Planungsdokumente: 5. Änderung des Bebauungsplanes 47 der Stadt Tornesch „Businesspark Tornesch“ - Öffentliche Auslegung / TÖB-Beteiligung
Begründung
4.1 Art der baulichen Nutzung
4.1.1 Sonderbaufläche Umwelttechnik
Die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung werden nördlich der den Geltungsbereich der 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 47 teilenden öffentlichen Grünfläche unverändert beibehalten. Im südlichen Bereich wird die Größe der öffentlichen Grünfläche zu Gunsten einer Ausweitung der Baufläche des Sondergebiets "Umwelttechnik" reduziert.
Die Ausweitung des Sondergebiets "Umwelttechnik" ist erforderlich, um eine Erweiterung der Nutzung des südlich angrenzenden Logistikunternehmens zu ermöglichen. Eine Erweiterung ohne Inanspruchnahme der heutigen als Grünfläche ausgewiesenen Flächen ist nicht möglich, da an anderer Stelle im Umfeld des Betriebs keine geeigneten Flächen zur Verfügung stehen. Es ist vorgesehen, das jetzige zweiflüglige Gebäude um einen dritten Gebäudeflügel zu ergänzen.
Die Zweckbestimmung des Sondergebietes und die dort zulässigen Nutzungen werden durch eine textliche Festsetzung konkretisiert. Diese Festsetzung wird unverändert aus dem rechtskräftigen Bebauungsplan übernommen.
Das durch textliche Festsetzung näher bestimmte Sondergebiet "Umwelttechnik und Sonderbetriebe" dient - unverändert - vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Betrieben, Anlagen und Einrichtungen der Bereiche Umwelttechnik und Abfallwirtschaft sowie von Betrieben und Einrichtungen, die wegen der Art ihrer Nutzung und/oder Ihres (autobahnbezogenen) Verkehrsaufkommens nicht siedlungsnah Im Achsenraum untergebracht werden können oder sollen.
Zugelassen sind somit:
· Betriebe, die in produzierender, verwertender, forschender, planender oder entwickelnder Tätigkeit den Bereichen Umweltschutz, Umwelttechnik, Abfallwirtschaft oder Abfallvermeidung zuzuordnen sind,
· Logistik- und Speditionsbetriebe sowie Tankstellen,
· Lagerhäuser und -plätze, Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude im Zusammenhang mit den oben genannten Betrieben
Ausnahmsweise können zugelassen werden
· Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für die Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind.
· Anlagen für soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, die einzelnen Betrieben oder dem gesamten Sondergebiet dienen
Die Ausnahmen entsprechen den Festlegungen der Benutzungsverordnung für Gewerbegebiete. Als "Zubehör" zum Gebiet bzw. einzelnen Betrieben sind die dort ausnahmsweise zulässigen Nutzungen auch im Sondergebiet sinnvoll.
Die Beschränkung auf Betriebe, die das Wohnen nicht erheblich stören können, dient vor allem dem Schutz der Nachbarschaft vor unzumutbaren Beeinträchtigungen. Damit entspricht der zulässige Störgrad wie bisher dem eines Gewerbegebietes nach § 8 der BauNVO.