Planungsdokumente: Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 5 der Gemeinde Güby für den Bereich "Louisenlund - westlich der Hauptallee"
Begründung
2.2.11.1 Prüfung bezüglich der Berücksichtigung eines sparsamen Umgangs mit Grund und Boden
Mit der Verdichtung eines baulich bereits entwickelten Standorts wird einem sparsamen Umgang mit Grund und Boden Rechnung getragen.
2.2.11.2 Prüfung bezüglich der Berücksichtigung der Vermeidung und des Ausgleichs voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistung- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts (Eingriffsregelung)
Gemäß § 1a Absatz 3 BauGB sind die in §§ 13-15 BNatSchG genannten Erfordernisse zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen sowie zum Ausgleich nicht vermeidbarer erheblicher Beeinträchtigungen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) in der Abwägung zu berücksichtigen.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 5 ermöglicht eine Entwicklung baulicher Anlagen. Da die neuen Bauflächen einen Verlust von Bodenfunktionen und die Beseitigung von Vegetationsbeständen besonderer Bedeutung auslösen, werden mit dem Bebauungsplan Eingriffe in Natur und Landschaft vorbereitet.
Die Abarbeitung der Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz erfolgte gemäß der Anlage des Gemeinsamen Runderlasses "Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht" (IM und MELUR 2013) und wird in einem gesonderten Landschaftspflegerischen Fachbeitrag (BHF 2023) erläutert. Im Folgenden wird geprüft, ob im Rahmen des Bebauungsplans Nr. 5 die Berücksichtigung der Vermeidung und des Ausgleichs voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistung- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts vor dem Hintergrund des § 1a Absatz 3 BauGB in der Abwägung erfolgt ist.
Vermeidung von Eingriffen
Die Minimierung und Vermeidung von Eingriffen wird durch folgende Maßnahmen erwirkt:
- Die Herstellung neuer Unterkünfte findet an einem bereits als Siedlungsfläche genutzten Standort statt.
- Die westlich anschließend Niederung, einschließlich der Böschung, bleibt vom geplanten Vorhaben ausgespart.
- Die Gebäude wurden so angeordnet, dass eine Waldumwandlung nicht erforderlich wird.
- Mit den Baufenstern wird von der geschützten Lindenallee ausreichend Abstand gehalten.
- Das denkmalgeschützte Lindenhaus bleibt im Bestand erhalten.
- Die maximale Höhe der Gebäude orientiert sich an den Höhen der Bestandsgebäude.
- Eine kleine am oberen Böschungsbereich stehende naturnahe Gehölzflächen sowie einzelne prägende Bäume werden zur Erhaltung festgesetzt.
- Die Eingriffe in den Boden werden durch die Festsetzung von maximal bebaubaren Grundflächen begrenzt.
- Das anfallende Oberflächenwasser wird in einen abflusslosen Teich zur vollständigen Versickerung und Verdunstung geführt.
- Zum Schutz der Fauna wird eine insekten- und fledermausfreundliche Beleuchtung vorgeschrieben. Zudem wir auf ein Erfordernis zur Durchführung artenschutzrechtlicher Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen hingewiesen.
- Die artenschutzrechtlichen Vorgaben, welche gemäß Artenschutzfachbeitrag zu beachten sind, dienen auch einem allgemeinen Schutz der Fauna.
- Zum allgemeinen Schutz von Vegetation während der Bauphase gilt die DIN 18820 "Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen".
Ausgleich von Eingriffen
Gemäß des Runderlasses zur Eingriffsregelung in der Bauleitplanung wurden Ausgleichserfordernisse für Eingriffe in den Boden und zusätzlich für Eingriffe in Landschaftsbestandteile besonderer Bedeutung bilanziert.
Überschlägig entstehen durch die Planungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 5 Eingriffe in Natur und Landschaft durch Neuversiegelungen in einer Größenordnung von rund 0,1 ha, durch geringfügigen Verlust von flächenhaften Vegetationsbeständen besonderer Bedeutung auf einer Fläche von ca. 15 m² sowie durch den Verlust mehrerer Bäume. Der Ausgleich erfolgt außerhalb des Plangebiets durch eine naturnahe Aufforstung in der Gemeinde Güby.
Fazit
Die vorgenannten Angaben werden durch geeignete Festsetzungen des Bebauungsplans und über vertragliche Vereinbarungen gesichert. Damit werden die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen im Sinne des § 1a BauGB vollständig berücksichtigt.