2.2.5.4 Artenschutzrechtliche Bestimmungen
Im Plangeltungsbereich befinden sich gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 13 BNatSchG besonders geschützte Arten sowie einige gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG streng geschützte Arten. Im Rahmen des Bebauungsplans ist zu prüfen, ob bei Umsetzung des geplanten Vorhabens die artenschutzrechtlichen Anforderungen des § 44 Abs. 1 BNatSchG eingehalten werden können.
Auf Basis des Bebauungsplanentwurfs wurde ein artenschutzrechtlicher Fachbeitrag erstellt (C. Stolle 2023), der zu folgendem Ergebnis kommt:
"Mit den artenschutzrechtlich relevanten Wirkungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 5 der Gemeinde Güby, `Louisenlund - westlich der Hauptallee´ würde im Hinblick auf die Artengruppen Brutvögel und Fledermäuse gegen die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen werden.
Damit die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote nicht ausgelöst werden und damit das Vorhaben konform zu den gesetzlichen Bestimmungen zum besonderen Artenschutz betrieben werden kann, sind die beschriebenen, artenschutzrechtlichen Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen fachlich korrekt, rechtzeitig und vollumfänglich umzusetzen.
Die erforderlichen, artenschutzrechtlichen Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen sind in nachstehender Tabelle zusammengefasst dargestellt."
Tab. 3: Zusammenfassung artenschutzrechtlicher Maßnahmen (C. Stolle 2023)
Arten (-gruppe) | Zugriffsverbot | Maßnahme |
Brutvögel: Gruppe Gehölzbrüter | Schädigungs-/ Tötungsverbot § 44 (1) 1 BNatSchG | Vermeidungsmaßnahme: Büsche, Sträucher und Aufwuchs bis 10cm Brusthöhendurchmesser (BHD) sind außerhalb der Brutzeit bzw. im Zeitraum 01.10. – 28./29.02. zu roden. Für Bäume ab 10cm BHD ist zuvor eine fledermauskundliche Baumkontrolle erforderlich: Bäume ohne Fledermaus-Quartiereignung Fällung im Zeitraum 01.10. – 28./29.02; Bäume mit nur sommerlicher Quartiereignung für Fledermäuse Fällung im Zeitraum 01.12. – 28./29.02; Bäume mit Winterquartier-Eignung für Fledermäuse erfordern eine ökol./fledermauskundl. Fällbegleitung. |
Brutvögel: Gruppe Gebäudebrüter | Schädigungs-/ Tötungsverbot § 44 (1) 1 BNatSchG | Vermeidungsmaßnahme: Beginn der Abbrucharbeiten im Zeitraum 01.09. – 28./29.02. und in Folge Arbeitsbetrieb ohne größere Unterbrechung zur Vermeidung der Ansiedlung von Vogelbruten. |
Fledermäuse: Gruppe Baumfledermäuse | Schädigungs-/ Tötungsverbot § 44 (1) 1 BNatSchG | Vermeidungsmaßnahme: Baumfällungen im Zeitraum 01.10. – 28./29.02. |
Fledermäuse: Gruppe Gebäudefledermäuse (bei Berücksichtigung der Breitflügelfledermaus) | Schädigungs-/ Tötungsverbot § 44 (1) 1 BNatSchG | Vermeidungsmaßnahmen: Ökol./fledermauskundl. Baubegleitung. Beginn der Abbrucharbeiten im Zeitraum 15.08. – 10.10. und in Folge Arbeitsbetrieb ohne größere Unterbrechung. |
Fledermäuse: Alle (potenziell) vorkommenden | Störungsverbot § 44 (1) 2 BNatSchG | Vermeidungsmaßnahme: Fledermausverträgliches Beleuchtungskonzept für das Plangebiet. |
Fledermäuse: Zwerg-/Mückenfledermaus, Braunes Langohr, Breitflügelfledermaus | Verbot der Schädigung/ Zerstörung v. FuR-Stätten § 44 (1) 3 BNatSchG | Ausgleichsmaßnahmen: Erarbeitung fledermauskundl. Ausgleichskonzept; Mindestanforderung: Schaffung 3+5+3 = 11 Gebäude-Quartiere und 5 Cluster à 2 Baum-Quartiere (jeweils erhöhte fachliche Anforderungen). |