Planungsdokumente: Bebauungsplan Nr. 108 der Stadt Schleswig
Textliche Festsetzungen
1 Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V. mit §§ 1 - 15 BauNVO)
1.1 Sonstiges Sondergebiet - Abfallwirtschaft (§ 11 (2) BauNVO)
Das Sondergebiet SO 'Abfallwirtschaft' dient der Errichtung von baulichen Anlagen zur Sammlung, Lagerung, Umschlag, Sortierung und Behandlung von Abfällen einschließlich der erforderlichen Verwaltungs- und Personaleinrichtungen.
zulässig sind:
1. Anlagen zur Annahme, Sammlung, Lagerung, Umschlag, Sortierung und Behandlung
von Abfällen,
2. Büro- und Sozialgebäude,
3. Maschinen- und Fahrzeughallen einschl. Lager- und Werkstattbereichen,
4. anlagespezifische Ver- und Entsorgungseinrichtungen,
5. betriebsinterne Tankstellen und Waschplätze,
6. erforderliche Nebenanlagen,
7. Stellplätze für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Verkehr.
2 Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V. mit §§ 16 - 21a BauNVO)
2.1 Die Höhe der baulichen Anlagen darf max. 12,00 m über der Erdgeschossfertigfußbodenoberkante liegen.
2.2 Für Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO ist die Höhe der baulichen Anlagen auf höchstens 7,00 m über der Erdgeschossfertigfußbodenoberkante begrenzt.
2.3 Die zulässige Grundfläche innerhalb des SO 'Abfallwirtschaft' darf durch die Grundfläche von Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Lagerflächen und Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO bis zu einer Grundfläche von insgesamt 38.000 m² überschritten werden.
3 Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V. mit §§ 22, 23 BauNVO)
3.1 Bei der abweichenden Bauweise sind auch Gebäude mit einer Länge von mehr als 50 m zulässig.
3.2 Im sonstigen Sondergebiet 'Abfallwirtschaft' sind Lagerflächen auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.