Zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 20 der Gemeinde Damp wurde eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt. In ihr werden die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB und nach § 1a BauGB die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen der Planung ermittelt und in einem Umweltbericht (siehe Teil 2 der Begründung) beschrieben und bewertet. Zusammenfassend werden nachfolgend die durch die Planung möglichen und zu erwartenden Auswirkungen auf die Umweltbelange aufgeführt:
Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit: Das Plangebiet soll insgesamt touristisch entwickelt werden. Im nördlichen Plangebiet wird der vorhandene Gutshof Dorotheental umgenutzt und künftig durch Ferienwohnungen genutzt werden. Im östlichen Plangebiet werden hochwertige Wohnmobilstellplätze ausgewiesen. Im Zuge der Neuplanung wurde hinsichtlich der im Gebiet geplanten Nutzungen eine Schallimmissionsprognose erstellt, deren Ergebnisse im Bebauungsplan Nr. 20 berücksichtigt worden sind. Unter Berücksichtigung der sich aus dem Gutachten ergebenden und im B-Plan festgesetzten Schallschutzmaßnahmen sind keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten.
Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt: Im Rahmen der Planung wurde ein artenschutzrechtlicher Fachbeitrag erarbeitet und berücksichtigt. Im Plangebiet sind geschützte Brutvögel, Fledermäuse und Amphibien zu erwarten. Durch Maßnahmen zur Vermeidung (Bauzeitenregelungen, biol. Baubegleitung, Beleuchtungskonzept) sowie zum Ausgleich von Beeinträchtigungen (Öffnen alternativer Gebäude für Rauchschwalben, künstliche Fledermaus- und Brutvogelquartiere) wurden die Belange des Artenschutzes gem. § 44 BNatSchG im Bauleitplan berücksichtigt.
Die nach § 21 LNatSchG geschützten Knicks werden erhalten und durch eine Knickneuanlage ergänzt. Der Baumbestand wird erhalten. Neue Lebensräume entstehen weiterhin mit den umfangreichen Baumpflanzungen, der Anlage einer Streuobstwiese sowie der innerhalb der zu entwickelnden Maßnahmenfläche.
Angrenzende Waldflächen werden mit den Baugrenzen berücksichtigt.
Schutzgut Fläche: Im nördlichen Plangebiet dient die Planung der Umnutzung des historischen Gutshofes Dorotheental. Der Gebäudebestand wird um einzelne Neubauten ergänzt, die an dieser Stelle jedoch nur einen vergleichsweise geringen Flächenverbrauch verursachen. Im östlichen Plangebiet werden großflächig neue Wohnmobilstellplätze ausgewiesen. Dieser Flächenverbrauch ist im öffentlichen Interesse an einem geregelten und ausreichenden touristischen Angebot in der Region begründet und im Zuge der Bauleitplanung an dieser Stelle nicht vermeidbar.
Schutzgut Boden: Versiegelungen werden im Wesentlichen durch die Festsetzung der Sondergebiete ‚Tourismus‘ (TB 1+2) und ‚Campingplatz für Wohnmobile‘ ermöglicht. Das Maß der baulichen Nutzung wird für jeden Teilbereich entsprechend der vorgesehenen Nutzung einzeln festgesetzt. Die überbaubare Grundfläche wird im Sondergebiet ‚Tourismus‘ - Teilbereich 1 auf 6.600 m² beschränkt. Im Teilbereich 2 gilt für Stellplätze und Zufahrten eine überbaubare Grundfläche von 4.300 m². Für das Sondergebiet ‚Wohnmobile‘ werden zwei Baufenster mit überbaubaren Grundflächen von 1.200 bzw. 200 m² festgesetzt. Die überbaubare Grundfläche darf für Wohnmobilstellplätze und deren Zufahren bis 50.000 m² überschritten werden. Zusätzliche Befestigungen erfolgen durch den Fuß- und Radweg sowie ein neues Regenrückhaltebecken. Mit dem Gutshof im nördlichen Plangebiet sowie der vorhandenen Straße, sind im Plangebiet bereits Versiegelungen vorhanden, die bei der Bilanzierung zu berücksichtigen sind. Entsprechend der Bilanzierung, die sowohl vollversiegelte als auch wasserdurchlässige Flächen berücksichtigt, sind für die möglichen Neuversiegelungen 22.097 m² Ausgleich zur Verfügung zu stellen. Der Ausgleich erfolgt zum Teil innerhalb des Plangebietes über die Maßnahmenfläche sowie die Grundfläche eines neu herzustellenden Knicks. Für den verbleibenden Ausgleichsbedarf wird ein Ökokonto beansprucht.
Schutzgut Wasser: Teile des nördlichen Plangebietes sind bereits versiegelt und sollen geringfügig erweitert werden. Die Neuversiegelungen südlich des Gutshofes sowie im östlichen Plangebiet werden zu einer weiteren Erhöhung des Oberflächenabflusses führen. Anfallendes Niederschlagswasser soll über ein neu herzustellendes Regenrückhaltebecken abgeleitet werden. Die vorhandenen Teiche sollen erhalten werden, zusätzlich zwei neue Gewässer hergerichtet. Die Gewässer sollen teilweise für die Zwischenrückhaltung mitgenutzt werden.
Der Erhalt und die umfangreiche Neuanpflanzung von Gehölzen wirken sich positiv auf die Verdunstung aus.
Schutzgut Klima/Luft: Durch die regelmäßigen Windbewegungen im Nahbereich der Ostsee sind keine erheblichen Beeinträchtigungen auf das Schutzgut zu erwarten. Die vergleichsweise geringen Neuversiegelungen sowie der Erhalt und die umfangreiche Neupflanzung von Grünstrukturen wirken sich positiv auf das Kleinklima und die Luftqualität aus.
Schutzgut Landschaft: Der Gebäudebestand im nördlichen Planbereich wird nur geringfügig und unter Berücksichtigung des Denkmalschutzes sowie dem Erhalt des Baumbestandes erweitert und verändert. Auswirkungen auf das Landschaftsbild sind dadurch nur in geringer Weise zu erwarten. Die Veränderungen durch die Ausweisung des großflächigen Wohnmobilstellplatzes werden durch umfangreiche Neupflanzungen gemindert. So soll der Stellplatz über Baumpflanzungen als parkähnliche Struktur entwickelt werden. In den Randbereichen werden dichte Gehölzstrukturen entwickelt. Knicks am Rand des Plangebietes werden erhalten, ergänzt und dienen weiterhin der Eingrünung. Großflächige Bereiche des Plangebietes werden als Grünfläche mit verschiedenen Zweckbestimmungen festgesetzt.
Schutzgut kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter: Das Herrenhaus wird als geschütztes Denkmal berücksichtigt. Die Planung dient dem Erhalt des historischen Gebäudebestandes. Weitere Kulturgüter und Sachgüter an der Planung Unbeteiligter werden durch die Bauleitplanung nicht beeinträchtigt.
Auswirkungen auf FFH-Gebiete oder Schutzgebiete nach der EU-Vogelschutzrichtlinie sind aufgrund der großen Entfernungen nicht zu erwarten.
Gesamtbeurteilung
Mit der Umsetzung der Inhalte des Bebauungsplanes Nr. 20 der Gemeinde Damp sind zusätzliche Beeinträchtigungen der beschriebenen Umweltbelange verbunden. Diese Beeinträchtigungen im Bereich des Gutes Dorotheental südwestlich des Ostseebades Damp sind teilweise als erheblich zu bezeichnen. Die Eingriffe in Boden, Landschaftsbild und Wasserhaushalt sind jedoch insgesamt ausgleichbar. Die artenschutzrechtlichen Belange wurden in einem Artenschutzfachbeitrag berücksichtigt.
Nach Durchführung aller im Bebauungsplan festgesetzter Maßnahmen ist jedoch von keinen erheblichen und nachhaltigen Beeinträchtigungen der untersuchten Umweltbelange auszugehen. Die Eingriffe in Natur und Landschaft gelten als ausgeglichen. Das Eintreten von artenschutzrechtlichen Zugriffsverboten gem. § 44 BNatSchG ist bei Beachtung des Artenschutzfachbeitrags nicht zu erwarten.
Eingriffsregelung
Gemäß § 1a Absatz 3 BauGB sind die in §§ 13-15 BNatSchG genannten Erfordernisse zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen sowie zum Ausgleich nicht vermeidbarer erheblicher Beeinträchtigungen (Eingriffsregelung) in der Abwägung zu berücksichtigen.
Der Bebauungsplan Nr. 20 ermöglicht die bauliche Umnutzung und Erweiterung des Gutshofes Dorotheental im Hinblick auf eine touristische Nutzung. Zusätzlich ist ein hochklassiger Wohnwohnmobilstellplatz geplant. Da das Vorhaben im Wesentlichen einen Verlust von Bodenfunktionen und landwirtschaftlichen Nutzflächen ermöglicht, werden mit dem Bebauungsplan Eingriffe in Natur und Landschaft vorbereitet.
Die gemäß BauGB zu beachtenden Regelungen zum Thema Eingriff und Ausgleich sowie deren Berücksichtigung im Rahmen des Vorhabens werden innerhalb des Umweltberichtes erläutert. Die hierin dargestellten Inhalte zur Vermeidung und zum Ausgleich von Eingriffen werden im Folgenden vorgestellt.
Vermeidung von Eingriffen
Der Umweltbericht beschreibt folgende Vermeidungsmaßnahmen:
- Die Gebäudehöhen werden durch Festsetzungen auf ein Höchstmaß begrenzt (Schutz des Landschaftsbildes und des historischen Gebäudebestandes)
- Eng gefasste Baugrenzen um den Bestand und die konkreten Neuplanungen (Reduzierung des Flächenverbrauchs, Schutz des Landschaftsbildes)
- Es wird eine bereits baulich genutzte Fläche überplant und nachhaltig umgenutzt (Reduzierung Flächenverbrauch)
- Die vorhandenen Teiche werden erhalten und durch Gewässerneuanlagen ergänzt (Erhalt potentieller Lebensräume, Förderung der Verdunstung)
- Die teilweise landschaftsbestimmenden Baumbestände im Bereich des Gutshofes werden zur Erhaltung festgesetzt (Erhalt von Lebensräumen, Förderung der Verdunstung, Schutz des Landschaftsbildes)
- Umfangreiche Ein- und Durchgrünung des Wohnmobilstellplatzes (Schutz des Landschaftsbildes, Förderung der Verdunstung)
- Im Bereich der Bauflächen wird die Pflanzung von mittel- und großkronigen Bäumen festgesetzt (Schutz des Landschaftsbildes, Förderung der Verdunstung)
- Herstellung einer Streuobstwiese (Schutz des Landschaftsbildes, Förderung der Verdunstung)
- Erhalt der vorhandenen, gesetzlich geschützten Knickstrukturen am Rand der Fläche sowie Knickneuanlage (Schutz von Biotopen, Erhalt von Lebensräumen, Schutz des Landschaftsbildes)
- Berücksichtigung des nördlich außerhalb gelegenen Waldes mit den Baugrenzen (Schutz des Waldes)
- Für die Außenanlagen sind insekten- und fledermausfreundliche Leuchtmittel zu verwenden (Schutz von Tieren)
- Artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahmen gegenüber Brutvögeln, Fledermäusen und Amphibien (Schutz von Tieren)
Ausgleich von Eingriffen
Der Gemeinsame Runderlass des Innenministeriums und des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume zum „Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht“ (Az.: IV 268/V 531 – 5310.23 -) vom 09.12.2013 regelt die Vorgaben für die Ermittlung der Ausgleichsflächengröße.
Der Runderlass unterscheidet bei der Ermittlung der Kompensationsmaßnahme für die Neuversiegelung von Bodenfläche zwischen vollversiegelten Versiegelungen und wasserdurchlässigen Befestigungen. Für vollversiegelte Flächen ist eine Ausgleichsfläche im Verhältnis von 1 : 0,5 bereitzustellen, wenn die Fläche eine allgemeine Bedeutung für den Naturschutz aufweist. Für wasserdurchlässige Befestigungen gilt ein Ausgleichsverhältnis von 1 : 0,3. Vorhandene Versiegelungen sind bei der Bilanzierung zu berücksichtigen.
Es werden ca. 26.095 m² vollversiegelter Fläche durch die Festsetzungen des B-Planes ermöglicht, die im Verhältnis 1 : 0,5 auszugleichen sind (TB 1 SO ‚Tourismus‘, Zufahrten im TB 2 SO ‚Tourismus‘, bauliche Anlagen und Hauptfahrwege im SO ‚Campingplatz für Wohnmobile‘, Regenrückhaltebecken, Müllsammelplätze). Ca. 6.210 m² versiegelter Fläche sind bereits durch die Gebäude, Zufahrten und Nebenanlagen des Gutshofes bereits vorhanden und in der Bilanzierung zu berücksichtigen. Zusätzlich werden ca. 40.513 m² Fläche in wasserdurchlässiger Bauweise befestigt (Stellplätze TB 2 ‚Tourismus‘ und SO ‚Campingplatz für Wohnmobile, Fuß- und Radweg), weswegen ein Ausgleichsverhältnis von 1 : 0,3 zugrunde gelegt wird. Insgesamt ergibt sich ein notwendiger Flächenausgleich von 22.097 m².
Der Ausgleich wird über eine Maßnahmenfläche, eine Knickneuanlage sowie Ökopunkte erbracht. Die Maßnahmenfläche wird im südwestlichen Plangebiet festgesetzt. Vorgesehen ist die Extensivierung des vorhandenen Grünlandes. Zusätzlich ist die Pflanzung von mind. 8 Gehölzinseln à ca. 150 m² vorgesehen. Über die Maßnahmenfläche wird ein Ausgleich von 5.225 m² erbracht.
Entlang der südwestlichen Plangebietsgrenze wird in Verlängerung eines bestehenden Knicks eine Knickneuanlage vorgenommen. Da im Zuge der Planung keine Knickeingriffe verursacht werden, kann die Grundfläche des neu herzustellenden Knicks als Ausgleich für die Eingriffe in den Boden herangezogen werden. Der Knick wird mit einer Länge von ca. 335 m hergestellt. Bei einer Breite von ca. 3,0 m des Knickwallfußes ergibt sich eine anrechenbare Ausgleichsfläche von 1.005 m².
Der verbleibende Ausgleich von 15.867 m² erfolgt über ein Ökokonto der Fa. ecodots, welches beim Kreis Rendsburg-Eckernförde unter dem Aktenzeichen 67.20.35-Warder-2 geführt wird.
Geschützte Biotope gem. § 30 BNatSchG i.V.m. § 21 LNatSchG werden im Rahmen der Planung nicht beeinträchtigt. Es sind weiterhin keine ausgleichspflichtigen Eingriffe in die vorhandenen Gehölzstrukturen oder den angrenzenden Wald vorgesehen. Ausgleichsmaßnahmen hinsichtlich des Artenschutzes werden im nachfolgenden Kapitel dargestellt.