9. BAUGESTALTERISCHE FESTSETZUNGEN (§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 84 LBO)
9.1 Dachform und Dachneigung
9.1.1 Für die Hauptdächer der Hauptgebäude sind nur geneigte Dächer mit einer Dachneigungen von 22° bis 48° zulässig. Nebendachflächen sind bis zu einem Drittel der Grundfläche des Hauptgebäudes auch mit anderen Dachneigungen zulässig.
9.1.2 Für Gründächer gelten die vorst. Vorschriften nicht.
9.1.3 Garagen, Carports, Wintergärten, Terrassenüberdachungen und Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO sind von den v.g. Bestimmungen ausgenommen.
9.2 Dacheindeckung
9.2.1 Bei geneigten Dächern ab 22 Grad sind nur nicht glänzende Pfannen- und Schiefereindeckungen in roter, brauner und anthrazitener Farbgebung zulässig.
9.2.2 Für Garagen, Carports, Wintergärten, Terrassenüberdachungen und Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO sowie für Gründächer gelten v.g. Bestimmungen nicht.
9.2.3 Garagen, Carports und Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO ab einem umbauten Raum von mehr als 30 m³ dürfen nur mit einem Gründach errichtet werden.
9.2.4 Solar- bzw. Photovoltaikanlagen auf den Dachflächen sind zulässig.
9.3 Außenwandgestaltung
9.3.1 Als Außenwandmaterialien sind nur Sichtmauerwerk, Putz, Fassadentafeln, Holz und Glas zulässig. In Giebeln ist auch eine Metalleinkleidung zulässig.
9.3.2 Garagen, Carports und Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO sind von den v.g. Bestimmungen ausgenommen.