10.1 Dachform und Dachneigung
10.1.1 Für die Hauptdachflächen der Hauptgebäude sind nur Dächer mit einer Dachneigung von 15 bis 48 Grad zulässig. Nebendachflächen sind bis zu 25 % der Grundfläche des Hauptgebäudes auch mit anderen Dachneigungen zulässig.
10.1.2 Für Gründächer gelten die Vorschriften der Dachneigung nicht.
10.1.3 Garagen, überdachte Stellplätze, Wintergärten, Terrassenüberdachungen und Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO sind von den v.g. Bestimmung ausgenommen.
10.2 Dacheindeckung
10.2.1 Für die Dacheindeckung der Hauptdachflächen der Hauptgebäude sind nur Dachsteine, Dachziegel oder Schindeleindeckungen in Rot-, Braun-, Anthrazit- oder Schwarztönen sowie Gründächer zulässig. Hochglänzende Materialien sind unzulässig.
10.2.2 Das Anbringen von Photovoltaik- bzw. Solaranlagen ist zulässig.
10.2.3 Garagen, überdachte Stellplätze, Wintergärten, Terrassenüberdachungen und Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO sind von den v.g. Bestimmung ausgenommen.
10.2.4 Nebenanlagen sind ab einem umbauten Raum von mehr als 30 m³ nur mit einem Gründach zulässig.
10.3 Außenwandgestaltung
10.3.1 Es sind nur Sichtmauerwerk (Mauerziegel und Mauersteine), Putz, Holz, Fassadentafeln und Glas zulässig.
10.3.2 Freistehende oder angebaute Garagen sind in der gleichen Außenwandgestaltung wie das zugehörige Hauptgebäude zu errichten.
10.4 Doppel- und Reihenhäuser müssen je Doppelhaus bzw. Reihenhaus eine einheitliche Dacheindeckung, Dachform und Fassadengestaltung aufweisen.
10.5 Freistehende Kleinwindkraftanlagen mit einer Höhe von mehr als 9,0 m sind im gesamten Plangebiet unzulässig.