Planungsdokumente: B-Plan Nr. 14 der Gemeinde Schaalby "Baugebiet Lück" für das Gebiet nördlich der Mühlenstraße und östlich der Raiffeisenstraße

Textliche Festsetzungen

9 VERSORGUNGSFLÄCHEN, EINSCHLIESSLICH DER FLÄCHEN FÜR ANLAGEN ZUR DEZENTRALEN UND ZENTRALEN ERZEUGUNG, VERTEILUNG UND NUTZUNG VON STROM (§ 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB i.V.m. § 14 BauNVO)

9.1 Die der Versorgung des Gebietes mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser dienenden Nebenanlagen können in dem Baugebiet als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind.

10 BAUGESTALTERISCHE FESTSETZUNGEN (§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 86 LBO)

10.1 Dachform und Dachneigung

10.1.1 Für die Hauptdachflächen der Hauptgebäude sind nur Dächer mit einer Dachneigung von 15 bis 48 Grad zulässig. Nebendachflächen sind bis zu 25 % der Grundfläche des Hauptgebäudes auch mit anderen Dachneigungen zulässig.

10.1.2 Für Gründächer gelten die Vorschriften der Dachneigung nicht.

10.1.3 Garagen, überdachte Stellplätze, Wintergärten, Terrassenüberdachungen und Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO sind von den v.g. Bestimmung ausgenommen.

10.2 Dacheindeckung

10.2.1 Für die Dacheindeckung der Hauptdachflächen der Hauptgebäude sind nur Dachsteine, Dachziegel oder Schindeleindeckungen in Rot-, Braun-, Anthrazit- oder Schwarztönen sowie Gründächer zulässig. Hochglänzende Materialien sind unzulässig.

10.2.2 Das Anbringen von Photovoltaik- bzw. Solaranlagen ist zulässig.

10.2.3 Garagen, überdachte Stellplätze, Wintergärten, Terrassenüberdachungen und Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO sind von den v.g. Bestimmung ausgenommen.

10.2.4 Nebenanlagen sind ab einem umbauten Raum von mehr als 30 m³ nur mit einem Gründach zulässig.

10.3 Außenwandgestaltung

10.3.1 Es sind nur Sichtmauerwerk (Mauerziegel und Mauersteine), Putz, Holz, Fassadentafeln und Glas zulässig.

10.3.2 Freistehende oder angebaute Garagen sind in der gleichen Außenwandgestaltung wie das zugehörige Hauptgebäude zu errichten.

10.4 Doppel- und Reihenhäuser müssen je Doppelhaus bzw. Reihenhaus eine einheitliche Dacheindeckung, Dachform und Fassadengestaltung aufweisen.

10.5 Freistehende Kleinwindkraftanlagen mit einer Höhe von mehr als 9,0 m sind im gesamten Plangebiet unzulässig.

11 HINWEISE

Artenschutz

Zur Vermeidung von Zugriffsverboten nach § 44 BNatSchG bei Brutvögeln (Gruppe Gehölzbrüter) sind die notwendigen Knickrodungen zwischen dem 01. Oktober und Ende Februar durchzuführen.

Ordnungswidrigkeiten

Nach § 84 Abs. 1 LBO handelt ordnungswidrig, wer gegen die gestalterischen Festsetzungen 10.1 bis 10.5 zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 84 Abs. 3 LBO mit einer Geldbuße geahndet werden.

DIN-Normen

Die im Text (Teil B) angesprochenen DIN-Vorschriften können bei der Stelle, bei der dieser Bebauungsplan eingesehen werden kann, ebenfalls eingesehen werden.

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