5 Örtliche Bauvorschriften (§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 86 LBO-SH)
5.1 Einfriedungen/Zaunanlagen sind bis zu einer Höhe von 2,5 m zulässig. Sie sind so anzulegen, dass umlaufend ein Freihalteabstand von 20 cm über der Geländeoberfläche als Durchlass für Kleinsäuger eingehalten wird. Blickdichte Materialien sind nur auf der Nordseite im Bereich des Sportplatzes zulässig.