3.4 Grünordnerische Festsetzungen, Text (Teil B)
Im Text (Teil B) des Bebauungsplanes sind folgende grünordnerische Festsetzungen enthalten, die aus den Inhalten des Umweltberichtes abgeleitet werden:
5.1 Innerhalb der Grünfläche ‚Sport und Freizeit‘ ist die Errichtung von baulichen Anlagen zur Freizeitgestaltung wie Tennisplätze, Boulebahnen, Bolzplätze, Spielplätze zulässig.
5.2 Innerhalb der Grünflächen ‚Parkanlage‘ ist unter Beachtung des bestehenden Baumbestandes die Herstellung von Wegen und Sitzplätzen zulässig. Flächenbefestigungen sind nur in wasserdurchlässiger Form zulässig.
5.3 Innerhalb der Grünflächen ‚Campingplatz‘ ist die Herstellung von Spielplätzen, Wegen und Sitzplätzen zulässig. Flächenbefestigungen sind nur in wasserdurchlässiger Form zulässig.
6.1 Die in der Planzeichnung mit einem Erhaltungsgebot versehenen Bäume sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.
6.2 Die in der Planzeichnung gekennzeichneten und als ‚zu erhaltend‘ festgesetzten Knicks sind dauerhaft zu sichern. Pflegemaßnahmen an den Knicks sind im gesetzlichen Rahmen zulässig.
6.3 Die jeweils im Plan bezeichneten neu aufzusetzenden Knicks sind mit gebietseigenen, standortgerechten Gehölzen (4 Pflanzen je m, versetzt) zu bepflanzen.
6.4 Für die Oberflächenbefestigung im SO-Campingplatz für Wohnmobile sowie im Teilbereich 2 des SO-Tourismus sind wasserdurchlässige Materialien oder wassergebundene Decken zu verwenden. Für die Hauptfahrwege ist auch eine Pflasterung mit einem wasserdurchlässigen Unterbau zulässig.
6.5 Die Standplätze für Wohnmobile im SO-Campingplatz für Wohnmobile dürfen auf einer Breite von max. 3 m mit wasserdurchlässigen Materialien oder wassergebundenen Decken befestigt werden.
6.6 Innerhalb der Grünfläche ‚Obstwiese‘ sind nach Schaffung günstiger Wachstumsbedingungen gem. DIN 18914 mindestens 80 Obstbäume alter Sorten als Hochstämme mit mindestens 10 cm Stammumfang zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Die Flächen sind ein bis dreimal pro Jahr nach dem 1. Juli zur Offenhaltung zu mähen. Alternativ kann auch eine Beweidung mit Schafen erfolgen. In diesem Fall sind die Obstbäume vor Verbiss zu schützen.
6.7 Innerhalb der Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sind nach Schaffung günstiger Wachstumsbedingungen gem. DIN 18915 mind. 8 Gehölzinseln mit jeweils ca. 150 m² Größe aus gebietseigenen, standortgerechten Gehölzen herzustellen und dauerhaft zu erhalten. Hierbei sind Gehölze I. und II. Ordnung als verpflanzte Heister, 80 - 100 cm hoch, Sträucher als verpflanzte Sträucher, 3 - 4 triebig, 60 - 100 cm hoch zu verwenden. Das Grünland ist ohne den Einsatz von Dünger- und Pflanzenschutzmitteln extensiv zu pflegen. Die Offenhaltung des Grünlandes erfolgt über eine Beweidung mit 1,5 GVE/ha oder alternativ per Mahd nach dem 01. Juli eines Jahres. Die Fläche ist durch einen ortsüblichen Koppelzaun zu den angrenzenden Nutzungen abzugrenzen.
6.8 Innerhalb der Flächen für Anpflanzungen sind nach Schaffung günstiger Wachstumsbedingungen gem. DIN 18915 geschlossene Bepflanzungen aus heimischen, standortgerechten Gehölzen herzustellen und dauerhaft zu erhalten. Hierbei sind Gehölze I. und II. Ordnung als verpflanzte Heister, 80 - 100 cm hoch, Sträucher als verpflanzte Sträucher, 3 - 4 triebig, 60 - 100 cm hoch zu verwenden.
6.9 Innerhalb des SO-Tourismus (Teilbereich 1) sind mindestens 12 Laubbäume zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Es sind standortgerechte mittel- bis großkronige Baumarten mit einer Pflanzqualität Stammumfang mindestens 12-14 cm zu verwenden.
6.10 Innerhalb des SO-Tourismus (Teilbereich 2) sind mindestens 26 Laubbäume zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Es sind standortgerechte mittel- bis großkronige Baumarten mit einer Pflanzqualität Stammumfang mindestens 12-14 cm zu verwenden.
6.11 Innerhalb des SO-Campingplatz für Wohnmobile sind mindestens 205 Bäume zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Es sind standortgerechte mittel- bis großkronige Baumarten mit einer Pflanzqualität Stammumfang mindestens 12-14 cm zu verwenden.
6.12 Für die Außenanlagen sind fledermaus- und insektenfreundliche Leuchtmittel mit ausschließlich warm-weißem Licht bis maximal 3.000 Kelvin und geringen UV- und Blaulichtanteilen zu verwenden. Die Beleuchtung ist in möglichst geringer Höhe anzubringen und nach unten abstrahlend auszurichten.
Darüber hinaus sind die nachfolgend aufgeführten Hinweise zum Waldabstand und zum Artenschutz Bestandteil des Textes (Teil B) des Bebauungsplanes:
12.2 Waldabstand
Nördlich des Geltungsbereiches befindet sich Wald im Sinne des Landeswaldgesetzes. Gemäß § 24 LWaldG ist es zur Verhütung von Waldbränden, zur Sicherung der Waldbewirtschaftung und der Walderhaltung, wegen der besonderen Bedeutung von Waldrändern für den Naturschutz sowie zur Sicherung von baulichen Anlagen vor Gefahren durch Windwurf oder Waldbrand verboten, Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB in einem Abstand von weniger als 30 m vom Wald (Waldabstand) durchzuführen.
Sofern seitens der Bauaufsicht keine brandschutztechnischen Bedenken hinsichtlich der später zu errichtenden Gebäude bestehen, stellt die untere Forstbehörde eine Unterschreitung des Waldabstandes um 10 m in Aussicht. Die Ausnahme ist im konkreten Bauantragsverfahren zu beantragen.
12.3 Artenschutz
12.3.1 Bei Gehölzrodungen sind folgende Bauzeiten zu berücksichtigen:
- Bauverbotszeit Gehölzbrüter: 01.03. bis 30.09.
- Bauverbotszeit Fledermäuse / Tagverstecke und Sommerquartiere: 01.03. bis 30.11.
- Bauverbotszeit Fledermäuse / Winterquartiere: ganzjährig, ökologische Baubegleitung erforderlich.
12.3.2 Bei Gebäuderückbauten und -umbauten sind folgende Bauzeitenregelungen zu berücksichtigen:
- Bauverbotszeit Schwalben u. Sperlinge: 15.03. bis 15.09.
- Bauverbotszeit sonstige Gebäudebrüter: 15.03. bis 31.08.
- Alternativ für Brutvögel: Besatzkontrollen, Vergrämungsmaßnahmen und ökologische Baubegleitung.
- Zulässige Bauzeitenfenster Fledermäuse: 15.03. bis 30.04. und 15.08. bis 10.10. unter ökologischer Baubegleitung.
12.3.3 Bei der Baufeldfreimachung und -vorbereitung der Bodenbrüter geeigneter Flächen südl. des Guts Dorotheental und östl. der Straße ‚Dorotheental‘, wenn diese Ackerfläche zur Brutzeit brach liegt, ist folgende Bauzeitenregelung zu berücksichtigen:
- Bauverbotszeit Bodenbrüter: 01.03. bis 15.08.
- Alternativ: Besatzkontrollen, Vergrämungsmaßnahmen und ökologische Baubegleitung.
12.3.4 Bei Arbeiten in den 2 Bestandsteichen des Gutes Dorotheental ist folgende Bauzeitenregelung zu berücksichtigen:
- Zulässiges Bauzeitenfenster Amphibien: 15.08. bis 31.10.
12.3.5 Im Plangebiet werden im Zuge der Baumaßnahme 29 Nisthilfen für (Haus-)Sperlinge Gebäude gebunden installiert.
12.3.6 Im Plangebiet werden im Zuge der Baumaßnahme 16 wochenstubengeeignete Quartiere für Zwerg- und Mückenfledermäuse Gebäude gebunden installiert und 12 Quartierkästen für das Braune Langohr Baum gebunden installiert.
12.3.7 Für die Plangebietsbereiche westlich der Straße ‚Dorotheental‘ ist ein fledermausverträgliches Beleuchtungskonzept zu erarbeiten und umzusetzen.
12.3.8 Zur Umsetzung des geplanten Vorhabens ist die Erarbeitung eines Maßnahmenplans für die artenschutzrechtlichen Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen sowie eine ökologische Baubegleitung die artenschutzrechtl. relevanten Artengruppen betreffend erforderlich.
Auf der Planzeichnung „Teil A“ sind folgende Festsetzungen enthalten, die sich auf die grünordnerischen Belange auswirken:
- Darstellung zu erhaltender Knicks.
- Darstellung von Einzelbäumen mit Erhaltungsgebot.
- Darstellung zu pflanzender Einzelbäume ohne Standortbindung.
- Darstellung des neu herzustellenden Knicks.
- Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen.
- Darstellung von privaten Grünflächen - ‚Parkanlage‘, ‚Obstwiese‘, ‚Campingplatz‘, ‚Sport und Freizeit‘, ‚Knickschutz‘.
- Darstellung einer Fläche für Maßnahmen für Natur und Landschaft.
- Darstellung von Wasserflächen.