7 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)
7.1 Das in der Planzeichnung festgesetzte Leitungsrecht erfolgt zugunsten der Gemeinde Owschlag.
7.1 Das in der Planzeichnung festgesetzte Leitungsrecht erfolgt zugunsten der Gemeinde Owschlag.
Dacheindeckung:
Das Anbringen von Solaranlagen ist zulässig.
Die im Text (Teil B) angesprochenen DIN-Vorschriften können bei der Stelle, bei der dieser Bebauungsplan eingesehen werden kann, ebenfalls eingesehen werden.