Gemäß § 2 (4) Baugesetzbuch (BauGB) sind die Gemeinden verpflichtet, für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 (6) Nr. 7 und § 1 a BauGB eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden. Betrachtet werden darin die Schutzgüter Mensch, Biotope, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Klima/Luft, Landschaft, Kultur- und Sachgüter.
Die Gemeinde Steenfeld beabsichtigt die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 1 „SO Biogasanlage Thies“. Planungsziel ist die Festsetzung eines Sondergebietes ‚Bioenergie‘.
Schutzgebiete nach Naturschutzrecht, Landschaftsrahmenplan, Landschaftsplan
In der Umgebung des Plangebietes bis 3 km Entfernung liegen keine Gebiete des Europäischen Schutzgebietsnetzes Natura2000 (FFH-Gebiete gemäß Richtlinie 92/43/EWG, Vogelschutzgebiete gemäß Richtlinie 79/409/EWG).
Der Landschaftsrahmenplan für den Planungsraum III (LRPl III 2000) stellt östlich anschließend an das Plangebiet einen Bereich als Schwerpunktbereich Biotopverbund dar. Dieser Bereich ist Teil des Fließgewässersystems der Rodenbek, das sich weiter nordöstlich erstreckt.
Nördlich des Plangebietes bis zum Nord-Ostsee-Kanal erstreckt sich ein Gebiet mit besonderer ökologischer Funktion gemäß LRPl.
Der LRPl enthält für das Plangebiet selbst keine besonderen Darstellungen.
Die Gemeinde Steenfeld verfügt nicht über einen Landschaftsplan.
Entlang der Plangebietsgrenzen verlaufen Knicks, die naturschutzrechtlich gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 4 LNatSchG besonders geschützt und dauerhaft zu erhalten sind. Für die dauerhafte Erhaltung wird entlang der Knicks ein Schutzstreifen in einer Breite von 5,0 m festgesetzt. In den Knickschutzstreifen sind alle Arten baulicher Anlagen, Versiegelungen, Abgrabungen und Aufschüttungen verboten.
Schutzgut Mensch:
Im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens wurden eine Schallimmissionsprognose und eine Geruchsimmissionsprognose erstellt.
Schallimmissionen
Die Ergebnisse der Schallimmissionsprognose nach TA Lärm zeigen, dass im bestimmungsgemäßen Betrieb die lmmissionsrichtwerte der TA Lärm und der gültigen Bebauungspläne für die beurteilungsrelevanten lmmissionsorte bezogen auf den Tageszeitraum um deutlich mehr als 10 dB(A) unterschritten werden.
Für die lauteste Nachtstunde unterschreiten die berechneten Beurteilungspegel die jeweiligen Orientierungswerte und Richtwerte um mehr als 10 dB(A).
Auch unter Berücksichtigung des Betriebs der Notfackel werden die lmmissionsrichtwerte nach TA Lärm eingehalten.
Ein schädliches Zusammenwirken von Anlagengeräuschen mit Fremdgeräuschen und Verkehrsgeräuschen nach TA Lärm 7.4 ist nicht zu erwarten.
Beurteilungsrelevante kurzzeitige Geräuschspitzen, welche die lmmissionsrichtwerte am Tage um mehr als 30 dB(A) und in der Nacht um mehr als 20 dB(A) überschreiten, treten nicht auf.
Für alle relevanten lmmissionsorte können erhebliche Störungen durch tieffrequenten Schall ausgeschlossen werden, da die Prüfung nach DIN 45680 keine Anhaltspunkte für erhebliche Belästigungen durch tieffrequente Geräuschimmissionen ergeben hat.
Geruchsimmissionen
Die Geruchsimmissionsprognose hat folgendes Ergebnis. Im Bereich der nächstliegenden beurteilungsrelevanten Wohnnutzungen überschreiten die prognostizierten relativen Geruchsstundenhäufigkeiten der Zusatzbelastung nicht den Wert von 0,02. Demnach werden irrelevante Immissionen durch den Betrieb der geänderten Biogasanlage prognostiziert. Gemäß GIRL soll die Genehmigung für eine Anlage auch bei Überschreitung der Immissionswerte nicht wegen der Geruchsimmissionen versagt werden, wenn der von der zu beurteilenden Anlage zu erwartende Immissionsbeitrag (Kenngröße der zu erwartenden Zusatzbelastung) auf Flächen, auf denen sich Personen nicht nur vorübergehend aufhalten, den Wert von 0,02 nicht überschreitet.
Zudem wurde die Gesamtbelastung im Bereich der nächstliegenden, beurteilungsrelevanten Wohnnutzungen ermittelt. Es wurde festgestellt, dass die prognostizierten Geruchsstundenhäufigkeiten den Zwischenwert für Dorfgebiet und Außenbereich von 0,17 nicht überschreiten.
Die Ergebnisse der Geruchsimmissionsprognose lassen damit den Schluss zu, dass schädliche Umwelteinwirkungen durch anlagenbedingte Geruchsimmissionen im Einwirkungsbereich der geänderten Biogasanlage nicht zu erwarten sind.
Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter
Zurzeit können keine Auswirkungen auf archäologische Kulturdenkmale gem. § 2 (2) DSchG in der Neufassung vom 30.12.2014 durch die Umsetzung der vorliegenden Planung festgestellt werden. Darüber hinaus wird auf § 15 DSchG verwiesen: Wer Kulturdenkmale entdeckt oder findet, hat dies unverzüglich unmittelbar oder über die Gemeinde dem Archäologischen Landesamt mitzuteilen. Die Verpflichtung besteht ferner für die Eigentümerin oder den Eigentümer und die Besitzerin oder den Besitzer des Grundstücks, auf oder in dem der Fundort liegt, und für die Leiterin oder den Leiter der Arbeiten, die zur Entdeckung oder zu dem Fund geführt haben. Die für den Fund Verantwortlichen haben das Kulturdenkmal und die Fundstätte in unverändertem Zustand zu erhalten, soweit es ohne erhebliche Nachteile oder Aufwendungen von Kosten geschehen kann. Diese Verpflichtung erlischt spätestens nach Ablauf von vier Wochen seit der Mitteilung. Archäologische Kulturdenkmale sind nicht nur Funde, sondern auch dingliche Zeugnisse wie Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit.
Scoping
Die Aussagen des Landschaftsrahmenplanes für den Planungsraum III (LRPl III 2000) werden in der Umweltprüfung herangezogen.
Eine Bestandserfassung zum Schutzgut Biotope, Pflanzen und Tiere wird im weiteren Verfahren durchgeführt und im Umweltbericht dargestellt. Darauf basierend wird eine fachliche Bewertung durchgeführt, die als eine Grundlage für die Planung und Eingriffsbewertung dienen wird.
Zur artenschutzrechtlichen Bewertung der Planung wird auf Grundlage der Biotop- und Habitataustattung und der Auswertung vorhandener Daten eine Potenzialabschätzung zu Vorkommen europäisch geschützter Arten vorgenommen.
Im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung werden Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung von Beeinträchtigungen der Umweltschutzgüter entwickelt und im Umweltbericht dargestellt.
Der Ausgleich verbleibender erheblicher Beeinträchtigungen wird durch noch näher zu bestimmende Maßnahmen für Natur und Landschaft erbracht. Eine Eingriff-Ausgleich-Bilanzierung sowie die Bestimmung von Art und Umfang der Maßnahmen erfolgt im Bebauungsplan.
Die Behörden werden aufgefordert, im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung ihre Anregungen zum Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung zu äußern und ihnen dazu vorliegen-de umweltrelevante Unterlagen und Informationen mitzuteilen.
Der Umweltbericht wird ergänzt, bevor die Bauleitplanung als Entwurf beschlossen und gemäß § 3 (2) BauGB öffentlich ausgelegt wird.
Steenfeld, den
Bürgermeister
Anlagen