3.2 Maß der baulichen Nutzung
Das Maß der baulichen Nutzung wird im Sondergebiet mit der Festsetzung der Grundflächenzahl (GRZ) von 0,55 auf max. 55 % der anrechenbaren Grundstücksfläche begrenzt. Dieser Wert entspricht der Fläche, die unter Berücksichtigung der erforderlichen Modulreihenabstände von der senkrechten Projektion der Solarmodule auf den Boden und den Nebenanlagen überdeckt wird. Der Reihenabstand (also die freie Fläche zwischen den Reihen) soll ca. 3,50 m betragen. Durch die besondere Aufstellungsart der Solarmodule findet Bodenversiegelung in wesentlich geringerem Umfang als durch die GRZ zulässig statt, nämlich nur im Bereich erforderlicher Nebenanlagen.
Zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes wird die Höhe der Solarmodule auf 3,50 m über der anstehenden Geländeoberfläche begrenzt. Gleiches gilt für die zulässigen Nebenanlagen, deren Höhe max. 4,00 m betragen darf. Für Masten im Zusammenhang mit Überwachungsanlagen ist eine Höhe von max. 8,00 m über dem vorhandenen Gelände zulässig. Für den Großwärmespeicher und die Rückkühlwerke ist eine Höhe von max. 20,00 m über dem vorhandenen Gelände zulässig. Die festgesetzte Höhe ist technisch bedingt und soll eine optimale Funktion der Gesamtanlage sichern. Bezugshöhe ist die jeweilige vorhandene Geländehöhe im Bereich der geplanten baulichen Anlagen.