Auswirkungen | Die Planung ermöglicht auf rund 3,52 ha Neuversiegelungen. Für die Bauentwicklungsflächen wurde zum Umgang mit dem anfallenden und überschüssigen Regenwasser ein Entwässerungskonzept erstellt (M+O 2021). Das auf den Straßenflächen anfallende Niederschlagswasser soll in Mulden, Pflanzinseln und begrünten Parkstreifen durch die Passage der belebten Oberbodenzone („A-Horizont“) vorgereinigt werden. Niederschlagswasser, das nicht unmittelbar zur Versickerung gebracht werden kann, wird über Teilsickerleitungen und Abläufe (im Starkregenfall) gefasst und in eine geplante Regenwasserkanalisation mit Anschluss an die Schlei eingeleitet. Das Niederschlagswasser der Grundstücksflächen wird, soweit es der anstehende Baugrund zulässt, zur Versickerung gebracht. Niederschlagswasser das nicht in den Untergrund versickert werden kann wird in die geplante Regenwasserkanalisation mit Anschluss an die Schlei abgeleitet. Ein gewisser Anteil des anfallenden Niederschlagswassers wird in Mulden, Grünflächen und auf Gründächern verdunsten. Für die Flächen der Klosters, welchem eine weitere Einleitstelle zur Verfügung steht, und des Mühle werden durch das Planvorhaben keine maßgeblichen Änderungen erwirkt. Für den Grundwasserhaushalt bedeuten die zusätzlichen Versiegelungen eine erhöhte Ableitung von Oberflächenwasser aus der Fläche und damit eine Verringerung der Grundwassereinspeisung. Die zukünftigen Versiegelungsflächen liegen in einem Gelände, das bereits mit Entwässerungseinrichtungen erschlossenen ist. Aufgrund dieser Vorbelastung und vor dem Hintergrund des im UVPG angelegten Rahmens für städtebauliche Entwicklungen werden die Beeinträchtigungen des Grundwasserhaushalts durch 3,52 ha Neuversiegelungen nicht als erheblich gewertet. Die Erhöhung der Ableitung von Oberflächenwasser aus dem Plangebiet kann zu einer Veränderung des Wasserspiegels des Binnengewässers führen. Im Rahmen der Konkretisierung der Entwässerungsplanung können maßgebliche Veränderungen durch gezielte Maßnahmen, wie z.B. eine Anbindung an die Regenwasserkanalisation durch Notüberläufe, vermieden werden. Der Bebauungsplan gibt entsprechende Festsetzungen zur Vermeidung von Beeinträchtigungen des Gewässers vor, so dass keine maßgeblichen Beeinträchtigungen zu erwarten sind. Zudem wird sich bei einer möglicherweise Erhöhung der Abflüsse die Einleitung von Oberflächenwasser in die Schlei erhöhen. Die zusätzlich erwirkten Einleitungen aus wenigen Hektar Versiegelungsflächen bewirken gegenüber dem großräumigen Einzugsgebiet der Schlei und dem umfangreichen Wasserkörper der 53,4 km² großen Wasserfläche nur eine geringfügige Veränderung der Einleitmenge. Die mengenmäßigen Auswirkungen sind nicht erheblich. Für das geplante Vorhaben wurde, aufbauend auf ein erstes Entwässerungskonzept, ein Fachbeitrag nach dem Regelwerk A-RW 1 zur Bewertung der Wasserhaushaltsbilanz erstellt (M+O 2021). Diese Bewertungen sind auf spezielle Anforderungen ausgerichtet und umfassen lediglich einen Teilaspekt wasserrechtlicher Fragen. Das Gutachten basiert auf einer zusammenfassenden Betrachtung der Plangebiete des Bebauungsplans Nr. 105 und des Bebauungsplans Nr. 102. Aufgrund vergleichbarer Ausgangslagen und Planabsichten können die Prüfergebnisse allerdings auch dem jeweils einzelnen Bebauungsplan zugeordnet werden. Im Ergebnis werden die Abweichungen des Wasserhaushalts zu dem anzunehmenden potenziell naturnahen Referenzzustand gemäß des angewendeten Regelwerks A-RW 1 bezüglich der Kriterien "Ableitung" und "Abfluss" als eine deutliche Schädigung und gegenüber dem Kriterium "Verdunstung" als eine extreme Schädigung eingeordnet. Hieraus ergeben sich gemäß des Gutachtes folgende Anforderungen: "Dieser Eingriff in den Wasserhaushalt ist zu vermeiden oder ggf. eine weitergehende regionale Betrachtung durchzuführen. Entsprechend A-RW 1 Abs. 3.2 sind Maßnahmen zur Erhöhung der Verdunstung zu prüfen. Maßnahmen zur Förderung der Verdunstung innerhalb des Plangebietes sind im B-Plan Verfahren abzustimmen und zu berücksichtigen". Als mögliche Maßnahmen werden beispielhaft Dach- oder Fassadenbegrünung, Straßenbäume oder Baumrigolen, Profilierung der Grünflächen und Schaffung von Wasserflächen sowie gezielte Pflanzung von verdunstungsfördernden Pflanzen (Röhricht, Binsen) aufgelistet. Eine Regenwasserbehandlung ist nach dem Merkblatt DWA-M 153 (Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser) nicht zwingend erforderlich. Gemäß einer Vorabstimmung mit der unteren Wasserbehörde soll das auf den Verkehrsflächen anfallende Niederschlagswasser dennoch zumindest über eine Passage der belebten Oberbodenzone gereinigt werden. Wo dieses nicht umsetzbar ist, soll für die jeweiligen Abflüsse der Straßenentwässerung ein Tauchwandschacht mit Schlammfang vorgesehen werden. Im Fall von Havarien kann der Abfluss in die Schlei gesperrt werden. Für die Trockenhaltung von Baugruben werden Wasserhaltungsmaßnahmen erforderlich sein. Hierbei kann es im nahen Umfeld zu einer Absenkung des Grundwasserspiegels sowie zu einer Einleitung von verschmutztem Wasser in die Schlei kommen. Erhebliche Beeinträchtigungen sind nicht zu erwarten, da die Wasserhaltung unter Einhaltung von Auflagen durchzuführen ist, nur temporär wirkt und Gebiete mit besonders empfindlichen Grundwasserverhältnissen nicht betroffen sind. Der Einbau von Gründungspfählen in den Gewässergrund der Schlei wird aufgrund der beabsichtigten Bohrungen mit Hilfe einer Kastendämmung, Entnahme des Bohrguts mit einem Saugbagger und Abfuhr des Bohrguts kaum mit Wassertrübungen verbunden sein. Die Herstellung der Betonpfeiler führt aufgrund der Verwendung der Kastendämmung bei guter fachlicher Umsetzung nicht zu Einträgen von Betonwasser in die Schlei. Die Auswirkungen der Gründungsarbeiten auf das Schutzgut Wasser sind aufgrund der geplanten Vorkehrungen zur Vermeidung von Gewässerverunreinigungen nicht erheblich. Teilbereiche der Sonder- und Wohngebiete befinden sich in einem Hochwasserrisikogebiet gemäß § 73 Abs. 1 WHG der Schlei. Bei Hochwasserereignissen könnten gegebenenfalls gelagerte wassergefährdende Stoffe in das Schleiwasser gelangen. Eine vorhabenbedingte maßgebliche Gefährdung des Gewässers ist allerdings nicht gegeben, da über Festsetzungen des Bebauungsplans Vorschriften für risikofreie Lagerplätze vorgegeben werden. Kumulative Auswirkungen: Der Bebauungsplan Nr. 103 bereitet Neuversiegelungen auf einer Fläche von 4,5 ha vor. Kumulativ ist eine Neuversiegelung von insgesamt 8,0 ha zu bewerten. Aufgrund der Vorbelastung durch bestehende Entwässerungseinrichtungen und vor dem Hintergrund des im UVPG angelegten Rahmens für städtebauliche Entwicklungen werden die Beeinträchtigungen des Grundwasserhaushalts durch Ableitung von Oberflächenwasser aus 8,0 ha neuen Versiegelungsflächen in einem vorbelasteten Raum nicht als erheblich gewertet. |