Planungsdokumente: 3. Änd. des Bebauungsplanes Nr. 18 für das Gebiet südlich des Postweges, nördlich der Möllner Landstraße und westlich des Barsbütteler Weges
Begründung
2.1 Anlass der Planung
Der Bebauungsplan Nr. 18 erlangte im Jahr 1983 Rechtskraft. Das Plangebiet dieser Ursprungsfassung hat eine Größe von ca. 5,9 ha. Für das zu dieser Zeit bereits weitgehend erschlossene und teilweise bebaute Gebiet wurden allgemeine und reine Wohngebiete (WA und WR) festgesetzt, in denen im Wesentlichen Gebäude mit zwei bzw. drei Vollgeschossen als Höchstmaß errichtet werden konnten. Höhenbegrenzungen in Form einer maximalen Trauf- oder Firsthöhe enthält die Ursprungssatzung nicht. Im Rahmen einer 1. Änderung wurden im Jahr 1984 für einen Teilbereich an der Ecke 'Möllner Landstraße' / 'Barsbütteler Weg' die Grund- und die Geschossflächenzahl (GRZ und GFZ) erhöht.
Weite Teile des Plangebietes sind seitdem nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes bebaut worden. Von dieser Entwicklung ist ein ca. 1,0 ha großer Teilbereich inmitten des Geltungsbereiches der Ursprungssatzung ausgenommen, für den im Jahr 2008 eine 2. Änderung des Bauleitplans Rechtskraft erlangte. In diesem Teilbereich befinden sich lediglich Bestandsgebäude an der 'Möllner Landstraße' mit den Hausnummern 39, 41 und 43. Eine weitergehende Ausübung der vorhandenen Baurechte dieser sich im Privatbesitz befindenden Grundstücke fand trotz enger Abstimmung mit den Grundeignern im Rahmen des rund 2 Jahre dauernden Planverfahrens zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 18 bis heute nicht statt.
Die Gemeinde hat sich in den zurückliegenden Jahren grundlegende Gedanken zu verschiedenen Themenfeldern hinsichtlich ihrer perspektivischen Ausrichtung gemacht, die u. a. im Dezember 2015 zu dem Beschluss führten, den Flächennutzungsplan für das gesamte Gemeindegebiet neu aufzustellen. Parallel zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes ist eine Potenzialflächenanalyse für die Innenentwicklung erarbeitet worden. Im Hinblick auf den sparsamen und nachhaltigen Umgang mit den vorhandenen Freiflächen soll ein wesentlicher Fokus der Gemeindeentwicklung auf einer qualitativen Innenentwicklung durch Nachverdichtung liegen. Vor diesem Hintergrund kommt der Prüfung von Bebauungsplänen, aus denen umfangreiche Baurechte in Nachbarschaft zu bereits vorhandener Bebauung abgeleitet werden können, eine besondere Bedeutung zu, um städtebauliche Missstände zu vermeiden. Hierzu zählt insbesondere auch die Prüfung der Festsetzungen der Satzung über die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 18. Im Ergebnis dieser Prüfung ergibt sich dahingehender Handlungsbedarf, das Gebiet der 2. Änderung im Wege einer 3. Änderung zu überarbeiten. Gründe für die Änderung boten die festgesetzten Baugrenzen, die Firsthöhen und die Dachneigung.
2.2 Ziele der Planung
Aus gemeindlicher Sicht lassen sich die wesentlichen Ziele der Planung wie folgt zusammenfassen:
Förderung einer qualitativen Innenentwicklung durch Nachverdichtung;
Begrenzung der Länge von Baufenstern in der Tiefe der Grundstücke auf max. 36 m;
Festsetzung der maximal zulässigen Firsthöhe (FH) auf 40 m über NN (ca. 14 m Gebäudehöhe) und der maximal zulässigen Traufhöhe (TH) auf 36 m über NN (ca. 10 m Gebäudetraufe) für die WA 1 und WA 2 und Abstufung um jeweils 3 m im WA 3;
Vorgabe von Sattel- und Krüppelwalmdächern als Dachform mit einer Mindestdachneigung von 28° und einer Höchstdachneigung von 48° für Hauptgebäude im WA 2 und WA 3 aus gestalterischen und wasserwirtschaftlichen Gründen.