Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 9 "Baugebiet Borgwedeler Weg" der Gemeinde Güby

Textliche Festsetzungen

TEXT (TEIL B)

1 Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)

1.1 Auf der Grundlage von § 1 Abs. 5 i.V.m. Abs. 9 BauNVO sind in dem Allgemeinen Wohngebiet Wohnungen in den nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO allgemein zulässigen Wohngebäuden nur als Dauerwohnungen (Hauptwohnung oder alleinige Wohnung) zulässig und als Zweit- bzw. Nebenwohnung unzulässig.

1.2 Auf der Grundlage von § 1 Abs. 6 BauNVO sind in dem Allgemeinen Wohngebiet (WA) die gem. § 4 Abs. 3 Nr. 1, 4 und 5 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen (Beherbergungsbetriebe, Gartenbaubetriebe, Tankstellen) nicht Bestandteil des Bebauungsplanes.

1.3 Auf der Grundlage von § 1 Abs. 9 BauNVO sind in dem Allgemeinen Wohngebiet (WA) Ferienhäuser, Ferienwohnungen oder Räume für die Fremdenbeherbergung unzulässig.

2 ANZAHL DER WOHNUNGEN (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB)

2.1 Je Wohngebäude sind max. 2 Wohnungen zulässig. Wenn die Wohngebäude an einer Grundstücksgrenze aneinander gebaut sind, ist je Wohngebäude max. 1 Wohnung zulässig.

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