Planungsdokumente: Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 5 der Gemeinde Güby für den Bereich "Louisenlund - westlich der Hauptallee"

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

2.2.5.4 Artenschutzrechtliche Bestimmungen

Im Plangeltungsbereich befinden sich gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 13 BNatSchG besonders geschützte Arten sowie einige gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG streng geschützte Arten. Im Rahmen des Bebauungsplans ist zu prüfen, ob bei Umsetzung des geplanten Vorhabens die artenschutzrechtlichen Anforderungen des § 44 Abs. 1 BNatSchG eingehalten werden können.

Auf Basis des Bebauungsplanentwurfs wurde ein artenschutzrechtlicher Fachbeitrag erstellt (C. Stolle 2023), der zu folgendem Ergebnis kommt:

"Mit den artenschutzrechtlich relevanten Wirkungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 5 der Gemeinde Güby, `Louisenlund - westlich der Hauptallee´ würde im Hinblick auf die Artengruppen Brutvögel und Fledermäuse gegen die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen werden.

Damit die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote nicht ausgelöst werden und damit das Vorhaben konform zu den gesetzlichen Bestimmungen zum besonderen Artenschutz betrieben werden kann, sind die beschriebenen, artenschutzrechtlichen Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen fachlich korrekt, rechtzeitig und vollumfänglich umzusetzen.

Die erforderlichen, artenschutzrechtlichen Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen sind in nachstehender Tabelle zusammengefasst dargestellt."

Tab. 3: Zusammenfassung artenschutzrechtlicher Maßnahmen (C. Stolle 2023)

Arten (-gruppe)ZugriffsverbotMaßnahme
Brutvögel: Gruppe GehölzbrüterSchädigungs-/ Tötungsverbot § 44 (1) 1 BNatSchGVermeidungsmaßnahme: Büsche, Sträucher und Aufwuchs bis 10cm Brusthöhendurchmesser (BHD) sind außerhalb der Brutzeit bzw. im Zeitraum 01.10. – 28./29.02. zu roden. Für Bäume ab 10cm BHD ist zuvor eine fledermauskundliche Baumkontrolle erforderlich: Bäume ohne Fledermaus-Quartiereignung Fällung im Zeitraum 01.10. – 28./29.02; Bäume mit nur sommerlicher Quartiereignung für Fledermäuse Fällung im Zeitraum 01.12. – 28./29.02; Bäume mit Winterquartier-Eignung für Fledermäuse erfordern eine ökol./fledermauskundl. Fällbegleitung.
Brutvögel: Gruppe GebäudebrüterSchädigungs-/ Tötungsverbot § 44 (1) 1 BNatSchGVermeidungsmaßnahme: Beginn der Abbrucharbeiten im Zeitraum 01.09. – 28./29.02. und in Folge Arbeitsbetrieb ohne größere Unterbrechung zur Vermeidung der Ansiedlung von Vogelbruten.
Fledermäuse: Gruppe BaumfledermäuseSchädigungs-/ Tötungsverbot § 44 (1) 1 BNatSchGVermeidungsmaßnahme: Baumfällungen im Zeitraum 01.10. – 28./29.02.
Fledermäuse: Gruppe Gebäudefledermäuse (bei Berücksichtigung der Breitflügelfledermaus)Schädigungs-/ Tötungsverbot § 44 (1) 1 BNatSchGVermeidungsmaßnahmen: Ökol./fledermauskundl. Baubegleitung. Beginn der Abbrucharbeiten im Zeitraum 15.08. – 10.10. und in Folge Arbeitsbetrieb ohne größere Unterbrechung.
Fledermäuse: Alle (potenziell) vorkommendenStörungsverbot § 44 (1) 2 BNatSchGVermeidungsmaßnahme: Fledermausverträgliches Beleuchtungskonzept für das Plangebiet.
Fledermäuse: Zwerg-/Mückenfledermaus, Braunes Langohr, BreitflügelfledermausVerbot der Schädigung/ Zerstörung v. FuR-Stätten § 44 (1) 3 BNatSchGAusgleichsmaßnahmen: Erarbeitung fledermauskundl. Ausgleichskonzept; Mindestanforderung: Schaffung 3+5+3 = 11 Gebäude-Quartiere und 5 Cluster à 2 Baum-Quartiere (jeweils erhöhte fachliche Anforderungen).

2.2.6 Entwicklungen gegenüber den Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen / § 1 Abs. 6 Nr. 7 g) BauGB)

Zusätzlich zur Prognose der Entwicklungen gegenüber den Darstellungen von Landschaftsplänen sind entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 g) BauGB insbesondere auch die Pläne des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts in die Bewertung mit einzubeziehen.

Der Landschaftsplan der Gemeinde Güby stellt für das Vorhabengebiet bereits ein Siedlungsgebiet dar.

Flächen des Schutzgebiets- und Biotopverbundsystems Schleswig-Holstein liegen außerhalb des Plangebiets und sind vom geplanten Vorhaben nicht betroffen.

Die im Bewirtschaftungsplan Schlei/Trave dargestellten Maßnahmen sind auf rechtliche, administrative, konzeptionelle und wirtschaftliche Instrumente ausgerichtet. Diese fließen über die Beachtung rechtlicher Vorgaben, insbesondere wasserrechtlicher Vorschriften, sowie weiteren Informationen aus dem Beteiligungsverfahren in das Bauleitplanverfahren mit ein.

Die Hausmüll- und Abfallbeseitigung erfolgt gemäß Abfallwirtschaftskonzept des Kreises Rendsburg-Eckernförde.

2.2.7 Entwicklung bezüglich der Vermeidung von Emissionen sowie eines sachgerechten Umgangs mit Abfällen und Abwässern / § 1 Abs. 6 Nr. 7 e) BauGB

Bei den Baumaßnahmen und bei der Nutzung der Flächen (Verkehrsemissionen, Heizprozesse, Staubentwicklungen) ist zu erwarten, dass Luftschadstoffe in einem für Wohnnutzungen üblichen Maß freigesetzt werden.

Die Müllabfuhr obliegt dem Kreis Rensburg-Eckernförde und wird von privaten Unternehmen wahrgenommen. Die Ableitung von Schmutzwasser erfolgt im Trennsystem in die Kläranlage der Stadt Schleswig.