliche Prüfung wurde im Rahmen einer FFH-Verträglichkeitsprüfung (BHF 2022) und einer Verträglichkeitsprüfung für das Europäische Vogelschutzgebiet (B.i.A. 2022) zum Bebauungsplan Nr. 102 durchgeführt. Die Prüfungen kamen unter Berücksichtigung der Managementpläne zu dem Ergebnis, dass das geplante Vorhaben zulässig ist.
2.2.6.3 Schutzgebiets- und Biotopverbundsystem Schleswig-Holstein
Die Flächennutzungsplanänderung ragt im Süden mit einer kleinen Strandbucht in den Randbereich des landesweit bedeutsamen Schwerpunkraums Nr. 36 "Innere Schlei" hinein. Als Entwicklungsziel wird die "Entwicklung von naturraumtypischen Biotopkomplexen und komplexen Landschaftsausschnitten" genannt.
Die Bucht enthält einen kleinen Sandstrand, an den sich im Küstenraum Röhrichtsäume und Grasfluren anschließen. Der Strand wird derzeit von Badegästen und Surfern aufgesucht. Mit der Entwicklung des Gesamtvorhabens "Auf der Freiheit" und der Zuweisung des Strandbereichs in der 24. Änderung des Flächennutzungsplans als "Grünfläche – Parkanlage" wird die Erholungsnutzung in diesem Bereich voraussichtlich zunehmen. Da die Grünfläche auf einen Teilbereich der Bucht begrenzt ist, es sich um einen sehr kurzen Küstenabschnitt handelt, der in der Nähe des Ortsbereich der Stadt Schleswig liegt, und aktuell auch keine Anbindung an naturraumtypische Biotopkomplexe im Landbereich besteht, wird die Funktion des Schutzgebiets- und Biotopverbundsystems der Inneren Schlei durch die Umsetzung des geplanten Vorhabens nicht erheblich beeinträchtigt.
2.2.6.4 Bewirtschaftungsplan Schlei/Trave zur Umsetzung der WRRL
Die im Bewirtschaftungsplan Schlei/Trave dargestellten Maßnahmen sind auf rechtliche, administrative, konzeptionelle und wirtschaftliche Instrumente ausgerichtet. Diese fließen über die Beachtung rechtlicher Vorgaben, insbesondere wasserrechtlicher Vorschriften, sowie weiteren Informationen aus dem Beteiligungsverfahren in das Bauleitplanverfahren mit ein.
2.2.6.5 Maßnahmenprogramm Schlei/Trave zur Umsetzung der WRRL
Im Plangebiet werden derzeit keine Maßnahmen zur Umsetzung der WRRL durchgeführt.
2.2.6.6 Hochwasserrisikomanagementplan Schlei/Trave
Planungsträger sind verpflichtet die Hochwasserrisikogebiete in ihren Planwerken nachrichtlich aufzuführen. Dieses wird bei der Aufstellung der 24. Änderung des Flächennutzungsplans befolgt.
2.2.6.7 Lärmaktionsplan der Stadt Schleswig
Die im Bereich der Flächennutzungsplanänderung vorgesehenen gegenüber Lärm empfindlichen Nutzungen sind von maßgeblichen Lärmbelastungen aus Hauptverkehrsstraßen und Eisenbahn nicht betroffen. Mit dem geplanten Vorhaben werden auch keine Verkehre, ausgelöst, die im Rahmen eines Lärmaktionsplans neu zu bewerten wären.
2.2.6.8 Abfallwirtschaftsplan
Die Hausmüll- und Abfallbeseitigung erfolgt gemäß Abfallwirtschaftssatzung des Kreises Schleswig-Flensburg (AWS). Die Leitlinien des Abfallwirtschaftsplans werden in diesem Rahmen beachtet. Bei der Aufstellung des Bebauungsplans sollte im Rahmen der Planung der Erschließungsstraßen darauf geachtet werden, dass die Abfuhr der Abfälle ordnungsgemäß erfolgen kann.
Maßgeblich über das übliche Maß eines neuen Stadtviertels hinausgehende Abfallmengen werden durch die zukünftigen Nutzungen im Plangebiet nicht erwartet.
2.2.7 Entwicklung bezüglich der Vermeidung von Emissionen sowie eines sachgerechten Umgangs mit Abfällen und Abwässern / § 1 Abs. 6 Nr. 7 e) BauGB
Bei den Baumaßnahmen und bei der Nutzung der Flächen (Verkehrsemissionen, Heizprozesse) ist zu erwarten, dass Luftschadstoffe in einem für Wohnquartiere üblichen Maß freigesetzt werden. Maßgebliche Grenzwerte werden dabei, auch aufgrund der gut belüfteten Lage an der Schlei, nicht erreicht oder überschritten. Im Rahmen der Vorhabenumsetzung werden Möglichkeiten zur Umsetzung eines emissionsarmen innovativen Wärmekonzeptes mit Einbindung erneuerbarer Energien geprüft.
Abfälle werden über die Abfallwirtschaft Schleswig- Flensburg und Schmutzwasser über die Schleswiger Stadtwerke sachgerecht entsorgt.
2.2.8 Entwicklungen bezüglich der Nutzung erneuerbarer Energien sowie der sparsamen und effizienten Nutzung von Energie / § 1 Abs. 6 Nr. 7 f) BauGB
Die Nutzung erneuerbarer Energien kann auf der Ebene des Flächennutzungsplans nicht festgelegt werden. Im Rahmen der verbindlichen Bauleiplanung sind bereits verbindliche Festsetzungen bezüglich Solaranlagen und Gründächer vorgesehen. Des Weiteren beabsichtigen die Stadtwerke Schleswig das Baugebiet mit einer innovativen und ökologischen Wärmeversorgung zu erschließen.
2.2.9 Auswirkungen auf die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden / § 1 Abs. 6 Nr. 7 h) BauGB
Bei raumbedeutsamen Planungen in Gebieten, in denen die in Rechtsverordnungen nach § 48 a Abs. 1 BImSchG festgelegten Immissionsgrenzwerte und Zielwerte nicht überschritten werden, ist gemäß § 50 Satz 2 BImSchG bei der Abwägung der betroffenen Belange die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität als Belang zu berücksichtigen.
Gebiete mit nach § 48 a Abs. 1 BImSchG festgelegten Immissionsgrenzwerten sind im Plangebiet nicht vorhanden.
2.2.10 Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen auf die Umweltschutzgüter sowie Natura 2000-Gebiete zu erwarten sind / § 1 Abs. 6 Nr. 7 j) BauGB
Als Ursachen schwerer Unfälle oder Katastrophen werden in Anlehnung an die 12. BImSchV (Störfallverordnung) betriebsbedingte Gefahrenquellen, umgebungsbedingte Gefahrenquellen (z.B. Erdbeben oder Hochwasser) und Eingriffe Unbefugter angesehen. Die in der 24. Änderung des Flächennutzungsplans dargestellten Nutzungen (Wohnbauflächen, Gemischte Bauflächen, Sondergebiete 'Kultur', 'Parkhaus' und 'Nahversorgung + Wohnen') sind insbesondere anfällig gegenüber Einwirkungen von gefährlichen Stoffen sowie gegenüber Umweltkatastrophen. Bezüglich Eingriffen Unbefugter besteht für das geplante Vorhaben keine besondere Relevanz.
Die nahegelegensten Betriebe, bei denen Unfälle zu ernsten Gefahren führen können, da gefährliche Stoffe in maßgeblichem Ausmaß vorhanden sein können (Betriebsbereiche), befinden sich in ca. 2 km Entfernung im Gewerbegebiet Sankt Jürgen. Aufgrund der Entfernung ist für die in der 24. Änderung des Flächennutzungsplans dargestellten Nutzungen und im Rahmen eines nachfolgenden Bebauungsplans zu konkretisierenden Vorhaben nicht von einer ernsten Gefahr durch Stofffreisetzung, Brand oder Explosion auszugehen. Die 24. Änderung des Flächennutzungsplans selbst bereitet keine Nutzungen vor, die als potenzielle Störfallbetriebe einzustufen wären.
Teile des Plangebiets liegen innerhalb eines Hochwasserrisikogebiets. Da in diesem Bereich über die 24. Änderung des Flächennutzungsplans keine Bauflächen vorgesehen sind, ist bei Hochwasserereignissen eine Überflutung von Gebäuden und eine damit eine verbundene erhebliche Gefährdung von Natur und Umwelt durch ein Austreten und Verbreitung von Gefahrenstoffen oder eine erhebliche Gefährdung der Gesundheit nicht zu erwarten.
2.2.11 Auswirkungen bezüglich ergänzender Vorschriften zum Umweltschutz / § 1a BauGB
2.2.11.1 Prüfung bezüglich der Berücksichtigung eines sparsamen Umgangs mit Grund und Boden
Bei dem geplanten Vorhaben handelt es sich um eine Aktivierung ungenutzter Bauflächen im Anschluss zur Ortslage der Stadt Schleswig. Damit wird ein zielführendes Instrument zur Flächeneinsparung genutzt.
2.2.11.2 Prüfung bezüglich der Berücksichtigung der Vermeidung und des Ausgleichs voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistung- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts (Eingriffsregelung)
Gemäß § 1a Absatz 3 BauGB sind die in §§ 13-15 BNatSchG genannten Erfordernisse zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen sowie zum Ausgleich nicht vermeidbarer erheblicher Beeinträchtigungen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) in der Abwägung zu berücksichtigen.
Die 24. Änderung des Flächennutzungsplans ermöglicht eine Entwicklung baulicher Anlagen. Damit wird die Möglichkeit zu Eingriffen in Natur und Landschaft vorbereitet.
Da es sich bei dem geplanten Vorhaben größtenteils um eine Aktivierung ungenutzter Bauflächen und Grünflächen handelt, wurde von vornherein einer Minderung von potenziellen Eingriffen in Flächen besonderer Bedeutung Rechnung getragen. Als verbleibende Eingriffe sind potenziell weniger als 2 ha Bodenneuversiegelung und die Beseitigung von Gehölzen, Ruderalfluren sowie geringfügig Landröhricht und Weidensumpf zu bewerten. Die Stadt Schleswig verfügt über hinreichend Flächen für die flächenhafte Kompensation von Eingriffen in Landschaftsbestandteile allgemeiner sowie z.T. besonderer Bedeutung. Die Kompensation von Eingriffen in Landschaftsbestandteile besonderer Bedeutung wird teilweise auch außerhalb des Stadtgebiets, voraussichtlich über die Abbuchung von Ökokonten erfolgen. Die gemäß BauGB zu beachtenden Regelungen zum Thema Eingriffe und Ausgleich sind im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung abzuarbeiten.
2.2.11.3 Prüfung der Anwendung der Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes bei möglichen erheblichen Beeinträchtigungen von Natura 2000-Gebieten
Das geplante Vorhaben ragt in die Randbereiche von Natura 2000-Gebieten hinein und wurde vor dem Hintergrund des § 34 Abs. 1 BNatSchG im Rahmen von zwei Gutachten zum Bebauungsplan Nr. 102 auf seine Verträglichkeit gegenüber dem FFH-Gebiet DE 1423-394 "Schlei incl. Schleimünde und vorgelagerte Flachgründe“ und dem Europäischen Vogelschutzgebiet DE 1423-491 „Schlei“ geprüft. Im Ergebnis wird festgestellt, dass erhebliche Beeinträchtigungen von Natura 2000-Gebieten vorhabenbedingt nicht ausgelöst werden und das geplante Vorhaben in Bezug auf Natura 2000-Gebiete zulässig ist.
2.2.11.4 Prüfung bezüglich der Berücksichtigung von Maßnahmen bezüglich des Klimawandels
Gemäß § 1 a Abs. 5 BauGB ist zu prüfen, ob den Erfordernissen des Klimaschutzes durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken sowie durch Maßnahmen, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen wird. Diesbezügliche Maßnahmen können auf der Ebene des Flächennutzungsplans nicht festgelegt werden. Im Rahmen der verbindlichen Bauleiplanung sind verbindliche Festsetzungen bezüglich beispielsweise zu kompakten Gebäudekörpern, Solaranlagen, Gründächern und Baumpflanzungen möglich.
2.3 Beschreibung der geplanten Maßnahmen, mit denen festgestellte erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden, verhindert, verringert oder soweit möglich ausgeglichen werden sollen sowie Überwachungsmaßnahmen
2.3.1 Maßnahmen zur Vermeidung, Verhinderung und Verringerung erheblich nachteiliger Umweltauswirkungen
Die Entwicklung des geplanten Ortsteils findet an einem Standort statt, der bereits früher baulich genutzt wurde. Damit kann eine Reihe an potenziellen Wirkungen mit erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt gemindert werden.
Im Folgenden werden die über Plandarstellungen sowie für nachfolgende Planungsebenen vorgeschlagene Maßnahmen zur Verringerung, Vermeidung und Verhinderung von nachteiligen Umweltauswirkungen aufgelistet. Dabei werden folgende Zuordnungen verwendet:
- Verringerung: Begrenzung von Umweltauswirkungen durch eine allgemeine Begrenzung des Ausmaßes des geplanten Vorhabens (z.B. über Fläche, GRZ, Gebäudehöhe oder Lärmpegel).
- Verhinderung: Unterbinden von Umweltauswirkungen, die sich durch die Wirkfaktoren spezieller Planinhalte ergeben. Die Unterbindung kann über die Planung eines zusätzlichen Vorhabenbestandteils (z.B. Zaun oder Hecke zum Schutz gegenüber Betreten/Befahren), oder über einen Ausschluss spezieller Vorhabenumsetzungen (z.B. Verbot blendende Dacheindeckung) erfolgen.
- Vermeidung: Standörtliche Begrenzung von Beeinträchtigungen. (z.B. Auswahl konfliktarmer Flächen für das Bauvorhaben, Erhaltungsfestsetzungen für Bäume und Gehölzbestände).
Maßnahmen, die dazu dienen, mögliche erhebliche nachteilige Auswirkungen auf ein unerhebliches Maß zu begrenzen, sind durch Fettschrift hervorgehoben.
Maßnahmen, die dazu dienen, dass artenschutzrechtliche Verbotstatbestände vermieden werden, sind als artenschutzrechtliche Maßnahmen (Ar) gekennzeichnet.
Maßnahmen, die dazu dienen, Eingriffe in gesetzlich geschützte Biotope zu vermeiden, sind als biotopschützende Maßnahme (B) gekennzeichnet
2.3.1.1 Darstellungen
Maßnahme | Funktion |
Die naturnahe Schleiküste wird durch die Begrenzung der "Grünfläche – Parkanlage" auf einen Teilbereich der Strandbucht vor vermeidbaren Beeinträchtigungen, wie z.B. Vertritt empfindlicher Vegetationsbestände, geschützt (Schutz Pflanzen, Tiere, Landschaftsbild, Natura 2000) | Vermeidung (B) |
Die naturnahe Schleiküste wird durch die Darstellung von Maßnahmenflächen entlang der küstenparallelen Böschung sowie an den Seiten der als "Grünfläche – Parkanlage" ausgewiesenen Badestelle vor vermeidbaren Beeinträchtigungen, wie z.B. Vertritt empfindlicher Vegetationsbestände durch Freizeitnutzungen, geschützt (Schutz Pflanzen, Tiere, Landschaftsbild, Natura 2000) | Verhinderung (B) |
2.3.1.2 Vorschläge für nachfolgende Planungsebenen
Maßnahmenvorschlag | Umweltbelang |
Es wird empfohlen, die Gebäudehöhen in Richtung Schlei auf niedrige Gebäudehöhen abzustaffeln um Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes der Schlei zu minimieren. | Landschaftsbild |
Die Errichtung von Solaranlagen sollte durch geeignete Festsetzungen unterstützt werden | Klimawandel |
Es wird zur Minimierung von Beeinträchtigungen diverser Umweltbelange die Anlage von Gründächern empfohlen | Lokalklima, Luft, Pflan-zen, Tiere, Energieeffi-zienz |
Es sollten Fuß- und Radwege zur Verringerung von Kfz-Verkehr und von Verkehrsemissionen im Bereich der geplanten Wohn- Misch und Sonderge-bieten geplant werden | Wohnen, Erholung |
Für Straßenzüge, Stellplätze, Grünflächen und Außenanlagen wird eine Durchgrünung mit Baumpflanzungen empfohlen, insbesondere in Schleinä-he | Landschafts-/Ortsbild, Klima, Tiere, Mensch Anpassung an Klima-wandel |
Die gesetzlich geschützten Biotope, Maßnahmenflächen und außerhalb des Plangebiets gelegene Strandbereiche sollten während der Bauphase mit einem Bauzaun geschützt werden | Gewässer, Pflanzen, Tiere, Biotopschutz (B), Natura 2000 |
Für die Außenanlagen sind insekten- und fledermausfreundliche Leuchtmit-tel zu verwenden | Tiere |
Im Rahmen der Entwässerungsplanung sollte beachtet werden, das anfal-lende Regenwasser soweit wie möglich innerhalb des Plangebiets zur Ver-sickerung und Verdunstung bringen | Wasser, Lokalklima, Anpassung an Klima-wandel, Mensch |
Zum Schutz vor Lärm sind Festsetzungen und sonstige Regelungen zur Anordnung von schutz-bedürftigen Räumen und zu Schallschutzmaßnahmen zu treffen | Menschen/Wohnen |
Für das neue Quartier wird empfohlen ein zusammenhängendes Grünkonzept zu entwickeln. In diesem sollten im schleinahen Bereich auch naturnahe küstentypische Landschaftsausprägungen berücksichtigt werden | Orts- und Landschaftsbild, Erholung |
Eine Verringerung urbaner Auswirkungen auf die naturnahen Zonen der Schlei könnte durch eine zurückhaltende Farbgebung für die von der Schlei aus sichtbaren Gebäude erreicht werden | Landschaft, Mensch (naturgebundene Erho-lung) |
Im Rahmen der Vorhabenumsetzung sollte eine Umweltbaubegleitung durchgeführt werden | Boden, Wasser, Pflanzen, Tiere, gesetzlich geschützte Biotope, Natura 2000, Artenschutz |
Der Altlastenverdacht im Bereich des Parkplatzes ist durch einen anerkannten Sachverständigen zu begutachten. Gegebenenfalls sind erforderliche Maßnahmen durchzuführen, mit denen eine Gefährdung der Umwelt im Rahmen der Vorbereitung, Herstellung und Nutzung der Flächen unterbunden wird. | Boden, Wasser, Tiere, Mensch |
2.3.2 Maßnahmen zum Ausgleich erheblich nachteiliger Umweltauswirkungen
Maßnahmen zum Ausgleich erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen können erst im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung ermittelt und verbindlich zugeordnet werden.
2.3.3 Maßnahmen zur Überwachung
Maßnahme | Umweltbelang |
Die Stadt Schleswig überwacht, dass im Rahmen nachfolgender Planungen die Verträglichkeit gegenüber Natura 2000-Gebieten geprüft wird. | Pflanzen, Tiere, Natura 2000 |
Die Stadt Schleswig überwacht, dass im nachfolgenden Bebauungsplan eine Umweltbaubegleitung festgesetzt wird. | Boden, Wasser, Pflanzen, Tiere, gesetzlich geschützte Biotope, Natura 2000, Artenschutz |
Die Stadt Schleswig überwacht, dass im nachfolgenden Bebauungsplan Vorkehrungen gegenüber Lärmbelastungen getroffen werden | Mensch |
2.4 Anderweitige Planungsmöglichkeiten
Übergeordnetes Ziel der Planungen ist eine Gesamtentwicklung des ehemaligen Kasernengeländes als Teil des Stadtgebiets mit dem Schwerpunkt auf Tourismus, Kultur und Wohnnutzungen sowie Wassersport. Insofern ist eine Bewertung von Standortalternativen im Rahmen dieses Bauleitplanverfahrens nicht von Bedeutung.
Die Stadt Schleswig hatte für das Konversionsgelände bereits den Aufstellungsbeschluss über die 14. Änderung des Flächennutzungsplans mit verschiedenen Teilflächen gefasst. Zentrale Planabsichten im Bereich der 24. Änderung des Flächennutzungsplans waren insbesondere Gemischte Bauflächen sowie ein schmaler Saum aus Grünflächen im Bereich der Küstenböschung der Schlei. Die damaligen Planabsichten waren lange Zeit nicht realisierbar und wurden nicht weiter verfolgt.
Mit den Plandarstellung der 24. Änderung des Flächennutzungsplans werden gegenüber der nicht weiter verfolgten 14. Änderung des Flächennutzungsplans die an der Schleiküste geplanten Grünflächen deutlich breiter angelegt, so dass eine Bebauung im direkten Küstenbereich nicht mehr ermöglicht wird und hierdurch möglicherweise erhebliche Beeinträchtigungen der naturnahen Küstenlandschaft durch dominante Gebäude mit weiter Fernwirkung nicht mehr ausgelöst werden.
Durch das geplante Bauvorhaben wurde im Rahmen der Bebauungspläne Nr. 102 und Nr. 105 bereits eine Wasserhaushaltsbilanz nach dem Regelwerk A-RW 1 durchgeführt. Diese kommt zu dem Ergebnis, das aufgrund der Ableitung von Oberflächenwasser aus dem Gebiet eine Schädigung des Wasserhaushalts gemäß Fall 3 ausgelöst wird, die zu vermeiden oder anderenfalls regional durch die Wasserbehörde zu überprüfen ist. Da aufgrund der vielerorts nur geringfügigen Versickerungseigenschaften der Böden des Vorhabenstandorts relativ wenig Möglichkeiten bestehen, das Regewasser aus versiegelten Flächen zur Versickerung zu bringen, lässt vor dem Hintergrund der städtebaulichen Ziele nicht erreichen, die nach A-RW1 zu bewertende Schädigung des Wasserhaushalts bis in die Unerheblichkeit zu reduzieren. Um die erheblichen Auswirkungen zu mindern, sollten im Bebauungsplan hierfür geeignete Maßnahmen, wie z.B. die Gestaltung von Dächern als Gründächer, festgesetzt werden.
2.5 Übersicht zu den erheblichen Umweltauswirkungen
In der folgenden Tabelle sind die in den vorstehenden Kapiteln aufgezeigten zu erwartenden erheblichen vorteilhaften und nachteiligen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umweltbelange in der Übersicht dargestellt.
Tab. 5: Erhebliche Auswirkungen auf die Umweltbelange
Umweltbelange und Prüfpunkte | Erhebliche Auswirkungen |
Umweltbelange gemäß §1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a bis i BauGB |
Fläche | - |
Boden | - |
Wasser | Nachteilig: Der Wasserhaushalt wird gemäß Wasserhaushaltsbilanz nach dem Regelwerk A-RW 1 aufgrund der Veränderungen der Verdunstungswerte um mehr als 15 % erheblich beeinträchtigt. Nachteilig: Das Grundwasser kann nach Entsiegelungen im Bereich einer Altlastenverdachtsfläche möglicherweise durch eine Verlagerung von Schadstoffen erheblich beeinträchtigt werden. Die Möglichkeit einer Gefährdung des Grundwassers ist im Rahmen der Vorhabenumsetzung durch einen Fachgutachter zu klären und bei Erfordernis durch geeignete Maßnahmen zu unterbinden. |
Klima | - |
Luft | - |
Pflanzen | Kumulativ nachteilig: In Verbindung mit den benachbarten Bebauungsplänen Nr. 103 und Nr. 105 geht nicht kurzfristig wiederherstellbare Vegetation (Wald, Gehölzbestände, Röhricht, Brackwasserröhricht) kumulativ betrachtet auf rund 1,5 Hektar verloren. |
Tiere | - |
Wirkungsgefüge (Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima) | - |
Biologische Vielfalt | - |
Landschaft | Kumulativ Nachteilig: In Verbindung mit den benachbarten Bebauungsplänen Nr. 103 und 105 wird die ländlich und naturnah wirkende Schleilandschaft im östlichen Bereich "Kleine Breite" kumulativ betrachtet durch weit sichtbare Gebäude überprägt und in ihrem Charakter erheblich beeinträchtigt. |
Mensch | Nachteilig: Die potenziellen Lärmemissionen durch Gewerbe und Verkehr sind ohne verbindliche lärmmindernde Vorkehrungen aufgrund einer potenziellen Überschreitung von Immissionswerten nicht verträglich mit den benachbarten geplanten Wohnnutzungen. Im Rahmen der nachfolgenden verbindlichen Bauleitplanung und der Bauausführung können gestalterische oder technische Lösungen für eine Lärmminderung vorgegeben und eingesetzt werden. Anhand von schalltechnischen Prognosen ist nachzuweisen, dass eine Überschreitung von Lärmrichtwerten nicht eintritt. Nachteilig: Die Gesundheit von Menschen kann im Bereich einer Altlastenverdachtsfläche möglicherweise durch einen Kontakt mit Schadstoffen gefährdet werden. Die Möglichkeit einer Gefährdung von Menschen ist im Rahmen der Vorhabenumsetzung durch einen Fachgutachter zu klären und bei Erfordernis durch geeignete Maßnahmen zu unterbinden. Kumulativ vorteilhaft: In Verbindung mit den Bebauungsplänen Nr. 103 und Nr. 105 entsteht auf dem Gelände "Freiheit" ein neuer Stadtteil, in dem in hohem Maße der Bedarf der Stadt Schleswig an zusätzlichem Wohnraum in attraktiver Lage an der Schlei realisiert wird. Kumulativ nachteilig: Kumulativ mit den Bebauungsplänen Nr. 103 und Nr. 105 wird die Wohnqualität im Bereich der Straße Holmer Noorweg (Abschnitt nördlich Ilensee) beziehungsweise auf der Klosterhofer Straße durch die Steigerung des Verkehrslärms um 2,1 dB und einer Überschreitung der Grenzwerte der 16. BImSchV an einigen Gebäuden erheblich beeinträchtigt. |
Kulturgüter und sonstige Sachgüter | - |
Natura 2000 | - |
Wechselwirkungen | - |
Sonstige Schutzgebiete und -objekte | - |
Darstellung in Plänen | - |
Vermeidung von Emissionen, Umgang mit Abfällen und Abwässern | - |
Nutzung erneuerbarer Energien und effiziente Nutzung von Energie | - |
Erhaltung bestmöglicher Luftqualität | - |
Anfälligkeit für Unfälle und Katastrophen | - |
|
Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz gem. § 1 a BauGB |
Sparsamer Umgang mit Grund und Boden | - |
Berücksichtigung Eingriffsregelung | - |
Vorgehen bei möglichen erheblichen Beeinträchtigungen von Natura 2000-Gebieten | - |
Klimaschutz und Anpassung an Klimawandel | - |
3. Zusätzliche Angaben
3.1 Verwendete technische Verfahren sowie Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben
Die Umweltprüfung basiert auf einer Auswertung vorhandener Daten und vorhabenbezogener Fachgutachten. Als Geländeaufnahmen liegen eine Vermessungsgrundlage (Nebel & Partner 2018, 2020, 2021), eine Baugrunderkundung (Erdbaulabor Gerowski 2020), eine Kartierung der Biotoptypen (BHF 2021) sowie faunistische Erfassungen und Geländebegehungen im Plangebiet (Bioplan 2018, B.i.A. 2020, B.i.A. 2021) und im Rahmen der umgebenden Vorhaben (Bioplan 2018) vor, die im Rahmen der Erstellung des parallel aufgestellten Bebauungsplans Nr. 102 angefertigt wurden.
Der Umweltbericht wurde nach den Vorgaben der Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB zusammengestellt. Die Bewertung erfolgte verbal argumentativ.
Es liegen keine vollständigen Erfassungsdaten über die im Geltungsbereich vorhandenen Tierarten vor. Die vorliegenden Geländeerfassungen, vorhandenen Daten und vorhabenbezogenen Gutachten reichen für eine Beurteilung der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen aus.
3.2 Überwachung
Die Stadt Schleswig überwacht, dass im Rahmen nachfolgender Planungen die Verträglichkeit gegenüber Natura 2000-Gebieten geprüft wird.
Die Stadt Schleswig überwacht, dass im nachfolgenden Bebauungsplan eine Umweltbaubegleitung festgesetzt wird.
Die Stadt Schleswig überwacht, dass durch Festsetzungen im nachfolgenden Bebauungsplan Vorkehrungen gegenüber Lärmbelastungen getroffen werden.
3.3 Zusammenfassung
Vorhaben
Die Stadt Schleswig beabsichtigt die bauliche Entwicklung auf dem ehemaligen Kasernengelände "Auf der Freiheit" voranzutreiben. Zur Vorbereitung der Bauvorhaben im mittleren Bereich stellt sie die 24. Änderung des Flächennutzungsplans "Auf der Freiheit – Zentralbereich" auf.
Gemäß § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB wurde in diesem Rahmen für die Belange des Umweltschutzes eine Umweltprüfung durchgeführt. Deren Ergebnisse sind in diesem Umweltbericht dokumentiert.
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
Die Umweltprüfung erfolgte unter Betrachtung der im BauGB aufgelisteten Umweltbelange. Der Umweltbericht stellt die Ergebnisse entsprechend der Vorgaben der Anlage 1 BauGB zusammen.
Derzeitiger Zustand der Umwelt und Prognose der zukünftigen Entwicklung
Als zentraler Aspekt des Umweltberichtes erfolgt eine Beschreibung und Bewertung des derzeitigen Umweltzustandes der Belange Fläche, Boden, Wasser, Klima, Luft, Pflanzen, Tiere, Biologische Vielfalt, Landschaft und Menschen sowie Kulturgüter und Sachgüter. Auf der Basis vorhabenspezifischer Wirkfaktoren werden die potenziellen Auswirkungen des Vorhabens auf diese Umweltbelange sowie deren Wechselwirkungen beschrieben und deren Erheblichkeit bewertet. Zudem wird die Entwicklung gegenüber weiteren Belangen, wie Schutzgebieten und -objekten, Plänen, Vermeidung von Emissionen, Nutzung erneuerbarer Energien, schwere Unfälle und Katastrophen, Eingriffsregelung und Maßnahmen bezüglich des Klimawandels geprüft. Anschließend folgen Aussagen über Maßnahmen zur Vermeidung und zum Ausgleich von nachteiligen Auswirkungen und eine Beschreibung und Bewertung anderweitiger Planungsmöglichkeiten. Folgende Inhalte sind von Bedeutung:
Derzeitiger Zustand der Umwelt: Bei dem Plangebiet handelt es sich um den mittleren Teil eines Konversionsgeländes, das inzwischen von den alten Nutzungen weitgehend beräumt wurde. Es umfasst beräumte Flächen, einige verbliebene Straßenzüge und versiegelte Plätze sowie zwei verbliebene Hallengebäude und das Kulturhaus "Heimat". Die oberen Bodenschichten bestehen, außerhalb des direkten Küstenraums, weitgehend aus Aufschüttungsmaterial.
Als hochwertige Landschaftsstruktur ist vor allem das an das Plangebiet angrenzende Schleiufer mit Röhrichtsäumen unterschiedlicher Breite hervorzuheben. Eine kleine Strandbucht des Schleiufers befindet sich in der südlichen Plangebietsecke. Zudem sind flächenhafte Gehölzbestände, großflächige Komplexe aus Pionierfluren und Ruderalfluren sowie Baumgruppen und Einzelbäume auf dem Gelände vorhanden. Hinsichtlich der Tierwelt wird das Plangebiet in erster Linie durch verschiedene Gehölzbrüter gekennzeichnet. Zudem sind Gebäudebrüter, im Bereich der Schlei Wasservogelarten und Röhrichtbrüter sowie als überwiegend Nahrungsgäste Fledermäuse zu nennen.
Bewertung: Der Plangeltungsbereich besitzt derzeit für Teilaspekte der Umweltbelange Fläche (naturnahe Strandbucht), Pflanzen (Feldgehölze, prägende Bäume, Pionierfluren, Ruderale Gras- und Staudenfluren, Feuchte Hochstaudenfluren, Röhrichte), biologische Vielfalt (Natura 2000-Gebiete, Biotopverbund Schlei, gesetzlich geschütztes Brackwasserröhricht), Landschaft (Strandbucht der Schleiküste) und Mensch (Erholungsort, Kultureinrichtung, Wohnumfeld) besondere Bedeutung. Aufgrund der räumlichen Nähe und Vernetzung sind auch die angrenzenden Bereiche der Natura 2000-Gebiete und der Schleiküste von Relevanz. In anderen Teilaspekten besitzen die genannten Umweltbelange, sowie auch die Umweltbelange Boden, Klima, Luft, Tiere, Kulturgüter und sonstige Sachgüter, allgemeine Bedeutung.
Prognose bei Nichtdurchführung des Vorhabens: Ohne die 24. Änderung des Flächennutzungsplans sind weiterhin der Betrieb der beiden Hallen und des Veranstaltungszentrums "Heimat" vor dem Hintergrund des Bestandsschutzes möglich. Eine Entwicklung des geplanten Quartiers aus Wohnungen und wohnverwandten sowie kulturellen und gewerblichen Einrichtungen sowie eine Erweiterung des Veranstaltungszentrums "Heimat" könnte nicht verwirklicht werden.
Prognose erheblicher Auswirkungen bei Durchführung des Vorhabens: Im Rahmen der Umweltprüfung wurden mögliche erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter Wasser (Wasserhaushaltsbilanz nach A-RW 1, ggf. Schadstoffimmissionen eine Altlastenverdachtsfläche) und Menschen (ggf. Kontakt mit Schadstoffen einer Altlastenverdachtsfläche, ggf. Überschreitung von Lärmrichtwerten durch Gewerbe und Verkehr vorbehaltlich weiterer Regelungen in nachfolgenden Verfahren) ermittelt.
Kumulativ betrachtet mit den benachbarten Bebauungsplänen Nr.103 und Nr. 105 sind zudem erhebliche vorteilhafte Auswirkungen auf den Umweltbelang Menschen durch die Realisierung von in hohem Maße zusätzlichem Wohnraum in attraktiver Lage an der Schlei zu bewerten.
Kumulativ betrachtet mit den Planungen des Gesamtvorhabens "Auf der Freiheit" sind allerdings auch erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umweltbelange Pflanzen (Verlust von nicht kurzfristig wiederherstellbarer Vegetation) und Landschaft (urbane Überprägung der naturnahen Schleilandschaft) sowie den Menschen (Verkehrslärm außerhalb des Plangebiets) zu betrachten.
Weitere Umweltbelange und Prognose der zukünftigen Entwicklung
Natura 2000: Das geplante Vorhaben findet im Randbereich eines FFH-Gebiets und eines Europäischen Vogelschutzgebiets statt und ragt kleinflächig in diese Gebiete hinein. Gemäß der Ergebnisse entsprechend vorhabenbezogener FFH-Verträglichkeitsprüfungen zum parallel aufgestellten Bebauungsplan Nr. 102 ist das geplante Vorhaben gegenüber der Natura 2000-Kulisse verträglich.
Anderweitige naturschutzrechtliche Schutzgebiete und-objekte: Im Plangebiet sind folgende weitere Schutzgebiete und -objekten vorhanden: ein Naturpark, besonders geschützte Arten (z.B. Vögel, Amphibien und einige Säugetier- sowie Insektenarten), streng geschützte Arten (potenziell Fledermäuse) und ein 150 m Gewässerschutzstreifen. Artenschutzrechtliche Konflikte können im Rahmen der Vorhabenumsetzung durch geeignete Maßnahmen vermieden werden. Bezüglich des Gewässerschutzstreifens wurde bereits eine Befreiung gemäß § 67 BNatSchG erteilt.
Anderweitige Pläne: Planrelevant sind insbesondere der Hochwasserrisikomanagementplan Schlei/Trave und zwei Managementpläne für die Natura 2000-Gebiete. Diesen wird im Rahmen des Planverfahrens ausreichend Rechnung getragen.
Vermeidung von Emissionen und Nutzung erneuerbarer Energien: Im Umweltbericht werden Vorschläge für nachfolgende Planungen aufgelistet.
Anfälligkeit für schwere Unfälle und Katastrophen: Die geplanten Bauflächen liegen außerhalb des Hochwasserrisikogebiets der Schlei. Eine besondere Anfälligkeit für schwere Unfälle und Katastrophen wird nicht ausgelöst.
Eingriffsregelung: Die Flächennutzungsplanänderung bereitet Entwicklungen neuer Bauflächen vor. Hierdurch werden in Abhängigkeit von den Festsetzungen der nachfolgenden verbindlichen Bauleitplanung Eingriffe in Natur und Landschaft ausgelöst. Die Abarbeitung der Eingriffsregelung erfolgt im Rahmen des entsprechenden Bebauungsplans.
Maßnahmen bezüglich des Klimawandels: Im Umweltbericht werden Vorschläge für nachfolgende Planungen aufgelistet.
Maßnahmen zur Vermeidung und zum Ausgleich von nachteiligen Umweltauswirkungen: Die Entwicklung des geplanten Ortsteils findet an einem Standort statt, der bereits früher größtenteils baulich genutzt wurde. Damit kommt eine Reihe an potenziellen Wirkungen mit nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt in geminderter Form zum Tragen.
Im Umweltbericht werden für die nachfolgenden Planungen Vorschläge für weitere Vermeidungsmaßnahmen aufgeführt. Vorgaben zum Ausgleich von nachteiligen Umweltauswirkungen werden im Rahmen der nachfolgenden verbindlichen Bauleitplanung abgehandelt.
Anderweitige Planungsmöglichkeiten: Aufgrund der angestrebten Entwicklung eines Konversionsgeländes entfällt eine Standortalternativenprüfung. Die geplanten Nutzungszuweisungen wurden anhand der im Gebiet bereits vorhandenen Infrastrukturen und des Bedarfs an Wohnraum und städtischen Freiraumanlagen ausgerichtet.
Zusätzliche Angaben
Technische Verfahren und Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung: Der Umweltbericht wurde nach den Vorgaben der Anlage 1 zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB zusammengestellt. Die Bewertung erfolgte verbal argumentativ. Die vorliegenden Geländeerfassungen, vorhandenen Daten und vorhabenbezogenen Gutachten reichen für eine Beurteilung der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen aus.
Überwachung: Die Stadt Schleswig überwacht, dass im Rahmen nachfolgenden Planungen die Verträglichkeit gegenüber Natura 2000-Gebieten geprüft und im nachfolgenden Bebauungsplan eine Umweltbaubegleitung festgesetzt wird. Sie überwacht ebenso, dass im nachfolgenden Bebauungsplan Vorkehrungen gegenüber Lärmbelastungen getroffen werden.
3.4 Quellen
Vorhabenbezogene Gutachten
Biologen im Arbeitsverbund (b.i.A.) 2022: B-Plan Nr. 102 "Auf der Freiheit - Zentralbereich" der Stadt Schleswig. Verträglichkeitsprüfung gemäß § 34 BNatSchG für das Vogelschutzgebiet DE 1423-491 "Schlei". Bordesholm
Biologen im Arbeitsverbund (b.i.A.) 2022: Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag gemäß § 44 BNatSchG zum B-Plan Nr. 102 "Auf der Freiheit - Zentralbereich" der Stadt Schleswig. Bordesholm
Bioplan 2020: Faunistische Kartierungen 2018. Fledermäuse, Brutvögel, Amphibien, Rep-tilien. B-Plan 102 in Schleswig.- Unveröff. Gutachten im Auftrag der GEWOBA Nord Bau-genossenschaft eG.
BHF Bendfeldt Herrmann Franke Landschaftsarchitekten GmbH 2022: B-Plan Nr. 102 "Auf der Freiheit – Zentralbereich" der Stadt Schleswig. FFH-Verträglichkeitsprüfung gemäß § 34 BNatSchG für das FFH-Gebiet DE 1423-394 "Schlei incl. Schleimünde und vorgelagerte Flachgründe". Kiel
BHF Bendfeldt Herrmann Franke Landschaftsarchitekten GmbH 2022: Landschaftsplanerischer Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. 102 "Auf der Freiheit - Zentralbereich" der Stadt Schleswig. Kiel
Erdbaulabor Gerowski 2021: Geotechnisches Gutachten zur Erschließung zum Bauvorhalben "Bauliche Entwicklung auf der Freiheit II in Schleswig". Hier: Erschließung der Baufläche. Schuby
Erdbaulabor Gerowski 2020: Vorerkundungsbericht - Stellungnahme zur generellen Bebaubarkeit zum Bauvorhaben "Bauliche Entwicklung auf der Freiheit II in Schleswig". Schuby
Masuch + Olbrisch (M+O) 2021: Entwässerungskonzept für Schmutz- und Regenwasser - B-Plan 102 und 105 Schleswig. Oststeinbek
Masuch + Olbrisch (M+O) 2021: Bewertung der Wasserhaushaltsbilanz - Fachbeitrag nach A-RW 1 zum B-Plan 102/105 Schleswig. Oststeinbek
Masuch + Olbrisch (M+O) 2022: Bebauungsplan Nr. 102 Schleswig - Schalltechnische Prognose
Poitiers, BHF Bendfeldt Herrmann Franke, Masuch + Olbrisch 2017: Studie auf der Freiheit Schleswig. Lageplan. https://www.sitzungsdienst-schleswig.de/bi/vo020.asp?VOLFDNR=2233
Schleswiger Grundstücksentwicklungsgesellschaft (SGEG) 2020: Quartier "Auf der Freiheit II" - Fortschreibung des Rahmenplans. Aktueller Stand des städtebaulichen Gesamtkonzepts vom 12.03.2020
Literatur, Pläne
Archäologisches Landesamt Schleswig Holstein 2020. Archäologische Interessengebiete im Archäologie-Atlas SH
(https://danord.gdi-sh.de/viewer/resources/apps/ArchaeologieSH/index.html?lang=de)
BHF Bendfeldt Herrmann Franke Landschaftsarchitekten GmbH 2021: Landschaftsplanerischer Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. 105 "Auf der Freiheit - Ostteil" der Stadt Schleswig. Kiel
Biologen im Arbeitsverbund (B.i.A.) 2020: Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag gemäß § 44 BNatSchG zum B-Plan Nr. 103 "Auf der Freiheit - Westteil", Gebiet zwischen Fjordallee und dem Veranstaltungszentrum 'Heimat' sowie zwischen der ehemaligen Kreisbahntrasse und der Schlei, der Stadt Schleswig. Bordesholm, 08.06.2020
BIOPLAN 2018: Abbruch von vier ehemaligen Unterkunftsgebäuden. Schleswig – „Auf der Freiheit“. Berücksichtigung der zentralen Vorschriften des besonderen Artenschutzes nach § 44 Abs. 1 BNatSchG.- Unveröff. Gutachten im Auftrag der GEWOBA Nord Baugenossenschaft eG.
GFN Gesellschaft für Freilandökologie und Naturschutzplanung mbH 2020: Zusatzuntersuchung der marinen Unterwasservegetation am Schlei-Ufer/Schleswig. Im Rahmen des B-Plans Nr. 105 der Stadt Schleswig. Molfsee
Ministerium für energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung 2021: Überwachungsplan zur Umsetzung eines Überwachungsprogramms für Betriebsbereiche nach der Störfall-Verordnung in Schleswig Holstein. Anhang 1: Verzeichnis der Betriebsbereiche in Schleswig-Holstein. https://www.schleswig-holstein.de/DE/Fachinhalte/I/immissionsschutz/Downloads/12VO-Betriebsbereiche.pdf?__blob=publicationFile&v=4.
Ministerium für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung des Landes Schleswig Holstein 2021: Landesentwicklungsplan Schleswig-Holstein. Fortschreibung 2021
Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und Ländliche Räume Schleswig-Holstein (LLUR) 2021: Kartieranleitung und Biotoptypenschlüssel für die Biotopkartierung Schleswig-Holstein. 6. Fassung (Stand April 2021). Flintbek
Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein 2019: Luftqualität in Schleswig Holstein. Jahresübersicht 2018.
Landesamt für Natur und Umwelt des Landes Schleswig-Holstein (2003): Landschaftsökologischer Fachbeitrag zur Landschaftsrahmenplanung für den Planungsraum V, Teilbereich Kreis Schleswig-Flensburg: Schutzgebiets- und Biotopverbundsystem Schleswig-Holstein, Flintbek
Landesvermessungsamt Schleswig-Holstein 2009: Wander- und Freizeitkarte 1:5000 Nr. 5 "Schleswig Eckernförde"
Landesregierungen Schleswig-Holstein und Hamburg 2006: Gemeinsamer Abfallwirtschaftsplan für Bau- und Abbruchabfälle von Hamburg und Schleswig-Holstein
Marilim GmbH 2018: Schlei Extramonitoring. Zustand der marinen Flora und Fauna der Schlei in Ergänzung zu sedimentologischen Untersuchungen und Literatur. Im Auftrag des LLUR
(https://www.schleswig-holstein.de/DE/Fachinhalte/M/meeresschutz/Dowloads/schleiBericht.pdf?__blob=publicationFile&v=3)
Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein und Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern 2015: Hochwasserrisikomanagementplan (Art. 7) für die FGE Schlei/Trave, Berichtszeitraum 2011 -2015
MINISTERIUM FÜR ENERGIEWENDE, LANDWIRTSCHAFT, UMWELT UND LÄNDLICHE RÄUME, SCHLESWIG-HOLSTEIN 2015: Managementplan für das Fauna-Flora-Habitat-Gebiet DE-1423-394 „Schlei incl. Schleimünde und vorgelagerter Flachgründe“ und das Europäische Vogelschutzgebiet DE-1423-491 „Schlei“ Teilgebiet „Nordseite der Schlei“ Stand: 1. August 2014
Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein und Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern 2015: Bewirtschaftungsplan (gem. Art. 13 EG-WRRL bzw. § 83 WHG) FGE Schlei/Trave. 2. Bewirtschaftungszeitraum 2016-2021.
Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein und Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern 2015: Maßnahmenprogramm (gem. Art. 11 EG-WRRL bzw. § 82 WHG) FGE Schlei/Trave, 2. Bewirtschaftungszeitraum 2016-2021
Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein (MELUR) 2021: Landwirtschafts- und Umweltatlas. URL: http://www.umweltdaten.landsh.de/atlas/script/index.php
Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung des Landes Schleswig-Holstein 2020: Landschaftsrahmenplan für den Planungsraum I. Kreisfreie Stadt Flensburg, Kreise Nordfriesland und Schleswig-Flensburg. Neuaufstellung 2020.
Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein 2015: Abfallwirtschaftsplan Schleswig-Holstein - Teilplan Abfälle aus dem industriellen und gewerblichen Bereich
Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein 2014: Abfallwirtschaftsplan Schleswig-Holstein. Teilplan Siedlungsabfälle (2014-2023).
Ministerium für ländliche Räume, Landesplanung, Landwirtschaft und Tourismus des Landes Schleswig-Holstein 2002: Neufassung 2002 des Regionalplans für den Planungsraum V, Landesteil Schleswig, des Landes Schleswig-Holstein - Kreisfreie Stadt Flensburg, Kreise Nordfriesland und Schleswig-Flensburg -
ministerium für umwelt, natur und forsten des landes S.-H. 1999: Landschaftsprogramm Schleswig-Holstein 1999.
Stadt Schleswig 2018: Lärmaktionsplan der Stadt Schleswig gem. § 47 d Bundes-Immissionsschutzgesetz. Stadt Schleswig 2018.
Stadt Schleswig 1990: Landschaftsplan
Gesetze, Verordnungen, Erlasse, Richtlinien, Hinweise, Merkblätter
Baugesetzbuch (BauGB) vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in der geltenden Fassung
BIOTOPVERORDNUNG (BiotopV): Landesverordnung über gesetzlich geschützte Biotope (Biotopverordnung) vom 13. Mai 2019
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG): Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274) in der geltenden Fassung
Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG): Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502) in der geltenden Fassung
BUNDESNATURSCHUTZGESETZ (BNatSchG): Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege vom 29. Juli 2009 (BGBl. 2009 Teil I, S. 2542) in der geltenden Fassung
Denkmalschutzgesetz (DSchG): Gesetz zum Schutz der Denkmale vom 30. Dezember 2014 in der aktuellen Fassung
Denkmalliste Schleswig-Flensburg (2020): Denkmalliste des Landesamtes für Denkmalpflege.
https://www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/LD/Downloads/Denkmallisten/Denkmalliste_Schleswig-Flensburg.pdf?__blob=publicationFile&v=13
FFH-Richtlinie (FFH-RL): Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie wildlebenden Tiere und Pflanzen. (ABL. EG Nr. L206/7 vom 22.7.1992), geändert durch Richtlinie 97/62/EG des Rates vom 27.10.1997 (Abl. EG Nr. L 305/42)
Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG): Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz LNatSchG) vom 24. Februar 2010 (GVBl. Sch.-H. 2010, Nr. 6, S. 301) in der aktuellen Fassung.
LANDESWASSERGESETZ (LWG): Landeswassergesetz vom 13. November 2019 (GVOBl. S. 425) in der aktuellen Fassung
Ökokonto-VO: Landesverordnung über das Ökokonto, die Einrichtung des Kompensationsverzeichniskatasters und über Standards für Ersatzmaßnahmen (Ökokonto- und Kompensationsverzeichnisverordnung – ÖkokontoVO) 2017 (GVOBl. SH 2017, Nr. 10, S. 223) in der geltenden Fassung.
Runderlass Eingriffsregelung im Baurecht: Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht vom 9. Dezember 2013
Runderlass Eingriffsregelung im Baurecht: Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht – Anlage: Hinweise zur Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in der verbindlichen Bauleitplanung vom 9. Dezember 2013
Wasserhaushaltsgesetz (WHG): Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2528) in der geltenden Fassung
Wasserrechtliche Anforderungen zum Umgang mit Regenwasser: Wasserrechtliche Anforderungen zum Umgang mit Regenwasser in Schleswig-Holstein. Teil 1: Mengenbewirtschaftung (A-RW 1). Regelwerk des Landesamtes für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume vom Dezember 2019
Die Begründung wurde durch Beschluss der Ratsversammlung Schleswig am ……………….. gebilligt.
Schleswig, den ………………….
STADT SCHLESWIG
DER BÜRGERMEISTER
Stephan Dose
Bürgermeister