Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 105 der Stadt Schleswig

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

2.2.11.2 Prüfung bezüglich der Berücksichtigung der Vermeidung und des Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistung- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts (Eingriffsregelung)

Gemäß § 1a Absatz 3 BauGB sind die in §§ 13-15 BNatSchG genannten Erfordernisse zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen sowie zum Ausgleich nicht vermeidbarer erheblicher Beeinträchtigungen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) in der Abwägung zu berücksichtigen.

Der Bebauungsplan Nr. 105 ermöglicht eine Entwicklung baulicher Anlagen. Da die neuen Bauflächen einen Verlust von Bodenfunktionen und die Beseitigung von Vegetationsbeständen besonderer Bedeutung ermöglichen, werden mit dem Bebauungsplan Eingriffe in Natur und Landschaft vorbereitet.

Die Abarbeitung der Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz erfolgte gemäß der Anlage des Gemeinsamen Runderlasses "Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht" (IM und MELUR 2013) und wird in einem gesonderten Landschaftspflegerischen Fachbeitrag (BHF 2021) erläutert. Im Folgenden wird geprüft, ob im Rahmen des Bebauungsplans Nr. 105 die Berücksichtigung der Vermeidung und des Ausgleichs voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistung- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts vor dem Hintergrund des § 1a Absatz 3 BauGB in der Abwägung erfolgt ist.

Vermeidung von Eingriffen

Die Vermeidung von Eingriffen wird durch folgende Maßnahmen erwirkt:

  • Die Gebäudehöhen werden durch Festsetzungen auf ein Höchstmaß begrenzt (Schutz des Landschaftsbildes der Schlei)
  • Die Hauptdächer der Hauptgebäude in den Bauflächen 1 bis 7 sowie 17 und 18 werden als Gründach gestaltet (Schutz Lokalklima, Luftqualität, Pflanzen- und Tierlebensräume)
  • Die gesetzlich geschützten Biotope und Maßnahmenflächen werden während des Baubetriebs durch Bauzäune geschützt
  • Im Küstenbereich und am See werden zum Schutz der Maßnahmenflächen und gesetzlich geschützten Biotope vor Beeinträchtigungen durch Freizeitnutzung an potenziell gefährdeten Standorten dauerhafte Schutzzäune errichtet (Schutz Pflanzen und Tiere, Natura 2000)
  • Eine Teilfläche wird als Mischgebiet mit kompakten Baukörpern festgesetzt (Vermeidung Landschaftsverbrauch)
  • Als Fassadenmaterial sind in den Bauflächen 1 bis 18 (ausgenommen in den oberen Geschossen sowie bei Carports und Nebenanlagen) nur Verblendsteine oder Klinkerfassaden in hellen braunen, beigen und grauen Farbtönen zulässig. (Schutz des Landschafts- bzw. Ortsbildes)
  • Geplante Fuß- und Radwege dienen einer Verringerung des Kfz-Verkehrs und von Verkehrsemissionen im Bereich der geplanten Wohn- und Feriengebieten (Schutz Wohn- und Erholungsfunktion)
  • Für die Böschungsbereiche an der Kleinbahntrasse ist, unter Beachtung forstrechtlicher Belange, eine Erhaltung des Gehölzbestands vorgegeben, um den Altbaumbestand zu schützen, als Eingrünung des Fernwanderwegs sowie als grüne Kulisse hinter den geplanten Gebäuden (Schutz von Vegetation, faunistischem Lebensraum und Landschafts-/Ortsbild sowie Erholungsfunktion)
  • Der See bleibt als naturnahes Element erhalten und wird von umgebenden Maßnahmenflächen geschützt (Schutz von Lokalklima, Luft, Vegetation, Tieren, Orts- und Landschaftsbild)
  • Die in die geplanten Verkehrsräume und Bauflächen integrierbaren vorhandenen Baumbestände werden zur Erhaltung festgesetzt (Schutz von Lokalklima, Luft, Vegetation, Tieren, Orts- und Landschaftsbild)
  • Straßenzüge und Stellplätze werden mit Baumpflanzungen durchgrünt (Schutz Landschafts-/Ortsbild)
  • Für Grünflächen und Außenanlagen der Bauflächen wird zur Eingrünung des neuen Baugebiets die Pflanzung von mittel- und großkronigen Laubbäumen festgesetzt (Schutz Ortsbild sowie Landschaftsbild der Schlei)
  • In den Bauflächen sind, ausgenommen im Bereich des Klosters, als Einfriedigungen zu den öffentlichen Verkehrsflächen nur Hecken als Laubgehölzen zulässig (Schutz von Landschafts-/Ortsbild sowie Wohn- und Erholungsfunktion)
  • Nicht überbaute Grundstücksflächen sind als Grünflächen und nicht mit losen Material- und Steinschüttungen zu gestalten (Schutz Ortsbild, Lokalklima, Pflanzen- und Tierlebensräume)
  • Für die Außenanlagen sind insekten- und fledermausfreundliche Leuchtmittel zu verwenden (Schutz von Tieren)
  • Zum allgemeinen Schutz von Vegetation während der Bauphase gilt die DIN 18820 "Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen"
  • Zum Schutz von Boden und Wasser im Rahmen der Bauphase gilt die DIN 19731 "Bodenbeschaffenheit - Verwertung von Bodenmaterial".

Ausgleich von Eingriffen

Bei der Ermittlung von Eingriffen wurden die Veränderungen der derzeitigen Situation vor Ort gegenüber den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 105 bewertet.

Gemäß des Runderlasses zur Eingriffsregelung in der Bauleitplanung wurden Ausgleichserfordernisse für Eingriffe in den Boden und zusätzlich für Eingriffe in Landschaftsbestandteile besonderer Bedeutung bilanziert.

Überschlägig entstehen durch die Planungen des Bebauungsplans Nr. 105 Eingriffe in Natur und Landschaft durch Neuversiegelungen in einer Größenordnung von rund 3,52 ha sowie Eingriffe in Landschaftsbestandteile besonderer Bedeutung auf 1,91 ha (Wald, Gehölze, Ruderalfluren, Artenreicher Steilhang, Brackwasserröhricht, Makrophytenzone der Schlei) und durch die Fällung von Einzelbäumen. Hierfür wurde ein Ausgleichsbedarf von rund 2,30 ha zur Kompensation von Eingriffen in den Boden und in Ruderalfluren, 1,34 ha Ersatzwald, 0,02 ha naturnaher Wald (Zusatzerfordernis für Bereiche artenreicher Steilhänge), 0,81 ha zum Ausgleich von Gehölzen, 0,06 ha zum Ausgleich von Küstenbiotopen (Röhricht, Makrophytenzone der Schlei) und 53 Einzelbaumpflanzungen ermittelt. Der Kompensationsbedarf für Eingriffe in gesetzlich geschützte Biotope (Artenreicher Steilhang, Brackwasserröhricht, Makrophytenzone der Schlei) wurde mit der unteren Naturschutzbehörde abgestimmt.

Als Kompensationsmaßnahme im Plangebiet wurden Baumneupflanzungen im Straßenraum und kleinflächige Gehölzanpflanzungen bewertet. Zudem kann für zwei nach Waldumwandlung verbleibende naturnahe Grünflächen, deren Flächenwert nach Waldumwandlung und Waldersatz bilanztechnisch als neutral zu betrachten ist, durch die Erhaltung von Gehölzbeständen, bzw. im Bereich einer geplanten parkartigen Grünfläche durch Erhaltung einzelner Bäume und einer extensive Pflege eine rechnerische Aufwertung angerechnet werden.

Der Ausgleich von Eingriffen in Waldflächen erfolgt über 1,35 ha forstrechtlichen Ersatzwald. Eine Inaussichtstellung zur erforderlichen Waldumwandlung liegt bereits vor.

Der wesentliche Anteil der Kompensation von Eingriffen kann im Plangebiet nicht umgesetzt werden und ist außerhalb des Plangebiets vorzusehen. Hierfür sind, neben dem auch naturschutzrechtlich anzurechnenden Ersatzwald, Abbuchungen von rund 2,21 ha Flächen aus dem Ökokonto der Stadt Schleswig sowie Abbuchungen von rund 0,55 ha naturnahe Waldentwicklung, 0,02 ha naturnaher Wald/Hangwald und rund 0,06 ha Feuchtbiotope aus weiteren Ökokonten vorgesehen.

Fazit

Die vorgenannten Angaben werden durch geeignete Festsetzungen des Bebauungsplans und über vertragliche Vereinbarungen gesichert. Damit werden die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen im Sinne des § 1a BauGB vollständig berücksichtigt.

2.2.11.3 Prüfung der Anwendung der Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes bei möglichen erheblichen Beeinträchtigungen von Natura 2000-Gebieten

Das geplante Vorhaben ragt in die Randbereiche von Natura 2000-Gebieten hinein und wurde vor dem Hintergrund des § 34 Abs. 1 BNatSchG im Rahmen von zwei Gutachten auf seine Verträglichkeit gegenüber dem FFH-Gebiet DE 1423-394 "Schlei incl. Schleimünde und vorgelagerte Flachgründe“ und dem Europäischen Vogelschutzgebiet DE 1423-491„Schlei“ geprüft. Im Ergebnis wird festgestellt, dass erhebliche Beeinträchtigungen von Natura 2000-Gebieten vorhabenbedingt nicht ausgelöst werden und das geplante Vorhaben in Bezug auf Natura 2000-Gebiete zulässig ist.

2.2.11.4 Prüfung bezüglich der Berücksichtigung von Maßnahmen bezüglich des Klimawandels

Gemäß § 1 a Abs. 5 BauGB ist zu prüfen, ob den Erfordernissen des Klimaschutzes durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken sowie durch Maßnahmen, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen wird.

Folgende Maßnahmen zum Klimaschutz können dem B-Plan Nr. 105 zugeordnet werden

  • Ausweisung eines Mischgebiets mit einer kompakten Baufläche (Energieeffizienz Vermeidung von CO2 Emissionen)
  • Überschreitungsmöglichkeiten der Gebäudehöhen für Solaranlagen (Regenerative Energien Vermeidung von CO2 Emissionen)
  • Anlage von Gründächern (Energieeffizienz Vermeidung von CO2 Emissionen; Wasserrückhaltung, Lokalklima)

Folgende Maßnahmen, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, können dem B-Plan Nr. 105 zugeordnet werden:

  • Erhalt eines Gehölzgürtels am Nordrand und Festsetzung von öffentlichen Grünflächen (Verbesserung des Lokalklimas Anpassung an zunehmende Trockenphasen)
  • Festsetzung ausreichender Baumscheiben für Baumstandorte innerhalb von Versiegelungsflächen (Verbesserung des Wasserangebots für Pflanzen Anpassung an zunehmende Trockenphasen)
  • Anlage von Gründächern (Kühlung der Umgebungsluft Anpassung an zunehmende Trockenphasen)