3.2 Bilanzierung von Eingriff und Ausgleich
Unvermeidbare Beeinträchtigungen und mit einem entsprechenden Kompensationsbedarf ergeben sich für folgende Schutzgüter:
Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
Die Knicks am Rand der neuen Wohngrundstücke werden rechtlich entwidmet und als einbindende Grünstruktur erhalten. Die Knickentwidmung wird entsprechend den „Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz“ vom 20.01.2017 im Verhältnis 1 : 1 ausgeglichen. Insgesamt werden 365 m Knick entwidmet. Die starken Überhälter auf den zu entwidmenden Knicks werden als zu erhaltend festgesetzt.
Für die verkehrliche Erschließung des Wohngebietes wird ein Durchbruch im Knick westlich des Grünlandes notwendig. Eine Nutzung der vorhandenen Koppelzufahrt würde aufgrund der Lage im Nordwesten der Fläche mehr Verkehrsfläche und weniger nutzbare Wohnbaufläche zur Folge haben. Dies ist nicht im Sinne der Gemeinde, die eine sinnvolle Flächennutzung anstrebt. Die vorhandene Koppelzufahrt wird im Zuge der Erschließungsarbeiten geschlossen und mit heimischen Gehölzen bepflanzt, um eine künftige Nutzung als alternative Grundstückszufahrt zu unterbinden. Für die neue Zufahrt wird ein Durchbruch von ca. 10 m Breite notwendig. Die Knickrodung wird entsprechend den rechtlichen Vorgaben im Verhältnis 1 : 2 ausgeglichen. Überhälter sind von der Knickrodung nicht betroffen.
Für die Eingriffe in das Knicknetz werden insgesamt 365 m (Entwidmung) + 20 m (Rodung) = 385 m Knickausgleich notwendig.
Der Knickausgleich wird im Rahmen es eines Ökokontos zur Verfügung gestellt, welches in Kapitel 3.4 näher beschrieben wird.
Schutzgut Boden
Der Gemeinsame Runderlass des Innenministeriums und des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume zum „Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht“ (Az.: IV 268/V 531 – 5310.23 -) vom 09.12.2013 regelt die Vorgaben für die Ermittlung der Ausgleichsflächengröße.
Es liegen im Plangebiet keine seltenen Böden vor. Bei den Eingriffsflächen handelt es sich aufgrund der bisherigen Nutzung und bei Berücksichtigung der Umlegung der Ausgleichsfläche um einen Bereich mit allgemeiner Bedeutung für den Naturschutz.
Innerhalb des allgemeinen Wohngebietes ist eine Grundflächenzahl von 0,25 (= 25 %) bzw. bei kleineren Grundstücken von 0,30 (= 30 %) für die Bebauung vorgesehen. Diese Grundfläche darf z.B. für Nebenanlagen, Stellplätze und Zufahrten auf den Grundstücken um bis zu 50 % gem. § 19 Abs. 4 der Baunutzungsverordnung überschritten werden. Diese maximale Versiegelung von 37,5 % bzw. 45 % wird als Grundlage für die Ermittlung der Flächenversiegelung auf den Baugrundstücken herangezogen. Neue Straßen- und Wegeflächen werden als vollständig versiegelte Flächen in die Bilanzierung aufgenommen. Zudem wird die Verbreiterung des Schmiederedders bei der Bilanzierung berücksichtigt.
Gesamtfläche Versiegelung
Baugrundstücke, max. Versiegelung 37,5 % 7.371 m² 2.764 m²
Baugrundstücke, max. Versiegelung 45 % 6.261 m² 2.817 m²
Straßen- und Wegefläche neu 100 % 2.673 m² 2.673 m²
max. Flächenneuversiegelung 8.254 m²
Entsprechend den Vorgaben des Gemeinsamen Runderlasses ist für die Bodenversiegelungen ein Ausgleich im Verhältnis 1 : 0,5 zur Verfügung zu stellen. Dies führt zu einem Ausgleichserfordernis von 8.254 m² x 0,5 = 4.127 m².
Der Ausgleich wird im Rahmen es eines Ökokontos zur Verfügung gestellt, welches in Kapitel 3.4 näher beschrieben wird.
Schutzgut Landschaft
Zur Durchgrünung des Baugebietes werden an den neu entstehenden öffentlichen Parkplätzen Einzelbäume als Straßenbäume gepflanzt. Gepflanzt werden kleinkronige Laubbäume als Hochstamm mit einem Stammumfang von mind. 16 cm. Als Arten kommen beispielsweise Mehlbeere, Feld-Ahorn oder Kugel-Ahorn in Frage.