Die Grundflächenzahl (GRZ) wird aufgrund des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden und einer angemessenen Ausnutzung der Grundstücksflächen im Bereich der Allgemeinen Wohngebiete überwiegend mit einem Wert von 0,4 festgesetzt und rangiert somit an der Obergrenze der durch die Baunutzungsverordnung vorgegebenen Werte. Die Bauflächen entlang der Schlei (Allgemeine Wohngebiete und Sondergebiete) erhalten eine GRZ von 0,25 bzw. eine hiermit vergleichbare Grundfläche (GR), um die mögliche Baumasse zur Schlei hin etwas einzugrenzen und den Versiegelungsgrad zu verringern.
Für die Baufläche 17 (SO Hotel) wird eine GR von 1.200 m² festgesetzt, die sich an der Rahmenplanung orientiert und im Nahbereich der Schlei die Gebäudegröße auf ein verträgliches Maß beschränken soll. Für die Baufläche 19 (SO Mühle) wird eine GR von 600 m² festgesetzt, die sich an dem baulichen Bestand orientiert und in diesem Bereich unmittelbar an der Schlei nur eine geringe Baumasse und Flächenversiegelung ermöglichen soll.
Für den Bereich des Seminarzentrums wird eine Grundfläche von 2.500 m² festgesetzt, die sich an dem baulichen Bestand orientiert und noch einen gewissen Entwicklungsspielraum ermöglicht.
Um die auf der Grundlage des Stellplatzerlasses der Stadt Schleswig erforderlichen privaten Stellplätze auf den Bauflächen errichten zu können, wird für die Bauflächen 1 bis 5 und 7 sowie 17 und 18 eine Überschreitung der festgesetzten Grundflächenzahl (bzw. Grundfläche) für die Grundfläche von baulichen Anlagen gem. § 19 Abs. 4 Satz 1 um 100 % (anstelle der nach § 19 Abs. 4 BauNVO sonst zulässigen 50 %) festgesetzt. Dies gilt auch für Tiefgaragen, die im Mittel nicht mehr als 1,40 m über der angrenzenden Geländeoberfläche liegen. Mit dieser Festsetzung verfolgt die Stadt Schleswig das städtebauliche Ziel, die erforderlichen Stellplätze möglichst großflächig in Tiefgaragen unterzubringen, um die Aufenthaltsqualität der Freiflächen des neuen Stadtquartiers zu erhöhen. Aus Sicht der Stadt Schleswig dienen die Sockelgeschosse ganz überwiegend der Unterbringung der Stellplätze und sind damit als Tiefgaragen zu bezeichnen, auch wenn sie zum Teil oberhalb der Geländeoberfläche liegen. Damit fallen sie auch weiterhin unter die baulichen Anlagen gem. § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO. Durch die Nähe zur Schlei und die vorhandenen Geländehöhen können und sollen die Sockelgeschosse nicht vollständig unterhalb der Geländeoberfläche liegen. Dies würde erheblichen Mehrkosten bei der Erstellung der Tiefgaragen führen. Zudem dient diese Festsetzung auch dem Schutz vor Hochwasser, da sich durch die Sockelgeschosse auch die Höhenlage des Erdgeschossfußbodens entsprechend erhöht.
Die Festlegungen zur Anzahl der Vollgeschosse sollen zusammen mit den Festsetzungen zur Grundflächenzahl bzw. zulässigen Grundfläche dem neuen Quartier einen urbanen Charakter verleihen ohne dabei erdrückend zu wirken. Hierbei lässt sich die Stadt von dem Grundsatz leiten, die Gebäudehöhen in Richtung der Schlei abzustufen. Mit der Festsetzung von 2 bzw. 4 Vollgeschossen im Bereich der Allgemeinen Wohngebiete soll zudem eine ausreichende wirtschaftliche Basis für die begleitenden Nutzungen erreicht werden.
Für das schleinah gelegene Allgemeine Wohngebiet sowie das Sondergebiet 'Mühle' wird zwar die Grundflächenzahl verringert, um die Bebauungsdichte aufzulockern aber die Anzahl der Vollgeschosse bei 2 belassen. Dies erfolgt vor dem Hintergrund, dass eine gewisse Baumasse benötigt wird, um die geplanten Vorhaben in Gänze realisieren zu können.
Eine Besonderheit stellt in diesem Zusammenhang das geplante Hotel dar. Die Stadt Schleswig sieht in dem Hotel eine Fortsetzung ihres gesamtstädtischen Konzeptes, in größeren Abständen einzelne höhere Gebäude - als Akzente - an die Schleiuferkante zu setzen. Über das geplante Hotelgebäude soll zudem im Sinne eines bewohnbaren Aussichtsturms der Naturbezug und ein großartiger Blick auf die Schlei erlebbar und Gästen der Stadt zugänglich gemacht werden. Daher werden im Bereich des SO 'Hotel' bis zu 5 Vollgeschosse festgesetzt.
Im Bereich des Sondergebietes 'Kloster' wird dem Gedanken des Rahmenplanes folgend eine Abstufung der zulässigen Vollgeschosse in Richtung Schlei vorgenommen. Dementsprechend sind im Bereich der bestehenden Halle bis zu 4 Vollgeschosse und im Bereich des Klosterneubaus bis zu 3 Vollgeschosse zulässig.
Ergänzend zu den Festsetzungen bzgl. der Anzahl der zulässigen Vollgeschosse erfolgt eine Festsetzung zur zulässigen Gebäudehöhe. Zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes soll hiermit ein Ausufern der Gebäudehöhen verhindert werden. Da das vorhandene Gelände relativ eben ist, werden die zulässigen Gebäudehöhen im Meter über NHN festgelegt. Die festgesetzten Gebäudehöhen schwanken zwischen 23 m üNHN in Teilbereichen des SO 'Hotel' über 21 m üNHN bzw. 20 m üNHN für die Bereiche, in denen 4 Vollgeschosse zulässig sind und 13 m üNHN in denen 2 Vollgeschosse zulässig sind. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass in vielen Bereichen ein sog. Staffelgeschoss als oberstes Geschoss errichtet werden soll. Eine Ausnahme bildet der vorhandene Mühlenturm, für den bestandsbezogen eine Höhe von 24 m üNHN zulässig ist. Mit einer maximalen Oberkante der Gebäude von 21 m üNHN bleiben die Gebäude (mit Ausnahme des Hotels und des Mühlenturms) ca. 2 m unterhalb der Höhe des südwestlich gelegenen Gymnasiums. Städtebaulich orientieren sich die Gebäudehöhen auch an der geplanten Bebauung im Bereich des westlich angrenzenden Bebauungsplanes Nr. 103 sowie der vorhandenen Bebauung im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 83B. Dort sind für die schleinahen Bereiche ebenfalls großflächig 4 Vollgeschosse (jedoch ohne jede Höhenbeschränkung) zulässig.
Innerhalb der Bauflächen 1 bis 4 und 7, in denen mehrere Baukörper durch ein gemeinsames Sockelgeschoss (v.a. Tiefgarage) verbunden werden sollen, erfolgt innerhalb der überbaubaren Fläche eine Staffelung der Gebäudehöhen. Hierzu wird eine gesonderte max. Oberkante für die jeweiligen Sockelgeschosse definiert. Diese orientiert sich an der mittleren vorhandenen Geländehöhe und den geplanten Straßenhöhen. Auch hierdurch soll gewährleistet werden, dass sich die Gebäude mit ihren Sockelgeschossen in das vorhandene Gelände einfügen und keine übermäßigen Höhendifferenzen zu Nachbargrundstücken entstehen.
Um technisch notwendige Aufbauten (z.B. Lüftungen oder Fahrstuhlschächte) errichten zu können, wird eine Festsetzung in den Bebauungsplan aufgenommen, nach der die zulässige Gebäudehöhe für technisch notwendige, aber in der Grundfläche untergeordnete Anlagen, die max. 5 % der Grundfläche des Hauptbaukörpers entsprechen, um bis zu 1,50 m überschritten werden darf.
Zudem dürfen die festgesetzten Gebäudehöhen für Solaranlagen auf den Dächern um bis zu 2,00 m überschritten werden. Hiermit möchte die Stadt Schleswig die Energiegewinnung aus regenerativen Quellen fördern und einen Beitrag zu Klimaschutz leisten. Da viele der Gebäude mit einem Flachdach errichtet werden sollen, müssen die Solaranlagen i.d.R. aufgeständert werden. Hierfür wird die vorgenannte Höhe benötigt.