Derzeitiger Zustand
Die heute anzutreffende Landschaftsform hat ihren Ursprung in den Gletscherablagerungen während der letzten Eiszeit (Weichsel-Eiszeit). Das Gebiet der Gemeinde Thumby liegt in der Jungmoränenlandschaft des Östlichen Hügellandes im Nahbereich der Ostsee. In der Umgebung des Planbereichs sind Geschiebelehme über Geschiebemergel als Ablagerungen der letzten Eiszeit anzutreffen (siehe Landwirtschafts- und Umweltatlas des LLUR).
Der Hauptbodentyp wird in der Bodenübersichtskarte (1 : 250.000) des Landwirtschafts- und Umweltatlasses als Pseudogley-Parabraunerde dargestellt. Die Bodenartschichtung bis ca. 2 m Tiefe wird als Sandlehm über Normallehm angegeben. Im nordwestlichen Plangebiet kann zudem reiner Pseudogley nicht ausgeschlossen werden. Als Bodenarten sind hier Lehmsand über Sandlehm zu erwarten.
Derzeit sind keine Hinweise auf Altlasten bzw. Altablagerungen im Plangebiet bekannt. Die Gemeinde Thumby gehört gemäß Kampfmittelverordnung Schleswig-Holstein nicht zu den bekannten Bodenabwurfgebieten. Zufallsfunde sind der Polizei zu melden.
Archivfunktionen bzgl. kultur- und naturgeschichtlicher Gegebenheiten werden im Zuge der zukünftigen Baumaßnahme z.B. gem. § 15 Denkmalschutzgesetz berücksichtigt.
Das Gelände fällt nach Nordosten hin leicht ab. Es liegen Geländehöhen zwischen 18 und 20 m über NHN vor.
Prognose bei Nichtdurchführung der Planung
Bei Nichtdurchführung der Planung wird keine Nutzungsänderung im Plangebiet erfolgen. Die Gehölze am Waldrand blieben erhalten und zusätzliche Bodenversiegelungen würden ausbleiben. Der Boden im Bereich des Waldes würde sich auf natürliche Weise weiterentwickeln.
Auswirkungen der Planung
Durch erneute Versiegelung, Bodenabtrag, -auffüllung und -verdichtung wirken sich die vorhandene und die geplante Bebauung weiter auf die vorhandene Funktionsfähigkeit des Bodenhaushaltes aus. Im Zuge der Planung wird das kleinflächige Plangebiet nahezu vollständig versiegelt werden. Unter den bislang unversiegelten Flächen werden zukünftig die natürlichen Funktionen des Bodens gestört oder kommen vollständig zum Erliegen. Dies führt für die versiegelten Bereiche zu folgenden Beeinträchtigungen:
- Verlust des Bodens als Wasser-, Luft- und Nährstoffspeicher,
- Verlust des Bodens als Lebensraum für Tiere und Standort für Pflanzen,
- Verlust der Filter- und Pufferfunktion des Bodens für das Grundwasser,
- Verlust der Archivfunktion natur- und kulturgeschichtlicher Gegebenheiten.
Während der Bauphase ist durch das Befahren mit Lkw und Baumaschinen sowie die Lagerung von Baumaterialien mit einer Veränderung der Bodenstruktur zu rechnen. Im Zuge der Maßnahme sind die Vorgaben des BauGB (§ 202 Schutz des humosen Oberbodens) des Bundesbodenschutzgesetzes (BBodSchG u.a. § 7 Vorsorgepflicht) sowie das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG u.a. § 2 und § 6) einzuhalten.
Versiegelungen
Das Plangebiet wird überwiegend als Verkehrsfläche ‚Parkplatz‘ ausgewiesen. Zusätzlich sind Flächen als öffentliche Verkehrsfläche und Wald festgesetzt. Bodenneuversiegelungen werden durch den Bau der Zufahrt zum außerhalb gelegenen Parkplatz der Feuerwehr Damp verursacht.
Im Bereich der L 26 sind bereits großflächige Versiegelungen vorhanden, die im Zuge der Planung nicht verändert werden. Im Rahmen der Bilanzierung wird die vorhandene öffentliche Verkehrsfläche nicht weiter berücksichtigt.
Für die Zufahrt wird eine ca. 215 m² große Fläche als Verkehrsfläche ‚Parkplatz‘ versiegelt werden (100 % Versiegelung). Zum Teil sind durch Nebenanlagen und Stellflächen des südlich angrenzenden Feuerwehrstandortes Versiegelungen vorhanden, die bei der Bilanzierung berücksichtigt werden müssen. Insgesamt sind bereits ca. 70 m² versiegelt.
Für das Schutzgut Boden sind die Auswirkungen des Vorhabens durch die zu erwartende Versiegelung als hoch einzustufen. Neue Versiegelungen entstehen durch die Zufahrt zu einer außerhalb vorgesehenen Pkw-Parkplatz für die Feuerwehrkameraden. Versiegelt werden überwiegend Flächen, die bislang dem Wald zuzuordnen sind. Die Böden zählen nicht zu den seltenen Bodentypen. Daher sind die Auswirkungen bei Berücksichtigung des Flächenausgleiches als kompensierbar einzustufen.