3.2 Maß der baulichen Nutzung
Das Maß der baulichen Nutzung wird im Sondergebiet 'Tourismus' u.a. durch die zulässige Grundfläche bestimmt. Das Maß der baulichen Nutzung mit einer Grundfläche von max. 6.900 m² im Sondergebiet orientiert sich am baulichen Bestand, an der angestrebten Nutzung und den Anforderungen des Vorhabenträgers. Das Maß der baulichen Nutzung entspricht etwa 35 % der Sondergebietsfläche 'Tourismus' westlich der Straße Dorotheental und unterstreicht damit die aufgelockerte Bebauungsstruktur.
Für den Stellplatzbereich östlich der Straße Dorotheental, der dem Sondergebiet Tourismus zugeordnet ist, wird eine zulässige Grundfläche von 3.500 m² festgesetzt, wobei weitergehend definiert wird, dass diese Grundfläche nur für Stellplätze und Zufahrten sowie Nebenanlagen gilt.
Für das Sondergebiet 'Campingplatz für Wohnmobile' wird das Maß der baulichen Nutzung mit einer Grundfläche von insgesamt 1.000 m² festgelegt. Diese Größe orientiert sich an den Vorgaben des Vorhabenträgers und soll sicherstellen, dass keine übermäßigen hochbaulichen Anlagen errichtet werden können.
Aufgrund der Besonderheiten eines Wohnmobilplatzes darf die zulässige Grundfläche innerhalb des Sondergebietes 'Campingplatz für Wohnmobile' durch die Grundfläche von Stellplätzen mit ihren Zufahrten und Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO bis zu einer Grundfläche von insgesamt 52.000 m² überschritten werden.
Die Anzahl der zulässigen Vollgeschosse wird im Sondergebiet 'Tourismus' überwiegend bestandsbezogen festgesetzt. Dementsprechend ist für die ehem. Arbeiterhäuser im Norden, das Herrenhaus sowie die untergeordneten Scheunen max. ein Vollgeschoss zulässig. Die großen Scheunen weisen eine Größe und Höhe auf, die bis zu drei Vollgeschosse ermöglicht. Die im Süden geplanten Gebäude sollen maximal 2 Vollgeschosse erhalten.
Im Sondergebiet 'Campingplatz für Wohnmobile' sind zum Schutz des Landschaftsbildes nur Gebäude mit max. einem Vollgeschoss zulässig.
Im weiteren Verfahren werden noch konkrete First- und Traufhöhen festgesetzt, die sich überwiegend an dem baulichen Bestand orientieren.
Die Festsetzung zur Höhenlage der baulichen Anlagen (werden im weiteren Verfahren ergänzt) erfolgt bestandsbezogen, dient dem Denkmalschutz und soll dazu beitragen, dass sich die baulichen Anlagen auch zukünftig dem vorhandenen Gelände anpassen.