Planungsdokumente: B-Plan Nr. 24 "Erweiterung Gewerbegebiet Kampkoppel" Gemeinde Owschlag

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

2.1.7 Schutzgut Landschaft

Derzeitiger Zustand

Das Landschaftsbild ist im Westen der Gemeinde Owschlag durch eine größere zusammenhängende Waldfläche, die Bebauung der Ortschaft Owschlag und durch die Landesstraße 265 geprägt. Das Relief ist als eben einzustufen. Eine weite Einsehbarkeit der ebenen Landschaft ist aufgrund von Knicks und Gehölzstrukturen jedoch nicht gegeben. Nördlich der Ortschaft Owschlag befinden sich mehrere Windenergieanlagen, die aufgrund ihrer Höhe weithin sichtbar sind und eine Vorbelastung des Landschaftsbildes darstellen.

Das Landschaftsbild des Planbereiches ist durch die Lage am Rand der Bebauung Owschlags und durch die vorhandene Bebauung des Gartenbaubetriebes bestimmt. Östlich und nordwestlich grenzen bereits gewerblich genutzte Flächen an. Im Bereich des Gartenbaubetriebes sorgen Gehölze und angelegte Strukturen für eine Eingrünung der Betriebsfläche. Markant ist für das Landschaftsbild auch das Hügelgrab, welches sich mit einer Höhe von ca. 5 m deutlich von den ebenen Ackerflächen des südlichen Plangebietes abgrenzt. Nach Westen hin schließen weitere Ackerflächen an, die durch gehölzarme Knicks begrenzt sind. Der südlich verlaufende ‚Bennebeker Mühlenweg‘ führt durch einen Redder, der dicht mit aufgewachsenen Gehölzen (v.a. Rot-Buche, Stiel-Eiche) bestockt ist und die Einsehbarkeit nach Süden hin bzw. von Süden her stark beeinträchtigt.

Der Planbereich selbst hat für die Erholung im Gemeindegebiet aufgrund der bisherigen Nutzung keine Bedeutung. Das Hügelgrab als Kulturdenkmal befindet sich derzeit isoliert innerhalb der landwirtschaftlichen Nutzflächen und ist nicht für die Öffentlichkeit zugänglich. Die Wege innerhalb des Geltungsbereiches dienen der Erschließung des Gartenbaubetriebes bzw. der dazugehörigen Lagerflächen und enden innerhalb des Plangebietes. Sie bieten keine Möglichkeit als Spazierweg oder „Abkürzung“ für Fußgänger oder Radfahrer. Der südlich verlaufende ‚Bennebeker Mühlenweg‘ wird als Spurplattenweg mit Verbindung zum westlich verlaufenden Ochsenweg regelmäßig durch Spaziergänger und Radfahrer genutzt. Insofern ist dieser Weg Bestandteil der Naherholung der Gemeinde Owschlag.

Prognose bei Nichtdurchführung der Planung

Ohne die in der Bauleitplanung vorgesehene Entwicklung würde der Gartenbaubetrieb im nördlichen Planbereich weiter wie bisher betrieben werden. Im Süden würde der Acker weiter landwirtschaftlich genutzt. Die Knicks blieben an ihren Standort erhalten und würden entsprechend der gesetzlichen Vorgaben gepflegt. Eine Aufwertung des Grabhügels würde nicht erfolgen. Eine Veränderung des Landschaftsbildes bliebe aus.

Auswirkungen der Planung

Die neu entstehenden gewerblich genutzten Gebäude stellen eine Veränderung des Landschaftsbildes westlich von Owschlag dar. Die zusätzliche Bebauung verschiebt den Ortsrand mit gewerbegebietstypischen Gebäuden weiter nach Westen.

Im Sondergebiet sind bereits bauliche Anlagen vorhanden, die durch den Gartenbaubetrieb genutzt werden. Mit der Bauleitplanung wird dem Betrieb die Möglichkeit zur baulichen Entwicklung geboten, welche das Orts- und Landschaftsbild verändern wird. Die Firsthöhe wird im Sondergebiet auf maximal 10,0 m festgesetzt.

Durch neue Gewerbebetriebe im südlichen Geltungsbereich wird sich das Landschaftsbild vor allem von Süden und Westen her verändern. Gebäude von bis zu 12,0 m Firsthöhe werden das Landschaftsbild von hier aus beeinträchtigen. Eine Vorbelastung des Landschaftsbildes im Bereich des Plangebietes ist durch die östlich und nordwestlich angrenzenden Gewerbeflächen bereits gegeben. Das Maß der baulichen Nutzung wird sich an dem angrenzenden Gewerbegebiet orientieren, um die neuen Bauflächen in das vorhandene Ortsbild zu integrieren.

Diese Auswirkungen der Planung können durch den Erhalt und die Neunanlage von Grünstrukturen gemindert werden. Der Knick entlang der südlichen Planbereichsgrenze wird erhalten. Der Knick an der Flurstücksgrenze der Flurstücke 13 und 15/1 wird nach Norden hin bis zu einem vorhandenen Wirtschaftsweg erweitert. Zusätzlich wird entlang der westlichen Flurstücksgrenze des Flurstücks 15/1 parallel zum vorhandenen Knick ein mehrreihiger Sichtschutz mit heimischen Gehölzen gepflanzt. Dieser sorgt für eine zusätzliche Einbindung der Gewerbefläche in das Landschaftsbild.

Im Zuge der Planung ist die Aufwertung des Grabhügels vorgesehen. Es wird ein öffentlicher Zugang vom ‚Bennebeker Mühlenweg‘ zum Grabhügel geschaffen werden, der durch eine Sitzgelegenheit und eine Informationstafel ergänzt werden soll. Für die Naherholung und die kulturelle Bildung in Owschlag erfolgt damit eine positive Entwicklung im Plangebiet.

Durch die Planung sind insbesondere im südlichen Geltungsbereich erhebliche Auswirkungen durch neue Gewerbebetriebe auf das Schutzgut Landschaft zu erwarten. Diese werden durch die getroffenen Festsetzungen, durch den Erhalt von Grünstrukturen und durch die vorgesehenen Neuanpflanzungen gemindert, so dass auf Dauer eine Einbindung des Gewerbegebietes in das Landschaftsbild erfolgen wird.

2.1.8 Schutzgut kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter

Derzeitiger Zustand

Im südlichen Planbereich befindet sich innerhalb des Knicks ein gut erhaltener vorgeschichtlicher Grabhügel mit kräftig gewölbter Kuppe und deutlich abgesetztem Rand (aKD-ALSH-3411). Auf dem zum Plangebiet gehörigen Teil des Flurstücks 13 sind außerdem weitere Hügelgräber sowie ein Urnengräberfeld bekannt, welche aufgrund der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung regelmäßig überpflügt werden.

Weitere Kulturgüter sind die Knicks als Bestandteil der historischen Kulturlandschaft. Diese sind als Biotop durch das Landesnaturschutzgesetz geschützt und bei Eingriffen entsprechend der Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz auszugleichen.

Sachgüter an der Planung Unbeteiligter sind im Planbereich nicht vorhanden. Durch die Planung erhalten die Eigentümer des Gartenbaubetriebes die Möglichkeit zur Erweiterung des Betriebes.

Prognose bei Nichtdurchführung der Planung

Bei Nichtdurchführung der Planung sind keine Veränderungen bezüglich des kulturellen Erbes zu erwarten. Das Hügelgrab und seine archäologische Umgebung werden nicht verändert. Der Acker, auf dem das Urnengräberfeld und weitere Grabhügel bekannt sind, wird weiter wie bisher bewirtschaftet werden. Sachgüter sind nicht betroffen.

Auswirkungen der Planung

Das Bauvorhaben stellt gem. § 12 DSchG eine genehmigungspflichtige Maßnahme dar. Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 und § 12 Abs. 2 Nr. 6 DSchG bedürfen die Veränderung der Umgebung eines unbeweglichen Kulturdenkmales, wenn sie geeignet ist, seinen Eindruck wesentlich zu beeinträchtigen und Erdarbeiten an Stellen, von denen bekannt ist oder den Umständen nach zu vermuten ist, dass sich dort Kulturdenkmale befinden, der Genehmigung.

Durch das Heranrücken der Bebauung an den Grabhügel ist eine Beeinträchtigung dieses archäologischen Denkmales nicht zu vermeiden. Eine Minderung dieser Beeinträchtigungen erfolgt u.a. durch die Aufwertung des archäologischen Umfeldes. Dafür wird der südliche Teil des Flurstücks 13 aus der landwirtschaftlichen Nutzung genommen. In Absprache zwischen der Gemeinde Owschlag und dem Archäologischen Landesamt sind zur Minderung der Beeinträchtigungen und zur in Aussichtstellung einer Genehmigung durch das archäologische Landesamt folgende Maßnahmen vorgesehen:

  • Die Bebauung der Erweiterung des Gewerbegebietes Kampkoppel darf nicht höher sein als die Bestandsgebäude des bestehenden Gewerbegebietes.
  • Der Abstand der Bebauung zum Grabhügelfuß muss mindestens 30 m betragen. Ein Gehölzstreifen zwischen dem Denkmal und der Erweiterung des Gewerbegebietes Kampkoppel ist mit heimischen Gehölzen (mehrreihig) zu erstellen (als Sichtschutz).
  • Der Grabhügel sollte künftig von Buschwerk freigehalten und regelmäßig gepflegt werden.
  • Der südliche Teil des Flurstückes 13 ist aus der landwirtschaftlichen Nutzung zu nehmen. Der Bewuchs auf der aus der Nutzung genommenen Fläche ist kurz zu halten (Schafe, Ziegen oder regelmäßiges Mähen).
  • Auf dem nördlichen Teil des Flurstückes 13 (außerhalb des Geltungsbereiches) dürfen zum Schutz der dort befindlichen archäologischen Fundplätze zukünftig keine tiefen Bodeneingriffe erfolgen (oberflächennahes Grubbern ist zulässig). Eine Nutzung als Weide bzw. Grasland ist erlaubt. Um die Wahrnehmung des Denkmals aus westlicher Richtung nicht weiter einzuschränken, ist auch hier ein ggf. aufkommender Baum- oder Buschbewuchs zu verhindern. Die Errichtung auch von nicht tief gegründeten Bauten ist auf dem gesamten Flurstück 13 nicht zulässig.
  • Inwertsetzung des Denkmals: fußläufige Zuwegung zum Grabhügel, Errichtung einer Sitzgelegenheit, Aufstellung einer Informationstafel.

Weiterhin ist bei der Umsetzung der Planinhalte der § 15 des Denkmalschutzgesetzes zu berücksichtigen.

Die Knicks werden als Bestandteil der historischen Kulturlandschaft weitestgehend erhalten. Drei Knickabschnitte werden innerhalb des Plangebietes verschoben und entsprechend der Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz ausgeglichen. Auswirkungen auf Sachgüter an der Planung Unbeteiligter sind nicht zu erwarten.

Mit der Planung sind erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzgutes verbunden, da das Umfeld des Grabhügels durch die neue Bebauung grundlegend verändert wird. Diese Beeinträchtigungen werden durch vorgesehene Gehölzpflanzungen (Sichtschutz) und die Aufwertung des archäologischen Umfeldes auf Flurstück 13 gemindert bzw. ausgeglichen.

2.1.9 Wechselwirkungen

Die zu betrachtenden Schutzgüter beeinflussen sich gegenseitig in unterschiedlichem Maße. Diese Wechselwirkungen und Querbezüge sind bei der Beurteilung der Folgen eines Eingriffs zu betrachten, um sekundäre Effekte und Summationswirkungen erkennen und bewerten zu können. In der folgenden Beziehungsmatrix sind zunächst zur Veranschaulichung die Intensitäten der Wechselwirkungen dargestellt und allgemein bewertet.

Die aus methodischen Gründen auf Teilsegmente des Naturhaushaltes, die so genannten Umweltbelange, bezogenen Auswirkungen betreffen also in Wirklichkeit ein komplexes Wirkungsgefüge. Dabei können Eingriffswirkungen auf einen Belang indirekte Sekundärfolgen für ein anderes Schutzgut nach sich ziehen. So hat die Überbauung von Böden im Regelfall Auswirkungen auf den Wasserhaushalt, indem der Oberflächenabfluss erhöht und die Grundwasserneubildung verringert wird. Zusammenhänge kann es aber auch bei Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen geben, die neben den erwünschten Wirkungen bei einem anderen Umweltbelang negative Auswirkungen haben können. So kann z.B. die zum Schutz des Menschen vor Lärm erforderliche Einrichtung eines Lärmschutzwalles einen zusätzlichen Eingriff ins Landschaftsbild darstellen oder die Unterbrechung eines Kaltluftstromes bewirken.

UmweltbelangeMensch
ABFläche BodenWasserKlimaTiere + PflanzenLandschaftKulturgüterWohnenErholung
Fläche---
Boden-
Wasser
Klima-
Tiere + Pflanzen
Landschaft---
Kulturgüter----
Wohnen-
Erholung---

A beeinflusst B: stark ● mittel wenig - gar nicht

Der räumliche Wirkungsbereich der Umweltauswirkungen bleibt weitestgehend auf das Vorhabengebiet und dessen unmittelbare Randbereiche beschränkt. So führt der durch eine zusätzliche Versiegelung hervorgerufene Verlust von möglichen Lebensräumen im Plangebiet nicht zu einer Verschiebung oder Reduzierung des Artenspektrums im Gemeindegebiet. Auch die örtlichen Veränderungen von Boden, Wasser und Klima/Luft führen nicht zu einer großflächigen Veränderung des Klimas einschließlich der Luftqualität. Über das Vorhabengebiet hinausgehende Beeinträchtigungen der Umwelt infolge von Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern sind daher nicht zu erwarten.