Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 108 der Stadt Schleswig

Textliche Festsetzungen

TEXT (TEIL B)

1 Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V. mit §§ 1 - 15 BauNVO)

1.1 Sonstiges Sondergebiet - Abfallwirtschaft (§ 11 (2) BauNVO)

Das Sondergebiet SO 'Abfallwirtschaft' dient der Errichtung von baulichen Anlagen zur Sammlung, Lagerung, Umschlag, Sortierung und Behandlung von Abfällen einschließlich der erforderlichen Verwaltungs- und Personaleinrichtungen.

zulässig sind:

1. Anlagen zur Annahme, Sammlung, Lagerung, Umschlag, Sortierung und Behandlung

von Abfällen,

2. Büro- und Sozialgebäude,

3. Maschinen- und Fahrzeughallen einschl. Lager- und Werkstattbereichen,

4. anlagespezifische Ver- und Entsorgungseinrichtungen,

5. betriebsinterne Tankstellen und Waschplätze,

6. erforderliche Nebenanlagen,

7. Stellplätze für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Verkehr.

2 Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V. mit §§ 16 - 21a BauNVO)

2.1 Die Höhe der baulichen Anlagen darf max. 12,00 m über der Erdgeschossfertigfußbodenoberkante liegen.

2.2 Für Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO ist die Höhe der baulichen Anlagen auf höchstens 7,00 m über der Erdgeschossfertigfußbodenoberkante begrenzt.

2.3 Die zulässige Grundfläche innerhalb des SO 'Abfallwirtschaft' darf durch die Grundfläche von Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Lagerflächen und Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO bis zu einer Grundfläche von insgesamt 38.000 m² überschritten werden.

3 Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V. mit §§ 22, 23 BauNVO)

3.1 Bei der abweichenden Bauweise sind auch Gebäude mit einer Länge von mehr als 50 m zulässig.

3.2 Im sonstigen Sondergebiet 'Abfallwirtschaft' sind Lagerflächen auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.