Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 2 für das Gebiet nördlich der Straße 'An der Schwentine', östlich der Bebauung 'An der Schwentine 25 und 23/23a', südlich der Schwentine und der Zufahrt zur Badestelle, westlich land

Begründung

3.2.2 Ermittlung des Eingriffs

Beschreibung der eingriffsrelevanten Festsetzungen des B-Planes

Es ist die Schaffung eines Baugebietes mit voraussichtlich 11 neuen Baugrundstücken vorgesehen. Die Grundstücke werden durch eine neu zu errichtende wasser- und luftdurchlässige Planstraße erschlossen.

Schutzgut Boden

Die Planung führt zu umfangreichen Flächenversiegelungen durch die Errichtung der Gebäude, die Anlage von befestigten Hofflächen und den Bau der Erschließungsstraße.

1. Flächenversiegelungen - Vollversiegelungen

a) Versiegelung im 'Allgemeinen Wohngebiet 1' (WA 1)

Für das 'Allgemeinen Wohngebiet 1' (WA 1) ist eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,25 festgesetzt.

6.057 m² x 0,25 1.514 m²

Gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO darf die festgesetzte GRZ um bis zu 50 % für die Anlage von Garagen, Stellplätzen und Zufahrten sowie Nebenanlagen überschritten werden.

50 % von 1.514 m² 757

Summe bebaubare Grundstücksflächen im WA 1 2.271

b) Versiegelung im 'Allgemeinen Wohngebiet 2' (WA 2)

Für das 'Allgemeine Wohngebiet 2' (WA 2) ist eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,35 festgesetzt.

1.438 m² x 0,35 503 m²

Gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO darf die festgesetzte GRZ um bis zu 50 % für die Anlage von Garagen, Stellplätzen und Zufahrten sowie Nebenanlagen überschritten werden.

50 % von 503 m² 251

Summe bebaubare Grundstücksflächen im WA 2 754

c) Versiegelung der Verkehrsflächen

neue Erschließungswege 1.532 m²

Summe der neu hinzukommenden Verkehrsflächen: 1.532

Summe der zulässigen Flächenversiegelungen: 4.557

d) bereits vorhandene Versiegelung innerhalb des Plangebietes:

Es handelt sich um einen ehemaligen landwirtschaftlichen Betrieb. Es sind daher bereits Flächenversiegelungen durch die Gebäude und die Wege- und Hofflächen vorhanden. Diese vorhandenen Flächenversiegelungen werden gegengerechnet.

Bereits vorhandene Versiegelungen im Plangebiet: 4.973 m²

Summe der Flächen - Vollversiegelungen gesamt: - 416

Es wird zukünftig weniger versiegelt, als es bisher der Fall ist.

2. Flächenversiegelungen - Teilversiegelungen

Es ist festgesetzt, dass Grundstückszufahrten und die befestigten Flächen auf den Baugrundstücken (Stellplätze, Wege) ebenso wie die öffentlichen Verkehrsflächen wasser- und luftdurchlässig herzustellen sind. Da im Rahmen des Bebauungsplanes noch nicht vorausgesagt werden kann, wie viele Stellplätze letztendlich geschaffen werden (mindestens 2 Stellplätze/Wohnung ist vorgegeben), wird im vorliegenden Fall komplett von Vollversiegelungen ausgegangen. Die Berechnung ist daher dem Punkt 'Vollversiegelungen' zu entnehmen.

Die oben aufgeführten Flächenversiegelungen (Voll- und Teilversiegelungen) stellen naturschutzrechtliche Eingriffe dar.

In einem Regelverfahren würden die Flächenversiegelungen auf Grundlage des gemeinsamen Runderlasses des Ministeriums für Inneres und Bundesangelegenheiten sowie des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume - Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht (IV 268/V 531 - 5310.23) - vom 09. Dezember 2013 und den in der Anlage beigefügten 'Hinweisen zur Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in der verbindlichen Bauleitplanung' bilanziert werden. Der Runderlass trat am 01. Januar 2014 in Kraft und wird mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft treten.

Die Flächenversiegelungen wären laut Runderlass im Verhältnis 1 : 0,5 auszu-gleichen, wenn es sich um Gebäudeflächen oder sonstige versiegelte Oberflächen (Vollversiegelungen) handelt. Für die zulässigen Flächenversiegelungen würde sich ein Ausgleichsbedarf von 0 m² ergeben (- 416 m² x 0,5).

Da es sich im vorliegenden Fall um ein Verfahren nach § 13 a BauGB handelt, werden die Eingriffe zwar nach o. g. Runderlass bilanziert, ein Ausgleich ist - mit Ausnahme von geschützten Biotopen - aber nicht erforderlich. Die Bilanzierung dient vielmehr der Übersicht über die zu erwartenden Eingriffe.

Es wird zukünftig weniger versiegelt, als es bisher der Fall ist.

Schutzgut Wasser

Flächenversiegelungen können sich auf die Grundwasserneubildungsrate auswirken. Dies hängt von der Versickerungsfähigkeit der anstehenden Böden ab. Im vorliegenden Fall stehen im Plangebiet überwiegend Lehmböden an. In einigen Bereichen sind schwach schluffige Sande anzutreffen, in denen eine Versickerung theoretisch möglich wäre. Aufgrund der geringen Mächtigkeit ist hier jedoch eine Versickerung nur mit der Zustimmung der zuständigen Wasserbehörde zulässig. Aus diesem Grund wurde ein Fachbeitrag zur Regenwasserbewirtschaftung vom Ingenieurbüro Viebrock GmbH am 14.07.2023 erstellt. Danach wird das erforderliche Rückhaltevolumen in einem unterirdischen Becken oder in großdimensionierten Rohrleitungen nachgewiesen. Diese werden in den Verkehrsflächen hergestellt. Eine gesonderte Fläche für Ver- und Entsorgung wird daher nicht erforderlich. Der Fachbeitrag führt aus, dass durch den Bau einer unterirdischen Speicheranlage die vorhandene Einleitmenge der Altbebauung bei Starkniederschlägen aus dem Bebauungsplangebiet nicht erhöht wird und zusätzlich durch die festgesetzte Nutzungsänderung sogar die Qualität des im Bestand unbehandelt eingeleiteten Niederschlagswassers einer landwirtschaftlichen Hofstelle erheblich verbessert wird. Außerdem wird durch die Nutzung der vorhandenen Einleitstelle über einen vorhandenen offenen Graben in das Gewässer „Kleiner Plöner See“ und Rückbau der Einleitungsstelle des Altbestandes der Gewässerschutzstreifen des Gewässers aufgewertet (vgl. Fachbeitrag zur Regenwasserbewirtschaftung vom 14.07.2023, erstellt vom Ingenieurbüro Viebrock GmbH). Die Flächenversiegelungen werden daher nur geringe Auswirkungen für die Grundwasserneubildungsrate haben. Ein gesonderter Ausgleich für das Schutzgut 'Wasser' ist deshalb nicht erforderlich.

Schutzgut Klima/Luft

Der Verlust des ehemaligen landwirtschaftlichen Betriebsgeländes und kleineren, angrenzenden Grünlandflächen (Rasen- und Weideflächen) wird keine spürbaren Auswirkungen auf das Schutzgut 'Klima/Luft' haben. Es werden zudem Durch- und Eingrünungsmaßnahmen vorgesehen. Ebenfalls werden Klimagesichtspunkte berücksichtigt (vgl. Ausführungen S. 16 - 18). Es ergeben sich somit keine erheblichen Beeinträchtigungen. Für das Schutzgut 'Klima/Luft' ergibt sich kein Ausgleichsbedarf.

Schutzgut Arten und Lebensgemeinschaften

Flächen mit besonderer Bedeutung für den Naturschutz

Es werden keine Flächen mit besonderer Bedeutung beseitigt.

Flächen mit allgemeiner Bedeutung für den Naturschutz

  • Landwirtschaftliches Betriebsgelände
  • Grünlandflächen

Die Beseitigung der oben aufgeführten Biotoptypen stellt einen naturschutzrechtlichen Eingriff dar. Im Runderlass ist geregelt, dass bei der Beseitigung von Flächen, die eine 'besondere Bedeutung' für den Naturschutz haben, ein eigenständiger Ausgleich für das Schutzgut 'Arten und Lebensgemeinschaften' erbracht werden muss. Werden hingegen Flächen beseitigt, die eine 'allgemeine Bedeutung' für den Naturschutz haben, reichen als Ausgleich die Ausgleichsmaßnahmen aus, die für die Schutzgüter 'Boden', 'Wasser' und 'Landschaftsbild' erbracht werden.

Es werden keine Flächen mit besonderer Bedeutung beseitigt. Ein Ausgleich für Flächen mit allgemeiner Bedeutung ist nicht erforderlich, da es sich um ein Verfahren nach § 13 a BauGB handelt.

Schutzgut Landschaftsbild

Da das Plangebiet in Richtung Osten an die freie Landschaft angrenzt, ist eine Gehölzpflanzung als Eingrünungsmaßnahme festgesetzt. Eine Durchgrünung wird durch die Festsetzung der neu anzupflanzenden und zu erhaltenen Bäume sowie der festgesetzten Dachbegrünungen von Garagen und Carports und der zu erhaltenen Ufergehölze gewährleistet.

3.3 Verkehr, Ver- und Entsorgung

Verkehr

Das Plangebiet wird über eine verkehrsberuhigte Planstraße, die von der Straße 'An der Schwentine' als 'Ringerschließung' verläuft, erschlossen. Die Straße 'An der Schwentine' führt in Richtung Südosten zur Bundestraße 430 (B 430). Die B 430 stellt eine Ost-West-Tangente zwischen dem Kreis Steinburg und dem Kreis Plön dar.

Um den Autofahrern, die die verkehrsberuhigte Planstraße verlassen, ein sicheres Einmünden in die Straße 'An der Schwentine' zu ermöglichen, sind Sichtflächen festgesetzt. Die in der Planzeichnung festgesetzten Sichtflächen sind von Sichthindernissen und jeglicher Bebauung und Bepflanzung über 0,80 m über der Fahrbahnoberkante dauernd freizuhalten. Ausgenommen von dieser Regelung sind vorhandene Bäume, wenn deren Kronenansatz einen Mindestabstand von 3,00 m Höhe zur Fahrbahnoberkante einhält.

Ein 2 m breiter Fußweg im Norden des Plangebietes soll es den zukünftigen Bewohnern des Plangebietes ermöglichen, die nordöstlich gelegene Badestelle auf kurzem Weg zu erreichen.

Das Plangebiet ist gut an den öffentlichen Personennahverkehr angebunden. Die nächste Haltestelle 'Dörnick Dorf' befindet sich in ca. 100 m Entfernung zum Plangebiet. Von dort verkehrt die Buslinie 364 zwischen der Gemeinde Ascheberg und der Stadt Plön.

Wasserversorgung

Ob die Versorgung mit Trinkwasser durch den gemeindeeigenen Brunnen, der rund 90 Haushalte im zentral gelegenen Bereich von Dörnick versorgt, erfolgen kann, wird derzeit geprüft. Sollte dies nicht der Fall sein, wird innerhalb des Plangebietes direkt neben der verkehrsberuhigten Verkehrsfläche ein weiterer Brunnen angelegt, der die Versorgung der innerhalb des Plangebietes gelegenen Haushalte übernehmen wird.

Löschwasserversorgung

Die Löschwasserversorgung erfordert 48 m³/h für einen Zeitraum von 2 Stunden im Umkreis von 300 m. Löschwasser in ausreichender Menge kann der Löschwasserentnahmestelle im Bereich der Badestelle am Kleinen Plöner See in weniger als 300 m Entfernung zum Plangebiet entnommen werden. Über den Fußweg im Norden des Plangebietes zwischen den Grundstücken 8 und 9 kann so eine Löschwasserversorgung aufgebaut werden.

Abwasserentsorgung

a) Regenwasser

Es wurde ein Fachbeitrag zur Regenwasserbewirtschaftung vom Ingenieurbüro Viebrock GmbH am 14.07.2023 erstellt. Danach wird das erforderliche Rückhaltevolumen in einem unterirdischen Becken oder in großdimensionierten Rohrleitungen nachgewiesen. Diese werden in den Verkehrsflächen hergestellt. Eine gesonderte Fläche für Ver- und Entsorgung wird daher nicht erforderlich.

b) Schmutzwasser

Das Schmutzwasser kann über das Kanalnetz in den öffentlichen Straßen entsorgt werden. Hierfür muss das Kanalnetz in das Plangebiet verlängert werden.

Fernmeldeeinrichtungen

Die Gemeinde Dörnick ist an das Netz der Telekom Deutschland GmbH angeschlossen. Die Deutsche Glasfaser und die PYUR bieten darüber hinaus eine Versorgung mit Glasfaser an.

Gas und Elektroenergie

Für die Versorgung mit Gas und Elektroenergie ist die Schleswig-Holstein Netz AG zuständig. Nach derzeitigem Planungsstand ist eine Verlegung von Erdgas nicht beabsichtigt.

Abfall

In der Gemeinde Dörnick gilt gemäß § 16 Abs. 9 der Satzung über die Abfallwirtschaft des Kreises Plön die Straßenrandentsorgung für alle Abfallbehälter. Das heißt, dass die Abfallbehälter am Abfuhrtag von den Überlassungspflichtigen an der nächsten vom Müllwagen befahrbaren Straße zur Abholung bereitgestellt werden müssen. Auch Sperrmüll muss hier bereitgelegt werden.

3.4 Hinweise

Bodendenkmale

Das Plangebiet befindet sich zum Teil in einem archäologischen Interessensgebiet. Wer Kulturdenkmale entdeckt oder findet, hat dies gemäß § 15 DSchG unverzüglich unmittelbar oder über die Gemeinde der oberen Denkmalschutzbehörde mitzuteilen. Die Verpflichtung besteht ferner für die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer des Grundstücks oder des Gewässers, auf oder in dem der Fundort liegt, und für die Leiterin oder den Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben. Die Mitteilung einer oder eines der Verpflichteten befreit die Übrigen. Die nach Satz 2 Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen kann. Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der Mitteilung. Archäologische Kulturdenkmale sind nicht nur Funde, sondern auch dingliche Zeugnisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit.

Altlasten

Werden bei Bauarbeiten Anzeichen für bisher unbekannte Belastungen des Untergrundes wie abartiger Geruch, anormale Färbung, Austritt von verunreinigten Flüssigkeiten, Ausgasungen oder Reste alter Ablagerungen (Hausmüll, gewerbliche Abfälle usw.) angetroffen, ist der Grundstückseigentümer als Abfallbesitzer zur ordnungsgemäßen Entsorgung des belasteten Bodenaushubs verpflichtet. Die Altlasten sind unverzüglich dem Kreis Plön, Amt für Umwelt, anzuzeigen.

Eingriffsfristen

Aufgrund naturschutzrechtlicher Vorschriften sind die Beseitigung von Gehölzen nur außerhalb der gesetzlichen Sperrfrist in der Zeit zwischen dem 01. Oktober und dem 28./29. Februar zulässig. Sollte der genannte Zeitraum nicht eingehalten werden können, ist durch einen Sachverständigen nachzuweisen, dass sich keine arten-schutzrechtlichen Verbotstatbestände ergeben und eine Ausnahmegenehmigung bei der unteren Naturschutzbehörde einzuholen.

Vor Abriss von Gebäuden und Großbäumen ist zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände durch einen Sachverständigen nachzuweisen, dass sich keine Fledermausquartiere in oder an den Gebäuden befinden. Sollte der Abriss in den Zeitraum zwischen dem 15. März und dem 15. August fallen, erstreckt sich die Untersuchungspflicht zugleich auf das Vorkommen von Brutvögeln.

Schutz des Bodens

Die DIN-Normen 18915, 19639 und 19731 sind bei dem Umgang und der Wiederverwendung des Oberbodens sowie des Unterbodens und Untergrundes zu berücksichtigen.

Bei einem Aufbringen von Bodenmaterial von einer anderen Stelle sind die Bestimmungen des § 12 BBodSchV in Verbindung mit der DIN 19731 zu beachten. (Weitere Hinweise: LABO-Vollzugshilfe zu § 12 BBodSchV (LABO2002.) Die Verdichtungen im Unterboden sind nach Bauende vor dem Auftrag des Oberbodens zu beseitigen. Die Witterung ist bei dem Befahren der Böden zu beachten. Der sachgerechte Umgang mit dem Boden während der gesamten Bauphase sowie die Versiegelungsmenge sind zu überprüfen. Das Bodenmaterial ist einer seinen Eigenschaften entsprechenden, hochwertigen Nutzung zuzuführen und zu verwerten. Eine Entsorgung des Materials hat nur zu erfolgen, sofern nachgewiesene stoffliche Belastungen (Kontaminationen) eine anderweitige Nutzung nicht zulassen.

Sollten Hinweise auf Bodenverunreinigungen angetroffen werden, ist die untere Bodenschutzbehörde darüber in Kenntnis zu setzen.

Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen

Die DIN-Norm 18920 ist zum Schutz der Bäume, Pflanzenbestände und Vegetationsflächen während der Baumaßnahmen und beim Erhalt von Bäumen und sonstigen Bepflanzungen zu beachten.

Schutz der Umgebung

Die Beleuchtungsanlagen, die während der Bauphase eingesetzt werden, sind so auszurichten, dass nur das Plangebiet bestrahlt wird und die Umgebung unbeeinträchtigt bleibt.

Landwirtschaftliche Immissionen

An das Plangebiet grenzen landwirtschaftlich genutzte Flächen. Aus diesem Grund wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die aus einer ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bewirtschaftung resultierenden Emissionen (Lärm, Staub und Gerüche) zeitlich begrenzt auf das Plangebiet einwirken können.