Die Gemeinde Owschlag möchte mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 24 die planungsrechtliche Grundlage für die Bereitstellung weiterer, gewerblich genutzter Flächen innerhalb des Gemeindegebietes schaffen. Dabei soll im nördlichen Bereich des Plangebietes ein vorhandener Garten- und Landschaftsbaubetrieb mit einem Sondergebiet "Garten- und Landschaftsbau" überplant und im südlichen Bereich des Geltungsbereichs Gewerbegebiet (GE) festgesetzt werden. Im geplanten SO sollen zwei und im geplanten GE keine Wohnungen für Betriebsinhaber bzw. Betriebsleiter zugelassen werden.
Nördlich des Plangebietes verläuft die Landesstraße L 265. Westlich und östlich des Plangebietes befinden sich bereits diverse Gewerbe- und Industriegebiete, nördlich der L 265 schließt sich Wohnbebauung an.
Für das Bauleitverfahren wird ein schalltechnisches Gutachten erforderlich. Das Amt Hüttener Berge erteilte daher den Auftrag zur Erstellung dieses Gutachtens. Die Planung erfolgt durch das Planungsbüro Springer. Das Gutachten unterteilt sich in folgende drei Teilbereiche:
Teil 1: Schallimmissionen durch das geplante Gewerbe- und Sondergebiet bei den umliegenden Fenstern schutzbedürftiger Räume
Teil 2: Schallimmissionen durch den Straßenverkehr auf der L 265 im geplanten Gewerbe- bzw. Sondergebiet
Teil 3: Schutz gegen Außenlärm im geplanten Gewerbe- bzw. Sondergebiet
Die vorliegende schalltechnische Untersuchung beinhaltet folgende wesentlichen Ergebnisse:
Teil 1: Schallimmissionen durch das geplante Gewerbe- und Sondergebiet bei den umliegenden Fenstern schutzbedürftiger Räume
Die Gemeinde Owschlag möchte mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 24 die planungsrechtliche Grundlage für die Bereitstellung weiterer, gewerblich genutzter Flächen innerhalb des Gemeindegebietes schaffen. Dabei soll im nördlichen Bereich des Plangebietes ein vorhandener Garten- und Landschaftsbaubetrieb mit einem Sondergebiet „Garten- und Landschaftsbau“ überplant und im südlichen Bereich des Geltungsbereichs Gewerbegebiet (GE) festgesetzt werden. Im geplanten SO sollen zwei und im geplanten GE keine Wohnungen für Betriebsinhaber bzw. Betriebsleiter zugelassen werden.
Bei der Gliederung des Gewerbegebietes mit Emissionskontingenten soll das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 07.12.2017-4 CN 7.16 Berücksichtigung finden, welches in einem nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) intern gegliederten Baugebiet ein Teilgebiet ohne Emissionsbeschränkung oder ein Teilgebiet mit einem Emissionskontingent, das jeden nach § 8 BauNVO zulässigen Betrieb ermöglicht, fordert.
In Abstimmung mit dem Amt Hüttener Berge sollte in Anlehnung an die DIN 18005 für die Ermittlung der Emissionskontingente der Ansatz gewählt werden, dass ein Emissionskontingent von 60 dB(A)/m² ggf. unter Berücksichtigung möglicher Zusatzkontingente jeden nach § 8 BauNVO zulässigen Betrieb ermöglicht.
Für das geplante Gewerbegebiet ergeben sich die in Abschnitt 6.1 und in der Anlage 1 - 1 [des Gutachtens] dargestellten Emissionskontingente für das in vier Teilflächen gegliederte Gewerbegebiet.
Für Immissionsorte, an denen die Planwerte mit den oben genannten Emissionskontingenten deutlich unterschritten werden, können Zusatzkontingente festgesetzt werden. Die möglichen Zusatzkontingente sind in der Anlage 1-4 [des Gutachtens] mit aufgeführt.
Aus sachverständiger Sicht kann dann bei entsprechender Anordnung der Gebäude und Schallquellen mindestens auf der Teilfläche 4 jeder nach § 8 BauNVO zulässige Betrieb ermöglicht werden.
Es wird empfohlen bzgl. der Emissionskontingente folgende Festsetzung in den Bebauungsplan aufzunehmen:
Zulässig sind Vorhaben (Betriebe und Anlagen), deren Geräusche die in der folgenden Tabelle angegebenen Emissionskontingente LEK nach DIN 45691 weder tagsüber (6 bis 22 Uhr) noch nachts (22 bis 6 Uhr) überschreiten.
Teilfläche TF LEK tagsüber LEK nachts
(Anlage 5) dB(A)/m² dB(A)/m²
TF 1 62 48
TF 2 60 45
TF 3 65 50
TF 4 65 55
Die Prüfung der Einhaltung erfolgt nach DIN 45691: 2006-12, Abschnitt 5.
Zusatzkontingente
Im Plan sind die Immissionsorte und in den textlichen Festsetzungen die Werte für die Zusatzkontingente anzugeben. Sofern tagsüber und nachts Werte festgesetzt werden sollen, empfiehlt die DIN 45691 die folgende Formulierung:
Für die im Plan dargestellten Immissionsorte IO 1 bis IO 12 gelten um die in der folgenden Tabelle genannten Zusatzkontingente erhöhte Emissionskontingente.
Immissionsort Zusatzkontingent LEK,Zus Zusatzkontingent LEK,Zus
(Anlage 1-1) tagsüber nachts
dB dB
IO 1.1 5 2
IO 1.2 5 2
IO 2.1 4 1
IO 2.2 4 1
IO 3 0 0
IO 4 0 0
IO 5 4 3
IO 6.1 3 2
IO 6.2 3 2
IO 7.1 5 4
IO 7.2 4 4
IO 8.1 0 0
IO 8.2 0 0
IO 8.3 0 0
IO 9 5 4
IO 10 5 4
IO 11 5 3
IO 12.1 6 3
IO 12.2 6 3
Die Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens erfolgt nach DIN 45691: 2006-12, Abschnitt 5, wobei in den Gleichungen (6) und (7) für die Immissionsorte j LEK,i durch LEK,j + LEK,Zus j zu ersetzen ist.
Die Emissionskontingente beziehen sich auf die Immissionsorte außerhalb des geplanten Gewerbegebietes. Sie sind nicht binnenwirksam.
Wenn Anlagen oder Betriebe Emissionskontingente von anderen Teilflächen in Anspruch nehmen, ist eine erneute Inanspruchnahme dieser Kontingente öffentlich-rechtlich auszuschließen (zum Beispiel durch eine Baulast oder einen öffentlich rechtlichen Vertrag).
Teil 2: Schallimmissionen durch den Straßenverkehr auf der L 265 im geplanten Gewerbe- bzw. Sondergebiet
Die Berechnungen zu den Schallimmissionen durch den Straßenverkehr ergeben, dass tagsüber der schalltechnische Orientierungswert von 65 dB(A) und nachts der schalltechnische Orientierungswert von 55 dB(A) südlich der 20 m breiten Anbauverbotszone zur L 256 im gesamten Plangebiet und damit auch innerhalb der geplanten Baugrenzen unterschritten wird (siehe Anlage 2 - 1) [des Gutachtens].
Die Berechnungen zeigen ferner, dass nachts der Beurteilungspegel von 45 dB(A) im geplanten Sondergebiet innerhalb der zwei zur L 265 nächstgelegenen Baufelder überschritten werden kann (siehe Anlage 2 - 2) [des Gutachtens].
Innerhalb dieser zwei Baufelder sollten in Betriebsleiterwohnungen gesunde Wohnverhältnisse nachts durch eine geeignete Grundrissgestaltung und passive Schallschutzmaßnahmen gemäß DIN 4109 sichergestellt werden. Es wird vorgeschlagen, im Sondergebiet zum Schutz von Schlafräumen und Kinderzimmern gegen Verkehrslärm in den beiden Baufeldern nördlich der in Planzeichnung dargestellten 45 dB(A)-Isophone die folgende Festsetzung im Text aufzunehmen:
Zum Schutz der Nachtruhe müssen Fenster von Schlafräumen und Kinderzimmer mit schallgedämpften Belüftungseinrichtungen ausgestattet oder die Räume mittels einer raumlufttechnischen Anlage belüftet werden.
Auf eine raumlufttechnische Anlage bzw. auf eine schallgedämpfte Belüftungseinrichtung kann verzichtet werden, sofern die Schlaf- und Kinderzimmerfenster zur Lüftung mindestens ein Fenster an der nicht der L 265 zugewandten Gebäudeseite besitzen.
Teil 3: Schutz gegen Außenlärm im geplanten Gewerbe- bzw. Sondergebiet
Wegen der Schallimmissionen im Plangebiet durch das geplante Gewerbegebiet, das geplante Sondergebiet sowie der L 265 soll der Außenlärm im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 24 durch ein detailliertes Prognoseverfahren gemäß DIN 4109 ermittelt werden.
Die maßgeblichen Außenlärmpegel La im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 24 sind in der als Anlage 3 - 1 [des Gutachtens] beigefügten Isophonenkarte dargestellt. Der maßgebliche Außenlärmpegel beträgt im Gewerbegebiet 68 dB(A). Im überwiegenden Teil des Sondergebiets beträgt der maßgebliche Außenlärmpegel ebenfalls 68 dB(A). Im nördlichen Bereich des Sondergebiets bzw. im Einwirkungsbereich der L 265 steigt der maßgebliche Außenlärmpegel im für eine Bebauung vorgesehenen Bereich des Plangebietes auf 69 dB(A) an. Dementsprechend beträgt das erforderliche bewertete Schalldämm-Maß R’w,ges der Außenbauteile bei Büroräumen zwischen 33 dB(A) und 34 dB(A) und bei Aufenthaltsräumen von Wohnungen zwischen 38 dB(A) und 39 dB(A).
Es wird vorgeschlagen, zum Schutz vor Außenlärm im geplanten Gewerbegebiet die folgende Festsetzung im Text aufzunehmen:
Zum Schutz vor Außenlärm ist die Schalldämmung der Außenbauteile von schutzbedürftigen Räumen nach DIN 4109-1:2018-01 „Schallschutz im Hochbau – Teil 1: Mindestanforderungen“ und DIN 4109-2:2018-01 „Schallschutz im Hochbau – Teil 2: Rechnerische Nachweise“ zu bemessen. Der Nachweis ist im Baugenehmigungsverfahren zu erbringen. Der dabei zugrunde zu legende maßgebliche Außenlärmpegel beträgt 68 dB(A).
Es wird zudem vorgeschlagen, zum Schutz vor Außenlärm im geplanten Sondergebiet die folgende Festsetzung im Text aufzunehmen:
Zum Schutz vor Außenlärm ist die Schalldämmung der Außenbauteile von schutzbedürftigen Räumen nach DIN 4109-1:2018-01 „Schallschutz im Hochbau – Teil 1: Mindestanforderungen“ und DIN 4109-2:2018-01 „Schallschutz im Hochbau – Teil 2: Rechnerische Nachweise“ zu bemessen. Der Nachweis ist im Baugenehmigungsverfahren zu erbringen. Die dabei zugrunde zu legenden maßgeblichen Außenlärmpegel können der Anlage 3 - 1 des schalltechnischen Gutachtens Nr. 502820gsr02 vom 16.11.2020 der Ingenieurbüro für Akustik Busch GmbH entnommen werden.
Die Gemeinde Owschlag folgt den Empfehlungen aus dem Gutachten in vollem Umfang und hat die empfohlenen Festsetzungen in den Text (Teil B) der Satzung mit aufgenommen.