6 Baugestalterische Festsetzungen
(§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 84 LBO)
6.1 Dachform und Dachneigung
6.1.1 Es sind nur geneigte Dächer mit mind. 15 Grad Neigung zulässig.
6.1.2 Garagen, überdachte Stellplätze und Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO sowie Gründächer sind von den v.g. Bestimmung ausgenommen.