Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit
Entsprechend den Ergebnissen des Lärmaktionsplanes der Gemeinde Güby sind keine Maßnahmen zum Immissionsschutz vorzusehen. Zum Schutz der Wohnruhe sind keine Tankstellen und Gartenbaubetriebe innerhalb des Plangebietes zulässig. Außerdem wird zum Schutz der Wohnruhe die Anzahl der Wohnungen in dem Allgemeinen Wohngebiet auf maximal 2 Wohneinheiten pro Wohngebäude bzw. einer Wohneinheit je Doppelhaushälfte begrenzt. Die Festsetzung von max. 1 Vollgeschoss in Verbindung mit einer maximalen Firsthöhe von 9,0 m ab Erdgeschossfertigfußbodenoberkante dient dem Schutz der Anwohner des benachbarten Baugebietes 'Borgwedeler Weg / Heiderader Weg/ Dorfstraße'.
Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
Zur Vermeidung von Zugriffsverboten nach § 44 BNatSchG sind die notwendigen Rodungen zwischen dem 01. Oktober und Ende Februar durchzuführen, da potenziell Lebensräume heimischer Brutvögel zu erwarten sind. Hierdurch wird ein Eintreten von Verbotstatbeständen gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG vermieden.
Die Knicks entlang der zukünftigen Wohnbauflächen werden rechtlich entwidmet und als Grünstruktur ohne Biotopschutz erhalten. Zum Schutz der entwidmeten Knicks ist die Errichtung von baulichen Anlagen, Garagen und Stellplätzen gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO sowie von Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO in einem Abstand von weniger als 2,00 m zum Fuß der entwidmeten Knicks nicht zulässig. Bezüglich des (außerhalb des Geltungsbereiches) angrenzenden Knicks an der südöstlichen Grenze des Plangebietes gilt diesbezüglich ein Abstand von 3,0 m.
Die auf den Knicks vorhandenen Überhälter werden als zu erhaltend festgesetzt. Zum Schutz der Gehölzstrukturen (insbesondere der Überhälter auf den Knicks) sind während der Bau- und Erschließungsarbeiten Schutzmaßnahmen gem. DIN 18920 und RAS-LP 4 vorzusehen. Die Rodung der Knickabschnitte für die Grundstückszufahrten wurde minimiert, indem je zwei Grundstücke zusammengefasst wurden. Ausgleichsmaßnahmen für die Eingriffe in die Knicks werden im Rahmen eines Ökokonto-Knick in der Gemeinde Rabenkirchen-Faulück erbracht.
Im Hinblick auf das Gesetz zum Schutz der Insektenvielfalt und den damit geplanten § 41a BNatSchG sind im Plangebiet Verkehrs- und Außenbeleuchtungen zu installieren, die keine nachteiligen Auswirkungen auf wildlebende Tiere (v.a. Insekten und Fledermäuse) oder Pflanzen verursachen. Zu verwenden ist ausschließlich warmweißes Licht bis maximal 3.000 Kelvin und mit geringen UV- und Blaulichtanteilen. Die Beleuchtung sollte in möglichst geringer Höhe angebracht, nach unten abstrahlend ausgerichtet und bedarfsorientiert eingesetzt werden.
Es wird zusätzlich darauf hingewiesen, dass insbesondere in die Randbereiche mit Gehölzbestand eine Abstrahlung vermieden werden sollte.
Schutzgut Fläche
Es sind keine zusätzlichen Maßnahmen zur Vermeidung oder Minderung von Auswirkungen auf das Schutzgut vorgesehen.
Schutzgut Boden
Die vorgesehenen Bauflächen sind derzeit in intensiver landwirtschaftlicher Nutzung. Im gesamten Allgemeinen Wohngebiet ist zur Minimierung des Eingriffs eine Grundflächenzahl von 0,30 festgesetzt. Ausgleichsmaßnahmen für die Eingriffe durch Bodenversiegelung werden im Rahmen eines Ökokontos erbracht.
Schutzgut Wasser
Um die Änderungen des Wasserhaushalts einzuschränken, wird ein vergleichsweise geringer Versiegelungsgrad (GRZ von 0,3) festgesetzt. Darüber hinaus sind Stellplätze und Zufahrten wasserdurchlässig herzustellen. Zur Vermeidung von Abflussspitzen wird das Niederschlagswasser in einem Regenrückhaltebecken zwischengespeichert.
Schutzgut Klima/Luft
Die Planzeichnung zum B-Plan Nr. 9 der Gemeinde Güby enthält folgende Festsetzungen, die den Belangen des Klimaschutzes und der Klimaanpassung dienen:
- Mit der Festlegung der GRZ wird die Versiegelung beschränkt. Das bauliche Nutzungsmaß mit einer GRZ von 0,3 liegt deutlich unterhalb der Richtwerte nach § 17 Baunutzungsverordnung (BauNVO). Dies führt zu einer Verminderung der thermischen Belastung.
- Der Einsatz von Solarthermie- und Photovoltaikanlagen auf Dachflächen ist zulässig und dient der Begrenzung von CO2-Emissionen.
- Durch die Möglichkeit von Gründächern und der Festsetzung, dass Nebenanlagen mit einem Rauminhalt über 30 m³ mit Gründächern zu versehen sind, kann der thermischen Belastung entgegengewirkt werden.
- Der Erhalt der entwidmeten Knicks als Grünstruktur und die Anlage eines bepflanzten Walls dienen der Durchgrünung des Siedlungsbereichs.
- Der Erhalt von Bäumen auf den Knicks wirkt der Belastung des Kleinklimas durch Versiegelung entgegen.
Schutzgut Landschaft
Zum Schutz des Landschaftsbildes erfolgt eine an die Umgebung angepasste Festsetzung der Gebäudehöhen und Geschosszahlen. Die Knicks am Rand der Wohnbauflächen bleiben erhalten. Zusätzlich soll im Nordwesten ein bepflanzter Wall als Abgrenzung zum Golfplatz angelegt werden. Der Planbereich wird künftig zu allen vier Seiten durch Eingrünungen abgegrenzt und so in sich geschlossen.
Als Abgrenzung zum Golfplatz wird eine Fläche für Anpflanzungen festgesetzt. Es sollen geschlossene, lineare Strukturen aus heimischen, standortgerechten Gehölzen gepflanzt werden. Gepflanzt werden Gehölze I. und II. Ordnung als verpflanzte Heister mit einer Höhe von mind. 80-100 cm sowie Sträucher als verpflanzte Sträucher, 3-4 triebig, 60 - 100 cm hoch. Gepflanzt werden können z.B. Hainbuche (Carpinus betulus), Stieleiche (Quercus robur), Erle (Alnus glutinosa), Schwarzer Holunder (Sambucus nigra), Eberesche (Sorbus aucuparia), Schlehe (Prunus spinosa), Hunds-Rose (Rosa canina), Weiß-Dorn (Crataegus div. spec.) oder Hasel (Corylus avellana).
Schutzgut kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter
Es sind keine zusätzlichen Maßnahmen zur Vermeidung oder Minderung von Auswirkungen auf das Schutzgut vorgesehen.