3.3 Immissionsschutz
Auf das Plangebiet wirken Verkehrslärmimmissionen von der 'Stellauer Hauptstraße' (L 222) und der Autobahn A 1 ein. Bereits die Ursprungsfassung aus dem Jahr 1993 hat entsprechende passive Schallschutzmaßnahmen vorgesehen. Diese wurden entsprechend nachrichtlich übernommen und die Formulierungen geringfügig angepasst.
Zum Schutz vor Außenlärm sind Aufenthaltsräume in Wohnungen innerhalb des Lärmpegelbereiches III mit passivem Schallschutz zu versehen. Der passive Schallschutz muss mindestens dem nachfolgend genannten Lärmpegelbereich gemäß Tabelle 7 der DIN 4109, Ausgabe Januar 2018, entsprechen:
Lärmpegelbereich nach DIN 4109 | erforderliches gesamtes Schalldämm-Maß R'w,ges für Aufenthaltsräume in Wohnungen | |
III | 35 dB |
Für die Außenbauteile anderer Raumarten gelten Zu- oder Abschläge gemäß Kapitel 7.1 der DIN 4109-1:2018-01. Das erforderliche gesamte bewertete Bau-Schalldämm-Maß R'w,ges bezieht sich auf die gesamte Außenfläche eines Raumes einschließlich Dach. Der Nachweis der Anforderung ist in Abhängigkeit des Verhältnisses der gesamten Außenfläche eines Raumes zu dessen Grundfläche sowie der Flächenanteile der Außenbauteile zu führen. Grundlage für den Nachweis der Schalldämm-Maße sind die den Festsetzungen des Bebauungsplanes zugrundeliegenden Normen DIN 4109-1:2018-01 „Schallschutz im Hochbau, Teil 1: Mindestanforderungen“ und DIN 4109-2:2018-01 „Schallschutz im Hochbau, Teil 2: Rechnerische Nachweise der Erfüllung der Anforderungen“.
Die Grundrissgestaltung hat so zu erfolgen, dass dem ständigen Aufenthalt dienende Räume (Wohn-, Schlaf- und Kinderzimmer) nicht zu den Fronten hin angeordnet werden, für die Schallschutzmaßnahmen vorzusehen sind. Ausnahmsweise sind passive Schallschutzmaßnahmen für Schlafräume in Verbindung mit schallgedämpften Lüftungsanlagen zulässig. Entsprechende Nachweise sind im Baugenehmigungsverfahren nach DIN 4109 für den Lärmpegelbereich III zu führen.
Der Nachweis der festgesetzten Schallschutzanforderungen ist im Rahmen der Objektplanung zu erbringen. Von den Festsetzungen darf im Einzelfall abgewichen werden, wenn sich für das konkrete Bauvorhaben im Hinblick auf die den Festsetzungen des Bebauungsplanes zugrundeliegenden Verkehrsdaten, die Anordnung bzw. Stellung des Gebäudes, die Raumnutzungen sowie die zum Zeitpunkt des Bauvorhabens geltenden Rechtsvorschriften nachweislich geringere Anforderungen ergeben.