Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 7 "Gewerbegebiet nördlich der Biogasanlage" der Gemeinde Güby

Textliche Festsetzungen

3 Höhenlage der baulichen Anlagen (§ 9 Abs. 3 BauGB)

3.1 Die Höhenlage des Erdgeschossfertigfußbodens darf nicht mehr als 50 cm über dem höchsten Punkt des zum Grundstück gehörenden Straßenabschnittes betragen. Für die Grundstücke 3 bis 6 gilt diesbezüglich die Höhe der gemeinsamen Grundstückszufahrt.

4 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sowie Anpflanzungen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen

(§ 9 Abs. 1 Nr. 20 und 25a BauGB)

4.1 Für die Bepflanzung dürfen nur heimische, bodenständige Laubgehölze verwendet werden.

4.2 Innerhalb der Flächen für Anpflanzungen sind nach Schaffung günstiger Wachstumsbedingungen gemäß DIN 18915 zweireihige Gehölzpflanzungen anzulegen und dauerhaft zu erhalten. Hierbei sind Gehölze I. und II. Ordnung als verpflanzte Heister, 80-100 cm hoch, Sträucher als verpflanzte Sträucher, 3 - 4 triebig, 60-100 cm hoch zu verwenden.

4.3 Die in der Planzeichnung gekennzeichneten und als 'zu erhaltend' festgesetzten Knicks und Einzelbäume sind dauerhaft zu sichern. Pflegemaßnahmen an den Knicks sind im gesetzlichen Rahmen zulässig.

4.4 Die Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ist als Gras- und Staudenflur naturnah zu entwickeln. Sie darf max. 2 mal im Jahr ab dem 01. Juli gemäht werden. Das Ablagern von Boden und Material ist unzulässig. Die Fläche ist zu den Gewerbegebietsflächen durch einen stabilen, mindestens 1,50 m hohen Stabgitterzaun abzugrenzen.

4.5 Innerhalb der Gewerbegebiete ist je angefangene 800 m² befestigter Grundstücksfläche ein Laubbaum zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Es sind standortgerechte mittel- bis großkronige Baum- arten mit einer Pflanzqualität Stammumfang mindestens 16 cm zu verwenden.

4.6 Fensterlose Fassaden sind je angefangene 40 m² mit einem Klettergehölz zu begrünen.

4.7 Die Fläche zur Erhaltung von Bäumen und Sträuchern entlang der Straße Hof Louisenlund ist zu den Gewerbegebietsflächen mit einem stabilen, mindestens 1,50 m hohen Stabgitterzaun abzugrenzen. Der Zaun muss hierbei einen Abstand von mindestens 1,0 m zum Fuß des entwidmeten Knicks einhalten.

4.8 Pkw-Stellplätze sind aus fugenreichem Material mit wasserdurchlässigem Unterbau herzustellen (z.B. Schotterrasen, Betongrassteine, Pflaster).

4.9 Zur Kompensation werden dem B-Plan Nr. 7 folgende Flächen zugeordnet:

- Abbuchung von 5.881 m² aus dem Ausgleichsflächenpool der Gemeinde Güby (Flurstück 8/1

der Flur 7, Gemarkung Güby), der unter dem Aktenzeichen 67.20.35 - 1 beim Kreis Rends-

burg-Eckernförde geführt wird.

- Abbuchung von 151 m Knick aus dem Ökokonto-Knick in der Gemeinde Rabenkirchen-

Faulück, dass beim Kreis Schleswig-Flensburg unter dem Aktenzeichen

Az.: 661.4.04.090.2018.00 geführt wird.

5 Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)

5.1 Innerhalb der in der Planzeichnung dargestellten Flächen mit Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind Einrichtungen (Gewerbebetriebe, Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude sowie Anlagen für sportliche Zwecke) mit ständigem Publikumsverkehr von mehr als 100 Personen nicht zulässig.

5.2 Südlich der in der Planzeichnung dargestellten Isolinie mit 25 % Geruchsstundenhäufigkeit pro Jahr sind dauerhafte Arbeitsplätze (z.B. Büronutzungen) nicht zulässig.

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