Hinweise zum Verfahren
Die zu überplanende Fläche liegt im Außenbereich der Gemeinde Großensee. Innerhalb des Plangebiets befinden sich derzeit vier Wohngebäude sowie mehrere Nebengebäude, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.
Die Voraussetzungen für die Aufstellung einer Außenbereichssatzung gem. § 35 (6) BauGB liegen vor. Der Geltungsbereich ist nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt. Es ist eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden, die für eine angemessene bauliche Entwicklung, ohne die Erweiterung in den Außenbereich, geeignet erscheint. Die Entwicklung ist somit mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar.
Zudem wird mit der Außenbereichssatzung weder die Zulässigkeit eines Vorhabens begründet, das einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, noch bestehen Anhaltspunkte, dass die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB (FFH- und Vogelschutzgebiete) genannten Schutzgüter beeinträchtigt werden.
Mit Aufstellung der Außenbereichssatzung wird bestimmt, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan (hier: Garten-, Hof- und Gebäudeflächen) widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die den Wohnzwecken dienenden Vorhaben sind gem. § 35 (2) BauGB sonstige Vorhaben, die im Einzelfall zugelassen werden können, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentlicher Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
In der Satzung können gem. § 35 (6) Satz 3 BauGB nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die Bestimmungen sind nicht an die in § 9 BauGB oder BauNVO genannten Regelungen gebunden. Die Festsetzungen können sich u. a. auf das Maß, die Anordnung der Baukörper, die Zahl der Wohnungen etc. beziehen. Unzulässig sind u. a. Bestimmungen über Grünflächen und Festsetzungen von öffentlichen oder privaten Grünflächen.
Gemäß § 35 (6) Satz 5 BauGB in Verbindung mit § 13 (3) BauGB wird von der Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB, der Erstellung eines Umweltberichts nach § 2a BauGB, der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 (4) BauGB, der Angabe über die Verfügbarkeit von umweltbezogenen Informationen nach § 3 (2) BauGB sowie dem Monitoring nach § 4c BauGB abgesehen.
Bei der Aufstellung der Satzung sind gemäß § 35 (3) BauGB die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 (2) Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie Satz 2 BauGB entsprechend anzuwenden, so dass von der frühzeitigen Beteiligung abgesehen werden kann. Aufgrund der bereits durchgeführten frühzeitigen Beteiligung im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplan Nr. 20 der Gemeinde Großensee werden die Anregungen und Hinweise der frühzeitigen Beteiligung des Bebauungsplans in die Aufstellung der Außenbereichssatzung einfließen.