Planungsdokumente: 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 8 der Gemeinde Trittau
Begründung
1.1. Planungsanlass und Planungsziele
Nach den Erhebungen der Verwaltung besteht in Trittau dringender Bedarf an einer weiteren Kindertagesstätte. Bei der Standortsuche wurden unterschiedliche Grundstücke betrachtet und Alternativen untersucht. Weiterhin sind die bestehenden Standorte berücksichtigt worden, um eine dezentrale Versorgung der Ortslage Trittaus zu erreichen. Nach Bewertung der Alternativen hat sich die Gemeindevertretung für einen Standort im Süden der Ortslage ausgesprochen. Eine bereits als Spielplatz genutzte Fläche zwischen Schillerstraße und Lessingstraße soll dazu als Gemeinbedarfsfläche planungsrechtlich festgesetzt werden. Der an dieser Stelle bereits vorhandene Spielplatz soll an den südlichen Rand des Geltungsbereiches innerhalb der bestehenden Grünanlage verschoben werden.
Der Bebauungsplan dient der Nachverdichtung der südlichen Ortslage mit einer dringend benötigten sozialen Einrichtung und wird im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB aufgestellt. Die Größe der möglichen Grundfläche beträgt weniger als 20.000 m². Durch den Bebauungsplan wird keine Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen. Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 (6) Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter. Eine Umweltprüfung und ein Umweltbericht sind nicht erforderlich.
1.2. Übergeordnete Planungsvorgaben
Die Gemeinde Trittau ist im Landesentwicklungsplan (2010) als Unterzentrum innerhalb des Ordnungsraumes um Hamburg dargestellt. Unterzentren haben gemäß dem Zentralörtlichen System Schleswig-Holsteins als Schwerpunkt für den Wohnungsbau eine besondere Verantwortung für die Deckung des regionalen Wohnungsbedarfs und sollen eine Entwicklung über den örtlichen Bedarf hinaus ermöglichen. Grundsätzlich formuliert der Landesentwicklungsplan das Ziel neue Wohnungen vorrangig auf bereits erschlossenen Flächen zu bauen und Innenbereichspotenziale zu nutzen, bevor Flächen im Außenbereich in Anspruch genommen werden.
Gemäß Regionalplan für den Planungsraum I (1998) wird Trittau als Unterzentrum in einem baulich zusammenhängenden Siedlungsgebiet eingestuft. Der Ort ist in seiner Funktion weiter zu entwickeln. Der Ort selbst wird eng von einem Regionalen Grünzug, in dem planerisch nicht gesiedelt werden soll, und von einem Schwerpunktbereich für die Erholung umgrenzt. Für Trittau besteht daher lediglich eine Entwicklungsmöglichkeit in Nord-Süd-Richtung. Im Plangebiet soll deshalb eine bauliche Entwicklung durch Nachverdichtung erfolgen.
Landschaftsrahmenplan
Der Landschaftsrahmenplan von 1998 zeigt für das Plangebiet einen Schwerpunktbereich für Erholung an. Im Südwesten und Südosten des Plangebietes liegen Flächen von besonderer ökologischer Funktion sowie Schwerpunktbereiche im landesweiten Schutzgebietes- und Biotopverbundsystem. Die Billeniederung ist als Geotop und Feuchtgebiet ausgewiesen. Die bauliche Entwicklung wird in diese Richtung begrenzt.
Landschaftsplan
Der Landschaftsplan der Gemeinde aus dem Jahr 2000 übernimmt für den Großteil der Flächen die Bestandsdarstellungen. Die Fläche für den geplanten KiTa-Standort wird als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Spielplatz dargestellt. Südliche angrenzende Flächen unterliegen der natürlichen Sukzession. Auf der hieran angrenzenden Gebüschstruktur sollen ebenfalls öffentliche Grünflächen entstehen, die von einem Knick zur südlich liegenden Ackerlandschaft abgeschirmt werden. Die 1. Teilfortschreibung des Landschaftsplanes sieht eine Wegeverbindung von der bestehenden Spielplatzfläche in westliche Richtung als fußläufige Anbindung an die Straße Sandfuhrtsmoor vor.