Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 18 "Neubaugebiet Schmiederedder" der Gemeinde Kosel

Textliche Festsetzungen

9. BAUGESTALTERISCHE FESTSETZUNGEN (§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 84 LBO)

9.1 Dachform und Dachneigung

9.1.1 Für die Hauptdächer der Hauptgebäude sind nur geneigte Dächer mit einer Dachneigungen von 22° bis 48° zulässig. Nebendachflächen sind bis zu einem Drittel der Grundfläche des Hauptgebäudes auch mit anderen Dachneigungen zulässig.

9.1.2 Für Gründächer gelten die vorst. Vorschriften nicht.

9.1.3 Garagen, Carports, Wintergärten, Terrassenüberdachungen und Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO sind von den v.g. Bestimmungen ausgenommen.

9.2 Dacheindeckung

9.2.1 Bei geneigten Dächern ab 22 Grad sind nur nicht glänzende Pfannen- und Schiefereindeckungen in roter, brauner und anthrazitener Farbgebung zulässig.

9.2.2 Für Garagen, Carports, Wintergärten, Terrassenüberdachungen und Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO sowie für Gründächer gelten v.g. Bestimmungen nicht.

9.2.3 Garagen, Carports und Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO ab einem umbauten Raum von mehr als 30 m³ dürfen nur mit einem Gründach errichtet werden.

9.2.4 Solar- bzw. Photovoltaikanlagen auf den Dachflächen sind zulässig.

9.3 Außenwandgestaltung

9.3.1 Als Außenwandmaterialien sind nur Sichtmauerwerk, Putz, Fassadentafeln, Holz und Glas zulässig. In Giebeln ist auch eine Metalleinkleidung zulässig.

9.3.2 Garagen, Carports und Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO sind von den v.g. Bestimmungen ausgenommen.

HINWEISE

Artenschutzrechtliche Hinweise

Für die Beleuchtung der Verkehrsflächen und Außenanlagen sind fledermaus- und insektenfreundliche Leuchtmittel mit ausschließlich warm-weißen Licht bis maximal 3.000 Kelvin und geringen UV- und Blaulichtanteilen zu verwenden. Die Beleuchtung ist in möglichst geringer Höhe anzubringen, nach unten abstrahlend auszurichten und bedarfsorientiert einzusetzen.

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig handelt gem. § 84 Abs. 1 Nr. 1 Landesbauordnung (LBO) Schleswig-Holstein, wer vorsätzlich oder fahrlässig den örtlichen Bauvorschriften zuwiderhandelt. Als Tatbestand gilt die Nichteinhaltung der Vorschriften gem. Ziffer 9.1 bis 9.3 der gestalterischen Festsetzungen. Gemäß § 84 Abs. 3 LBO kann eine Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden.

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