5.3 Freizeitlärm
Zum Schutz der Wohnnutzung vor Freizeitlärm sind bis zu einem Abstand von 47 m zur nördlichen Grenze des Plangeltungsbereiches an der Nordfassade vor schutzbedürftigen Räumen gemäß DIN 4109 nur festverglaste Fenster zulässig. Der notwendige hygienische Luftwechsel ist über andere geeignete, dem Stand der Technik entsprechende Weise sicherzustellen.
Von den vorgenannten Festsetzungen kann abgewichen werden, wenn im Rahmen eines Einzelnachweises ermittelt wird, dass aus der tatsächlichen Lärmbelastung an den Gebäudefassaden der Beurteilungspegel den jeweiligen Immissionsrichtwert der Freizeitlärm-Richtlinie des Landes Schleswig-Holstein nicht überschreitet.