Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 105 der Stadt Schleswig

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

2.3 Beschreibung der geplanten Maßnahmen, mit denen festgestellte erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden, verhindert, verringert oder soweit möglich ausgeglichen werden sollen sowie Überwachungsmaßnahmen

2.3.1 Maßnahmen zur Vermeidung, Verhinderung und Verringerung erheblich nachteiliger Umweltauswirkungen

Die Entwicklung des geplanten Ortsteils findet an einem Standort statt, der bereits früher baulich genutzt wurde. Damit kann eine Reihe an potenziellen Wirkungen mit erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt gemindert werden.

Im Folgenden werden die über Festsetzungen bzw. anderweitige Regelungen sowie für nachfolgende Planungsebenen vorgeschlagene Maßnahmen zur Verringerung, Vermeidung und Verhinderung von nachteiligen Umweltauswirkungen aufgelistet. Dabei werden folgende Zuordnungen verwendet:

  • Verringerung: Begrenzung von Umweltauswirkungen durch eine allgemeine Begrenzung des Ausmaßes des geplanten Vorhabens (z.B. über Fläche, GRZ, Gebäudehöhe oder Lärmpegel).
  • Verhinderung: Unterbinden von Umweltauswirkungen, die sich durch die Wirkfaktoren spezieller Planinhalte ergeben. Die Unterbindung kann über die Planung eines zusätzlichen Vorhabenbestandteils (z.B. Zaun oder Hecke zum Schutz gegenüber Betreten/Befahren), oder über einen Ausschluss spezieller Vorhabenumsetzungen (z.B. Verbot blendende Dacheindeckung) erfolgen.
  • Vermeidung: Standörtliche Begrenzung von Beeinträchtigungen. (z.B. Auswahl konfliktarmer Flächen für das Bauvorhaben, Erhaltungsfestsetzungen für Bäume und Gehölzbestände).

Maßnahmen, die dazu dienen, mögliche erhebliche nachteilige Auswirkungen auf ein unerhebliches Maß zu begrenzen, sind durch Fettschrift hervorgehoben.

Maßnahmen, die dazu dienen, dass erhebliche Beeinträchtigungen von Natura 2000-Gebieten vermieden werden, sind als schadensbegrenzende Maßnahmen (S) gekennzeichnet.

Maßnahmen, die dazu dienen, dass artenschutzrechtliche Verbotstatbestände vermieden werden, sind als artenschutzrechtliche Maßnahmen (Ar) gekennzeichnet.

Maßnahmen, die dazu dienen, Eingriffe in gesetzlich geschützte Biotope zu vermeiden, sind als biotopschützende Maßnahme (B) gekennzeichnet

2.3.1.1 Festsetzungen

MaßnahmeFunktion
Außerhalb des Baufelds 18 bleiben das FFH-Gebiet und das Europäische Vogelschutzgebiet durch Maßnahmenflächen und Grünflächen geschützt (Schutz Pflanzen, Tiere, Landschaftsbild, Natura 2000)Vermeidung (S) (B)
Im Baufeld 18 wird an den Grenzen zu den Maßnahmenflächen, senkrecht zur Schleiküste, ein Zaun errichtet (Schutz Pflanzen, Tiere, Landschaftsbild Natura 2000)Verhinderung (S) (B)
Das FFH-Gebiet, die gesetzlich geschützten Biotope und Maßnahmenflächen werden während der Bauphase mit einem Bauzaun geschützt (Schutz Pflanzen, Tiere, Biotopschutz, Natura 2000)Verhinderung (S) (B)
Die außerhalb von Bauflächen verbleibenden gesetzlich geschützten Biotope und Maßnahmenflächen sollen durch geeignete Maßnahmen vor Beeinträchtigungen geschützt werden (Schutz Pflanzen, Tiere, Biotopschutz, Natura 2000)Verhinderung (S) (B)
Die Gebäudehöhen werden durch Festsetzungen auf ein Höchstmaß begrenzt (Schutz des Landschaftsbildes der Schlei)Verringerung
Die Errichtung von Solaranlagen wird durch die Festsetzung von hierfür überschreitbaren Gebäudehöhen unterstützt (Schutz Klima)Verringerung
Auf Teilflächen werden große kompakte Baukörper ermöglicht (Flächen- und Energieeffizienz)Verringerung
Die Hauptdächer mehrerer Baufelder sind als Gründach zu gestalten (Schutz Lokalklima, Luftqualität, Pflanzen- und Tierlebensräume, Energieeffizienz)Verringerung
Als Fassadenmaterial sind in den Bauflächen 1-18 (ausgenommen in den oberen Geschossen sowie bei Carports und Nebenanlagen) nur Verblendsteine oder Klinkerfassaden in hellen braunen, beigen oder grauen Farbtönen zulässig. (Schutz des Landschaftsbildes der Schlei)Verringerung
Für die Grünfläche an der Böschung der Kleinbahntrasse ist eine Erhaltung des Gehölzbestands vorgegeben: um den Gehölzbestand zu schützen, als Eingrünung des Fernwanderwegs sowie als grüne Kulisse hinter den geplanten Gebäuden (Schutz von Vegetation, faunistischem Lebensraum und Landschafts-/Ortsbild sowie Erholungsfunktion).Vermeidung
Geplante Fuß- und Radwege dienen einer Verringerung von Kfz-Verkehr und von Verkehrsemissionen im Bereich der geplanten Wohngebiete (Schutz Wohn- und Erholungsfunktion)Vermeidung
Es werden aufgrund von Hochwasserrisiken Mindesthöhen bezüglich Wohn- und Gewerberäumen, Fluchtwegen und zur Lagerung wassergefährdender Stoffe festgesetzt (Schutz von Menschen, Boden, Wasser und Tieren)Verhinderung
Straßenzüge und Stellplätze werden mit Baumpflanzungen durchgrünt (Schutz Landschafts-/Ortsbild)Verringerung
Für Grünflächen und Außenanlagen der Bauflächen wird zur Eingrünung des neuen Baugebiets die Pflanzung von mittel- und großkronigen Laubbäumen festgesetzt (Schutz Ortsbild sowie Landschaftsbild der Schlei)Verringerung
Für die Bauflächen, ausgenommen des Klosters, sind als Einfriedungen zu den öffentlichen Verkehrsflächen nur Hecken aus Laubgehölzen zulässig (Schutz von Landschafts-/Ortsbild sowie Wohn- und Erholungsfunktion)Verringerung
Nicht überbaute Grundstücksflächen sind als Grünflächen und nicht mit losen Material- und Steinschüttungen zu gestalten (Schutz Ortsbild, Lokalklima, Pflanzen- und Tierlebensräume)Verringerung
Für die Außenanlagen sind insekten- und fledermausfreundliche Leuchtmittel zu verwenden (Schutz von Tieren)Verringerung
Für die Umsetzung der geplanten Vorhaben wird eine Umweltbaubegleitung vorgeschrieben (Schutz Boden, Wasser, Pflanzen, Tiere, gesetzlich geschützte Biotope, Natura 2000, Artenschutz)Verhinderung
Zum Schutz vor Lärm werden Festsetzungen zur Anordnung von schutzbedürftigen Räumen und zu Schallschutzmaßnahmen getroffen (Schutz Menschen/ Wohnen)Verhinderung