Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 9 "Baugebiet Borgwedeler Weg" der Gemeinde Güby

Starten Sie hier Ihre Stellungnahme. Sie können sich auch direkt auf die vorhandenen Inhalte beziehen.

Inhaltsverzeichnis

Begründung

3 Schutz-, Minimierungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaẞnahmen

Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Verbleiben nach Ausschöpfung aller Vermeidungs- bzw. Minimierungsmaßnahmen erhebliche Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes, so sind gem. § 15 Abs. 2 BNatSchG Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchzuführen.

Obwohl durch die Aufstellung des Bebauungsplanes selbst nicht in den Naturhaushalt und das Landschaftsbild eingegriffen werden kann, sondern nur durch dessen Realisierung, ist die Eingriffsregelung dennoch von Bedeutung, da nur bei ihrer Beachtung eine ordnungsgemäße Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange möglich ist.

Das geplante Vorhaben wird Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft bezüglich der Versiegelung von Boden und des Abflusses von Niederschlägen sowie durch die Veränderung des Landschaftsbildes auslösen. Eingriffe in das Knicknetz sind nicht zu vermeiden. Die einzelnen Vermeidungs-/ Minimierungsmaßnahmen für die Schutzgüter werden im Folgenden dargestellt. Einige der genannten Maßnahmen sind aufgrund gesetzlicher Bestimmungen ohnehin durchzuführen und sind somit keine Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen im Sinne der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung. Sie werden der Vollständigkeit halber und zum besseren Verständnis jedoch mit aufgeführt.

3.1 Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen

Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit

Entsprechend den Ergebnissen des Lärmaktionsplanes der Gemeinde Güby sind keine Maßnahmen zum Immissionsschutz vorzusehen. Zum Schutz der Wohnruhe sind keine Tankstellen und Gartenbaubetriebe innerhalb des Plangebietes zulässig. Außerdem wird zum Schutz der Wohnruhe die Anzahl der Wohnungen in dem Allgemeinen Wohngebiet auf maximal 2 Wohneinheiten pro Wohngebäude bzw. einer Wohneinheit je Doppelhaushälfte begrenzt. Die Festsetzung von max. 1 Vollgeschoss in Verbindung mit einer maximalen Firsthöhe von 9,0 m ab Erdgeschossfertigfußbodenoberkante dient dem Schutz der Anwohner des benachbarten Baugebietes 'Borgwedeler Weg / Heiderader Weg/ Dorfstraße'.

Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt

Zur Vermeidung von Zugriffsverboten nach § 44 BNatSchG sind die notwendigen Rodungen zwischen dem 01. Oktober und Ende Februar durchzuführen, da potenziell Lebensräume heimischer Brutvögel zu erwarten sind. Hierdurch wird ein Eintreten von Verbotstatbeständen gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG vermieden.

Die Knicks entlang der zukünftigen Wohnbauflächen werden rechtlich entwidmet und als Grünstruktur ohne Biotopschutz erhalten. Zum Schutz der entwidmeten Knicks ist die Errichtung von baulichen Anlagen, Garagen und Stellplätzen gemäß § 12 Abs. 6 BauNVO sowie von Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO in einem Abstand von weniger als 2,00 m zum Fuß der entwidmeten Knicks nicht zulässig. Bezüglich des (außerhalb des Geltungsbereiches) angrenzenden Knicks an der südöstlichen Grenze des Plangebietes gilt diesbezüglich ein Abstand von 3,0 m.

Die auf den Knicks vorhandenen Überhälter werden als zu erhaltend festgesetzt. Zum Schutz der Gehölzstrukturen (insbesondere der Überhälter auf den Knicks) sind während der Bau- und Erschließungsarbeiten Schutzmaßnahmen gem. DIN 18920 und RAS-LP 4 vorzusehen. Die Rodung der Knickabschnitte für die Grundstückszufahrten wurde minimiert, indem je zwei Grundstücke zusammengefasst wurden. Ausgleichsmaßnahmen für die Eingriffe in die Knicks werden im Rahmen eines Ökokonto-Knick in der Gemeinde Rabenkirchen-Faulück erbracht.

Im Hinblick auf das Gesetz zum Schutz der Insektenvielfalt und den damit geplanten § 41a BNatSchG sind im Plangebiet Verkehrs- und Außenbeleuchtungen zu installieren, die keine nachteiligen Auswirkungen auf wildlebende Tiere (v.a. Insekten und Fledermäuse) oder Pflanzen verursachen. Zu verwenden ist ausschließlich warmweißes Licht bis maximal 3.000 Kelvin und mit geringen UV- und Blaulichtanteilen. Die Beleuchtung sollte in möglichst geringer Höhe angebracht, nach unten abstrahlend ausgerichtet und bedarfsorientiert eingesetzt werden.

Es wird zusätzlich darauf hingewiesen, dass insbesondere in die Randbereiche mit Gehölzbestand eine Abstrahlung vermieden werden sollte.

Schutzgut Fläche

Es sind keine zusätzlichen Maßnahmen zur Vermeidung oder Minderung von Auswirkungen auf das Schutzgut vorgesehen.

Schutzgut Boden

Die vorgesehenen Bauflächen sind derzeit in intensiver landwirtschaftlicher Nutzung. Im gesamten Allgemeinen Wohngebiet ist zur Minimierung des Eingriffs eine Grundflächenzahl von 0,30 festgesetzt. Ausgleichsmaßnahmen für die Eingriffe durch Bodenversiegelung werden im Rahmen eines Ökokontos erbracht.

Schutzgut Wasser

Um die Änderungen des Wasserhaushalts einzuschränken, wird ein vergleichsweise geringer Versiegelungsgrad (GRZ von 0,3) festgesetzt. Darüber hinaus sind Stellplätze und Zufahrten wasserdurchlässig herzustellen. Zur Vermeidung von Abflussspitzen wird das Niederschlagswasser in einem Regenrückhaltebecken zwischengespeichert.

Schutzgut Klima/Luft

Die Planzeichnung zum B-Plan Nr. 9 der Gemeinde Güby enthält folgende Festsetzungen, die den Belangen des Klimaschutzes und der Klimaanpassung dienen:

  • Mit der Festlegung der GRZ wird die Versiegelung beschränkt. Das bauliche Nutzungsmaß mit einer GRZ von 0,3 liegt deutlich unterhalb der Richtwerte nach § 17 Baunutzungsverordnung (BauNVO). Dies führt zu einer Verminderung der thermischen Belastung.
  • Der Einsatz von Solarthermie- und Photovoltaikanlagen auf Dachflächen ist zulässig und dient der Begrenzung von CO2-Emissionen.
  • Durch die Möglichkeit von Gründächern und der Festsetzung, dass Nebenanlagen mit einem Rauminhalt über 30 m³ mit Gründächern zu versehen sind, kann der thermischen Belastung entgegengewirkt werden.
  • Der Erhalt der entwidmeten Knicks als Grünstruktur und die Anlage eines bepflanzten Walls dienen der Durchgrünung des Siedlungsbereichs.
  • Der Erhalt von Bäumen auf den Knicks wirkt der Belastung des Kleinklimas durch Versiegelung entgegen.

Schutzgut Landschaft

Zum Schutz des Landschaftsbildes erfolgt eine an die Umgebung angepasste Festsetzung der Gebäudehöhen und Geschosszahlen. Die Knicks am Rand der Wohnbauflächen bleiben erhalten. Zusätzlich soll im Nordwesten ein bepflanzter Wall als Abgrenzung zum Golfplatz angelegt werden. Der Planbereich wird künftig zu allen vier Seiten durch Eingrünungen abgegrenzt und so in sich geschlossen.

Als Abgrenzung zum Golfplatz wird eine Fläche für Anpflanzungen festgesetzt. Es sollen geschlossene, lineare Strukturen aus heimischen, standortgerechten Gehölzen gepflanzt werden. Gepflanzt werden Gehölze I. und II. Ordnung als verpflanzte Heister mit einer Höhe von mind. 80-100 cm sowie Sträucher als verpflanzte Sträucher, 3-4 triebig, 60 - 100 cm hoch. Gepflanzt werden können z.B. Hainbuche (Carpinus betulus), Stieleiche (Quercus robur), Erle (Alnus glutinosa), Schwarzer Holunder (Sambucus nigra), Eberesche (Sorbus aucuparia), Schlehe (Prunus spinosa), Hunds-Rose (Rosa canina), Weiß-Dorn (Crataegus div. spec.) oder Hasel (Corylus avellana).

Schutzgut kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter

Es sind keine zusätzlichen Maßnahmen zur Vermeidung oder Minderung von Auswirkungen auf das Schutzgut vorgesehen.

3.2 Bilanzierung von Eingriff und Ausgleich

Unvermeidbare Beeinträchtigungen und mit einem entsprechenden Kompensationsbedarf ergeben sich für folgende Schutzgüter:

Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt

Die Knicks am Rand der neuen Wohngrundstücke werden rechtlich entwidmet und als einbindende Grünstruktur erhalten. Die Knickentwidmung wird in Anlehnung an die „Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz“ vom 20.01.2017 im Verhältnis 1 : 1 ausgeglichen. Insgesamt werden 118 m Knick entwidmet. Die starken Überhälter auf den zu entwidmenden Knicks werden als zu erhaltend festgesetzt.

Für die verkehrliche Erschließung des Wohngebietes wird ein Durchbruch im Knick am Borgwedeler Weg notwendig. Hierzu wird eine vorhandene Koppelzufahrt genutzt, die geringfügig verschoben wird. Ein Teil der vorhandenen Koppelzufahrt wird im Zuge der Erschließungsarbeiten geschlossen und mit heimischen Gehölzen bepflanzt, um eine künftige Nutzung als alternative Grundstückszufahrt zu unterbinden. Für die neue Erschließungsstraße wird ein Durchbruch von ca. 5 m Breite notwendig.

Zudem werden zwei Knickdurchbrüche für die Grundstückszufahrten zu den Grundstücken 1 bis 3 erforderlich. Im Sinne der Eingriffsminimierung werden die Zufahrten für je zwei Grundstücke zusammengefasst, um die Anzahl der Durchbrüche zu halbieren. Die beiden Knickdurchbrüche haben eine Breite von jeweils 8 m, so dass insgesamt 16 m Knick gerodet werden müssen.

Die Knickrodungen werden entsprechend den rechtlichen Vorgaben im Verhältnis 1 : 2 ausgeglichen. Überhälter sind von der Knickrodung nicht betroffen.

Für die Eingriffe in das Knicknetz werden insgesamt 118 m (Entwidmung) + 42 m (Rodung) = 160 m Knickausgleich notwendig. Der Knickausgleich erfolgt innerhalb eines Ökokontos (siehe Kap. 3.4).

Schutzgut Boden

Der Gemeinsame Runderlass des Innenministeriums und des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume zum „Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht“ (Az.: IV 268/V 531 – 5310.23 -) vom 09.12.2013 regelt die Vorgaben für die Ermittlung der Ausgleichsflächengröße.

Es liegen im Plangebiet keine seltenen Böden vor. Bei den Eingriffsflächen handelt es sich aufgrund der bisherigen Nutzung und bei Berücksichtigung der Umlegung der Ausgleichsfläche um einen Bereich mit allgemeiner Bedeutung für den Naturschutz.

Innerhalb des allgemeinen Wohngebietes ist eine Grundflächenzahl von 0,30 (= 30 %) für die Bebauung vorgesehen. Diese Grundfläche darf z.B. für Nebenanlagen, Stellplätze und Zufahrten auf den Grundstücken um bis zu 50 % gem. § 19 Abs. 4 der Baunutzungsverordnung überschritten werden. Diese maximale Versiegelung von 45 % wird als Grundlage für die Ermittlung der Flächenversiegelung auf den Baugrundstücken herangezogen. Neue Straßen- und Wegeflächen werden als vollständig versiegelte Flächen in die Bilanzierung aufgenommen. Zudem werden die Grundstückszufahrten im Bereich des Borgwedeler Weges bei der Bilanzierung berücksichtigt. Das neu herzustellende Regenrückhaltebecken im nördlichen Plangebiet wird näherungsweise mit einer Versiegelungsrate von 20 % berücksichtigt.

Gesamtfläche Versiegelung

Baugrundstücke, max. Versiegelung 45 % 8.666 m² 3.900 m²

Straßen- und Wegefläche neu 100 % 1.018 m² 1.018 m²

Regenrückhaltebecken 20 % 701 m² 140

max. Flächenneuversiegelung 5.058

Entsprechend den Vorgaben des Gemeinsamen Runderlasses ist für die Bodenversiegelungen ein Ausgleich im Verhältnis 1 : 0,5 zur Verfügung zu stellen. Dies führt zu einem Ausgleichserfordernis von 5.058 m² x 0,5 = 2.529 m².

Der Ausgleich wird im Rahmen eines Ökokontos zur Verfügung gestellt, welches in Kapitel 3.4 näher beschrieben wird.

Wenn Sie Ihre Stellungnahme mit Dateianhängen, Einzeichnungen im Plan und Bezug zu Planungsdokumenten versehen möchten, melden Sie sich im Schleswig-Holstein-Service an. Weitere Infos... Bitte füllen Sie alle Pflichtfelder(*) korrekt aus. Erst dann können Sie Ihre Angaben speichern.

Ortsbezug der Stellungnahme

Wenn Sie Ihren Namen angeben, können Sie später damit nachweisen, dass Sie Ihre Bedenken mitgeteilt haben. Sie haben so die Möglichkeit, Klage einzureichen. Bei anonymer Einreichung ist der Nachweis nicht möglich.

Bitte überprüfen Sie Ihre Angaben vor dem Absenden noch einmal.

Ich möchte nicht, dass meine Stellungnahme bei BOB-SH online einsehbar ist. Ich möchte, dass meine Stellungnahme (nach Freigabe durch die Verwaltung) bei BOB-SH Bauleitplanung einsehbar ist.
Ich möchte meine Stellungnahme anonym abgeben. Ich möchte namentlich Stellung nehmen. Vorname:
Nachname:
Straße:
Hausnr.:
PLZ:
Ort:

Ich möchte eine Rückmeldung zu meiner Stellungnahme per E-Mail an {email} erhalten. Ich möchte eine Rückmeldung zu meiner Stellungnahme per Post an die oben angegebene Anschrift erhalten. Ich möchte keine Rückmeldung zu meiner Stellungnahme erhalten.

Meine Stellungnahme: