2.1.4 Schutzgut Boden
Derzeitiger Zustand
Die heute anzutreffende Landschaftsform im Siedlungsbereich von Güby hat gemäß den geologischen Karten des Landwirtschafts- und Umweltatlasses ihren Ursprung in den Gletscherablagerungen während der letzten Eiszeit (Weichsel-Eiszeit). Der Untergrund besteht im Plangebiet aus glazigenen Ablagerungen (Geschiebelehm, -mergel) der Weichsel-Eiszeit. Naturräumlich ist die Gemeinde Güby dem östlichen Hügelland zuzuordnen.
Die Bodenkarte des Landwirtschafts- und Umweltatlasses im Maßstab 1 : 25.000 nennt für den Planbereich Parabraunerde als Bodentyp. Als Bodenartenschichtung ist im Plangebiet Lehmsand über Lehm zu erwarten. Die Wasserhaltungs- und Pufferfähigkeit ist abhängig von den anzutreffenden Bodenarten und aufgrund der zu erwartenden lehmigen Böden als hoch einzustufen. Die Grundwasserneubildung ist dagegen als gering einzustufen. Die Böden des Planbereiches sind typisch für die Schleiregion und großflächig verbreitet. Seltene Böden sind nicht bekannt.
Derzeit sind keine Hinweise auf Altlasten bzw. Altablagerungen im Plangebiet bekannt. Hinweise auf das Vorhandensein von Kampfmitteln gibt es bislang nicht. Gemäß Anlage der Kampfmittelverordnung (KampfmV SH 2012) gehört die Gemeinde Güby auch nicht zu den bekannten Bombenabwurfgebieten.
Archivfunktionen bzgl. kultur- und naturgeschichtlicher Gegebenheiten werden im Zuge der zukünftigen Baumaßnahme z.B. gem. § 15 Denkmalschutzgesetz berücksichtigt.
Das Gelände im Plangebiet ist leicht bewegt. Im südlichen Plangebiet liegt die Geländehöhe bei ca. 44 m über NHN. Nach Nordwesten und Nordosten fällt das Gelände auf ca. 40 m über NHN ab.
Prognose bei Nichtdurchführung der Planung
Bei Nichtdurchführung der Planung würde das Plangebiet als weiterhin als Grünland und als Lagerfläche genutzt. Weitere Freiflächen in der Gemeinde Güby würden nicht versiegelt.
Auswirkungen der Planung
Durch Versiegelung, Bodenabtrag, -auffüllung und -verdichtung wirkt sich die geplante Bebauung weiter auf die vorhandene Funktionsfähigkeit des Bodenhaushaltes aus. Unter bislang unversiegelten Flächen werden zukünftig die natürlichen Funktionen des Bodens gestört oder kommen vollständig zum Erliegen. Dies führt an diesen Stellen zu folgenden Beeinträchtigungen:
- Verlust des Bodens als Wasser-, Luft- und Nährstoffspeicher,
- Verlust des Bodens als Lebensraum für Tiere und Standort für Pflanzen,
- Verlust der Filter- und Pufferfunktion des Bodens für das Grundwasser,
- Verlust der Archivfunktion natur- und kulturgeschichtlicher Gegebenheiten.
Während der Bauphase ist durch das Befahren mit Lkw und Baumaschinen sowie die Lagerung von Baumaterialien mit einer Veränderung der Bodenstruktur zu rechnen.
Im Zuge der Baumaßnahme sind grundsätzlich die Vorgaben des Baugesetzbuches (§ 202 BauGB - Schutz des humosen Oberbodens und § 34 Abs. 1 Satz 2, BauGB - Wahrung der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse), der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV, §§ 6-8) des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG 3 u.a. § 7 Vorsorgepflicht) sowie des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG u.a. § 2 und § 6) einzuhalten.
Im Rahmen der Erschließungsplanung und -ausführung sind folgende Auflagen zu beachten:
- Der Boden ist im Rahmen der Erdarbeiten horizont- bzw. schichtenweise auszubauen und zu lagern. Beim Wiederauftrag ist auf den lagerichtigen Einbau der Substrate zu achten.
- Beachtung „DIN 19731:1998-05 - Bodenbeschaffenheit - Verwertung von Bodenmaterial“ und „DIN 18915:2018-06 - Vegetationstechnik im Landschaftsbau - Bodenarbeiten“.
- Bei der Lagerung des Oberbodens ist auf eine maximale Höhe der Mieten von 2,0 m mit steilen Flanken zu achten. Die Oberfläche ist zu glätten aber nicht zu verschmieren. Die Lagerdauer ist zu begrenzen. Bei Anlage von Unterbodendepots sollten diese eine Höhe von 4,0 m nicht übersteigen.
- Bei längeren Lagerdauern von mehr als 6 Monaten ist die Oberbodenmiete mit tiefwurzelnden, winterharten und stark wasserzehrenden Pflanzen (Luzerne, Lupine etc.) zu begrünen. Die Depots sollten generell nicht befahren werden.
- Oberboden ist ausschließlich wieder als Oberboden zu verwenden. Eine Verwertung als Füllmaterial ist nicht zulässig.
- Überschüssiger Oberboden ist möglichst ortsnah einer sinnvollen Verwertung zuzuführen; idealerweise innerhalb des Planungsgebietes. Bei der Verwertung ist auf eine angepasste (ortsübliche) Schichtmächtigkeit des Oberbodens zu achten. Sollte eine landwirtschaftliche Aufbringung vorgesehen sein, ist ein entsprechender Antrag bei der unteren Naturschutzbehörde zu stellen.
- Um den Einfluss auf die Versickerungsfähigkeit des Bodens in Form vermeidbarer Bodenverdichtungen zu minimieren, sind die Fahrzeugeinsätze so zu planen, dass die Überrollhäufigkeiten bzw. mechanischen Belastungen in später unbebauten Bereichen auf das unbedingt notwendige Maß reduziert werden.
- Bei wassergesättigten Böden (breiig/zähflüssige Konsistenz) sind die Arbeiten einzustellen.
Versiegelungen
Das Plangebiet wird im Wesentlichen als Gewerbegebiet überplant. Mit der Planung werden Versiegelungen auf den Gewerbegrundstücken (durch Gebäude, Stellplätze u.ä.) ermöglicht. Die GRZ wird mit 0,8 (= 80 %) festgesetzt. Eine Überschreitung dieser maximal überbaubaren Grundfläche ist nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht vorgesehen. Insgesamt wird eine Fläche von ca. 10.110 m² als Gewerbegebiet festgesetzt. Bei einer GRZ von 0,8 ergibt sich für das Gewerbegebiet eine maximal zulässige Versiegelung von ca. 8.088 m².
Die Fläche für das neu herzustellende Regenrückhaltebecken im östlichen Plangebiet wird näherungsweise mit einer Versiegelungsrate von 20 % berücksichtigt, sodass maximale Versiegelungen von 334 m² zulässig sind.
Im Zuge der Planung wird ein Teil der Straße ‚Hof Louisenlund‘ überplant. Diese ist als Verkehrsfläche bereits vollversiegelt, wird nicht verändert und ist daher in der Ausgleichsbilanzierung (Kap. 3.2) nicht weiter zu berücksichtigen. Gleiches gilt für eine vorhandene Trafostation, welche im B-Plan mit einer Versorgungsfläche berücksichtigt wird.
Für das Schutzgut Boden sind die Auswirkungen des Vorhabens durch die zu erwartende Versiegelung mit einer hohen Erheblichkeit einzustufen. Die Böden werden bislang landwirtschaftlich bzw. als Lagerplatz genutzt und zählen nicht zu den seltenen Bodenarten. Daher sind die Auswirkungen bei Berücksichtigung des Flächenausgleiches als kompensierbar einzustufen.