3.8 Auswirkungen auf Natur und Landschaft
Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 16 der Gemeinde Brodersby werden die Belange des Umweltschutzes durch eine vertiefende Darstellung der Eingriffe in Natur und Landschaft ergänzt. Die im Umweltbericht enthaltene Eingriffsregelung für die Eingriffe in Natur und Landschaft ermittelt den Ausgleich, der v.a. durch den Eingriff in das Schutzgut Boden aufgrund von Versiegelungen ausgelöst wird.
Der nordöstliche Geltungsbereich soll zukünftig für eine Ovalbahn bzw. als Pferdeweide genutzt werden. Daher wird dieser Bereich als ca. 1.555 m² große private Grünfläche „Pferdebtrieb“ festgesetzt. Als äußere Begrenzung der Grünfläche sowie des ebenfalls für den Reitbetrieb genutzten nördlichen Plangebietes (Teilbereich 3) wird ein ca. 170 m langer Knick neu hergestellt werden. Dieser dient der Eingrünung und dem Schutz des Landschaftsbildes.
Entlang der Wohnmobilstellplätze im Teilbereich 2 wird die Pflanzung einer zweireihigen Hecke aus heimischen Laubgehölzen festgesetzt. Diese soll ebenfalls der Eingrünung und dem Schutz des Landschaftsbildes dienen, welcher im Bereich des Landschaftsschutzgebietes von besonderer Bedeutung ist.
Die vorhandenen Gebäude sowie Gehölzstrukturen werden erhalten. Eine starke Kastanie im südöstlichen Plangebiet wird als ‚zu erhaltend‘ festgesetzt. Neue Lebensräume werden mit den vorgesehenen Grünstrukturen entstehen.
Das Plangebiet umfasst einen landwirtschaftlichen Betrieb, der sich in der Vergangenheit touristisch entwickelt hat. So sind bereits Ferienwohnungen und Wohnmobilstellplätze vorhanden. Durch die Gebäude, Stellplätze und Zufahrten des Gesamtkomplexes sind weite Teile des Plangebietes versiegelt. Die zulässige überbaubare Grundfläche wird entsprechend der geplanten Nutzungen für die drei Teilbereiche separat festgesetzt. Im gesamten Plangebiet ist nach Festsetzungen des B-Planes eine maximale Versiegelung von 5.050 m² zulässig. Die vorhandenen Versiegelungen sind im Rahmen der Ausgleichsbilanzierung zu berücksichtigen. Abweichend vom Bestand werden Neuversiegelungen nur in einem geringen Maße zugelassen.