2.5. Seveso III-Richtlinie
Zur Begrenzung von Unfallfolgen für Mensch und Umwelt aufgrund schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen fordert der Artikel 12 der Seveso-II-Richtlinie2, angemessene Abstände zwischen Betriebsbereichen und schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung langfristig sicherzustellen. Zwar ist die Seveso-II-Richtlinie mit Wirkung zum 1.06.2015 durch Art. 32 der am 13.08.2012 in Kraft getretenen Richtlinie 2012/18/EU (Seveso-III-Richtlinie)3 aufgehoben worden. Der Inhalt des Art. 12 Abs. 1 Seveso-II-Richtlinie entspricht aber bis auf einige redaktionelle Änderungen dem Art. 13 Abs. 1 und 2 der Seveso-III-Richtlinie.
Die Überwachung der Ansiedlung betrifft nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 der Seveso-II-Richtlinie die Ansiedlung neuer Betriebe, Änderungen bestehender Betriebe im Sinne des Art. 10 und neue Entwicklungen in der Nachbarschaft bestehender Betriebe wie beispielsweise Wohngebiete, wenn diese das Risiko eines schweren Unfalls vergrößern oder die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmern können.
Die Störfall-Verordnung gilt für Betriebsbereiche im Sinne von § 3 Absatz 5a BImSchG, in denen gefährliche Stoffe in einer Menge vorhanden sind, die die im Anhang I (Stoffliste) der Verordnung festgelegten Mengenschwellen erreichen oder überschreiten auch dann, wenn sie nicht genehmigungsbedürftig nach dem BImSchG sind und nicht gewerblich betrieben werden.
Die Biogas Siebeneichen GmbH & Co. KG wird in der Liste des Anhangs 1: Verzeichnis der Betriebsbereiche in Schleswig-Holstein, die dem Überwachungsplan zur Umsetzung eines Überwachungsprogramms für Betriebsbereiche nach der Störfall-Verordnung in Schleswig-Holstein beiliegt, aufgeführt. Die Biogasanlage wird zu den Betriebsbereichen der unteren Klasse eingestuft.
Unter Verwendung der in Anhang I Störfallverordnung näher erläuterten Empfehlungen und der Gefährdungsart des jeweiligen Stoffes ergeben sich die in Tabelle 4 aufgeführten Abstände sowie die Einordnung in die zugehörige Abstandsklasse.
Das bei Biogasanlagen üblicherweise erzeugte Methanol wird der Klasse I zugeordnet. Somit werden Abstände zu schutzbedürftigen Nutzungen von 200 m empfohlen.
Die Baugrenze im geplanten Allgemeinen Wohngebiet befindet sich in einem Abstand von mindestens 200 m zum Gelände der Biogasanlage. Von diesem Abstand müsste bei einer Erweiterung der Anlage ausgegangen werden. Zu den vorhandenen Gärrestspeichern beträgt der Abstand mindestens 250 m. Es wird daher davon ausgegangen, dass mit Entwicklung der Wohnbauflächen kein erhöhtes Risiko vorbereitet wird.
Die geplante Entwicklung der Kindertagesstätte nördlich der Grundschule befindet sich weiter östlich bzw. in größerer Entfernung zur Biogasanlage und wird daher nicht eingehender betrachtet.
Die Zulässigkeit eines Störfallbetriebes im Plangeltungsbereich ist mit der vorliegenden Planung nicht gegeben.