3.1
In den Allgemeinen Wohngebieten WA 8 bis WA 11 und WA 14 bis WA 16 ist in Wohngebäuden als Reihenhaus maximal eine Wohneinheit pro Reihenhaus zulässig.
In den Allgemeinen Wohngebieten WA 8 bis WA 11 und WA 14 bis WA 16 ist in Wohngebäuden als Reihenhaus maximal eine Wohneinheit pro Reihenhaus zulässig.
In den Allgemeinen Wohngebieten WA 10 und 11 sowie WA 14 bis WA 16 sind in Wohngebäuden als Doppelhaus maximal eine Wohneinheit pro Doppelhaushälfte und in Wohngebäuden als Einzelhaus maximal zwei Wohneinheiten zulässig.