3.2.2 Ermittlung des Eingriffs
Beschreibung der eingriffsrelevanten Festsetzungen des B-Planes
Es ist die Schaffung eines Baugebietes mit voraussichtlich 11 neuen Baugrundstücken vorgesehen. Die Grundstücke werden durch eine neu zu errichtende wasser- und luftdurchlässige Planstraße erschlossen.
Schutzgut Boden
Die Planung führt zu umfangreichen Flächenversiegelungen durch die Errichtung der Gebäude, die Anlage von befestigten Hofflächen und den Bau der Erschließungsstraße.
1. Flächenversiegelungen - Vollversiegelungen
a) Versiegelung im 'Allgemeinen Wohngebiet 1' (WA 1)
Für das 'Allgemeinen Wohngebiet 1' (WA 1) ist eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,25 festgesetzt.
6.057 m² x 0,25 1.514 m²
Gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO darf die festgesetzte GRZ um bis zu 50 % für die Anlage von Garagen, Stellplätzen und Zufahrten sowie Nebenanlagen überschritten werden.
50 % von 1.514 m² 757 m²
Summe bebaubare Grundstücksflächen im WA 1 2.271 m²
b) Versiegelung im 'Allgemeinen Wohngebiet 2' (WA 2)
Für das 'Allgemeine Wohngebiet 2' (WA 2) ist eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,35 festgesetzt.
1.438 m² x 0,35 503 m²
Gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO darf die festgesetzte GRZ um bis zu 50 % für die Anlage von Garagen, Stellplätzen und Zufahrten sowie Nebenanlagen überschritten werden.
50 % von 503 m² 251 m²
Summe bebaubare Grundstücksflächen im WA 2 754 m²
c) Versiegelung der Verkehrsflächen
neue Erschließungswege 1.532 m²
Summe der neu hinzukommenden Verkehrsflächen: 1.532 m²
Summe der zulässigen Flächenversiegelungen: 4.557 m²
d) bereits vorhandene Versiegelung innerhalb des Plangebietes:
Es handelt sich um einen ehemaligen landwirtschaftlichen Betrieb. Es sind daher bereits Flächenversiegelungen durch die Gebäude und die Wege- und Hofflächen vorhanden. Diese vorhandenen Flächenversiegelungen werden gegengerechnet.
Bereits vorhandene Versiegelungen im Plangebiet: 4.973 m²
Summe der Flächen - Vollversiegelungen gesamt: - 416 m²
Es wird zukünftig weniger versiegelt, als es bisher der Fall ist.
2. Flächenversiegelungen - Teilversiegelungen
Es ist festgesetzt, dass Grundstückszufahrten und die befestigten Flächen auf den Baugrundstücken (Stellplätze, Wege) ebenso wie die öffentlichen Verkehrsflächen wasser- und luftdurchlässig herzustellen sind. Da im Rahmen des Bebauungsplanes noch nicht vorausgesagt werden kann, wie viele Stellplätze letztendlich geschaffen werden (mindestens 2 Stellplätze/Wohnung ist vorgegeben), wird im vorliegenden Fall komplett von Vollversiegelungen ausgegangen. Die Berechnung ist daher dem Punkt 'Vollversiegelungen' zu entnehmen.
Die oben aufgeführten Flächenversiegelungen (Voll- und Teilversiegelungen) stellen naturschutzrechtliche Eingriffe dar.
In einem Regelverfahren würden die Flächenversiegelungen auf Grundlage des gemeinsamen Runderlasses des Ministeriums für Inneres und Bundesangelegenheiten sowie des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume - Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht (IV 268/V 531 - 5310.23) - vom 09. Dezember 2013 und den in der Anlage beigefügten 'Hinweisen zur Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in der verbindlichen Bauleitplanung' bilanziert werden. Der Runderlass trat am 01. Januar 2014 in Kraft und wird mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft treten.
Die Flächenversiegelungen wären laut Runderlass im Verhältnis 1 : 0,5 auszu-gleichen, wenn es sich um Gebäudeflächen oder sonstige versiegelte Oberflächen (Vollversiegelungen) handelt. Für die zulässigen Flächenversiegelungen würde sich ein Ausgleichsbedarf von 0 m² ergeben (- 416 m² x 0,5).
Da es sich im vorliegenden Fall um ein Verfahren nach § 13 a BauGB handelt, werden die Eingriffe zwar nach o. g. Runderlass bilanziert, ein Ausgleich ist - mit Ausnahme von geschützten Biotopen - aber nicht erforderlich. Die Bilanzierung dient vielmehr der Übersicht über die zu erwartenden Eingriffe.
Es wird zukünftig weniger versiegelt, als es bisher der Fall ist.
Schutzgut Wasser
Flächenversiegelungen können sich auf die Grundwasserneubildungsrate auswirken. Dies hängt von der Versickerungsfähigkeit der anstehenden Böden ab. Im vorliegenden Fall stehen im Plangebiet überwiegend Lehmböden an. In einigen Bereichen sind schwach schluffige Sande anzutreffen, in denen eine Versickerung theoretisch möglich wäre. Aufgrund der geringen Mächtigkeit ist hier jedoch eine Versickerung nur mit der Zustimmung der zuständigen Wasserbehörde zulässig. Aus diesem Grund wurde ein Fachbeitrag zur Regenwasserbewirtschaftung vom Ingenieurbüro Viebrock GmbH am 14.07.2023 erstellt. Danach wird das erforderliche Rückhaltevolumen in einem unterirdischen Becken oder in großdimensionierten Rohrleitungen nachgewiesen. Diese werden in den Verkehrsflächen hergestellt. Eine gesonderte Fläche für Ver- und Entsorgung wird daher nicht erforderlich. Der Fachbeitrag führt aus, dass durch den Bau einer unterirdischen Speicheranlage die vorhandene Einleitmenge der Altbebauung bei Starkniederschlägen aus dem Bebauungsplangebiet nicht erhöht wird und zusätzlich durch die festgesetzte Nutzungsänderung sogar die Qualität des im Bestand unbehandelt eingeleiteten Niederschlagswassers einer landwirtschaftlichen Hofstelle erheblich verbessert wird. Außerdem wird durch die Nutzung der vorhandenen Einleitstelle über einen vorhandenen offenen Graben in das Gewässer „Kleiner Plöner See“ und Rückbau der Einleitungsstelle des Altbestandes der Gewässerschutzstreifen des Gewässers aufgewertet (vgl. Fachbeitrag zur Regenwasserbewirtschaftung vom 14.07.2023, erstellt vom Ingenieurbüro Viebrock GmbH). Die Flächenversiegelungen werden daher nur geringe Auswirkungen für die Grundwasserneubildungsrate haben. Ein gesonderter Ausgleich für das Schutzgut 'Wasser' ist deshalb nicht erforderlich.
Schutzgut Klima/Luft
Der Verlust des ehemaligen landwirtschaftlichen Betriebsgeländes und kleineren, angrenzenden Grünlandflächen (Rasen- und Weideflächen) wird keine spürbaren Auswirkungen auf das Schutzgut 'Klima/Luft' haben. Es werden zudem Durch- und Eingrünungsmaßnahmen vorgesehen. Ebenfalls werden Klimagesichtspunkte berücksichtigt (vgl. Ausführungen S. 16 - 18). Es ergeben sich somit keine erheblichen Beeinträchtigungen. Für das Schutzgut 'Klima/Luft' ergibt sich kein Ausgleichsbedarf.
Schutzgut Arten und Lebensgemeinschaften
Flächen mit besonderer Bedeutung für den Naturschutz
Es werden keine Flächen mit besonderer Bedeutung beseitigt.
Flächen mit allgemeiner Bedeutung für den Naturschutz
- Landwirtschaftliches Betriebsgelände
- Grünlandflächen
Die Beseitigung der oben aufgeführten Biotoptypen stellt einen naturschutzrechtlichen Eingriff dar. Im Runderlass ist geregelt, dass bei der Beseitigung von Flächen, die eine 'besondere Bedeutung' für den Naturschutz haben, ein eigenständiger Ausgleich für das Schutzgut 'Arten und Lebensgemeinschaften' erbracht werden muss. Werden hingegen Flächen beseitigt, die eine 'allgemeine Bedeutung' für den Naturschutz haben, reichen als Ausgleich die Ausgleichsmaßnahmen aus, die für die Schutzgüter 'Boden', 'Wasser' und 'Landschaftsbild' erbracht werden.
Es werden keine Flächen mit besonderer Bedeutung beseitigt. Ein Ausgleich für Flächen mit allgemeiner Bedeutung ist nicht erforderlich, da es sich um ein Verfahren nach § 13 a BauGB handelt.
Schutzgut Landschaftsbild
Da das Plangebiet in Richtung Osten an die freie Landschaft angrenzt, ist eine Gehölzpflanzung als Eingrünungsmaßnahme festgesetzt. Eine Durchgrünung wird durch die Festsetzung der neu anzupflanzenden und zu erhaltenen Bäume sowie der festgesetzten Dachbegrünungen von Garagen und Carports und der zu erhaltenen Ufergehölze gewährleistet.