3.1 Art und Maß der baulichen Nutzung
Das Plangebiet wird dem Planungsziel entsprechend als allgemeines Wohngebiet (WA) gemäß § 4 BauNVO festgesetzt und dient überwiegend dem Wohnen.
Die Ansiedlung von Verwaltungen, Gartenbaubetrieben und Tankstellen (§ 4 (3) Nr. 3 bis 5 BauNVO) ist nicht vorgesehen und aufgrund der raumstrukturellen Anforderungen auch nicht zu erwarten. Die Gemeinde hält insoweit eine weitergehende Regelung im Sinne des § 1 (3) BauGB nicht für erforderlich.
Der Bebauungsplan soll die planungsrechtliche Grundlage für ein Einfamilienhausgebiet schaffen. Dementsprechend wird für den Großteil des Plangebietes eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,3 festgesetzt. Für die Grundstücke 9 und 10, auf denen neben Einzel- ebenfalls Doppelhäuser zulässig sind, ist eine GRZ von 0,35 festgesetzt. Die GRZ kann gemäß § 19 (4) Satz 2 BauNVO um bis zu 50 von Hundert durch Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO und Garagen und Stellplätze (§ 12 BauNVO) überschritten werden. Mit einer GRZ von 0,3 bzw. 0,35 kann das bestehende Innenentwicklungspotenzial ausgeschöpft werden. Gleichzeitig wird die Versiegelung auf das notwendige Maß begrenzt.
Im überwiegenden Bereich des Plangebietes (WA 1) wird eine zweigeschossige Bauweise festgesetzt. Damit sich die Bebauung in das Ortsbild einfügt, wird die Firsthöhe (FH) im WA 1 auf maximal 9,0 m begrenzt.
Im Bereich der zwei Grundstücke im Osten des Plangebietes (WA 2) ist maximal ein Geschoss zulässig. Hier sind aufgrund der geringeren Grundstücksgröße neben Einzelhäusern ebenfalls Doppelhäuser zulässig. Die sich daraus ergebende dichtere Bebauung soll durch die Festsetzung der Eingeschossigkeit weniger dominant wirken. Die Firsthöhe wird hier ebenfalls auf 9,0 m begrenzt.
Die Höhe baulicher Anlagen bezieht sich auf das natürliche Gelände. In Zweifelsfällen können die Höhenlinien in der Planzeichnung herangezogen werden. Als Bezugspunkt gilt der höchste Punkt des natürlichen Geländes innerhalb der Grundfläche des Gebäudes, mindestens aber 20 m über Normalhöhennull (NHN). Dadurch ist die Einhaltung der Firsthöhe auch bei den Grundstücken gegeben, bei denen aufgrund des Anschlusses an das Leitungsnetz eine Aufschüttung vorgenommen wird. Die Notwendigkeit einer Aufschüttung besteht insbesondere bei den Grundstücken im Norden und West des Plangebietes.
Auf den Baugrundstücken sind überdachte Stellplätze (Carports) und Garagen im Sinne des § 12 BauNVO zwischen der Straßenverkehrsfläche und der Baugrenze unzulässig. Durch die Festsetzung wird sichergestellt, dass ein freizügiger, unbebauter Vorgartenbereich auf den Grundstücken entsteht, wodurch dem Planungsziel eines aufgelockerten Wohngebietes Rechnung getragen wird. Nicht-überdachte Stellplätze sind an dieser Stelle zulässig.