Planungsdokumente: Aufhebung des B-Plan 6 "Schloß Schönhagen zwischen Schloßstraße und Eiskellerweg" der Gemeinde Brodersby

Begründung

B E G R Ü N D U N G

zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 6 der Gemeinde Brodersby "Schönhagen Schloß zwischen Schoßstraße und Eiskellerweg"

1 Grundlage des Verfahrens

Grundlage des Verfahrens ist das Baugesetzbuch (BauGB) vom 03.11.2017 (BGBl. I, S. 3634) in der derzeit gültigen Fassung.

Der Bebauungsplan Nr. 6 der Gemeinde Brodersby wurde am 06.04.1995 rechtskräftig. Er beinhaltet überwiegend Mischgebiete, Grünflächen, Wasserflächen, Verkehrsflächen und Maßnahmenflächen.

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Brodersby hat am ………… den Aufstellungsbeschluss zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 6 gefasst.

Die Aufhebung des Bebauungsplanes soll nach dem Verfahren für die 'Bebauungspläne der Innenentwicklung' gemäß § 13a Abs. 4 BauGB erfolgen. Die Voraussetzungen für die Anwendung des beschleunigten Verfahrens für 'Bebauungspläne der Innenentwicklung sind:

  • Der Bebauungsplan dient der Innenentwicklung, insbesondere durch Umnutzung und Verdichtung.
  • Die festzusetzende Grundfläche im Plangebiet liegt unter 20.000 m². Auch erfolgen im näheren Umfeld derzeit keine weiteren Bauleitplanungen, so dass entsprechend § 13a (1) Nr. 1 BauGB keine Flächen von Bebauungsplänen mitzurechnen sind, die in einem sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen.
  • Durch den Bebauungsplan wird auch nicht die Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach dem UVP-Gesetz bedürfen.
  • Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 (6) Nr. 7b BauGB genannten Schutzgüter.
  • Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 BImSchG zu beachten sind.

Die vorgenannten Voraussetzungen liegen für die Aufhebung dieses Bebauungsplanes vor.

2 Planungsanlass

Die Aufstellung des Bebauungsplans war in den 1980er Jahren im Wesentlichen erforderlich, um in dem damals schon teilweise bebauten Planbereich die Errichtung eines Schwesternwohnheimes durch die Ausweisung von Mischgebieten zu ermöglichen. Im Jahr 2020 wurde der gesamte Plangeltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 6 sowie östlich und westlich angrenzende Bereiche durch den Bebauungsplan Nr. 15 überplant. Da die überplanten älteren Bebauungspläne (Nr. 3, einschl. 1. Änderung, und Nr. 6) ohne deren Aufhebung in einem förmlichen Verfahren dann wieder zum Tragen kommen, sobald der neue Bebauungsplan eventuell für unwirksam erklärt werden müsste, sollen diese älteren Bebauungspläne nun formell aufgehoben werden.

Die Festsetzung eines Schwesternwohnheimes entspricht nicht mehr den heutigen Zielen der Gemeinde für den Planbereich, sodass der Bebauungsplan Nr. 6 aufgehoben wird.

Hierdurch möchte die Gemeinde auch die langfristige Umsetzung der neuen Planinhalte sichern, die durch den Bebauungsplan Nr.15 für den Planbereich vorgesehen sind.