3.4.3. Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche
In den Allgemeinen Wohngebieten werden zusammenhängende überbaubare Flächen festgesetzt, um eine flexible Grundstücksaufteilung und -gestaltung zu erzielen. Die Baugrenzen halten einen Abstand von 3,0 m zu den angrenzenden Verkehrsflächen ein, um eine Vorzone zwischen der Straße und der Bebauung zu schaffen. Zu angrenzenden Grünstrukturen halten die Baugrenzen ebenfalls einen Abstand von 3,0 m zum Schutz der Grünstrukturen ein. In Bereichen in denen Überhälter vorhanden sind, wird die Baugrenze zugunsten des Baumerhalts entsprechend zurückgenommen.
Im WA 2 wird zur Erschließungsstraße eine Baulinie festgesetzt, um die Zufahrt in das Plangebiet städtebaulich zu fassen und die die Lücke zwischen der Bebauung auch aus lärmtechnischen Gründen so gering wie möglich zu halten.
In den Wohngebieten 1, 2, 4 und 7A wird eine abweichende Bauweise mit Mindestgebäudelängen festgesetzt. Diese sind erforderlich, um durch die Gebäude die Lärmschutzbebauung herzustellen sowie diese im Bebauungsplan zu verankern und somit die übrigen Wohngebiete vor den Lärmeinwirkungen zu schützen. Die festgesetzten Mindestgebäudelängen WA 1 = 35m + 60 für ein Eckgebäude, WA 2 = 60 m, WA 4 = 40 m sowie WA 7A = 35 m basieren auf dem städtebaulichen Konzept, das als Grundlage für die Berechnungen der Schalltechnischen Untersuchung (vgl. 3.9.1 Lärmimmissionen) dient. Zudem ist eine einseitige Grenzbebauung zulässig, um ggf. Baukörper miteinander zu verbinden. Für die übrigen Grundstücksgrenzen gelten die Abstandsregelungen der LBO. Maximale Gebäudelänge werden nicht definiert, da durch die zulässige einseitige Grenzbebauung auch längere Gebäude entstehen können. Die Lücke zwischen dem WA 1 und WA 2 könnte beispielsweise durch ein Treppenhaus geschlossen werden, um eine noch stärkere Lärmabschirmungen zu erzielen. Dies Möglichkeit soll bestehen, um das Konzept trotz der Anforderungen an den Lärmschutz flexibel zu gestalten.
Entsprechend der städtebaulichen Konzeption werden eine offene Bauweise in den Wohngebieten 5 und 6 sowie Hausgruppen in den Wohngebieten 8 und 9 festgesetzt. Für das übrige Plangebiet (8 bis 11 und 14 bis 16) wird entsprechend der angestrebten städtebaulichen Konzeption (Hof- und Quartiersbildung) im Bereich der Zufahrt in das jeweilige Quartier eine offene Bauweise zur Herstellung einer Reihenhaus-, Doppel- oder Einfamilienhausbebauung und im Bereich der Wendeanlage eine Einzel- und Doppelhausbebauung festgesetzt.
Im Plangebiet wird Wert auf die gestalterischen Elemente gelegt, die vom öffentlichen Raum aus erlebbar sind. Hierzu zählt neben dem öffentlichen Straßenraum mit den geplanten Einzelbäumen die Gestaltung der Vorgärten der einzelnen Grundstücke. Zur städtebaulich gestalterischen Ordnung des öffentlichen Raumes entlang der Straßen wird im Text Teil B festgesetzt, dass eine Vorzone von drei Metern, gemessen vom öffentlichen Straßenraum, von Nebenanlagen (auch genehmigungsfreie Anlagen) freigehalten werden soll.
Für Stellplatzanlagen gilt dies nicht, diese sind auch innerhalb der Vorzone zugelassen. Zudem dürfen überdachte Stellplätze (offene Carports) bis auf 1,0 m an die Straße heran errichtet werden, da trotz diesen die Vorzone gewahrt bleibt und der Blick auf die Hauptgebäude nicht verstellt wird.