Planungsdokumente: Gemeinde Pahlen - B-Plan 13 - Hesen

Begründung

3.1 Art der Nutzung

Auf dem Plangebiet soll ein Wohngebiet für die Umsetzung von Einfamilienhausbauten entstehen. Dementsprechend wird als Art der baulichen Nutzung nach § 4 BauNVO ein Allgemeines Wohngebiet vorgesehen.

Die ausnahmsweise zulässige Ansiedlung von Verwaltungen, Gartenbaubetrieben und Tankstellen nach § 4 (3) Nr. 3 bis 5 BauNVO ist im Plangebiet ausgeschlossen und auch aufgrund der raumstrukturellen Anforderungen nicht zu erwarten.

3.2 Maß der Nutzung

Das Allgemeine Wohngebiet gliedert sich in sechs Teilbereiche. Es werden Grundflächenzahlen zwischen 0,25 und 0,3 entsprechend der Grundstücksgrößen in den Teilgebieten festgesetzt.

Im gesamten Plangebiet ist die maximale Anzahl der Vollgeschosse auf zwei Geschosse begrenzt. Zudem wird eine maximale Firsthöhe von 9,0 m festgesetzt. Maßgeblich ist hierbei der höchste Punkt des vorhandenen Geländes innerhalb der Grundfläche eines Gebäudes. Die Höhenschichtlinien der Planzeichnung sind in Zweifelsfällen entscheidend.

Die Festsetzung der Gebäude- und Firsthöhen soll mit der Festlegung auf ein ortsübliches Maß die Einfügung des neuen Gebietes in die Umgebung und das Ortsbild gewährleisten.

3.3 Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche

Für das Plangebiet wird eine offene Bauweise festgesetzt. Hierbei dürfen Gebäude nur mit einem seitlichen Grenzabstand zueinander errichtet werden und eine maximale Gebäudelänge von 50 m darf nicht überschritten werden.

Auf dem Plangebiet sind sowohl Einzel- als auch Doppelhäuser zulässig. Zur Sicherung des Planungsziels dürfen je Einzelhaus höchstens zwei Wohnungen errichtet werden. Bei Doppelhäusern darf je Doppelhaushälfte höchstens eine Wohnung errichtet werden.

Die in der Planzeichnung dargestellten Baugrenzen definieren die überbaubare Grundstücksfläche. Zum öffentlichen Straßenraum wird dabei dort, wo es möglich ist, ein Abstand von 5,0 m eingehalten. Entlang der Planwege 2 und 3 wird ein Abstand von 3,0 m zur Straßenverkehrsfläche vorgesehen.

Im rückwärtigen Bereich der Grundstücke ist ein Abstand von 5,0 m zu bestehenden und anzupflanzenden Knicks festgelegt. Aufgrund der östlich des Plangebietes befindlichen Teiche wird in diesem Bereich von den Baugrenzen ein größerer Abstand von 10,0 m zur Grundstücksgrenze eingehalten. Angrenzend an die Bestandsbebauung entlang der Straße Heese werden im WA 1 im Westen ebenfalls ein größerer Abstand von 8,0 m vorgesehen.