Planungsdokumente: Gemeinde Schillsdorf - Bebauungsplan Nr. 22 "Schwarzer Weg"

Begründung

3.4 Verkehr, Ver- und Entsorgung

Verkehrsanbindung

Das Plangebiet wird über die Straße 'Schwarzer Weg' erschlossen. Diese führt in Richtung Osten zur K 16, die die B 430 im Südwesten mit der K 6 im Nordwesten verbindet.

Das Plangebiet ist gut an den öffentlichen Personennahverkehr angeschlossen. Die Haltestelle 'Schillsdorf, Bokhorst' ist in ca. 350 m Entfernung zu erreichen. Von dort verkehrt die Linie 360 zwischen den Städten Plön und Neumünster.

Wasserversorgung

In der Gemeinde besteht keine zentrale Trinkwasserversorgung. Der derzeitige Grundstückseigentümer hat die Anlegung eines Trinkwasserbrunnens veranlasst, aus dem die neu hinzukommenden Haushalte versorgt werden können.

Löschwasserversorgung

Die Löschwasserversorgung erfordert 48 m³/h für einen Zeitraum von mindestens zwei Stunden. Die Löschwassermenge muss gemäß DVGW-Arbeitsblatt W 405 in einem Umkreis von 300 m, bezogen auf die zukünftigen Wohnhäuser, zur Verfügung stehen. Löschwasser kann aus dem Löschwasserbrunnen an der Dorfstraße, Ecke Tannenweg, und aus dem Löschwasserbrunnen an der Dorfstraße, Höhe Hausnummer 43, entnommen werden.

Abwasserentsorgung

a) Regenwasser

Im Plangebiet stehen Lehmböden an. Eine Versickerung des anfallenden Niederschlagwassers ist damit im Plangebiet nicht möglich. Das anfallende Oberflächenwasser von Dachflächen und sonstigen befestigten Flächen kann über den vorhandenen Kanal, der im Norden innerhalb des Plangebietes parallel zur Straße 'Schwarzer Weg' verläuft, entsorgt werden. Ausreichende Kapazitäten für die Aufnahme neu hinzukommender Regenwassermengen sind vorhanden. Der Kanal mündet ca. 320 m weiter westlich vom Plangebiet in die Aasbek.

Zum Betrieb des Regenwasserkanals ist in der Planzeichnung ein Leitungsrecht (L) zugunsten der Gemeinde Schillsdorf festgesetzt. Die mit dem Leitungsrecht (L) belasteten Flächen sind von jeglicher Bebauung freizuhalten und dürfen nicht mit Bäumen und stark- sowie tiefwurzelnden Sträuchern bepflanzt werden.

b) Schmutzwasser

Der Schmutzwasserkanal in der Straße 'Schwarzer Weg' endet in Höhe der Häuser mit den Hausnummern 4 und 6 auf der gegenüberliegenden Straßenseite, so dass die östlich gelegenen Grundstücke des hiesigen Plangebietes in diesen direkt einleiten können. Zu beachten ist allerdings, dass dieser Kanal in nur rund einem Meter Tiefe verlegt ist. Für die westlich gelegenen Grundstücke des Plangebietes wird voraussichtlich die Verlegung einer Druckrohrleitung erforderlich.

Fernmeldeeinrichtungen

Die Gemeinde Schillsdorf ist an das Netz der Telekom Deutschland GmbH angeschlossen. Glasfaser wird aktuell in der Gemeinde Schillsdorf unter Federführung des eigens im Kreis Plön gegründeten Zweckverbandes verlegt.

Gas und Elektroenergie

Für die Versorgung mit Gas und Elektroenergie ist die Schleswig-Holstein Netz AG zuständig.

Abfall

In der Gemeinde Schillsdorf gilt gem. § 16 Abs. 9 der Satzung über die Abfallwirtschaft des Kreises Plön die Straßenrandentsorgung für alle Abfallbehälter. Das heißt, dass die Abfallbehälter am Abfuhrtag von den Überlassungspflichtigen an der nächsten vom Müllwagen befahrbaren Straße, hier „Schwarzer Weg“, zur Abholung bereitgestellt werden. Auch Sperrmüll muss hier bereitgelegt werden.

3.5 Maßnahmen zur Ordnung von Grund und Boden

Bodenordnende Maßnahmen, etwa im Wege einer Umlegung, sind nicht erforderlich. Soweit Veränderungen in eigentumsrechtlicher Hinsicht durchgeführt werden sollen, wird dies in Form notarieller Grundstückskaufverträge geschehen.

3.6 Hinweise

Bodendenkmale

Wer Kulturdenkmale entdeckt oder findet, hat dies unverzüglich unmittelbar oder über die Gemeinde der oberen Denkmalschutzbehörde mitzuteilen. Die Verpflichtung besteht ferner für die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer des Grundstücks oder des Gewässers, auf oder in dem der Fundort liegt, und für die Leiterin oder den Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben. Die Mitteilung einer oder eines der Verpflichteten befreit die Übrigen. Die nach Satz 2 Verpflichteten haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen kann. Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der Mitteilung. Archäologische Kulturdenkmale sind nicht nur Funde, sondern auch dingliche Zeugnisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit.

Altlasten

Werden bei Bauarbeiten Anzeichen für bisher unbekannte Belastungen des Untergrundes wie abartiger Geruch, anormale Färbung, Austritt von verun-reinigten Flüssigkeiten, Ausgasungen oder Reste alter Ablagerungen (Haus-müll, gewerbliche Abfälle usw.) angetroffen, ist der Grundstückseigentümer als Abfallbesitzer zur ordnungsgemäßen Entsorgung des belasteten Bodenaus-hubs verpflichtet. Die Altlasten sind unverzüglich dem Kreis Plön, Amt für Umwelt, anzuzeigen.

Landwirtschaftliche Immissionen

An das Plangebiet grenzen landwirtschaftlich genutzte Flächen. Aus diesem Grund wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die aus einer ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bewirtschaftung resultierenden Emissionen (Lärm, Staub und Gerüche) zeitlich begrenzt auf das Plangebiet einwirken können und in Kauf zu nehmen sind.

Eingriffsfristen

Aufgrund naturschutzrechtlicher Vorschriften sind die Beseitigung von Gehölzen und die Baufeldräumung nur in der Zeit zwischen dem 01. Oktober und dem 28./29. Februar zulässig. Sollte der genannte Zeitraum nicht eingehalten werden können, ist durch einen Sachverständigen nachzuweisen, dass sich keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände ergeben und ein entsprechender Antrag bei der unteren Naturschutzbehörde des Kreises Plön zu stellen.

Knickschutz

Der Erlass des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein - V 534-531.04 'Durchführungs-bestimmungen zum Knickschutz' vom 20. Januar 2017 ist beim Erhalt und der Pflege der Knicks zu beachten.

Schutz des Oberbodens

Die DIN-Normen 18915 und 19731 sind bei dem Umgang und der Wiederverwendung des Oberbodens zu berücksichtigen. Bei einem Aufbringen von Bodenmaterial von einer anderen Stelle sind die Bestimmungen des § 12 BBodSchV in Verbindung mit der DIN 19731 zu beachten (Weitere Hinweise: LABO-Vollzugshilfe zu § 12 BBodSchV (LABO2002). Die Verdichtungen im Unterboden sind nach Bauende vor dem Auftrag des Oberbodens zu beseitigen. Die Witterung ist bei dem Befahren der Böden zu beachten. Der sachgerechte Umgang mit dem Boden während der gesamten Bauphase sowie die Versiegelungsmenge sind zu überprüfen.

Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen

Die DIN-Norm 18920 ist zum Schutz der Bäume, Pflanzenbestände und Vegetationsflächen während der Baumaßnahmen und beim Erhalt von Bäumen und sonstigen Bepflanzungen zu beachten.

Kampfmittel

Innerhalb des Plangebietes können sich im Boden Kampfmittel (Fliegerbomben) aus dem 2. Weltkrieg befinden. Aus diesem Grund muss das Plangebiet vor Beginn von Tiefbauarbeiten gemäß Kampfmittelverordnung des Landes Schleswig-Holstein auf Kampfmittel untersucht werden. Die Untersuchung wird auf Antrag durch das Landeskriminalamt, Sachgebiet 323, Mühlenweg 166, 24116 Kiel, durchgeführt. Es wird empfohlen, dass sich Bauherren frühzeitig mit dem Kampfmittelräumdienst in Verbindung setzen, damit die Sondier- und Räummaßnahmen in die geplanten Baumaßnahmen einbezogen werden können.