Planungsdokumente: Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 20 der Gemeinde Damp "Dorotheenthal"

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

3.4 Grünordnerische Festsetzungen, Text (Teil B)

Im Text (Teil B) des Bebauungsplanes sind folgende grünordnerische Festsetzungen enthalten, die aus den Inhalten des Umweltberichtes abgeleitet werden:

5.1 Innerhalb der Grünfläche ‚Sport und Freizeit‘ ist die Errichtung von baulichen Anlagen zur Freizeitgestaltung wie Tennisplätze, Boulebahnen, Bolzplätze, Spielplätze zulässig.

5.2 Innerhalb der Grünflächen ‚Parkanlage‘ ist unter Beachtung des bestehenden Baumbestandes die Herstellung von Wegen und Sitzplätzen zulässig. Flächenbefestigungen sind nur in wasserdurchlässiger Form zulässig.

5.3 Innerhalb der Grünflächen ‚Campingplatz‘ ist die Herstellung von Spielplätzen, Wegen und Sitzplätzen zulässig. Flächenbefestigungen sind nur in wasserdurchlässiger Form zulässig.

6.1 Die in der Planzeichnung mit einem Erhaltungsgebot versehenen Bäume sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.

6.2 Die in der Planzeichnung gekennzeichneten und als ‚zu erhaltend‘ festgesetzten Knicks sind dauerhaft zu sichern. Pflegemaßnahmen an den Knicks sind im gesetzlichen Rahmen zulässig.

6.3 Die jeweils im Plan bezeichneten neu aufzusetzenden Knicks sind mit gebietseigenen, standortgerechten Gehölzen (4 Pflanzen je m, versetzt) zu bepflanzen.

6.4 Für die Oberflächenbefestigung im SO-Campingplatz für Wohnmobile sowie im Teilbereich 2 des SO-Tourismus sind wasserdurchlässige Materialien oder wassergebundene Decken zu verwenden. Für die Hauptfahrwege ist auch eine Pflasterung mit einem wasserdurchlässigen Unterbau zulässig.

6.5 Die Standplätze für Wohnmobile im SO-Campingplatz für Wohnmobile dürfen auf einer Breite von max. 3 m mit wasserdurchlässigen Materialien oder wassergebundenen Decken befestigt werden.

6.6 Innerhalb der Grünfläche ‚Obstwiese‘ sind nach Schaffung günstiger Wachstumsbedingungen gem. DIN 18914 mindestens 80 Obstbäume alter Sorten als Hochstämme mit mindestens 10 cm Stammumfang zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Die Flächen sind ein bis dreimal pro Jahr nach dem 1. Juli zur Offenhaltung zu mähen. Alternativ kann auch eine Beweidung mit Schafen erfolgen. In diesem Fall sind die Obstbäume vor Verbiss zu schützen.

6.7 Innerhalb der Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sind nach Schaffung günstiger Wachstumsbedingungen gem. DIN 18915 mind. 8 Gehölzinseln mit jeweils ca. 150 m² Größe aus gebietseigenen, standortgerechten Gehölzen herzustellen und dauerhaft zu erhalten. Hierbei sind Gehölze I. und II. Ordnung als verpflanzte Heister, 80 - 100 cm hoch, Sträucher als verpflanzte Sträucher, 3 - 4 triebig, 60 - 100 cm hoch zu verwenden. Das Grünland ist ohne den Einsatz von Dünger- und Pflanzenschutzmitteln extensiv zu pflegen. Die Offenhaltung des Grünlandes erfolgt über eine Beweidung mit 1,5 GVE/ha oder alternativ per Mahd nach dem 01. Juli eines Jahres. Die Fläche ist durch einen ortsüblichen Koppelzaun zu den angrenzenden Nutzungen abzugrenzen.

6.8 Innerhalb der Flächen für Anpflanzungen sind nach Schaffung günstiger Wachstumsbedingungen gem. DIN 18915 geschlossene Bepflanzungen aus heimischen, standortgerechten Gehölzen herzustellen und dauerhaft zu erhalten. Hierbei sind Gehölze I. und II. Ordnung als verpflanzte Heister, 80 - 100 cm hoch, Sträucher als verpflanzte Sträucher, 3 - 4 triebig, 60 - 100 cm hoch zu verwenden.

6.9 Innerhalb des SO-Tourismus (Teilbereich 1) sind mindestens 12 Laubbäume zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Es sind standortgerechte mittel- bis großkronige Baumarten mit einer Pflanzqualität Stammumfang mindestens 12-14 cm zu verwenden.

6.10 Innerhalb des SO-Tourismus (Teilbereich 2) sind mindestens 26 Laubbäume zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Es sind standortgerechte mittel- bis großkronige Baumarten mit einer Pflanzqualität Stammumfang mindestens 12-14 cm zu verwenden.

6.11 Innerhalb des SO-Campingplatz für Wohnmobile sind mindestens 205 Bäume zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Es sind standortgerechte mittel- bis großkronige Baumarten mit einer Pflanzqualität Stammumfang mindestens 12-14 cm zu verwenden.

6.12 Für die Außenanlagen sind fledermaus- und insektenfreundliche Leuchtmittel mit ausschließlich warm-weißem Licht bis maximal 3.000 Kelvin und geringen UV- und Blaulichtanteilen zu verwenden. Die Beleuchtung ist in möglichst geringer Höhe anzubringen und nach unten abstrahlend auszurichten.

Darüber hinaus sind die nachfolgend aufgeführten Hinweise zum Waldabstand und zum Artenschutz Bestandteil des Textes (Teil B) des Bebauungsplanes:

12.2 Waldabstand

Nördlich des Geltungsbereiches befindet sich Wald im Sinne des Landeswaldgesetzes. Gemäß § 24 LWaldG ist es zur Verhütung von Waldbränden, zur Sicherung der Waldbewirtschaftung und der Walderhaltung, wegen der besonderen Bedeutung von Waldrändern für den Naturschutz sowie zur Sicherung von baulichen Anlagen vor Gefahren durch Windwurf oder Waldbrand verboten, Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB in einem Abstand von weniger als 30 m vom Wald (Waldabstand) durchzuführen.

Sofern seitens der Bauaufsicht keine brandschutztechnischen Bedenken hinsichtlich der später zu errichtenden Gebäude bestehen, stellt die untere Forstbehörde eine Unterschreitung des Waldabstandes um 10 m in Aussicht. Die Ausnahme ist im konkreten Bauantragsverfahren zu beantragen.

12.3 Artenschutz

12.3.1 Bei Gehölzrodungen sind folgende Bauzeiten zu berücksichtigen:

  • Bauverbotszeit Gehölzbrüter: 01.03. bis 30.09.
  • Bauverbotszeit Fledermäuse / Tagverstecke und Sommerquartiere: 01.03. bis 30.11.
  • Bauverbotszeit Fledermäuse / Winterquartiere: ganzjährig, ökologische Baubegleitung erforderlich.

12.3.2 Bei Gebäuderückbauten und -umbauten sind folgende Bauzeitenregelungen zu berücksichtigen:

  • Bauverbotszeit Schwalben u. Sperlinge: 15.03. bis 15.09.
  • Bauverbotszeit sonstige Gebäudebrüter: 15.03. bis 31.08.
  • Alternativ für Brutvögel: Besatzkontrollen, Vergrämungsmaßnahmen und ökologische Baubegleitung.
  • Zulässige Bauzeitenfenster Fledermäuse: 15.03. bis 30.04. und 15.08. bis 10.10. unter ökologischer Baubegleitung.

12.3.3 Bei der Baufeldfreimachung und -vorbereitung der Bodenbrüter geeigneter Flächen südl. des Guts Dorotheental und östl. der Straße ‚Dorotheental‘, wenn diese Ackerfläche zur Brutzeit brach liegt, ist folgende Bauzeitenregelung zu berücksichtigen:

  • Bauverbotszeit Bodenbrüter: 01.03. bis 15.08.
  • Alternativ: Besatzkontrollen, Vergrämungsmaßnahmen und ökologische Baubegleitung.

12.3.4 Bei Arbeiten in den 2 Bestandsteichen des Gutes Dorotheental ist folgende Bauzeitenregelung zu berücksichtigen:

  • Zulässiges Bauzeitenfenster Amphibien: 15.08. bis 31.10.

12.3.5 Im Plangebiet werden im Zuge der Baumaßnahme 29 Nisthilfen für (Haus-)Sperlinge Gebäude gebunden installiert.

12.3.6 Im Plangebiet werden im Zuge der Baumaßnahme 16 wochenstubengeeignete Quartiere für Zwerg- und Mückenfledermäuse Gebäude gebunden installiert und 12 Quartierkästen für das Braune Langohr Baum gebunden installiert.

12.3.7 Für die Plangebietsbereiche westlich der Straße ‚Dorotheental‘ ist ein fledermausverträgliches Beleuchtungskonzept zu erarbeiten und umzusetzen.

12.3.8 Zur Umsetzung des geplanten Vorhabens ist die Erarbeitung eines Maßnahmenplans für die artenschutzrechtlichen Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen sowie eine ökologische Baubegleitung die artenschutzrechtl. relevanten Artengruppen betreffend erforderlich.

Auf der Planzeichnung „Teil A“ sind folgende Festsetzungen enthalten, die sich auf die grünordnerischen Belange auswirken:

  • Darstellung zu erhaltender Knicks.
  • Darstellung von Einzelbäumen mit Erhaltungsgebot.
  • Darstellung zu pflanzender Einzelbäume ohne Standortbindung.
  • Darstellung des neu herzustellenden Knicks.
  • Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen.
  • Darstellung von privaten Grünflächen - ‚Parkanlage‘, ‚Obstwiese‘, ‚Campingplatz‘, ‚Sport und Freizeit‘, ‚Knickschutz‘.
  • Darstellung einer Fläche für Maßnahmen für Natur und Landschaft.
  • Darstellung von Wasserflächen.

4 Planungsalternativen

4.1 Standortalternativen

Wohnmobilstellplatz

Im Zusammenhang mit der parallel durchgeführten 19. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Damp ist eine Standortalternativenprüfung für die Entwicklung eines hochwertigen Wohnmobilstellplatzes im Gemeindegebiet durchgeführt worden. Ausgehend von den Grundsätzen, dass

  • touristische Entwicklungen größeren Umfangs vor allem in den Ordnungsräumen für Tourismus und Erholung stattfinden sollen,
  • möglichst eine Anbindung an bestehende Siedlungsstrukturen bzw. bereits intensiv touristisch genutzte Bereiche bestehen soll und
  • neue Siedlungsflächen nur in guter räumlicher und verkehrsmäßiger Anbindung an vorhandene, im baulichen Zusammenhang bebaute, tragfähige und zukunftsfähige Ortsteile und in Form behutsamer Siedlungsabrundungen ausgewiesen werden sollen,

wurde im Gemeindegebiet folgender Untersuchungsraum für die Standortalternativenprüfung definiert:

  • im Westen bis zum Rand des Ordnungsraumes für Tourismus und Erholung,
  • im Norden bis zur Straße ‚Schweineweide‘
  • im Osten bis zum Ostseebad bzw. den vorhandenen touristischen Einrichtungen und
  • im Süden bis zur Straße ‚Schwastrummühle‘/‚Kuhberg‘.

Um die kleinen Gemeindestraßen von zusätzlichem Verkehr v.a. mit großen Wohnmobilen freizuhalten, sollte ein neuer Wohnmobilpark möglichst in der Nähe der überörtlichen Straßen, hier der Kreisstraße K 61, liegen. Zudem sollte die Lage so gewählt werden, dass Beeinträchtigungen der vorhandenen touristischen Nutzungen (v.a. der Ferienwohnungen) vermieden werden.

Die Gemeinde hat im Rahmen ihrer Prüfung zunächst alle Flächen zu berücksichtigen, für die bereits ein verbindliches Baurecht besteht. Solche Flächen sind im Untersuchungsgebiet der Standortalternativenprüfung nicht vorhanden.

Insgesamt sind sieben Flächen im Rahmen Alternativenprüfung betrachtet worden. Aus der Flächenbetrachtung ergibt sich, dass es zu den beabsichtigten Planflächen zwischen der Straße ‚Dorotheental‘ und dem vorhandenen Wohnmobilplatz (Fläche Nr. 5) nur zwei vergleichbare Alternativen gibt, um die Rahmenbedingungen für die weitere touristische Entwicklung der Gemeinde in Form eines hochklassigen Wohnmobilstellplatzes zu schaffen (Flächen Nr. 2 und 6).

Fläche Nr. 2 befindet sich am Ortseingang des Ostseebades Damp unmittelbar nördlich der K 61. Die Fläche wird als Acker genutzt und ist teilweise im F-Plan als Parkplatz überplant. Die Fläche liegt außerhalb des Landschaftsschutzgebietes. Immissionsrechtliche Beeinträchtigungen können ggf. durch den angrenzenden Betriebshof des Ostseebades sowie die Kreisstraße bestehen.

Die Fläche Nr. 6 grenzt im Süden an das Plangebiet des B-Planes Nr. 20 an und erstreckt sich weiter in Richtung Ostseeküste. Die Fläche ist als Acker in Nutzung. Im Flächennutzungsplanbesteht derzeit die Darstellung als Sonderbaufläche ‚Campingplatz‘. Die Fläche liegt im Landschaftsschutzgebiet. Immissionsschutzrechtlich wäre der südlich angrenzende Wohnmobilstellplatz zu berücksichtigen.

Als weiteres wesentliches Planungsziel der Gemeinde Damp sind die Verlagerung von Camping- bzw. Wohnmobilplätzen aus dem unmittelbaren Küstenbereich und die Verfügbarkeit der Flächen vorgesehen. Unter Berücksichtigung dieser Aspekte kommt von den Standortalternativen nur die Fläche Nr. 5 (Plangebiet) in Frage, da die Fläche Nr. 2 derzeit für den angedachten Nutzungszweck nicht zur Verfügung steht und die Fläche Nr. 6 zu weit in den (hochwassergefährdeten) Küstenbereich hineinreicht.

Ferienwohnungen

Für die geplanten Ferienwohnungen ergeben sich keine sinnvollen Standortalternativen. Teile des denkmalgeschützten Gutshauses sowie die Nebenanlagen sind derzeit kaum genutzt. Der Gebäudekomplex diente ursprünglich der landwirtschaftlichen Nutzung, doch aufgrund der veränderten Anforderungen und Strukturen der modernen Landwirtschaft ist der landwirtschaftliche Betrieb des Gutes Damp außerhalb des Plangebietes zusammengefasst worden.

Theoretisch könnten im Gemeindegebiet die Ferienwohnungen (in einem geringeren Umfang) an einem alternativen Standort entstehen. Im Wesentlichen müsste hierzu jedoch entweder ein Neubau auf bisher unbebauten Flächen erfolgen oder es müssten bisher wohnbaulich genutzte Gebäude zu Ferienwohnungen umgenutzt werden. Beides gilt es aus Sicht der Gemeinde zu vermeiden. Dem gegenüber steht die Umnutzung des vorhandenen Gutshofes mit seinen Nebenanlagen. Der Leerstand und letztendlich der Verfall von baulicher Substanz wird durch die geplante Umnutzung vermieden. Eine Standortalternative ergibt sich an dieser Stelle nicht, da mit der Ausweisung des Sondergebietes ‚Tourismus‘ der Erhalt und die touristische Nutzbarmachung des bestehenden Gutshofes angestrebt wird.