1. Vorbemerkungen
Nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB sind die Öffentlichkeit sowie die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt wird, frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebietes in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung zu unterrichten.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden aufgefordert, sich sowohl zur Planung als auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung zu äußern (Scoping).
Die BürgerInnen sollen Gelegenheit bekommen ihre Wünsche und Anregungen zu einem möglichst frühen Zeitpunkt in die Planung einfließen zu lassen. Daher wird die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit in Form einer Informationsveranstaltung sowie einer anschließenden Auslegung der Planunterlagen stattfinden. Hier wird den BürgerInnen Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.