Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 2 der Gemeinde Thumby für das Gebiet "Feuerwehrhaus Damp"

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Verfahrens nehmen.

Inhaltsverzeichnis

Begründung

3.1 Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen

Schutzgut Menschen und menschliche Gesundheit

Im Zusammenhang mit dem B-Plan Nr. 19 der Gemeinde Damp ist ein Schallgutachten erstellt worden, aus dem die notwendigen Maßnahmen zum Schutz der umliegenden Wohnbebauung hervorgehen. Entlang des östlich außerhalb neu entstehenden Parkplatzes wird eine Lärmschutzwand hergerichtet, um die südöstlich gelegene Wohnbebauung zu schützen. In der vorliegenden Planung sind keine zusätzlichen Maßnahmen zur Vermeidung von Auswirkungen auf das Schutzgut vorgesehen.

Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt

Im Zuge der Planung können mehrere Bäume, die überwiegend dem Waldrand zugeordnet sind, für die Schaffung einer neuen Zufahrt nicht erhalten werden. Die Rodung dieser Einzelbäume erfolgt in der Zeit vom 01. Oktober bis Ende Februar. Bei Berücksichtigung dieser Bauzeitenregelung wird gegenüber potentiell vorhandenen heimischen Brutvögeln das Eintreten von Verbotstatbeständen gemäß § 44 BNatSchG ausgeschlossen.

Zum Schutz des nicht überplanten Waldes vor den südlich angrenzenden Nutzungen wird auf Hinweis der Unteren Forstbehörde nördlich der Zufahrt ein Zaun errichtet. Dieser soll unerlaubte Nutzungen des Waldes (z.B. als Lagerfläche) verhindern und als eindeutige, strukturelle Abgrenzung des Plangebietes dienen.

Im Hinblick auf das „Gesetz zum Schutz der Insektenvielfalt in Deutschland“ und den geplanten § 41a BNatSchG sind im Plangebiet Straßen- und Wegebeleuchtungen sowie Außenbeleuchtungen baulicher Anlagen und Grundstücke zu installieren, die keine nachteiligen Auswirkungen auf wildlebende Tiere (v.a. Insekten und Fledermäuse) oder Pflanzen verursachen. Verwendet werden sollte ausschließlich warmweißes Licht bis maximal 3.000 Kelvin und mit geringen UV- und Blaulichtanteilen. Die Beleuchtung sollte in möglichst geringer Höhe angebracht und nach unten abstrahlend ausgerichtet werden.

Es wird zusätzlich darauf hingewiesen, dass insbesondere in die Randbereiche mit Gehölzbestand eine Abstrahlung vermieden werden sollte. Die Beleuchtungsdauer sollte außerdem auf das notwendige Maß begrenzt werden (z.B. durch Bewegungsmelder, Zeitschaltuhren, Begrenzung der Beleuchtungsintensität über Nacht etc.).

Schutzgut Fläche

Es sind keine zusätzlichen Maßnahmen zur Vermeidung von Auswirkungen auf das Schutzgut vorgesehen.

Schutzgut Boden

  • Die überplanten Böden sind typisch und großflächig in der Gemeinde Thumby verbreitet.
  • Ausgleichsmaßnahmen für die Eingriffe durch Bodenversiegelungen werden durch die Gemeinde Damp erbracht und im B-Plan Nr. 19 berücksichtigt.

Schutzgut Wasser

  • Berücksichtigung der Zufahrt im Regenwasserbeseitigungskonzept nach A-RW 1 für den B-Plan Nr. 19 der Gemeinde Damp.

Schutzgut Klima/Luft

Es sind keine zusätzlichen Maßnahmen zur Vermeidung oder Minderung von Auswirkungen auf das Schutzgut vorgesehen.

Schutzgut Landschaft

  • Minimierung der Beeinträchtigungen des Waldes.
  • Keine Errichtung von hochbaulichen Anlagen mit Fernwirkung.
  • Erhalt des vorhandenen Fußweges im westlichen Plangebiet.

Schutzgut kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter

Es sind keine zusätzlichen Maßnahmen zur Vermeidung oder Minderung von Auswirkungen auf das Schutzgut vorgesehen.

3.2 Bilanzierung von Eingriff und Ausgleich

Unvermeidbare, nicht weiter zu mindernde Beeinträchtigungen mit einem entsprechenden Kompensationsbedarf ergeben sich für folgende Schutzgüter:

Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt

Bäume

Im Rahmen des Neubaus der Zufahrt können acht Einzelbäume (Eschen bzw. Berg-Ahorne) mit Stammdurchmessern von 30 bis 50 cm nicht erhalten werden. Ersatzpflanzungen für die zu rodenden Bäume werden im Gemeindegebiet Damp erfolgen. Auf die Planunterlagen zum B-Plan Nr. 19 der Gemeinde Damp wird verwiesen.

Schutzgut Boden

Der Gemeinsame Runderlass des Innenministeriums und des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume zum „Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht“ (Az.: IV 268/V 531 – 5310.23 -) vom 09.12.2013 regelt die Vorgaben für die Ermittlung der Ausgleichsflächengröße.

Der Runderlass sieht als Kompensationsmaßnahme für die Neuversiegelung von Bodenfläche die Bereitstellung von Ausgleichsflächen im Verhältnis von 1 : 0,5 bei Flächen mit allgemeiner Bedeutung für den Naturschutz und im Verhältnis 1 : 1 bei Flächen mit besonderer Bedeutung für den Naturschutz vor. Vorhandene Versiegelungen sind bei der Bilanzierung zu berücksichtigen.

Wie die Herleitung in Kapitel 2.1.4 gezeigt hat, ist für die Herstellung einer Verkehrsfläche ‚Parkplatz‘ im Plangebiet eine Versiegelung von ca. 215 m² vorgesehen. Zum Teil sind im Plangebiet bereits Versiegelungen vorhanden, die im Zusammenhang mit den baulichen Anlagen des angrenzenden Feuerwehrstandortes stehen. Diese versiegelten Flächen werden von der maximal möglichen Versiegelung im Plangebiet abgezogen: 215 m² - 70 m² = 145 m² Neuversiegelung.

Da es sich bei der überplanten Fläche um den südlichen Rand einer kleinen Laubwaldfläche handelt, wird ein Ausgleichsverhältnis von 1 : 1 angesetzt. Dadurch ergibt sich ein Ausgleichserfordernis von 145 m².

Der Ausgleich für die Bodenversiegelungen wird im Rahmen des B-Planes Nr. 19 der Gemeinde Damp erbracht. Auf die Planunterlagen zum B-Plan Nr. 19 wird verwiesen.

3.3 Grünordnerische Festsetzungen, Text (Teil B)

Im Text (Teil B) des Bebauungsplanes ist folgende grünordnerische Festsetzung enthalten, die aus den Inhalten des Umweltberichtes abgeleitet wird:

1 Auf der Nordseite der Parkplatzzufahrt ist zum Schutz der Waldflächen ein stabiler Zaun mit einer Höhe von mind. 1,50 m zu errichten.

Auf der Planzeichnung „Teil A“ ist folgende Festsetzung enthalten, die sich auf die grünordnerischen Belange auswirkt:

  • Darstellung der entfallenden Bäume