Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 108 der Stadt Schleswig

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

2.2.11.1 Prüfung bezüglich der Berücksichtigung eines sparsamen Umgangs mit Grund und Boden

Mit der ermöglichten dichten Bauweise wird einem sparsamen Umgang mit Grund und Boden Rechnung getragen.

2.2.11.2 Prüfung bezüglich der Berücksichtigung der Vermeidung und des Ausgleichs voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistung- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts (Eingriffsregelung)

Gemäß § 1a Absatz 3 BauGB sind die in §§ 13-15 BNatSchG genannten Erfordernisse zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen sowie zum Ausgleich nicht vermeidbarer erheblicher Beeinträchtigungen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) in der Abwägung zu berücksichtigen.

Der Bebauungsplan Nr. 108 ermöglicht eine Entwicklung baulicher Anlagen. Da die neuen Bauflächen einen Verlust von Bodenfunktionen und die Beseitigung von Vegetationsbeständen besonderer Bedeutung auslösen, werden mit dem Bebauungsplan Eingriffe in Natur und Landschaft vorbereitet.

Die Abarbeitung der Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz erfolgte gemäß der Anlage des Gemeinsamen Runderlasses "Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht" (IM und MELUR 2013) und wird in einem gesonderten Landschaftspflegerischen Fachbeitrag (BHF 2023) erläutert. Im Folgenden wird geprüft, ob im Rahmen des Bebauungsplans Nr. 103 die Berücksichtigung der Vermeidung und des Ausgleichs voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistung- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts vor dem Hintergrund des § 1a Absatz 3 BauGB in der Abwägung erfolgt ist.

Vermeidung von Eingriffen

Die Minimierung und Vermeidung von Eingriffen wird durch folgende Maßnahmen erwirkt:

  • Die Gebäudehöhen werden durch Festsetzungen auf ein Höchstmaß begrenzt (Schutz des Landschaftsbildes)
  • Am Rand des zukünftigen Betriebsgeländes bleibt ein Saum aus Gehölzbeständen erhalten (Emissionsschutz, Schutz des Landschaftsbildes)
  • Das Waldstück an der Bundesstraße 201 bleibt vollständig erhalten. Zu diesem Waldstück und einer weiteren Waldfläche, die sich östlich des Plangebiets befindet, werden mit baulichen Anlagen die erforderlichen forstrechtlichen Waldabstände eingehalten
  • Eine zwischen zwei Sondergebietseilen vorhandene Reihe aus alten Knicküberhältern wird zur Erhaltung festgesetzt (Schutz von Pflanzen, Tieren und des Landschaftsbildes)
  • Die in Grünflächen integrierbare vorhandene Gehölzbestände werden zur Erhaltung festgesetzt (Schutz von Lokalklima, Luft, Vegetation, Tieren, Orts- und Landschaftsbild)
  • Der Lebensraum artenschutzrechtlich relevanter Kammmolche und Moorfrösche der östlichen gelegenen Laichgewässer bleibt durch die Entwicklung von Maßnahmenflächen und Lenkungsmaßnahmen weiterhin funktionsfähig. (Schutz von Tieren, Besonderer Artenschutz)
  • Zum allgemeinen Schutz von Vegetation während der Bauphase gilt die DIN 18820 "Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen"
  • Zum Schutz von Boden und Wasser im Rahmen der Bauphase gilt die DIN 19731 "Bodenbeschaffenheit - Verwertung von Bodenmaterial".

Ausgleich von Eingriffen

Gemäß des Runderlasses zur Eingriffsregelung in der Bauleitplanung wurden Ausgleichserfordernisse für Eingriffe in den Boden und zusätzlich für Eingriffe in Landschaftsbestandteile besonderer Bedeutung bilanziert.

Überschlägig entstehen durch die Planungen des Bebauungsplans Nr. 108 Eingriffe in Natur und Landschaft durch Neuversiegelungen in einer Größenordnung von rund 1,4 ha und durch Verlust von Vegetationsbeständen besonderer Bedeutung auf einer Fläche von ca. 2,0 ha (Gehölze, Mesophiles Grünland, Röhricht, Ruderalvegetation, Knicks) sowie durch Entwidmung von Knicks. Hierfür wurde ein Ausgleichsbedarf von rund. 2,2 ha zur Kompensation von Eingriffen in den Boden und in Ruderalfluren, je ca. 0,1 ha zum Ausgleich von Gehölzen und Röhricht, ca. 0,7 ha zum Ausgleich von Mesophilem Grünland und 790 m Knickneuanlagen ermittelt. Der Kompensationsbedarf für Eingriffe in gesetzlich geschützte Biotope (Röhricht, Mesophiles Grünland, Knicks) wurde mit der unteren Naturschutzbehörde abgestimmt.

Als Kompensationsmaßnahmen im Plangebiet werden Ackerflächen zu Extensivgrünland entwickelt, Gehölzflächen angepflanzt, ein Feuchtbiotop hergestellt und Knicks angelegt.

Die Kompensation von Eingriffen kann im Plangebiet nicht vollständig umgesetzt werden und war außerhalb des Plangebiets vorzusehen. Hierfür sind Abbuchungen von rund 1,0 ha aus dem Ökokonto Gelting, Abbuchungen von 390 m Knick aus einem Knickökokonto in Rabenkirchen-Faulück sowie die Herstellung von ca. 0,7 ha Gehölzanpflanzungen in der Gemarkung Kleinvollstedt vorgesehen.

Fazit

Die vorgenannten Angaben werden durch geeignete Festsetzungen des Bebauungsplans und über vertragliche Vereinbarungen gesichert. Damit werden die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen im Sinne des § 1a BauGB vollständig berücksichtigt.

2.2.11.3 Prüfung der Anwendung der Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes bei möglichen erheblichen Beeinträchtigungen von Natura 2000-Gebieten

Natura 2000-Gebieten sind im Umgebungsbereich nicht vorhanden.