Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 108 der Stadt Schleswig

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

2.2.5.2 Gesetzlich geschützte Biotope

Im zentralen Bereich des Plangebiets werden gemäß § 30 BNatSchG i.V.m. § 21 LNatSchG gesetzlich geschützte Biotope (Knicks, Arten und strukturreiches Dauergrünland, Röhricht) überplant. Die Kompensation für Eingriffe in die gesetzlich geschützten Biotope ist durch Ausgleichsmaßnahmen im Plangebiet und durch Zuordnungsfestsetzungen für Abbuchungen aus Ökokonten in den Bebauungsplan eingestellt. Vor Umsetzung des geplanten Vorhabens werden bei der unteren Naturschutzbehörde Anträge auf Befreiung gemäß § 67 BNatSchG eingereicht.

2.2.5.3 Ausgleichsflächen und Ausgleichsknicks

Mit dem geplanten Vorhaben werden 3.350 m² einer 5.120 m großen Ausgleichsfläche, die der 1. Änderung des Bebauungsplan Nr. 71 zugeordnet ist, mit Bauflächen überplant. Im Rahmen der Abarbeitung der Eingriffsregelung zum Bebauungsplan Nr. 108 werden neue Kompensationsflächen angelegt. Im Nachgang wird der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 75 für die entfallende Ausgleichsfläche ein neuer Standort im Bereich der Kompensationsflächen des Bebauungsplans Nr. 108 zugeordnet.

Zudem wird ein 190 m langer Knick, der als Ausgleich dem Bebauungsplan Nr. 75 zugeordnet ist, größtenteils entfernt und in Teilen entwidmet. Aus den im Rahmen des Bebauungsplans erforderlichen Knickkompensationsmaßnahmen wird im Nachgang dem Bebauungsplan Nr. 75 für den entfallenden Ausgleichsknick ein neuer Standort im Bereich der Knickkompensation des Bebauungsplans Nr. 108 zugeordnet.

2.2.5.4 Besonders und streng geschützte Arten

Im Plangeltungsbereich befinden sich gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 13 BNatSchG besonders geschützte Arten sowie einige gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG streng geschützte Arten. Im Rahmen der Aufstellung eines Bebauungsplans ist zu prüfen, ob bei Umsetzung des geplanten Vorhabens die artenschutzrechtlichen Anforderungen des § 44 Abs. 1 BNatSchG eingehalten werden können.

Das Büro für ökologisch-faunistische Planung hat zum geplanten Vorhaben einen Artenschutzbeitrag erstellt (böp 2023). Dieser enthält das folgende Fazit:

„Die vorliegende artenschutzfachliche Bewertung der Planung zum Bebauungsplan 108 der Stadt Schleswig (Erweiterung des Abfallwirtschaftszentrums Haferteich) wurde auf Grundlage einer datengestützten Potenzialabschätzung erstellt. Hierzu wurden gezielte artbezogene Erfassungen zur Klärung potenziell vorkommender bewertungsrelevanter Arten durchgeführt:

  • Fledermäuse (Quartierstrukturen, Flugrouten)
  • Waldbirkenmaus
  • Amphibien (Kammmolch, Knoblauchkröte, Laubfrosch, Moorfrosch)
  • Reptilien (Zauneidechse)
  • FFH-Windelschnecken (Bauchige Windelschnecke, Schmale Windelschnecke)
  • sowie Vögel (begleitende Datenerhebung).

Waldbirkenmaus, Zauneidechse und die Windelschneckenarten sind im Gebiet nicht vorhanden. Bedeutende Flugrouten von Fledermäusen waren nicht festzustellen.

Die hauptsächlichen artenschutzfachlichen Konfliktpunkte wurden bei den streng geschützten Amphibienarten ermittelt (speziell Kammmolch und Moorfrosch), deren Laichgewässer sich in geringer Entfernung zum Planungsgebiet befinden.

Die erforderlichen Artenschutzmaßnahmen können gemäß Abstimmung .mit dem LFU ohne Einbeziehung externer Maßnahmenflächen umgesetzt werden.

Wesentliche Punkte der aus der Konfliktlage abgeleiteten Maßnahmen sind

  • Abgrenzung des Baugeländes mit einem mobilen Amphibienzaun (Bauphase)
  • Einrichtung einer einseitig querbaren stationären Amphibiensperrwand (dauerhaft)
  • artbezogene Entwicklung extensiv genutzter Grünland- bzw. Brachflächen im Maßnahmengebiet
  • Anlage einer Feuchtsenke (Feuchtbiotop/ Temporär-Gewässer) im Maßnahmengebiet
  • Installation von Quartierstrukturen bzw. Nisthilfen
  • Einbeziehung einer ökologischen Baubegleitung.

Mit Berücksichtigung der ermittelten Artenschutzmaßnahmen ist die Planung gemäß den Bestimmungen des §44 Absatz 1 BNatSchG vollzugsfähig. Ein Verstoß gegen die Zugriffsverbote wird nicht ausgelöst.“