1.3
Im WA 1 und 2 sowie im WA 4 bis 7A darf die maximale Gebäudehöhe um bis zu 1,0 m für technische Aufbauten einschließlich Aufzügen sowie Geländer auf einer Fläche von maximal 20 % der darunterliegenden Dachfläche überschritten werden.
Im WA 1 und 2 sowie im WA 4 bis 7A darf die maximale Gebäudehöhe um bis zu 1,0 m für technische Aufbauten einschließlich Aufzügen sowie Geländer auf einer Fläche von maximal 20 % der darunterliegenden Dachfläche überschritten werden.
Im WA 2 darf die zulässige Grundflächenzahl nach § 19 (4) 2 BauNVO für Stellplätze mit ihren Zufahrten und Zuwegungen um mehr als 50 % überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,6. (§ 19 (4) 3 BauNVO)