5.1 Die in der Planzeichnung mit einem Erhaltungsgebot versehenen entwidmeten Knicks sowie Strauchpflanzungen sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang mit heimischen, standortgerechten Gehölzen zu ersetzen.
5.2 Die in der Planzeichnung mit einem Erhaltungsgebot versehenen Bäume sind dauerhaft zu er- halten und bei Abgang innerhalb des Plangebietes zu ersetzen. Die Bäume sind bei Bauarbeiten durch Sicherungsmaßnahmen im Stamm- und Wurzelbereich gem. DIN 18920 "Schutz von Bäumen, Gehölzbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen" vor Beschädigungen zu schützen.
5.3 Auf den Grundstücken ist entlang der zu erhaltenden Knicks ein Streifen von mind. 3,00 m zum Knickfuß von baulichen Anlagen, Stellplätzen, Garagen und Zufahrten nach § 12 Abs. 6 BauNVO sowie von Nebenanlagen nach § 14 BauNVO freizuhalten.
5.4 Innerhalb der Flächen für Anpflanzungen ist nach Schaffung günstiger Wachstumsbedingungen gemäß DIN 18915 eine zweireihige Gehölzpflanzung anzulegen und dauerhaft zu erhalten. Hierbei sind Gehölze I. und II. Ordnung als verpflanzte Heister, 80-100 cm hoch, Sträucher als verpflanzte Sträucher, 3 - 4 triebig, 60-100 cm hoch zu verwenden.
5.5 Innerhalb der Allgemeinen Wohngebiete ist auf jedem Baugrundstück zwischen Straßenbegrenzungslinie und Baugrenze ein kleinkroniger, standortgerechter Laubbaum, 3x verpflanzt, mit einem Stammumfang von mind. 16 cm zu pflanzen. Alternativ können auch Obstbäume mit einem Stammumfang von mind. 12 cm verwendet werden. Auf den Baugrundstücken 1 bis 4 und 7 kann der Baum an anderer Stelle auf dem Grundstück gepflanzt werden.
Auf dem Baugrundstück 19 sind entsprechend der vorgenannten Bestimmungen vier Bäume, auf dem Baugrundstück 20 drei Bäume und auf dem Baugrundstück 21 sechs Bäume zu pflanzen.
5.6 Innerhalb der Flächen für Gemeinbedarf ist je 700 m² Grundstücksfläche ein kleinkroniger, standortgerechter Laubbaum, 3x verpflanzt, mit einem Stammumfang von mind. 16 cm zu pflanzen. Alternativ können auch Obstbäume mit einem Stammumfang von mind. 12 cm verwendet werden.
5.7 Stellplätze und Zufahrten sind aus fugenreichem Material mit wasserdurchlässigem Unterbau herzustellen (z.B. Schotterrasen, Betongrassteine, Pflaster mit hohem Fugenanteil).
Hiervon ausgenommen sind die Zufahrt und die Abstellflächen für die Feuerwehrfahrzeuge am Feuerwehrgerätehaus.
5.8 Nicht überbaute Grundstücksflächen, mit Ausnahme von Terrassen, Wegen, Stellplätzen und Zufahrten, sind als Grünflächen anzulegen. Für maximal 5 % der Grundstücksfläche sind lose Material- und Steinschüttungen zulässig.
5.9 Auf den Grundstücken 1 bis 5, 20 und 22 bis 26 ist das auf den Grundstücken anfallende Niederschlagswasser durch geeignete Vorkehrungen (Versickerungsmulden, -gräben, -schächte) auf den jeweiligen Grundstücken zu versickern.
5.10 Für die Außenanlagen sind fledermaus- und insektenfreundliche Leuchtmittel mit ausschließlich warmweißem Licht bis maximal 3.000 Kelvin und geringen UV- und Blaulichtanteilen zu verwenden. Die Beleuchtung ist in möglichst geringer Höhe anzubringen und nach unten abstrahlend auszurichten.
5.11 Die Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sind dauerhaft als extensives Grünland anzulegen und zu bewirtschaften. Zur Bewirtschaftung ist die Beweidung mit max. 1,5 Großvieheinheiten pro ha oder zwei Mahden nach dem 01. Juli eines Jahres zulässig.