Planungsdokumente: Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 20 der Gemeinde Damp "Dorotheenthal"

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Verfahrens nehmen.

Inhaltsverzeichnis

Begründung

2.1 Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustandes und Prognose

Die Beschreibung und die Bewertung der Umweltauswirkungen erfolgt nach einzelnen Schutzgütern (gem. Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz). Die Beurteilung der Umweltauswirkungen erfolgt nach einer Bestandsaufnahme durch den Verfasser im Juni 2022 sowie auf Grundlage der nachfolgend aufgeführten Gutachten:

  • Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag des Büros Christoph Stolle aus Kiel (Dezember 2022).
  • Schalltechnisches Gutachten zur 19. Änderung des Flächennutzungsplanes und Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 20 der Gemeinde Damp“ des Ingenieurbüros für Akustik Busch GmbH aus Kronshagen (Dezember 2022).
  • Bewertung Wasserhaushaltsbilanz gem. A-RW 1 und Konzept für den Regenwasserabfluss des Büros Haase+Reimer Ingenieure aus Busdorf (Dezember 2022).

Es werden bei der Bewertung der Auswirkungen auf die Umweltbelange drei Erheblichkeitsstufen unterschieden: geringe, mittlere und hohe Erheblichkeit.

An die Beurteilung schließt sich eine Einschätzung über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung bzw. Nichtdurchführung des Vorhabens an.

2.1.1 Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit

Derzeitiger Zustand

Der Mensch und seine Gesundheit können in vielerlei Hinsicht von Planungsvorhaben unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt werden, wobei sich Überschneidungen mit den übrigen zu behandelnden Schutzgütern ergeben. Im Rahmen der Umweltprüfung relevant sind allein solche Auswirkungen, die sich auf die Gesundheit und das Wohlbefinden des Menschen beziehen, nicht jedoch solche, die wirtschaftliche oder sonstige materielle Grundlagen betreffen (auch wenn dies durchaus Konsequenzen für Gesundheit und Wohlbefinden haben kann). Gesundheit und Wohlbefinden sind dabei an die drei im Plangebiet und den angrenzenden Bereichen bestehenden und geplanten Funktionen Arbeit, Wohnen und Erholen gekoppelt. Dabei werden jedoch nur Wohnen und Erholung betrachtet, da Aspekte des Arbeitsschutzes nicht Gegenstand der Umweltprüfung sind.

Bei der Betrachtung ist von direkten Auswirkungen auf das Wohnumfeld (visuelle Beeinträchtigungen, Lärm, sonstige Immissionen) und für die Erholungsfunktion (visuelle Beeinträchtigungen, Lärm) auszugehen.

Der aktuelle und der aufgrund der Planungsabsichten künftig zu erwartende Zustand im Umfeld des Planbereichs stellt sich für die Funktionen ‚Wohnen‘ und ‚Erholung‘ wie folgt dar:

a) Wohnen

Im Plangebiet ist die Ausweisung der Sondergebiete ‚Tourismus‘ und ‚Wohnmobile‘ vorgesehen.

Im nördlichen Plangebiet, welches künftig als Sondergebiet ‚Tourismus‘ ausgewiesen werden soll, befindet sich das Gut Dorotheental. Das Gutsgebäude wird bereits zu Teilen touristisch genutzt. Die Nebengebäude dienen der Unterbringung landwirtschaftlicher genutzter Maschinen bzw. stehen leer. Nördlich des Plangebietes befinden sich die alten Arbeiterhäuser des Gutshofes. Diese dienen heute als Personalwohnungen und sind dem Betrieb zugeordnet. Weitere Wohngebäude sind im näheren Umfeld des Plangebietes nicht vorhanden.

Das südliche bzw. östliche Plangebiet wird aktuell landwirtschaftlich genutzt. Auch das Umfeld des Plangebietes ist landwirtschaftlich geprägt, sodass die aus einer ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Nutzung resultierenden Immissionen zeitlich begrenzt auf das Plangebiet einwirken können.

b) Erholung

Im nördlichen Planbereich befinden sich im Gutsgebäude bereits einzelne Ferienwohnungen. Das übrige Plangebiet wird bislang landwirtschaftlich genutzt und weist somit keine Bedeutung für die Erholung auf. Östlich angrenzend sowie im südlichen Nahbereich befinden sich bereits ein Wohnmobilstellplatz sowie ein Campingplatz.

Prognose bei Nichtdurchführung der Planung

Bei Verzicht auf die Planung können keine weiteren Ferienwohnungen im Bereich des Gutes Dorotheental entstehen. Ein langfristiger Erhalt des denkmalgeschützten Gebäudebestandes könnte bei ausbleibender Nutzung nicht gewährleistet werden.

Ein neuer Wohnmobilstellplatz würde ebenfalls nicht entstehen, sodass die ackerbauliche Nutzung im östlichen Plangebiet fortgeführt würde. Auch die Grünlandflächen im südwestlichen Plangebiet würden voraussichtlich weiterhin landwirtschaftlich genutzt werden. Veränderte Auswirkungen auf das Schutzgut ergeben sich dadurch nicht.

Auswirkungen der Planung

Da die Betroffenheit des Menschen, seiner Gesundheit und seines Wohlbefindens im Plangebiet an die Aktivitäten Wohnen und Erholen geknüpft sind, muss insbesondere der Wirkfaktor Lärmimmission betrachtet werden. Die visuellen Beeinträchtigungen werden in Kapitel 2.1.7 (Landschaft) betrachtet.

Im baulich vorgeprägten nördlichen Plangebiet sollen Ferienwohnungen sowie Möglichkeiten zur Versorgung (kleine Gastronomie, Hofladen) entstehen. Im östlichen Plangebiet ist die Schaffung von Pkw- sowie Wohnmobilstellplätzen vorgesehen. Bezüglich der verschiedenen Nutzungen und der immissionsrechtlichen Situation innerhalb des Plangebietes wurde eine schalltechnische Untersuchung durchgeführt. Daher wurde zur Berücksichtigung der immissionsschutzrechtlichen Belange im Dezember 2022 durch das Ingenieurbürobüro für Akustik Busch aus Kronshagen ein schalltechnisches Gutachten erstellt. Dieses kommt zusammenfassend zu folgenden Ergebnissen:

„Die Berechnungen ergaben, dass die Anforderungen der DIN 18005 und TA Lärm sowohl außerhalb als auch innerhalb des Plangebiets eingehalten werden.

Bezüglich der Schallimmissionen im Plangebiet durch den Straßenverkehr auf der K 61 und der Straße Dorotheental ergaben die Berechnungen, dass die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 im Plangebiet tags eingehalten und nachts um bis zu 1 dB überschritten werden können.

Die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse im Sinne des § 34 BauGB werden damit aus schalltechnischer Sicht gewahrt. Nördlich der in Anlage 6 [des Gutachtens} dargestellten nördlichsten Gebäudes für Ferienwohnungen innerhalb des Geltungsbereiches sollten gesunde Wohnverhältnisse jedoch durch eine angemessene Grundrissgestaltung und ggf. auch durch passive Belüftungseinrichtungen werden.

Weitere Hinweise zu den passiven Schallschutzmaßnahmen finden sich im Abschnitt 10 [des Gutachtens].

Die folgenden Festsetzungsvorschläge aus dem Abschnitt 11 des Gutachtens wurden in den Text (Teil B) der Satzung aufgenommen.

Fenster von schutzbedürftigen Räumen an der Nordfassade des nördlichsten Gebäudes mit Ferienwohnungen innerhalb des Geltungsbereiches müssen mit schallgedämpften Belüftungseinrichtungen ausgestattet oder die Räume mittels einer raumlufttechnischen Anlage belüftet werden.

Auf eine raumlufttechnische Anlage bzw. auf eine schallgedämpfte Belüftungseinrichtung kann verzichtet werden, sofern die schutzbedürftigen Räume zur Lüftung mindestens ein Fenster an der von der K 61 abgewandten Gebäudeseite besitzen.

Von den vorgenannten Festsetzungen kann abgewichen werden, wenn im Rahmen eines Einzelnachweises ermittelt wird, dass aus der tatsächlichen Lärmbelastung geringere Anforderungen an den passiven Schallschutz resultieren.

Für die Erholungsnutzung ergibt sich durch die vorliegende Planung eine erhebliche Veränderung, da die überplanten Flächen zukünftig touristisch als Ferienwohnungen bzw. Wohnmobilpark genutzt werden sollen. Die Erholungsnutzung wird gegenüber der bislang von der Landwirtschaft dominierten Nutzung durch die Planung verbessert.

Die Erheblichkeit des Vorhabens auf das Schutzgut Menschen und menschliche Gesundheit ist bei der Einhaltung der beschriebenen Schutzmaßnahmen als gering einzustufen. Unvermeidbare Beeinträchtigungen des Menschen und der menschlichen Gesundheit durch Immissionen sind nicht zu erwarten.

2.1.2 Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt

Im Juni 2022 erfolgte eine Ortsbegehung zur Feststellung der aktuellen Flächennutzungen und Biotoptypen. Nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz bestehen differenzierte Vorschriften zu Verboten besonders und streng geschützter Tier- und Pflanzenarten. Vor diesem Hintergrund wird der Geltungsbereich hinsichtlich möglicher Vorkommen von geschützten Arten betrachtet.

Biotoptypen des Planbereichs

Die nachfolgend dargestellten Lebensräume sind entsprechend der „Standardliste der Biotoptypen in Schleswig-Holstein“ (LLUR 2022) aufgeführt. Geschützte Biotope sind mit einem „§“ gekennzeichnet. Ein Bestandsplan ist im Anhang beigefügt.

Gutshof (SDp)

Im nördlichen Plangebiet befindet sich das Gut Dorotheental. Das Herrenhaus liegt etwas von der Straße ‚Dorotheental‘ zurück. Vor dem Herrenhaus ist ein gekiester Wendeplatz mit einem Brunnen in der Mitte angelegt worden, der mit starken Bäumen eingefasst ist. Es handelt sich um Linden und Kastanien mit Stammdurchmessern von 60-130 cm. Westlich bzw. nördlich des Gutsgebäudes erstreckt sich die Parkanlage des Gutes.

Entlang der Straße ‚Dorotheental‘ befinden sich die ehemaligen landwirtschaftlichen Nutzgebäude. Es handelt sich um alte Stallanlagen bzw. Maschinenhallen, die derzeit jedoch weitgehend ungenutzt sind. Im Süden der Hofanlage befindet sich ein Pferdestall. Die Freiflächen zwischen den Gebäuden sind Rasen angelegt oder mit Grand, Kies bzw. Kopfsteinpflaster befestigt. Teilbereiche haben sich aufgrund der geringen Nutzungsintensität und sporadischer Pflegemaßnahmen ruderal entwickelt.

Parkanlage (SGp)

Westlich und nördlich des Gutshauses erstreckt sich eine zum Gut gehörige Parkanlage. Die Flächen sind als Rasenfläche gestaltet, auf der Bäume unterschiedlichen Alters und unterschiedlicher Struktur stocken. Es handelt sich u.a. um Obstbäume, Linden, Stiel-Eichen, Eschen und Pappeln. Teilweise sind die Gehölze bereits abgestorben oder als wenig vital einzustufen.

Teiche (FXy)

An der Zufahrt zum Gutshof Dorotheental befinden sich nördlich und südlich zwei Teiche. Der nördliche Teich führt Wasser. Die Uferbereiche sind dicht mit verschiedenen Gehölzen (u.a. Esche, Fichte, Brombeere, Schneebeere, Berg-Ahorn) bestanden.

Der südliche Teich ist weitestgehend trockengefallen. Innerhalb des verlandeten Teiches haben sich bereits Weiden etabliert. Auch die Randbereiche dieses Teiches sind dicht bewachsen (u.a. Weide, Fichte, Brennnessel, Esche, Schneebeere).

Brache (SXn)

Südlich des Hofes schließen kleinere Flächen an, die bis vor Kurzem als Reitplatz bzw. Pferdepaddock genutzt wurden. Es handelte sich um Sandflächen ohne nennenswerte Vegetationsstrukturen. Die Flächen wurden bereits geräumt und liegen nun in Erwartung an die geplante Bebauung brach. Auf dem sandigen Untergrund haben sich lückig Weißklee, Gänsefingerkraut, Breitwegerich sowie untergeordnet Große Klette und Weidelgras entwickelt.

Acker (AAy)

Die für den Wohnmobilpark vorgesehene Fläche östlich der Straße Dorotheental ist derzeit als Acker in intensiver landwirtschaftlicher Nutzung. In der Vergangenheit war die Fläche überwiegend mit Mais angesät.

Grünland (GYy)

Südlich des Gutshofes und des ehemaligen Reitplatzes erstrecken sich landwirtschaftlich genutzte Mahdgrünlandflächen (Hofkoppel). Es handelt sich um mäßig artenreiches Grünland mit einem geringen Anteil an Kräutern. Das Grünland setzt sich im Wesentlichen aus Weidelgras, Wolligem Honiggras, Wiesenfuchsschwanz und Rispengras zusammen. Nur untergeordnet treten Weißklee und Löwenzahn auf. Auf dem nordwestlichen Grünland sind im Übergang zum ehemaligen Reitplatz/Paddock zudem stellenweise Brennnessel bzw. Ackerkratzdistel vorzufinden.

Knicks (HWy, §)

Innerhalb des Plangebietes befinden sich an verschiedenen Stellen Knicks, die nach § 21 LNatSchG als geschützte Biotope einzustufen sind.

Ein Knick begrenzt den überplanten Teil der Ackerfläche nach Norden und nach Osten. Der Knick ist dicht mit Gehölzen wie Esche, Weide, Pappel, Schlehe, Weißdorn und Schwarzem Holunder bewachsen. Als Überhälter stocken u.a. zwei Stiel-Eichen (Ø = ca. 70 cm bzw. 130 cm) auf dem nördlichen Knickabschnitt sowie mehrere Eschen und Pappeln (Ø = ca. 30-120 cm, teilweise mehrstämmig) auf dem östlichen Knick. Auf dem östlichen Knick sind die vorhandenen Pappeln und Weiden stellenweise durchgewachsen.

Das Grünland wird durch einen weiteren Knick nach Westen begrenzt. Auf dem Knick stocken Stiel-Eichen und Pappeln als Überhälter (Ø = ca. 30-70 cm). Abgesehen von den Überhältern weist der Knick einen eher lückigen Bewuchs aus Esche, Weiß-Dorn und Hundsrose auf.

Als westliche Begrenzung der Parkanlage des Gutshofes verläuft ein weiterer Knick, der jedoch überwiegend degradiert ist. Als Überhälter stocken u.a. Stiel-Eichen und Eschen (Ø = ca. 40-100 cm) auf dem Knick. Teilweise sind die Gehölze wenig vital oder bereits vollständig abgestorben. Abgesehen von den Überhältern ist der Knick lückig mit Weißdorn, Esche, Brombeere und Schneebeere bewachsen.

Baumreihe (HRy)

Als südliche Begrenzung des baulich geprägten Gutshofes sind teilweise Reihen aus Kastanien bzw. aus Linden gepflanzt worden. Die Kastanienreihe (Ø = ca. 40-50 cm) stockt südlich der Parkanlage. Entlang der Bäume ist zudem in eine Hecke aus Schneebeere gepflanzt worden, die in der Vergangenheit jedoch nicht intensiv gepflegt wurde.

Die Lindenreihe (Ø = ca. 40-70 cm) stockt südlich der Scheune und ist an einer Stelle für einen Durchgang unterbrochen. Die Linden weisen starke Stockausschläge auf, die nicht zurückgeschnitten wurden und der Baumreihe somit einen heckenähnlichen Charakter verleihen. Ein Erdwall, der auf einen ehemaligen Knick hindeuten könnte, ist nicht vorhanden. Weiterhin fehlen weitere typische Knickgehölze. Neben den Linden ist lediglich ein einzelner Feldahorn vorhanden. Aufgrund der Struktur und Ausprägung wird der Bereich nicht als geschützter Knick oder Feldhecke gem. § 21 LNatSchG bewertet.

Gemeindestraße (SVs)

Das Plangebiet wird in Nord-Süd-Ausrichtung von der Straße ‚Dorotheental‘ gequert. Nördlich des Plangebietes schließt die Straße an die Kreisstraße 61 an. Die Straße ist asphaltiert angelegt. Die Bankette ist mit Rasengittersteinen befestigt. Beidseitig der Straße sind Saumstreifen vorhanden, die von Gräsern dominiert werden. Östlich der Straße sind in unregelmäßigen Abständen Esche, Stiel-Eiche, Vogelkirsche, Berg-Ahorn und Ulme gepflanzt worden. Die Bäume weisen ein geringes Alter und eine geringe Stärke auf.

Außerhalb grenzen im Westen, Süden und Südosten landwirtschaftliche Nutzflächen an das Plangebiet an. Östlich der überplanten Ackerfläche befindet sich der Wohnmobilstellplatz des Ostseebades Damp. Nördlich des Ackers bzw. östlich des Gutshofes befinden sich eine kleinere Gehölzfläche, die von Nadelgehölzen dominiert wird, ein Grünland sowie der Großraumparkplatz des Ostseebades Damp. Nördlich des Gutshofes und der Parkanlage befinden sich die Arbeiterhäuser des ehemaligen Gutes sowie eine kleine Laubwaldfläche mit dichtem Unterwuchs. Nördlich dazu verlaufen die Straße ‚Dorotheental‘ sowie die Kreisstraße 61. Zwischen den Verkehrsflächen hat sich Mischwald etabliert.

Pflanzen

Derzeitiger Zustand

Der nördliche Geltungsbereich ist durch den historischen Gutshof geprägt. Neben den Gebäuden dominiert ein umfangreicher Baumbestand, der im rückwärtigen Grundstücksteil als Parkanlage ausgeprägt ist. Die Bäume weisen teilweise ein hohes Alter auf oder sind bereits abgestorben. Einzelne Bäume (v.a. Eschen) weisen außerdem nur eine geringe Vitalität auf. Die unbefestigten Freiflächen sind überwiegend als Rasen gepflegt. Trotz der vorhandenen Bebauung und der Pflegemaßnahmen ist das nördliche Plangebiet als geeigneter Pflanzenstandort einzustufen.

Südlich des Gutshofes sind Grünlandflächen vorhanden, deren Eignung als Pflanzenlebensraum durch die landwirtschaftliche Nutzung eingeschränkt wird. Das östliche Plangebiet ist derzeit als Acker in der Nutzung (regelmäßiger Bodenumbruch, Ausfuhr von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln, Anbau von Kulturpflanzen) und weist somit keine besondere Eignung als Lebensraum auf. In den Randbereichen der landwirtschaftlichen Flächen sind Knicks vorhanden, die einen dichten Bewuchs mit teilweise starkem Baumbestand aufweisen und als wenig eingeschränkte Pflanzenstandorte zur Verfügung stehen.

Streng geschützte Pflanzenarten - Schierlings-Wasserfenchel (Oenanthe conioides), Kriechender Scheiberich (Apium repens), Schwimmendes Froschkraut (Luronium natans) - sind im Planbereich nicht zu erwarten. Die betroffenen Standorte dieser Pflanzen sind in Schleswig-Holstein gut bekannt und liegen außerhalb des Plan- und Auswirkungsbereichs (BfN 2019). Weitere Betrachtungen sind bezüglich streng geschützter Arten daher nicht erforderlich.

Nördlich angrenzend an das Plangebiet sind kleinere Waldflächen vorhanden, die sich im Norden der Parkanlage sowie zwischen der Straße ‚Dorotheental‘ und der K 61 entwickelt haben. Die nördliche Scheune befindet sich teilweise innerhalb des gesetzlichen 30 m-Waldabstandsstreifens (§ 24 LWaldG).

Prognose bei Nichtdurchführung der Planung

Bei Nichtdurchführung der Planung wird die bisherige landwirtschaftliche Nutzung der südlichen und östlichen Flächen fortgeführt wie bisher. Der Gutshof ist bei ausbleibender Umnutzung mittelfristig nicht mehr wirtschaftlich nutzbar, wodurch ein Leerstand der Gebäude die voraussichtliche Folge ist. In diesem Zusammenhang ist auch eine ausbleibende Pflege der Grünanlagen im Bereich des Gebäudebestandes zu erwarten.

Zusätzliche Beeinträchtigungen der nördlich gelegenen Waldflächen würden nicht verursacht.

Auswirkungen der Planung

Die Ackerfläche wird künftig als Wohnmobilstellplatz beansprucht und daher zu Teilen versiegelt. Freiflächen sollen begrünt werden. Es ist vorgesehen, den Wohnmobilstellplatz einzugrünen und mittel- bis langfristig parkähnliche Strukturen zu schaffen. Dafür sollen umfangreiche Baumpflanzungen mit Kiefern, Weiden und Erlen vorgenommen werden. Im Gegensatz zur bisherigen ackerbaulichen Nutzung werden dauerhafte Vegetationsstrukturen geschaffen, wodurch sich trotz der zu erwartenden Pflegemaßnahmen die Eignung der Fläche als Pflanzenlebensraum verbessert.

Im nördlichen Plangebiet wird der Gebäudebestand im Wesentlichen erhalten und umgenutzt. Der vorhandene und teilweise alte Baumbestand wird auch im Hinblick auf den Gesamteindruck des historischen Gutshofes erhalten. Auch die Parkanlage westlich und nördlich des Gutshauses wird nicht verändert oder durch die Planung beeinträchtigt. Zum Teil sind die Bäume aufgrund ihres Alters und ihrer Stärke als landschaftsbestimmend einstufen. Einige der starken Bäume, die zudem auch eine Bedeutung für den Gesamteindruck der Hofanlage aufweisen, werden in der Planzeichnung (Teil A) mit einem Erhaltungsgebot versehen. Markant sind hier insbesondere die Linden und Kastanien, die den Wendeplatz unmittelbar von dem Gutshaus einrahmen. Ein Teil der vorgefundenen Gehölze ist wenig vital (v.a. Eschen) und wird daher nicht als zu erhaltend festgesetzt.

Durch die Umsetzung der Planung gehen insbesondere südlich der bestehenden Hofanlage geeignete Pflanzenlebensräume verloren. Betroffen ist der nördliche Teil des Grünlandes. Die hier geplante Bebauung wird im Wesentlichen auf den aktuell brachliegenden Sandflächen des Reitplatzes bzw. des Paddocks entstehen, wodurch keine dauerhaften Vegetationsbestände beansprucht werden.

Die Gehölze, die aktuell den Rand des baulich geprägten Bereiches kennzeichnen, sind durch die zusätzliche Bebauung nicht betroffen und können erhalten werden.

Die nach § 21 LNatSchG geschützten Knicks können als geschützte Biotope am Rand des Plangebietes erhalten werden. Die geplanten baulichen Anlagen halten einen ausreichenden Abstand zu den Knicks ein.

Nördlich angrenzend an die Hofanlage und die dazugehörige Parkanlage befinden sich Waldflächen, zu denen gem. § 24 LWaldG ein Abstand von 30 m mit baulichen Anlagen einzuhalten ist. Der Waldabstand wird mit der nördlichen Scheune im Plangebiet bereits unterschritten. Die Scheune wird im Zuge des Vorhabens abgerissen und neu aufgebaut. Der Neubau erfolgt aufgrund der notwendigen Abstände zum Wald weiter in Richtung Westen. Sofern seitens der Bauaufsicht keine brandschutztechnischen Bedenken bestehen, stellt die untere Forstbehörde eine Unterschreitung des Waldabstandes um 10 m in Aussicht. Die Baugrenze für die nördliche Scheune wird dementsprechend in einem Abstand von mind. 20 m zum nördlichen Wald vorgesehen.

Auch mit Pkw-Stellplätzen ist grundsätzlich ein Abstand von 30 m vom Waldrand einzuhalten. Nach Abstimmung mit der unteren Forstbehörde kann für die Pkw-Stellplätze im Teilbereich 2 des Sondergebietes 'Tourismus' eine Unterschreitung des Waldabstandes um 10 m in Aussicht gestellt werden, da von Stellplätzen eine geringere Gefahr für den Wald ausgeht, als von hochbaulichen Anlagen. Die Zufahrt zu den Pkw-Stellplätzen und zum Wohnmobilpark kann auch innerhalb des o.g. Waldabstandes liegen.

Das Vorhaben hat Auswirkungen mit mittlerer Erheblichkeit auf das Schutzgut. Insbesondere im südlichen und östlichen Plangebiet wird es zu erheblichen Veränderungen der Vegetationsstrukturen kommen. Teilweise gehen Pflanzenstandorte für den Neubau von Gebäuden südlich des Hofes verloren. Gleichzeitig sind umfangreiche Neupflanzungen im östlichen Plangebiet vorgesehen. Die vorhandenen Knicks können im Zuge der Planung ebenso erhalten werden wie die starken Bäume. Der Wald wird mit den Baugrenzen und einer möglichen Unterschreitung des Waldabstandes um 10 m berücksichtigt.

Tiere

Neben den Regelungen des BNatSchG ist der aktuelle Leitfaden zur Beachtung des Artenschutzrechts bei der Planfeststellung vom 25. Februar 2009 (Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein (LBV-SH), aktualisiert 2016) maßgeblich. Nach § 44 Abs. 5 BNatSchG umfasst der Prüfrahmen bei Vorhaben im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG - Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 BauGB, während der Planaufstellung nach § 33 BauGB und im Innenbereich nach § 34 BauGB - nur die europäisch streng geschützten Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie (FFH-RL) sowie alle europäischen Vogelarten.

Das Plangebiet bietet insbesondere aufgrund seiner alten Gebäude- und Gehölzstrukturen eine besondere Habitateignung für planungsrelevante Arten wie Fledermäuse und Brutvögel. Zusätzlich sind die vorhandenen Teiche grundsätzlich als Amphibienlebensraum zu betrachten. Daher wurde zur Berücksichtigung des Artenschutzes im Rahmen der Bauleitplanung ein artenschutzrechtlicher Fachbeitrag durch das Büro Christoph Stolle aus Kiel erarbeitet (Dezember 2022) und berücksichtigt. Grundlage für den Fachbeitrag sind mehrere Begehungen des Plangebietes im Zeitraum Mai bis September 2020.

Fledermäuse

„Von den 14 (15) in Schleswig-Holstein heimischen Fledermausarten wurden 8 Arten im Zuge

der Fledermaus-Erfassungen im Plangebiet nachgewiesen. […]

Breitflügelfledermaus

Die Breitflügelfledermaus zählt zu den vglw. früh aus dem Quartier ausfliegenden und schon zur Dämmerung aktiven Arten. Die Art trat (wider Erwarten) nur unregelmäßig, eher sporadisch und jeweils nur einzeln im Plangebiet auf. V.a. aber wurde sie erst deutlich nach dem anzunehmenden Quartierausflug im Plangebiet nachgewiesen und die Art trat auch nicht während der frühmorgendlichen Schwärmphasen-Erhebungen im Plangebiet auf. Quartiere der in Norddeutschland ausschließlich Gebäude bewohnenden Breitflügelfledermaus können im Plangebiet ausgeschlossen werden. Die Art wird im Folgenden nicht weiter betrachtet.

Wasserfledermaus, Fransenfledermaus und Großer Abendsegler

[…] Der Gebäudebestand des Plangebiets bietet keine unterirdischen Überwinterungsmöglichkeiten und Winterquartier geeignete Bäume sind vom Vorhaben nicht betroffen.

Wasserfledermaus, Fransenfledermaus und Großer Abendsegler wurden zwar regelmäßig bei allen 3 Erfassungen, jedoch jeweils nur einzeln oder in geringer Individuenanzahl nachgewiesen. Für die lokalen Populationen dieser drei Arten können artenschutzrechtlich relevante Vorhabenswirkungen ausgeschlossen werden. Die Arten Wasserfledermaus, Fransenfledermaus und Großer Abendsegler werden nicht weiter betrachtet.

Rauhautfledermaus

Die Rauhautfledermaus wurde an beiden sommerlichen Erfassungsterminen und auch noch im September jeweils in eher geringer Individuenanzahl nachgewiesen. Die Art räumt S.-H. als wandernde Art zum Winter weitestgehend und überwintert in Baumhöhlen; nur vereinzelt sind Winterfunde in Gebäuden bekannt. Wochenstuben dieser vglw. baumaffinen Art finden sich selten in/an Gebäuden und für den Gebäudebestand des Plangebiets ergaben sich keine Hinweise auf Wochenstubenquartiere. Einzelne Tiere können sich aber – vor allem während der Wanderungen im Frühling und im Herbst – in Strukturen der Gebäude zum Übertagen einstellen (auch Balz- u. Paarungsquartiere, v.a. im Außenbereich). Mögliche Schädigungen/Tötungen von an/in Gebäuden übertagenden Rauhautfledermäusen können mit den für die Zwerg- und Mückenfledermaus erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen ausgeschlossen werden. Ausgleichsmaßnahmen sind nicht erforderlich.

Braunes Langohr

[…] Neben den indirekten Hinweisen in Form von Fraßresten im Gebäude `Speicher/Bootslager´, wurde die Art auch mit den eingesetzten Horchboxen nachgewiesen. Die Art ist mittels Detektor oder Horchbox aufgrund ihrer `Flüsterrufe´ nur schwer bzw. nur in geringer Entfernung nachzuweisen. Es ist von mehreren Tieren auszugehen, der Gebäudebestand beherbergt eine Wochenstuben-Gemeinschaft.

Die Art überwintert in feuchtem und frostsicherem Umfeld (häufig alte Bunker, Eiskeller, Stollen etc.), die Winterquartieransprüche dieser Art werden im Plangebiet nicht erfüllt.

Zwergfledermaus

Bei allen drei Erfassungen trat die Zwergfledermaus in größerer Anzahl auf. Der Gebäudebestand des Guts Dorotheental beherbergt einen Wochenstuben-Verband der Art. Im Gebäude `Sägewerk´ wurde ein Wochenstuben-Quartier nachgewiesen. Zudem wurden im September mehrere Balzreviere nachgewiesen, denen jeweils mind. 1 Paarungsquartier zugeordnet werden kann. Da auch bei der September-Erfassung eine hohe Individuendichte im Bereich des Gutsgeländes nachgewiesen wurde, ist davon auszugehen, dass die Art in geeigneten (Gebäude-) Strukturen auch überwintert. Die Art ist wie ihre `Zwillingsart´, die Mückenfledermaus, vglw. kälteresistent und unternimmt auch während der Überwinterungsphase bei milder Witterung Jagdflüge. Die Art ist nicht zwingend auf frostfreie Winterquartiere angewiesen, ausreichend sind thermisch träge Strukturen in den meist milden Wintern Norddeutschlands.

Mückenfledermaus

Die Mückenfledermaus ist die `Zwillingsart´ der Zwergfledermaus. Quartier- und Nahrungsansprüche sind vergleichbar, wobei die seltenere Mückenfledermaus tendenziell höhere Ansprüche an ihren Lebensraum hat. Sie tritt häufiger in der Nähe zu strukturreichen Gehölzen und in Gewässernähe auf.

Im Zuge Fledermaus-Erfassungen zeigte sich, dass die Mückenfledermaus zwar regelmäßig, jedoch in geringerer Anzahl im Plangebiet auftritt als die Zwergfledermaus. Konkrete Hinweise auf ein Wochenstuben-Quartier ergaben sich für den westl. Teil des Gebäudes `Speicher/Bootslager´. Zudem zeigten sich mehrere Balzreviere denen jeweils mind. 1 Paarungsquartier zuzuordnen ist.

Das Plangebiet außerhalb des Geländes des Guts Dorotheental ist aus fledermauskundlicher Sicht wenig interessant und im Hinblick auf Fledermäuse artenschutzrechtlich von geringer Bedeutung. Das Grünland südl. des Guts (Pferdeweide und Paddock) und die ackerbauliche Agrarfläche östlich der Straße `Dorotheental´ sind frei von Quartiermöglichkeiten.

Und für lokale Fledermaus-Populationen essentielle Jagdgebiete gibt es hier nicht. Auch können Fledermaus-Flugstraßen von essentieller Bedeutung sicher ausgeschlossen werden. Einzig, sollten im Rahmen der Vorhabensumsetzung Gehölze der vorhandenen Knickstrukturen beseitigt werden, können Fledermäuse artenschutzrechtl. relevant beeinträchtigt werden. […]

Insgesamt wird festgehalten:

Der Gebäudebestand des Guts Dorotheental beherbergt Wochenstuben-Quartiere der Arten Zwergfledermaus, Mückenfledermaus und Braunes Langohr; eine Winterquartier-Nutzung der Gebäude muss für die Arten Zwerg- und Mückenfledermaus angenommen werden.“

Brutvögel

„Das erfasste und potenziell vorkommende Artenrepertoire des Plangebiets setzt sich in erster Linie aus den allgemeinhin häufigen und im Hinblick auf den Brutplatz wenig anspruchsvollen Gehölz und Gebäude brütenden Vogelarten des ländlichen Raums zusammen. Zudem können Bodenbrüter der Agrarlandschaft nicht gänzlich ausgeschlossen werden, wenn die Plangebietsflächen außerhalb des Gutsgeländes zur Brutzeit brach liegen.

Aus ornithologischer Sicht ist die Strukturvielfalt des Gutsgeländes von Bedeutung. Auf vglw. kleinem Raum sind Freiflächen zwischen den Gebäuden vorhanden. Der vorwiegende alte Gehölzbestand des Guts Dorotheental hat parkähnlichen Charakter. Im Plangebiet und an seinen Rändern sind Knickstrukturen vorhanden.

Mit einer Ausnahme ergaben sich keine Nachweise auf Vogelarten mit besonderen Ansprüchen an den Brutplatz: Ein kleiner EG-Raum des Gebäudes `Speicher/Bootslager´ beherbergte in 2020 eine kleine Rauchschwalben-Kolonie (5 BP). Von größerer artenschutzrechtlicher Bedeutung ist auch der Nachweis einer mittelgroßen Kolonie des Haussperlings (19 BP) in der `Reithalle´.

Die Rauchschwalbe ist ausgesprochen standorttreu. Mit der Öffnung der unweit gelegenen `Remise´ im Winter 2020/2021 stehen der Art sehr gut geeignete Brutplatz-Möglichkeiten in unmittelbarer Nähe und in ausreichendem Umfang zur Verfügung. Eine weitere artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme ist nicht erforderlich. Eine Gefährdung der Rauchschwalben-Kolonie durch Wirkungen des B-Planvorhabens ist nicht zu erwarten. Die Art ist sehr störungsunempfindlich.

Für den Haussperling ist eine artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme für den Verlust des mit der `Reithalle´ verbundenen Brutstandorts erforderlich. Auch diese Art ist sehr störungsunempfindlich, eine Gefährdung des lokalen Bestands durch Wirkungen des B-Planvorhabens ist nicht zu erwarten.

Auch sind keine Vorhabenswirkungen gegeben, die langfristig andere, ggf. betroffene Vogelarten in ihrem Bestand vor Ort gefährden. Hinweise oder gar Nachweise auf Bruten im Bestand stark gefährdeter oder vom Aussterben bedrohter oder streng geschützter Brutvögel ergaben sich nicht.

Amphibien

Es wurden keine Amphibien-Erfassungen durchgeführt. Vorhabensbedingt werden keine Gewässer überplant, vielmehr sollen neue Teiche außerhalb des Geländes des Guts Dorotheental entstehen. Allerdings sind Pflege- und Instandsetzungsmaßnahmen an/in den beiden Teichen im Bereich der Gutszufahrt wahrscheinlich. Die beiden Teiche sind stark von Gehölzen eingewachsen und daher beschattet. Nur der nördliche Teich führt regelmäßig Wasser, beim südlichen Teich hat die Verlandung eingesetzt. Die im Anhang IV der FFH-Richtlinie geführten und im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung zu berücksichtigen Amphibienarten haben tendenziell erhöhte Anforderungen an ihren Lebensraum bzw. an ihr Laichgewässer, welche von den beiden Teichen eher nicht bedient werden. Nur vorsorglich wird daher die Gruppe der Amphibien hier berücksichtigt, wobei keine Art-Unterscheidung gemacht wird.

Prognose bei Nichtdurchführung der Planung

Bei Nichtdurchführung der Planung würde keine Umnutzung des Gebäudebestandes, des Wirtschaftshofes und dazugehöriger landwirtschaftlicher Nutzflächen erfolgen. Lebensräume würden nicht beeinträchtigt werden.

Auswirkungen der Planung

Mit dem Umbau und der Umnutzung des Gebäudebestandes sowie der Überplanung landwirtschaftlicher Nutzflächen werden Lebensräume von Fledermäusen, Brutvögeln und Amphibien beeinträchtigt. Diese Beeinträchtigungen stellen sich gemäß dem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag wie folgt dar:

  • Baubedingte Beeinträchtigungen während der Sanierungs- und Umbauarbeiten des Gebäudebestands des Guts Dorotheental (Brutvögel und Fledermäuse);
  • Baubedingte Beeinträchtigungen im Zuge der Baufeldfreimachung in den Bereichen außerhalb des Geländes des Guts Dorotheental (Boden brütende Vögel);
  • Baubedingte Beeinträchtigungen durch Pflege- und Instandsetzungsmaßnahmen an/in den beiden Teichen im Bereich der Gutszufahrt (Amphibien) und
  • Anlagenbedingte und betriebsbedingte Beeinträchtigungen durch eine Intensivierung künstlichen Nachtlichts im Bereich des Guts Dorotheental (Fledermäuse).

Zur Vermeidung des Eintretens von Verbotstatbeständen gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG werden innerhalb des artenschutzrechtlichen Fachbeitrages für die betroffenen Arten(gruppen) Vermeidungs- sowie Ausgleichsmaßnahmen beschrieben. Diese werden in Kapitel 3 näher beschrieben.

Die Auswirkungen der Planung sind mit einer hohen Erheblichkeit zu bewerten. Das Plangebiet bietet Lebensräume für verschiedene Brutvögel, Fledermäuse und Amphibien. Der Artenschutzfachbeitrag stellt Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen dar, die im Kapitel 3 dargestellt werden. Bei Berücksichtigung dieser Maßnahmen erfolgt kein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 BNatSchG.