Planungsdokumente: Gemeinde Pahlen - B-Plan 13 - Hesen

Begründung

3.4 Grünordnung

Bei dem Plangebiet handelt es sich um eine brachliegende Ackerfläche, die vorjährig als Maisacker genutzt wurde. Sie ist von Knicks und Hecken umrandet und grenzt sich so gegenüber der Landschaft ab.

Mit den grünordnerischen Maßnahmen im Plangebiet ist beabsichtigt, vorhandene Grünstrukturen innerhalb des Plangebietes zu bewahren sowie die Einbindung des Plangebietes in das Landschaftsbild zu gewährleisten. Hierzu zählen die unten aufgeführten Festsetzungen zur Anpflanzung von Knicks und Hecken sowie der Erhaltung von Knicks inklusive entsprechender Abstandsregelungen.

3.4.1 Knicks

Der entlang der Plangebietsgrenze verlaufende Knick ist gemäß § 9 (6) BauGB i. V. m. § 21 (1) Nr. 4 LNatSchG sowie § 9 (1) Nr. 25 a und b BauGB dauerhaft zu erhalten und zu schützen. Lücken im Bewuchs sind je laufenden Meter Knick mit mindestens zwei heimischen und standortgerechten Gehölzen zu bepflanzen. Sonstige Pflegemaßnahmen sind nur im gesetzlichen Rahmen zulässig.

Gemäß § 9 (1) Nr. 10 BauGB sind im Abstand von mindestens 3,0 m zu den vorhandenen Knicks bauliche Anlagen und Nebenanlagen nach § 14 (1) BauNVO sowie Stellplätze und Garagen nach § 12 BauNVO auf dem Baugrundstück unzulässig. Auch Aufschüttungen und Abgrabungen sind nicht gestattet. Zäune hingegen sind zulässig.

Im Südwesten des Geltungsbereiches des Bebauungsplans entlang der als Auffahrt dienenden bestehenden Knickunterbrechung ist ein 7,0 m langer Knickwall anzulegen und dauerhaft zu erhalten. Er ist mit mindestens zwei heimischen und standortgerechten Gehölzen je laufenden Meter zu bepflanzen.

Im Westen des Plangebietes entlang der Zuwegung zum Baugebiet im Bereich der Heese kann durch ein Heranrücken der Straßenverkehrsfläche an den Knickfuß der Knickschutz nicht mehr sichergestellt werden. Folglich müssen für die Errichtung der Zufahrt 59 Meter Knick entwidmet werden. Der entwidmete Knick wird als öffentliche Grünfläche gemäß § 9 (1) Nr. 15 BauGB festgesetzt. Für die Entwidmung des Knicks ist ein Ausgleich im Verhältnis von 1 : 1 nötig.

Für eine Verbesserung des Begegnungsverkehrs im Bereich der Bergstraße ist eine Verbreiterung der Straße vorgesehen, um Ausweichmöglichkeiten zu schaffen. Der in diesem Bereich befindliche Knick muss hierfür 4,5 m nach Süden versetzt werden. Dies entspricht einer Knickbeseitigung und ist dementsprechend im Verhältnis 1 : 2 ausgleichspflichtig. Der dann versetzte Knick wird als teilweise als Ausgleich angerechnet.

Zudem muss für eine ausreichend breite Zuwegung ins Gebiet entlang der Planstraße A der dort befindliche Knick in einer Breite von 5,0 m entfernt werden. Auch hierfür wird im Rahmen des Bauleitplanverfahrens ein entsprechender Ausgleich vorgesehen.

3.4.2 Hecken

Im Nordosten des Plangebietes ist zur Einbindung in das Landschaftsbild eine 3,0 m breite und ca. 40 m lange Hecke anzulegen und dauerhaft zu erhalten. Sie ist mit mindestens zwei heimischen und standortgerechten Gehölzen je laufenden Meter zu bepflanzen.

Die nachrichtlich übernommene 82 m lange Hecke im Osten des Plangebiets angrenzend an die Teiche ist dauerhaft zu erhalten.