Entlang der geplanten Straßenverkehrsflächen sind zur Durchgrünung des Quartiers und für die Gestaltung des Straßenbildes insgesamt 73 (Teilbereich A und B) standortgerechte Laubbäume zum Anpflanzen festgesetzt. Auf den Teilbereich A entfallen davon 47 Baumstandorte. Von den festgesetzten Standorten kann mit Rücksicht auf die Lage von Grundstückszufahrten und Leitungsanschlüssen abgewichen werden. Die festgesetzte Anzahl von Bäumen ist jedoch einzuhalten.
Zur Gestaltung der Grundstücke und Vermeidung von monotonen Stellplatzanlagen auf den privaten Grundstücken wird festgesetzt, dass bei der Errichtung von Stellplatzanlagen je angefangene sechs Stellplätze mindestens ein standortgerechter Laubbaum zu pflanzen ist. Darüber hinaus sind bei der Errichtung von Stellplatzanlagen Hecken aus Laubgehölzen zu pflanzen. Die Hecken sollen eine Mindesthöhe von 1,20 m aufweisen. Entlang der öffentlichen Verkehrsfläche ist die Mindesthöhe nicht einzuhalten, da zur Herstellung des gewünschten offenen Charakters im Plangebiet Einfriedungen entlang der öffentlichen Verkehrsflächen auf 0,80 m begrenzt werden (vgl. 3.4.4 Gestalterische Festsetzungen).
Des Weiteren wird zur Gestaltung und Begrünung der privaten Grundstücksflächen festgesetzt, dass je Baugrundstück mit einer Mindestgröße von 500 m² ein standortgerechter, heimischer Laubbaum oder ein Obstbaum (Hochstamm) zu pflanzen ist.
Die Baumanpflanzungen sind entsprechend der Baumliste im Grünordnerischen Fachbeitrag (vgl. Anlage 2) vorzunehmen. Die Auswahl der vorgeschlagenen Baumarten orientiert sich dabei überwiegend an gestalterischen Gesichtspunkten. Es wird die Verwendung von maximal mittelgroßen, standortgerechten Baumarten empfohlen.
Zur Gestaltung der öffentlichen Grünflächen wird festgesetzt, dass in der Grünfläche A pro angefangene 500 m² Fläche ein standortgerechter Laubbaum zu pflanzen ist. Die Grünfläche A soll als qualitätsvoller Erholungsraum und mit Spielmöglichkeiten gestaltet werden, so dass hier die Anzahl der zu pflanzen Bäume höher festgesetzt wird.
Das grünordnerische Konzept sieht innerhalb der öffentlichen Grünfläche A zu der im Westen angrenzenden Wohnbebauung Anpflanzungen bzw. Eingrünung vor, daher wird entlang der westlichen Grenze der Grünfläche A eine Anpflanzfläche mit einer Breite von 3,5 m festgesetzt. Innerhalb dieser Fläche sind Bäumen und Sträucher durchgehend aus mindestens 50 % standortheimische Gehölze zu pflanzen. Diese sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang gleichartig zu ersetzen. Die Anpflanzfläche wird im Bereich des zu erhaltenen Baumes ausgeweitet, um diesen in den Anpflanzbereich mit aufzunehmen.
Die vorhandenen Knickstrukturen werden neben der Grünflächenfestsetzung als Fläche zum Erhalt festgesetzt, um die bestehenden Knickstrukturen zu schützen. Detaillierte Angaben zum Ausgleich für die auf den privaten Grundstücken liegenden Knickstrukturen sind im Grünordnerischen Fachbeitrag (Anlage 2) enthalten. Innerhalb der Flächen zur Erhaltung von Bäumen und Sträuchern sind durchgehend mindestens 50 % standortheimische Gehölze dauerhaft zu erhalten und bei Abgang gleichartig zu ersetzen.
Darüber hinaus werden die drei ortsbildprägenden Eichen, die als Überhälter in dem südlichen Knick stehen, gesondert zum Erhalt festgesetzt, damit diese nicht im Rahmen der 50 % Regelung ggf. entfallen.
Zur Vermeidung und Minimierung der Versiegelung innerhalb des Plangebiets wird festgesetzt, dass Stellplätze und Erschließungsflächen auf privaten Grundstücken mit wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen sind. Eine Befestigung, die die Wasser- und Luftdurchlässigkeit des Bodens wesentlich mindert wie Betonunterbau, Fugenverguss, Asphaltierung und Betonierung ist nicht zulässig.