Planungsdokumente: Gemeinde Siebeneichen, Bebauungsplan Nr. 3 "Nördl. u. östl. des Friedhofes" für das Gebiet: "Nördl. u. östl. Friedhof, nördl. Schulstr., östl. Bahntrasse, westl. Richtung Roseburg, südl. Sportplatz"

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

2.5. Seveso III-Richtlinie

Zur Begrenzung von Unfallfolgen für Mensch und Umwelt aufgrund schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen fordert der Artikel 12 der Seveso-II-Richtlinie2, angemessene Abstände zwischen Betriebsbereichen und schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung langfristig sicherzustellen. Zwar ist die Seveso-II-Richtlinie mit Wirkung zum 1.06.2015 durch Art. 32 der am 13.08.2012 in Kraft getretenen Richtlinie 2012/18/EU (Seveso-III-Richtlinie)3 aufgehoben worden. Der Inhalt des Art. 12 Abs. 1 Seveso-II-Richtlinie entspricht aber bis auf einige redaktionelle Änderungen dem Art. 13 Abs. 1 und 2 der Seveso-III-Richtlinie.

Die Überwachung der Ansiedlung betrifft nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 der Seveso-II-Richtlinie die Ansiedlung neuer Betriebe, Änderungen bestehender Betriebe im Sinne des Art. 10 und neue Entwicklungen in der Nachbarschaft bestehender Betriebe wie beispielsweise Wohngebiete, wenn diese das Risiko eines schweren Unfalls vergrößern oder die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmern können.

Die Störfall-Verordnung gilt für Betriebsbereiche im Sinne von § 3 Absatz 5a BImSchG, in denen gefährliche Stoffe in einer Menge vorhanden sind, die die im Anhang I (Stoffliste) der Verordnung festgelegten Mengenschwellen erreichen oder überschreiten auch dann, wenn sie nicht genehmigungsbedürftig nach dem BImSchG sind und nicht gewerblich betrieben werden.

Die Biogas Siebeneichen GmbH & Co. KG wird in der Liste des Anhangs 1: Verzeichnis der Betriebsbereiche in Schleswig-Holstein, die dem Überwachungsplan zur Umsetzung eines Überwachungsprogramms für Betriebsbereiche nach der Störfall-Verordnung in Schleswig-Holstein beiliegt, aufgeführt. Die Biogasanlage wird zu den Betriebsbereichen der unteren Klasse eingestuft.

Unter Verwendung der in Anhang I Störfallverordnung näher erläuterten Empfehlungen und der Gefährdungsart des jeweiligen Stoffes ergeben sich die in Tabelle 4 aufgeführten Abstände sowie die Einordnung in die zugehörige Abstandsklasse.

Das bei Biogasanlagen üblicherweise erzeugte Methanol wird der Klasse I zugeordnet. Somit werden Abstände zu schutzbedürftigen Nutzungen von 200 m empfohlen.

Die Baugrenze im geplanten Allgemeinen Wohngebiet befindet sich in einem Abstand von mindestens 200 m zum Gelände der Biogasanlage. Von diesem Abstand müsste bei einer Erweiterung der Anlage ausgegangen werden. Zu den vorhandenen Gärrestspeichern beträgt der Abstand mindestens 250 m. Es wird daher davon ausgegangen, dass mit Entwicklung der Wohnbauflächen kein erhöhtes Risiko vorbereitet wird.

Die geplante Entwicklung der Kindertagesstätte nördlich der Grundschule befindet sich weiter östlich bzw. in größerer Entfernung zur Biogasanlage und wird daher nicht eingehender betrachtet.

Die Zulässigkeit eines Störfallbetriebes im Plangeltungsbereich ist mit der vorliegenden Planung nicht gegeben.

2.6. Flächennutzungsplan

Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Siebeneichen aus dem Jahre 1966 stellt den westlichen Bereich des Plangebietes als Fläche für die Landwirtschaft dar. Der nordöstliche Bereich wird in der 1. Änderung als Grünfläche mit der Zweckbestimmung Badeplatz ausgewiesen, während der südöstliche Bereich im Ursprungsplan als Fläche für Gemeinbedarf dargestellt wird. Dies entspricht teilweise der heutigen Nutzung. Die nordöstliche Fläche wird nicht mehr als Badeplatz genutzt. Hier sind derzeit Flüchtlinge in Wohncontainern untergebracht. Der Teilbereich 2 der zugehörigen 3. Änderung des Flächennutzungsplanes wird in der 2. Änderung als Wohnbaufläche dargestellt.

Südlich und westlich des Plangebietes Teilbereich 1 befindet sich die Grünfläche des Friedhofes. Die vorhandene Bahntrasse ist entsprechend im Flächennutzungsplan als „überörtliche Verkehrsfläche“ dargestellt. Die Wohnbaugrundstücke entlang der Schulstraße werden als gemischte Baufläche dargestellt, die Straßen als örtliche Hauptverkehrsstraßen.

2.7. Landschaftsplan 2001

Der Landschaftsplan der Gemeinde Siebeneichen stellt das Plangebiet in seinem Bestand im Nordwesten als Fläche für die Landwirtschaft dar. Die Flächen der Grundschule werden als Fläche für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Schule und die nördlich hieran angrenzende Grünfläche als Sportplatz dargestellt. Im Osten des Plangebietes an der Grenze von Gemeinbedarfsfläche zu Grünfläche wird eine dreieckige Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft dargestellt. Sie wird zudem in nachrichtlicher Darstellung als geschützte Fläche nach § 15 a LNatSchG (Landesnaturschutzgesetz S-H) gezeigt, was nach damaliger Rechtslage des LNatSchG vom 16.06.1993 gesetzlich geschützte Biotope betrifft. Der Fläche ist ein Schutz- und Pflegeziel mit der Nummer 2 zugeordnet. Es handelt sich hier um Brachflächen, die von trockener Ausprägung bis zu feuchten und nassen Standorten reichen. Diese gesetzlich geschützten Biotope sollen weiterhin der ungestörten Sukzession überlassen bleiben.

Außerhalb des Plangebietes wird der Friedhof und der Sportplatz als Grünfläche und die Wohnbaugrundstücke als gemischte Bauflächen dargestellt. Beidseits des Weges nach Roseburg wird der Erhalt von Knicks und der östliche Knick zusätzlich als zu verbessern aufgezeigt.

Zwischen Roseburger Weg und einem Gehölzstreifen östlich angrenzend an das Plangebiet wird eine weitere Maßnahmenfläche dargestellt. Sie ist Teil der von Osten kommenden Hauptachse des Biotopverbundsystems. Südlich wird ein sonstiges Stillgewässer dargestellt.

Das geplante Wohngebiet und die Erweiterung der Schule durch die Angliederung eines Kindergartens stehen den Vorgaben des Landschaftsplanes zum Erhalt gesetzlich geschützter Biotope nicht entgegen.